Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2003, Az. V ZR 421/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2862

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:30. Mai 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaSachenRBerG § 121a) Ein aufgrund des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 geschlossener Kaufvertragüber ein volkseigenes Grundstück, zu dessen wesentlichen Bestandteilen zwei(oder mehr) Einfamilienhäuser zählten, ist kein wirksamer Kaufvertrag im [X.] § 121 Abs. 2 lit. b SachenRBerG.b) Ein solcher Kaufvertrag kann aber unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2Satz 1 ZGB mit dem Inhalt wirksam sein, daß der Erwerb des [X.]an dem vom Käufer genutzten Eigenheim erfolgen soll.[X.], Urt. v. 30. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.] LG Frankfurt ([X.] 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom30. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil der [X.] (Oder) vom 14. Dezember 2001 [X.].Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um eine Anspruchsberechtigung der [X.] dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsichtlich eines Seegrundstücksin G. .Das Anwesen wurde um 1895 mit einem Wohnhaus und einem weiterenGebäude, dem Sommerhaus, bebaut. Der inzwischen verstorbene und von ihrbeerbte Ehemann der [X.] lebte seit 1942 in dem Wohnhaus, die Be-- 4 -klagte selbst wohnt dort seit 1970. Die Nutzung erfolgte zuletzt auf Grund [X.], der am 13. November 1962 zwischen dem Ehemann der [X.] und dem [X.] wurde. Das Sommerhaus wird seit 1945 zu Wohnzwecken genutzt undzumindest seit 1979 ununterbrochen von einer Mieterin bewohnt.In der [X.] unterlag das Grundstück zunächst staatlicher Verwaltung.Es wurde anschließend zum 1. Oktober 1983 in [X.] überführt undder VEB Gebäudewirtschaft R. zum Rechtsträger bestellt. Am 9. Mai 1990schlossen die Beklagte und ihr Ehemann mit dem Rat der Gemeinde einennotariellen Kaufvertrag über das gesamte "mit einem Einfamilienhaus bebau-te ... Grundstück" zu einem Preis von 52.262 M ([X.]). Das Genehmigungs-verfahren wurde wegen angemeldeter Restitutionsansprüche ausgesetzt [X.] deshalb nicht vollzogen. Mit [X.] vom 30. Juli1999 wurde das Eigentum an die Erbengemeinschaft nach einem früheren Ei-gentümer zurückübertragen. Nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaftsind die Kläger seit 2001 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.Im vorliegenden Rechtsstreit erstreben sie die Feststellung, daß der [X.] hinsichtlich des Grundstücks keine Anspruchsberechtigung zusteht.Die Beklagte nimmt ein solches Recht für sich in Anspruch und hat behauptet,ihr Ehemann habe den Kauf bereits mit Schreiben vom 8. September 1988 anden VEB Gebäudewirtschaft R. angebahnt. Außerdem seien von [X.] erheblichem Umfang werterhöhende und substanzerhaltende Investitionenvorgenommen worden. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen erfolgreichgewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger [X.], verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch der [X.] aus § 121Abs. 1 Satz 3 lit. a SachenRBerG, weil nicht unter Beweis gestellt sei, daß [X.] vom 8. September 1988 überhaupt zugegangen sei. Er sei im übri-gen nicht nur auf den Erwerb des Hauses, sondern auch des Grundstücks ge-richtet gewesen. Letzteres habe aber nach dem damals geltenden Recht der[X.] scheitern müssen. Auch § 121 Abs. 1 Satz 3 lit. c SachenRBerG könnekeinen Anspruch der [X.] begründen. [X.] im Sinne dieser Vor-schrift sei ein Nutzer nur dann, wenn mit ihm ein wirksamer Kaufvertrag zu-stande gekommen sei. Bei dem mit der [X.] am 9. Mai 1990 geschlosse-nen Kaufvertrag sei das jedoch nicht der Fall. Nach § 2 [X.] sei nur [X.] volkseigener Ein- oder Zweifamilienhäuser möglich gewesen, nichtaber der Verkauf eines Grundstücks mit - wie hier - zwei Wohnhäusern. Im üb-rigen seien die von der [X.] behaupteten Investitionen auch nicht [X.]. Insoweit sei eine qualitative Betrachtungsweise maßgebend, wie sievon dem [X.] zu § 4 Abs. 2 lit. c VermG entwickelt [X.] sei. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten jedoch vorwiegend Maßnahmenzur Verbesserung ihres eigenen Wohnkomforts durchgeführt und nicht - wienotwendig - unmittelbar zur Erhaltung des Gebäudes investiert. [X.] eine Berechtigung der [X.] aus § 121 Abs. 2 [X.] -ebenfalls an der Nichtigkeit des Kaufvertrages. Der [X.] auch nicht in Bezug auf eine Teilfläche mit dem von der [X.] be-wohnten Haus teilweise wirksam, weil bereits die Teilfläche nicht hinreichendbestimmt sei.Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichenPunkt nicht stand.[X.] der Ansicht des Berufungsgerichts steht der [X.] - auseigenem Recht und als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes - eine [X.] jedenfalls nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG zu. Es [X.] keiner Entscheidung darüber, ob auch die Voraussetzungen eines Be-reinigungsanspruchs nach § 121 Abs. 1 Satz 3 lit. a oder lit. [X.] sind. Beide Anspruchsgrundlagen schließen sich nicht aus, sondernkönnen nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. Hammel, [X.] [Stand:Dezember 2002], § 121 SachenRBerG Rdn. [X.] Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 lit. a und lit. [X.] zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte und ihr Ehemannnutzten das Wohnhaus bereits vor Ablauf des 18. Oktober 1989 als Mieter (vgl.§ 100 Abs. 3 ZGB), und diese Nutzung dauerte am 1. Oktober 1994 noch an.Auch die weitere Voraussetzung gemäß § 121 Abs. 2 lit. b SachenRBerG isterfüllt; denn über das bewohnte Eigenheim ist vor Ablauf des 14. Juni 1990 einwirksamer Kaufvertrag zustande [X.] 7 -a) Allerdings kann der Kaufvertrag vom 9. Mai 1990, soweit er den Er-werb des Eigentums an dem Grundstück zum Gegenstand hat, keine [X.] der [X.] begründen. § 121 Abs. 2 lit. [X.] gilt zwar auch für Kaufverträge über [X.] (Senat,Urt. v. 9. Juni 1999, [X.], [X.], 2034 f; Urt. v. 14. September2001, [X.], [X.], 44, 45). Diese Eigenschaft kam dem hier ver-kauften Grundstück aber nicht zu; denn es war nicht nur mit dem von der [X.] und ihrem Ehemann bewohnten Einfamilienhaus, sondern in [X.] noch mit einem weiteren Einfamilienhaus bebaut, für [X.] selbständiges Gebäudeeigentum entstanden war. Da das [X.] wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war (§ 467 Abs. 2 ZGB), hättesich das Eigentum der [X.] und ihres Ehemanns nach dem Erwerb deszuvor volkseigenen Grundstücks gemäß § 295 Abs. 1 ZGB auch auf diesesGebäude erstreckt.aa) Ein Kaufvertrag über ein volkseigenes Grundstück, zu dessen we-sentlichen Bestandteilen zwei (oder mehr) Einfamilienhäuser zählten, [X.] den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 lit. b SachenRBerG. Die Vor-schrift setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Zu Recht geht das [X.] davon aus, daß das gesetzliche Erfordernis eines [X.] - soweit nicht bundesgesetzliche Heilungsvorschriften (Art. 231§ 7 Abs. 1, § 8; Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB) eingreifen - grundsätzlich nachdem weiterhin anwendbaren Recht der [X.] (Art. 232 § 1 EGBGB) zu prüfen ist(vgl. Senat, [X.]Z 141, 184). Im vorliegenden Fall wurde der [X.] des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom [X.] (GBl. I S. 157, [X.]) geschlossen. Dieses Gesetz bildet in erster- 8 -Linie die rechtliche Grundlage für das durch § 121 Abs. 2 SachenRBerG [X.] (Senat, Urt. v. 22. Juni 2001, [X.], [X.], 1911,1912; Urt. v. 17. Mai 2002, [X.], [X.], 1947, 1948). [X.] dieses Gesetzes bei dem Vertragsschluß nicht beachtet, so fehlte esan der nach § 27 Satz 1 ZGB erforderlichen Berechtigung zur Veräußerungdes [X.]s (vgl. Senat, [X.]Z 141, 364, 368), und der damit auf eineunmögliche Leistung gerichtete Vertrag war - jedenfalls nach der maßgeblichenseinerzeit in der [X.] geübten Praxis (Senat, [X.]Z 131, 209, 212) - nach § 68Abs. 1 Nr. 3 ZGB nichtig (vgl. OG, NJ 1985, 340, 341).(1) Hiernach war der Kaufvertrag mit der [X.] und ihrem [X.]. Zwar konnten nach § 2 [X.] neben [X.] verkauft werden, wobei § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]außerdem noch den Erwerb des zugehörigen volkseigenen Grundstücks er-möglichte. In § 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über [X.] volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl. [X.], [X.] z.[X.]) wurde der Begriff des Zweifamilienhauses dahin präzisiert, daß essich um ein Gebäude mit zwei selbständig abgegrenzten Wohnungen [X.]. Dagegen findet sich kein Hinweis für die Zulässigkeit des Verkaufs ei-nes volkseigenen Grundstücks, auf dem sich zwei Wohngebäude befinden; mitdieser baulichen Nutzung war vielmehr die Grenze der zulässigen Begründungpersönlichen Eigentums überschritten. Die Auffassung der Revision, daß esdem Nutzer wegen des durch § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] ermöglichtenGrundstückserwerbs auch in diesem Fall nicht verwehrt sein könne, das ge-samte Anwesen zu kaufen, läßt außer acht, daß für eine solche Privilegierungkein Anlaß bestand, weil die Möglichkeit des Erwerbs des [X.]unberührt blieb.- 9 - (2) Handelt es sich bei den beiden Wohngebäuden um [X.], so läßt sich entgegen der Ansicht der Revision dem Gesetzeszweck nichtentnehmen, daß es keinen Unterschied machen könne, ob sich die zweite, vomKäufer nicht selbst genutzte Wohneinheit in dem selben oder in einem anderenGebäude befinde. Zwar trifft es zu, daß für den Erwerb eines Eigenheims mitzwei Wohnungen, teils zur Eigennutzung, teils zur Vermietung, Raum bleibensollte (Senat, Urt. v. 17. Mai 2002, aaO). Daraus folgt aber nicht, daß [X.] erworben werden konnten. Der Umstand, daß diezweite Wohnung in einem anderen Gebäude gelegen ist, war nämlich [X.] Bedeutung. Dies zeigt der Blick auf § 26 SachenRBerG, der die Vor-schriften zur Regelgröße (500 m²) nachzeichnet, die in der [X.] für die Bebau-ung eines Grundstücks mit einem Eigenheim nach § 7 Satz 2 [X.], § 2Abs. 1BereitstVO nicht überschritten werden sollte (vgl. [X.], in:[X.]/[X.], SachenRBerG [Stand: November 2002], § [X.]. 2; [X.]/Töpfer, in [X.], Sachenrechtsbereinigung [Stand: [X.] 2002] § 26 SachenRBerG Rdn. 1). Der Erwerber eines mit zwei Einfa-milienhäusern bebauten Grundstücks wäre danach regelmäßig in den [X.] doppelt so großen Fläche wie der Erwerber eines Grundstücks mit einemZweifamilienhaus gekommen.bb) Bei dem Sommerhaus handelt es sich auch um ein Einfamilienhausim Sinne des § 2 [X.]. Entgegen der Ansicht der Revision ist hierfür [X.] direkte Anbindung an die Versorgungssysteme erforderlich. Nach § 1 Abs. 3[X.] z. [X.] ist vielmehr allein maßgeblich, daß es sich um ein [X.] handelt, das für den Wohnbedarf einer Familie bestimmt ist. Auf Grund- 10 -seiner Bauweise, seiner Ausstattung und seiner Erschließung erfüllt das [X.] die Anforderungen, die an ein Wohngebäude zu stellen sind (vgl. [X.], Urt. v. 6. April 2001, [X.] 438/99, [X.] 2001, 503, 504 zu § 5 Abs. 1 Nr. 3Satz 2 lit. e SachenRBerG). Die Feststellungen des Berufungsgerichts sindinsoweit frei von [X.]. Mit dem Hinweis, das Sommerhaus sei wegenbaulicher Mängel nur teilweise nutzbar gewesen, zieht selbst die Revision [X.] zu Wohnzwecken nicht schlechthin in Zweifel. Es fehlt zudem nicht ander Bestimmung des Gebäudes zum Wohnbedarf einer (weiteren) Familie, wiedie nicht nur vorübergehende Nutzung durch eine andere Mieterin bei Zustan-dekommen des zu beurteilenden Kaufvertrages zeigt. Hingegen ist die ur-sprüngliche Konzeption des [X.] als zusätzlicher, zeitweiser Auf-enthaltsort der in dem Wohnhaus lebenden Familie ohne Belang, weil sie nichtder zwischenzeitlichen Entwicklung der Wohnverhältnisse und den Interessender Mieter des [X.] Rechnung trägt. Hieraus folgt zugleich, daß [X.] nicht etwa als Nebengebäude den Vorschriften für das von der[X.] und ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus unterfällt. [X.] nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG können nur nicht zu [X.] dienende Gebäude sein (vgl. [X.], in: [X.]/[X.],aaO, § 5 Rdn. 154).b) Der mit der [X.] und ihrem Ehemann geschlossene Kaufvertragist jedoch nach § 68 Abs. 2 Satz 1 ZGB gerichtet auf den Erwerb des Gebäu-deeigentums an dem Wohnhaus wirksam zustande gekommen. In dieser Hin-sicht sind mithin die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 lit. b SachenRBerGerfüllt.- 11 -aa) Das Berufungsgericht hat eine teilweise Wirksamkeit des Kaufver-trages nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Vereinbarungen - ent-sprechend der ursprünglichen Erwerbsabsichten der [X.] und ihres Ehe-manns - hinsichtlich einer 1.926 m² großen Teilfläche des Grundstücks Be-stand haben können, auf der sich zwar das Wohnhaus, nicht aber das [X.] befinden soll. Dies greift zu kurz. Zwar trifft es zu, daß ein [X.] des Vertrages in diesem Umfang schon an der hinreichenden Bestimmt-heit der Teilfläche scheitert, das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet,daß nach § 295 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 2 [X.] selbständigesGebäudeeigentum an dem Wohnhaus entstehen (vgl. Kommentar zum ZGB,herausgegeben vom [X.], 1985, § 295 [X.]. 2.1. zu § 1 [X.] 1973) und damit auch Gegenstand des Kaufvertrages sein konnte. DasEigentum an dem Gebäude erwarb der Käufer nach Anlegung eines Gebäude-grundbuchblatts und seiner Eintragung als Eigentümer (§ 4 Abs. 1 [X.]),während ihm an dem zum Gebäude gehörenden volkseigenen [X.] nur ein Nutzungsrecht verliehen wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dabei konnte nach Vermessung und Ausweis in der [X.] das Nutzungsrecht auf den Teil des vormals größeren Grund-stücks beschränkt werden, der der Regelgröße (500 m²) für Eigenheime nach§ 7 Satz 2 [X.] entsprach (vgl. Kommentar zum ZGB, aaO, § 287 [X.]. 1.1i.[X.]. § 295 [X.]. 1). Der Hinzuerwerb des volkseigenen Grundstücks (vgl.Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, aaO, 2034) beim Kauf des [X.] nach§ 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] war hierzu nur eine Alternative. Vor diesem [X.] begegnet es keinen Bedenken, in Anlehnung an die gesetzliche [X.] (§§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]) einen Kaufvertrag, der - wie hier -das Grundstück mit den darauf errichteten Gebäuden als wesentliche Be-standteile (§ 467 Abs. 2 ZGB) zum Gegenstand hat, als ein wegen mehrerer- 12 -Festlegungen teilbares Rechtsgeschäft im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], in: Zivilrecht, Lehrbuch, 1981, Teil 1, [X.] § 356[X.]. 1.1.). Ist der Kaufvertrag daher hinsichtlich des Grundstücks nichtig, sokann er noch immer hinsichtlich des Gebäudes wirksam sein, falls er auch [X.] den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre. Dem kann nicht entgegen-gehalten werden, bei Abschluß eines Grundstückskaufvertrages bleibe nachdem "Hinausstreichen" des unwirksamen Teils kein für sich allein [X.] übrig. § 68 Abs. 2 Satz 1 ZGB entspricht der Sache nach § 139BGB. Für die letztgenannte Vorschrift ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, daß es wegen des nur äußerlichen Unterschieds [X.] Bedeutung erlangt, ob der nichtige Teil ohne weiteren Eingriff in das [X.] entfernt werden kann oder seine Beseitigung eine komplette Neufas-sung erfordert. Entscheidend ist allein, daß sich der nichtige Teil des [X.] eindeutig von dem Teil abgrenzen läßt, der von der Nichtigkeit un-berührt geblieben ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so findet die Norm auchdann Anwendung, wenn die Vertragsparteien an Stelle der unwirksamen [X.], hätten sie die Nichtigkeit von Anfang an gekannt, eine andere auf daszulässige Maß beschränkte Vereinbarung getroffen hätten ([X.]Z 107, 351,355 f; 146, 37, 47).bb) So liegen die Dinge hier. Auch im Fall der Unwirksamkeit des [X.] über das volkseigene Grundstück mit zwei Wohngebäuden, hätteeinem - davon klar abgrenzbaren - Verkauf des von ihnen bewohnten volksei-genen Einfamilienhauses (§ 1 Abs. 3 [X.] z. [X.]) an die Beklagte undihren Ehemann nach § 2 [X.] in Verbindung mit § 4 [X.] z. [X.]nichts im Wege gestanden. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist- wie bei § 139 BGB - auch für § 68 Abs. 2 Satz 1 ZGB der mutmaßliche [X.] (vgl. OG, NJ 1977, 567, 568) entscheidend. Entgegen [X.] der Revisionserwiderung ist es mithin ohne Belang, daß der tatsächli-che Wille der [X.] und ihres Ehemanns nahezu zehn Jahre später [X.] des geltend gemachten [X.] auf den Erwerb desgesamten Grundstücks gerichtet war. Da der Sachverhalt geklärt ist und weite-re Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat - nicht anders als [X.] ergänzender Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urt. v. 12. Februar 1997,[X.] 250/96, [X.], 1219, 1220) - selbst darüber befinden, daß nach demmutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ein auf das Gebäudeeigentum [X.] abgeschlossen worden wäre, hätten sie um eine Nich-tigkeit des Kaufvertrages über das Grundstück gewußt. Entscheidend hierfürist, daß es der [X.] und ihrem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses ersichtlich darum ging, durch den Erwerb von Eigentum ihrenVerbleib in dem Haus sicherzustellen, das sie bereits seit Jahrzehnten be-wohnten. War der Hinzuerwerb des Grundstücks nicht möglich, so war es [X.] auf dieses Ziel nur vernünftig und damit im Zweifel ihrem mutmaßli-chen Willen entsprechend (vgl. [X.], Urt. v. 13. März 1986, [X.], [X.], 2576, 2577), wenn sie sich mit dem Erwerb das [X.] zu-friedengaben. Dies stimmt mit dem mutmaßlichen Willen auf Seiten des [X.] überein. Nach § 4 [X.] z. [X.] war die künftige persönliche Nut-zung des Gebäudes durch den Käufer Voraussetzung des Verkaufs. Dies der[X.] und ihrem Ehemann durch die Verschaffung von ggf. auch nur [X.] zu ermöglichen, entsprach danach auch dem [X.]) Die Anspruchsberechtigung der [X.] scheitert auch nicht an an-deren Gründen, die der Wirksamkeit des Kaufvertrages entgegenstehen. Zu- 14 -Recht hat das Berufungsgericht das Fehlen der staatlichen Genehmigung nach§ 2 [X.]/77 nicht als Hindernis für eine Anspruchsberechtigung angesehen,obwohl eine solche hier nicht bereits nach § 5 Abs. 4 [X.] z. [X.] alserteilt galt. Da die Vorschrift andernfalls leerlaufen würde, ist ein Kaufvertragnicht unwirksam im Sinne des § 121 SachenRBerG, wenn seine Durchführungnur an der [X.] und der deshalb ausgebliebenen Genehmi-gung scheiterte (vgl. Senat, [X.]Z 141, 185, 191). Daß die Genehmigung ausanderen Gründen versagt worden ist oder zu versagen gewesen wäre, ist denrechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.Das gilt insbesondere für die Einhaltung der Regeln zur Bemessung des Kauf-preises nach § 6 [X.] z. [X.]. Zwar diente das Genehmigungserforder-nis auch der Kontrolle der Preisvereinbarungen (Senat, Urt. v. 27. [X.], [X.] 68/98, [X.] 1999, 289, 290), für das Wohnhaus, das allein Ge-genstand eines wirksamen Kaufvertrages ist, lag jedoch eine preisrechtlicheBestätigung vor. Diese war ausweislich der Vertragsurkunde auf Grund der- auch das Wohnhaus betreffenden - Wertermittlung eines Sachverständigenerteilt worden. Die insoweit von dem Berufungsgericht geäußerten Bedenkenergeben sich allein daraus, daß der Gebäudewert des [X.] bei [X.] keine Berücksichtigung fand, erfassen also die Genehmi-gung des Kaufpreises für das Wohnhaus nicht. Es ist deshalb davon auszuge-hen, daß der vereinbarte Kaufpreis den gesetzlichen Preisvorschriften [X.] (vgl. Senat, Urt. v. 27. November 1998, aaO) und somit einer Genehmi-gung nicht entgegenstehen konnte.2. Das angefochtene Urteil hat danach keinen Bestand (§ 562 Abs. 1ZPO). Da der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu er-warten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3- 15 -ZPO). Dies führt zur Abweisung der negativen Feststellungsklage; denn der[X.] steht hinsichtlich des umstrittenen Grundstücks eine Anspruchsbe-rechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu. Mehr als dieser fürdie [X.] bestehende Bereinigungsanspruch ist mit dem vorliegenden Ur-teil nicht festgestellt. Nur dies kann - neben einer bestimmten Form der Berei-nigung - Gegenstand der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG sein,über die vorliegend zu entscheiden war (vgl. Senat, Urt. v. 18. Mai 2001, [X.]239/00, NJW 2001, 3053, 3054; Tropf, in: [X.]/[X.], aaO,§ 108 Rdn. 5 ff). Eine Festlegung der Grundstücksfläche, die von der Berechti-gung der [X.] im Fall der Erbbaurechtsbestellung oder des Ankaufs [X.] wird (vgl. § 26 SachenRBerG), ist nicht erfolgt (Senat, Urt. v. 6. April 2001,aaO, 505). Die quantitativen Eckwerte des [X.] können vondem Notar im Verfahren nach §§ 87 ff, 97 SachenRBerG einer Klärung zuge-führt werden (Tropf, in: [X.]/[X.], aaO, § 108 Rdn. 8).III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Nach [X.] Rechtsstreits (§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ergeht das Urteil nicht nur hin-sichtlich der Hauptsache, sondern auch wegen der gesamten Kosten gegen die- 16 -in den Prozeß eingetretenen Kläger (vgl. [X.], [X.]., § 265 Rdn. 56; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 265 Rdn. 101).[X.] Tropf [X.]KleinGaier

Meta

V ZR 421/02

30.05.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2003, Az. V ZR 421/02 (REWIS RS 2003, 2862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2862

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