Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. XI ZR 426/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1430

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 426/01Verkündet am:30. September 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] Art. 38 Abs. 1; [X.]: [X.] § 330a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog.[X.] eine staatliche Zulassung voraussetzt(Bestätigung von [X.], 117).b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlautbesondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegungsind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter [X.] Teilnahme am [X.]. 38 Abs. 1 [X.] gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 -Transferrubel unmittelbar in [X.] umgestellt wurden.[X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 29. April 2003 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Oktober 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank verlangt als Rechtsnachfolgerin der [X.] von der Beklagten im Zusammenhang mit sog. [X.] aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der [X.](im folgenden: [X.]) Schadensersatz in Höhe von 515.801,50 [X.] nebstZinsen.Die [X.] war in der früheren [X.] im Rahmen des Außenhandels mitden Ländern des [X.] ([X.]) mit- 3 -der Durchführung des Zahlungsverkehrs betraut. Dieser [X.] über die [X.] abgewickelt und fand in [X.] statt, [X.] ([X.]) bezeichnet wurden.Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der LPG S. (im folgendenebenfalls: Beklagte), die eine Vermehrungszucht für Schweinehybridenbetrieb. Mit [X.] verkauften sie und fünf [X.] Mastschweine [X.] an ein [X.] [X.]. Die Beklagte, die weder übereine Exportlizenz noch über eine [X.] in Form einer [X.] Trockensiegelung verfügte, berechnete dem [X.] darauf zwischen dem 21. Mai und dem 7. Juni 1990 für [X.] von 1.160 Mastschweinen und 400 Mastläufern insgesamt1.324.152,10 [X.]. Die Rechnungen waren in [X.] begleichen. Zolldokumente oder sonstige Ausfuhrbelege sind nichtvorhanden.Bereits am 14. Mai 1990 war auf Veranlassung des [X.]s ein für die nicht an den [X.] beteiligteLPG Milchproduktion [X.] (im folgenden: [X.]) bestimmter Betrag von70.900 [X.] bei der [X.] eingegangen, die ihn zu [X.] von 1 : 4,67in 331.103 [X.] umstellte und an die [X.] überwies. [X.] den erlangten Betrag Ende Mai 1990 an die Beklagte weiter. [X.] Juni 1990 gingen auf Veranlassung des [X.] [X.]s weite-re 150.000 [X.], die für die Beklagte bestimmt waren, bei der [X.] ein, diesie zum [X.] in 700.500 [X.] konvertierte und auf [X.] der Beklagten bei der [X.] 4 -Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 forderte die Klägerin [X.] auf, den aus der Gesamtsumme von 1.031.603 [X.]bei einer Währungsumstellung zum [X.] von 2 : 1 sich ergebenden Be-trag von 515.801,50 [X.] an sie zurückzuzahlen.Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte unberechtigt am[X.] teilgenommen habe. Sie habe nichtüber die dafür erforderliche staatliche Zulassung verfügt und die [X.] nach [X.] im Zusammenwirken mit der [X.] lediglichvorgespiegelt. Durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei [X.] oder der [X.] ein Schaden in Höhe der umgestellten Be-träge entstanden.Die Beklagte behauptet, sie und die anderen beteiligten [X.] hätten die dem [X.] be-rechneten Mastschweine und Mastläufer nach [X.] geliefert. Die Aus-fuhr sei von dem 1. Stellvertreter des Leiters des [X.] für Land-,Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des [X.] und vondem 1. Stellvertreter des zuständigen [X.] des Rats des [X.], von deren Zuständigkeit sie habe ausgehen dürfen, initiiert und ge-stattet worden. Die Überweisung des Betrages von 331.103 [X.] der[X.] durch die [X.] an sie sei dadurch zu erklären, daß dem polni-schen [X.] aus dem [X.]-Vorauskasseverfahren ein [X.] gegen die [X.] zugestanden habe, den es an sie [X.] habe. Sie habe den ihr im Mai und Juni 1990 zugeflossenenBetrag von insgesamt 1.031.603 [X.] bis auf einen auf [X.]en aus ihren eigenen Viehbeständen entfallenden Anteil von176.176 [X.] an die anderen an den [X.] -1990 beteiligten [X.] an den Direktor des [X.]s weitergeleitet. Die Beklagte stellt ferner einen Schaden der [X.]und der [X.] in Abrede und erhebt die Einrede der [X.].Das [X.] hat der am 11. Mai 2000 eingereichten Klagestattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.]. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-weisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat seine Entscheidung im wesentlichen wiefolgt begründet:Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus eigenem Recht oderaus abgetretenem Recht der [X.] ein Anspruch nach § 330 des Zivilge-setzbuchs der [X.] ([X.]) zu. Gemäß Art. 232 §§ 1, 10 EG[X.] sei [X.] der [X.] anzuwenden. Die Beklagte habe unter Verletzung ihr ob-- 6 -liegender Pflichten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden der betei-ligten Banken verursacht.Dies folge daraus, daß sie die aus dem [X.] erlangten Beträge für tatsächlich nicht [X.] in Anspruch genommen habe. Zwar sei die Klägerin fürdie negative Tatsache darlegungs- und beweispflichtig, daß die [X.] von ihr behaupteten [X.] nicht vorgenommen habe. [X.] habe jedoch der ihr obliegenden sekundären Darlegungslastnicht entsprochen und die Erfüllung der Verträge vom 16. Mai 1990 nichtausreichend dargelegt.Außerdem habe sie schon deshalb rechtswidrig gehandelt, weil [X.] über die erforderliche Zulassung zur Teilnahme am [X.] verfügt habe. Der 1. Stellvertreter des Leiters des[X.] für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und [X.] Stellvertreter des zuständigen [X.] des [X.] [X.]seien für eine solche Zulassung nicht zuständig gewesen. Die [X.] sich zumindest fahrlässig verhalten, weil sie sich über die gelten-den Bestimmungen habe informieren müssen.Auf ein Mitverschulden der [X.] könne sie sich nicht berufen, da [X.] über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des [X.] in keinem Fall dazu führen könnten, daß dem Schädiger einTeil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibe. Ob das [X.] einen Schaden der Klägerin oder aber der [X.] verursacht habe,könne dahinstehen, da die Klägerin auch aus abgetretenem Recht der [X.] 7 -Die Klageforderung sei nicht verjährt. Für sie gelte die zehnjährigeVerjährungsfrist nach Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Födera-len [X.] ([X.]) vom 23. Juni 1993. Als diesesGesetz am 26. Juni 1993 in [X.] getreten sei, sei die zunächst vierjähri-ge Verjährungsfrist (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), die durch Art. 231 § 6Abs. 1 und 2 EG[X.] auf drei Jahre (§ 852 Abs. 1 [X.] a.[X.]), beginnendmit dem [X.], verkürzt worden sei,noch nicht abgelaufen gewesen. Obwohl die Beklagte aus der [X.] nicht [X.]-Gegenwerte, sondern Beträge in [X.]der [X.] erlangt habe, erfasse Art. 38 [X.] die gegen sie gerichtetenAnsprüche. Zwar spreche der Wortlaut nur von [X.]-Beträgen und ergebedie Gesetzesbegründung keine letzte Klarheit. In der Überschrift sei aberallgemein von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Er-langung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften die Rede. [X.] nach der Gesetzesbegründung alle Fallgruppen erfaßt werdensollen, in denen es aufgrund der Teilnahme am [X.] zu materiell ungerechtfertigten Vermögensver-schiebungen gekommen sein könne. Unter [X.]-Gegenwerten seien daherauch [X.]-Beträge zu verstehen, die aus der Umstellung von zu Unrechtin [X.] erlangten Beträgen [X.] 8 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allenPunkten stand.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], daß die Frage, ob die Beklagte sich durch die streitgegenständli-chen [X.] schadensersatzpflichtig gemacht hat, nachdem Zivilgesetzbuch der früheren [X.] zu beurteilen ist. Da die [X.], in denen die Klägerin eine zum Schadensersatz verpflichtende un-erlaubte Handlung sieht, vor dem [X.] [X.] zur [X.] am 3. Oktober 1990 stattgefunden hatten, ist für sie nachArt. 232 §§ 1 und 10 EG[X.] das Recht der [X.] maßgebend.2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis ge-langt, daß die Beklagte unter Verletzung ihr obliegender [X.] im Sinne von § 330 [X.] handelte, indem sie ohne [X.] am [X.] teilnahm.Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann daher [X.], ob die Beklagte, wie vom Berufungsgericht angenommen, die vonihr abgerechneten [X.] nicht durchgeführt und das - zur [X.] zwischen den Mitgliedsländern des[X.] bestimmte (vgl. [X.]Z 131, 149, 154) - Verfahren schon deshalbunbefugt in Anspruch genommen hat.a) Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Teilnahmeam [X.] setzt unmittelbare [X.] 9 -beziehungen zwischen der Bank und dem Anspruchsgegner nicht zwin-gend voraus; es genügt, wenn der Anspruchsgegner bewußt einen Wegbeschritten hat, auf dem er in den Genuß der Vorteile des Abrechnungs-verfahrens gelangte ([X.], 117, 123). Diese Voraussetzungen lie-gen sowohl hinsichtlich des unmittelbar von der [X.] auf ein Konto der [X.] bei der [X.] überwiesenen Betrags von [X.] der[X.] als auch in Bezug auf den von der [X.] an die Beklagte weiter-geleiteten Betrag von 331.103 [X.] vor. Wer, wie die Beklagte,aufgrund eines in [X.] zu erfüllenden Vertrags Leistungen ei-nes Dritten in [X.] entgegennahm, deren Gegenwert der Dritteauf Veranlassung des ausländischen Vertragspartners durch Konvertie-rung von [X.] erlangt hatte, nutzte ebenfalls bewußt die Vor-teile des [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], 117, 123 f.)setzte die Berechtigung zur Teilnahme am [X.] eine staatliche Zulassung voraus.aa) An dieser von der Revision angegriffenen Rechtsprechung istfestzuhalten.(1) Das Erfordernis einer staatlichen Zulassung ergab sich ausdem System der Verrechnung gegenseitiger Lieferungen und Leistungender Mitgliedsstaaten des [X.] auf [X.] und dem Abkom-men der Mitgliedsländer des [X.] über die mehrseitige Verrechnung intransferablen [X.] und die Gründung der [X.] ([X.]. [X.], 93) sowie den Allgemei-nen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den [X.] 10 -der Mitgliedsländer des [X.] ([X.]/[X.]) 1968/1988 ([X.]. [X.], 41).Nach Art. I des Abkommens hatte jedes Mitgliedsland der Bank zu ge-währleisten, daß die Zahlungseingänge und [X.] intransferablen [X.] innerhalb des Kalenderjahres oder eines anderenvon den Mitgliedsländern der Bank abgestimmten [X.]raumes mit allenanderen Mitgliedsländern der Bank insgesamt ausgeglichen waren. [X.] war nur möglich, wenn die einzelnen Außenhandelspartner [X.] mit staatlicher Zulassung am [X.]teilnehmen durften und die Mitgliedsländer der Bank, darunter die [X.],auf diese Weise den Umfang der auf [X.] abgewickeltenExporte und Importe und damit die Zahlungseingänge und -ausgängekontrollieren und beeinflussen konnten ([X.]Z aaO, [X.]).(2) Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Erfordernis einer staatli-chen Zulassung zur Teilnahme am [X.]in den oben genannten Vorschriften nicht ausreichend bestimmt sei. [X.] kommt in deren Wortlaut hinreichend zum Aus-druck. Nach der Präambel der [X.]/[X.] 1968/1988 galten diese - unddamit auch das in §§ 58 ff. geregelte Zahlungsverfahren in transferablen[X.] - nur für Organisationen der Mitgliedsländer des [X.], die zurDurchführung von [X.] berechtigt waren (vgl.[X.]Z aaO, [X.] [X.]) Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, daß [X.] gesonderte Zulassung zum [X.] inder früheren [X.] jedenfalls in dem hier maßgeblichen [X.]raum bis zurErrichtung der Wirtschafts- und [X.] am 1. Juli 1990 nichtgab. Da der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten des [X.] nach Art. I- 11 -des Abkommens grundsätzlich in [X.] abzuwickeln war, [X.] jedoch die Genehmigung des [X.] in einen Mitglieds-staat des [X.] zugleich die Berechtigung, den Zahlungsverkehr in[X.] durchzuführen. Eine derartige, für eine berechtigte Teil-nahme am [X.] jedenfalls hinreichendeGenehmigung war nach § 9 Abs. 1 des [X.] vom 28. März 1962([X.]. 1962 I, 42) in Verbindung mit § 2 der 15. Durchführungsbe-stimmung zum Zollgesetz vom 20. Oktober 1970 ([X.]. [X.], 611) fürdie Ausfuhr von Handelswaren erforderlich. Die genannten [X.] gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 11 des [X.] vom 22. Juni1990 ([X.]. [X.], 451) erst am 1. Juli 1990 außer [X.] getreten.(4) Das Erfordernis einer Zulassung zur Teilnahme am [X.] ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 des Gesetzesüber die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unter-nehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 ([X.]. [X.], 141) [X.]. Danach durften Unternehmen [X.] ausdrücklich nur"im Rahmen der Ein- und Ausfuhrbestimmungen" abschließen.(5) Die Rechtsprechung des Senats steht schließlich nicht im [X.] zu den Urteilen des [X.]. Zivilsenats vom 26. März 1998 ([X.] ZR123/96, [X.], 1637) und des 5. Strafsenats vom 18. Februar 1998(5 [X.], [X.], 179), auf die sich die Revision beruft.Der [X.]. Zivilsenat hat die Frage geprüft und verneint, ob eine nachdem 1. Juli 1990 vereinbarte Umwandlung von [X.], die intransferablen [X.] abgeschlossen worden waren, in eine konvertierba-re Währung und der Neuabschluß von [X.] nach dem [X.] -1990 in konvertierbarer Währung mit Ländern, mit denen in transferablen[X.] verrechnet worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstieß([X.] aaO, S. 1639 f.). Das Urteil enthält dagegen keine Aussage zu [X.], unter denen das [X.]für Exporte in Mitgliedsstaaten des [X.] in Anspruch genommen werdendurfte.Der 5. Strafsenat hat zwar ausgeführt, daß in der früheren [X.]ansässige Firmen bis zum 30. Juni 1990 [X.] auf [X.]-Basisabschließen durften ([X.] aaO, [X.]). Dies ist aber vor dem Hinter-grund zu sehen, daß in dem zu entscheidenden Fall nicht die vorgescho-bene [X.] Gesellschaft, sondern ein Unternehmen mit Sitz [X.] ([X.]) Lieferantin sein sollte, der das [X.] in keinem Fall offen stand. Mit den Voraussetzungen,unter denen in der [X.] ansässige natürliche und juristische Personendieses nutzen durften, hat sich der 5. Strafsenat daher ebenfalls nichtbefaßt.bb) Die Beklagte verfügte weder über eine Exportlizenz noch übereine [X.] in Form einer Trockensiegelung oder eine son-stige staatliche Zulassung zum [X.].Ihre Behauptung, daß der Abschluß der [X.] [X.] Stellvertreter des Leiters des [X.] für Land-, Forst- und Nah-rungsgüterwirtschaft beim Rat des [X.] und durch [X.] Stellvertreter des zuständigen [X.] des [X.] [X.]gestattet worden sei, ist unerheblich. Die Zuständigkeit lag [X.] [X.], dessen Geschäftsbereich nach der- 13 -Volkskammerwahl im März 1990 vom [X.] über-nommen wurde (vgl. [X.]/[X.] [X.] 1992, 369, 370; [X.], [X.] Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 7 [X.]. 32).3. Der Einwand der Beklagten, daß die von ihr aufgrund der [X.] vom 16. Mai 1990 vorgenommenen Ausfuhren im Fall einer Antrag-stellung genehmigt worden wären, ist nach dem Zweck der verletztenPflicht unbeachtlich.Wie bereits ausgeführt wurde, bedurfte es einer staatlichen Zulas-sung zum Transferrubelverkehr, damit die frühere [X.] den Umfang derauf [X.] abgewickelten Exporte und Importe kontrollierenund beeinflussen und damit die Ausgeglichenheit der Zahlungseingängeund [X.] in transferablen [X.] gewährleisten konnte.Wer einen genehmigungsfähigen, aber nicht genehmigten Export durch-führte, entzog sich dieser Steuerung und nahm der früheren [X.] in [X.] Umfang die Möglichkeit, einen nicht mehr ausgleichbaren Handels-überschuß gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten des [X.] zu [X.] Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das[X.] zumindest fahrlässig (§ 333 [X.])ohne staatliche Zulassung in Anspruch genommen, ist nicht zu [X.]. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, daß [X.] Beklagte - und zwar bei einer für den Außenwirtschaftsverkehr zu-ständigen Einrichtung - darüber hätte informieren müssen, welche Ge-nehmigungen und Zulassungen für die von ihr beabsichtigte Ausfuhr vonMastschweinen und Mastläufern notwendig waren. Dies gilt insbesonde-- 14 -re deshalb, weil die Beklagte ausweislich der Verträge vom 16. Mai 1990selbst davon ausging, daß sie für "den grenzüberschreitenden Handelerforderliche Dokumente" beizubringen hatte.5. Die Beklagte hat durch ihr rechtwidriges Handeln jedenfalls ei-nen Schaden der [X.] oder der [X.] in Höhe von 350.250 [X.]verursacht. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einenweiteren Schaden in Höhe von 165.551,50 [X.] verursacht habe, wird da-gegen von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.a) Der [X.] ist dadurch, daß sie den ihr im [X.]-Verfahren zugeflos-senen Betrag von 150.000 [X.], auf den die Beklagte keinen [X.], nach erfolgter Umstellung auf ein Konto der Beklagten bei der [X.]. überwies, ein Schaden in Höhe von 700.500 [X.] oder350.250 [X.] entstanden. Sofern die [X.], der gemäß § 2Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die [X.] vom 29. Juni 1990([X.]. [X.], 504) die bankmäßige Abwicklung des Transferrubelver-kehrs der früheren [X.] oblag, die [X.] refinanzierte, verlagerte sich [X.] auf die [X.]. In diesem Fall wäre entweder die [X.]zur Drittschadensliquidation befugt oder es bestünde ein Schadenser-satzanspruch der [X.] als mittelbarer Geschädigter gemäߧ 332 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], 117, 126). Da die Klägerin alsRechtsnachfolgerin der [X.] aus eigenem Recht und ausabgetretenem Recht der [X.] vorgeht, hat das Berufungsgericht mit Rechtoffen gelassen, wer zunächst Inhaber des [X.] -b) Soweit die Klägerin wegen des weiteren Betrags von331.103 [X.], den die [X.] an die [X.] überwiesen und dendiese an die Beklagte weitergeleitet hat, Ersatz verlangt, ist die Verursa-chung eines Schadens der [X.] oder der [X.] durch die [X.] nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungenzu verneinen.Der Schaden ist bereits mit der Überweisung an die [X.] ent-standen, die unstreitig unbefugt am [X.]teilnahm und daher keinen Anspruch auf den ihr überwiesenen Betraghatte. Eine Haftung der Beklagten hierfür wäre allerdings wegen gemein-schaftlicher Schadensverursachung im Sinne von § 342 Abs. 1 Satz 1[X.] zu bejahen, wenn sie im Zusammenwirken mit der [X.] Viehlie-ferungen vorgespiegelt hätte, um in das [X.] einzudringen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu dem von derKlägerin behaupteten gemeinschaftlichen Vorgehen keine Feststellungengetroffen. Im übrigen hätte das rechtswidrige Verhalten der Beklagteneinen Schaden der [X.] oder der [X.] in Höhe von331.103 [X.] oder 165.551,50 [X.] nur verursacht, sofern derengegen die [X.] gerichteter Erstattungsanspruch infolge der Weiterlei-tung der überwiesenen Summe an die Beklagte nicht mehr durchsetzbargewesen wäre. Einen entsprechenden Sachverhalt hat die Klägerin [X.] Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch im Er-gebnis zutreffend nicht wegen eines Mitverschuldens der [X.] 341 [X.] gemindert.- 16 -Die nach dieser Vorschrift - ebenso wie bei § 254 [X.] - vorzu-nehmende Abwägung der Verantwortlichkeiten ist grundsätzlich [X.] Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung dahin-gehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungenzugrunde liegen, der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig [X.] und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze versto-ßen hat ([X.]Z 98, 148, 158; 133, 117, 127 f.).a) Einer solchen Nachprüfung hält die Begründung, mit der [X.] die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der [X.] hat, allerdings nicht stand. Es hat darauf abgestellt, daß die Minde-rung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens [X.] in keinem Fall dazu führen darf, daß dem Schädiger einTeil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (vgl. hierzu [X.]Z 131,149, 156 m.w.Nachw.). Für das Revisionsverfahren ist jedoch, da [X.] keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, vondem Vortrag der Beklagten auszugehen, daß ihr von dem im Mai und [X.] 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 [X.]selbst nur 176.176 [X.] verblieben seien, nachdem sie die aufdie Lieferungen der anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-schaften entfallenden Anteile und die an den Direktor des [X.]s zu entrichtende Organisationspauschale ausgezahlt habe.Danach würde selbst eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegeneines erheblichen Mitverschuldens der [X.] nicht dazu führen, daß der [X.] ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils [X.] -b) Ein fahrlässiges Verhalten, das bei einer Abwägung der Verant-wortlichkeiten nach § 341 [X.] zu berücksichtigen wäre, ist der [X.] nicht vorzuwerfen.Die [X.]/[X.] 1968/1988 sahen nur für das Sofortbezahlungsver-fahren in § 59 Nr. 2 vor, daß die Bank des [X.] vor der [X.] bestimmte von diesem vorzulegende [X.] überprüfen hatte. [X.] die Vertragspartner dagegen, wie das pol-nische [X.] und die in der [X.] ansässigen [X.], das sogenannte Vorauskasseverfahren,also eine direkte Überweisung, so traf sie eine entsprechende [X.] nicht (vgl. [X.] 1998, 324, 326). Besondere Um-stände, die für die [X.] eine unberechtigte Teilnahme der Beklagten am[X.] nahe legten, und die ihr, die [X.] als Massengeschäft abwickelte, daher ausnahms-weise Anlaß zu einer Überprüfung hätten geben können, sind weder vonden Parteien vorgetragen worden noch ersichtlich.7. Der Schadensersatzanspruch aus § 330 [X.] ist entgegen [X.] des Berufungsgerichts gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1EG[X.], § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.] verjährt. Die Verjährung ist spätestensim Dezember 1997 eingetreten.a) In der früheren [X.] betrug die regelmäßige Verjährungsfrist füreinen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 474Abs. 1 Nr. 3 [X.] vier Jahre und begann nach § 475 Nr. 2 Satz 1 [X.]mit dem [X.]punkt, in dem der Berechtigte vom Entstehen des [X.] der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Mit Wirkung vom- 18 -3. Oktober 1990 wurde diese Regelung durch Art. 231 § 6 EG[X.] modi-fiziert. Danach trat die hinsichtlich ihres Beginns ebenfalls kenntnisab-hängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.] grund-sätzlich an die Stelle der bisherigen [X.] (Art. 231 § 6 Abs. 1Satz 1 EG[X.]), wobei jedoch die Dreijahresfrist frühestens am3. Oktober 1990 beginnen konnte (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EG[X.])und dann nicht maßgeblich war, wenn die [X.] vorher endete(Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EG[X.]).b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach den [X.] Berufungsgerichts die Beklagte in einem Schreiben vom23. Dezember 1994 zur Rückzahlung der rechtswidrig erlangten [X.] aufgefordert. Damit steht fest, daß dieKlägerin spätestens im Dezember 1994 Kenntnis vom Schaden und- soweit eine Schadensersatzpflicht entstanden ist - auch von der [X.] hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852Abs. 1 [X.] a.[X.] lief daher spätestens im Dezember 1997 ab. Da dieKlägerin erst im Mai 2000 Klage erhoben hat, konnte eine [X.] Verjährung nach § 209 Abs. 1 [X.] a.[X.] dadurch nicht mehr [X.]) Aus Art. 38 Abs. 1 [X.] ergibt sich nichts anderes. Diese [X.] kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegendenFall keine Anwendung finden.aa) Nach Art. 38 Abs. 1 [X.] verjähren Ansprüche wegen unbe-rechtigter oder rechtswidriger Erlangung von [X.]-Gegenwerten aus [X.] von [X.] unabhängig von ihrem Rechtsgrund in- 19 -zehn Jahren von dem [X.]punkt an, in dem die für die Geltendmachungder [X.]-Forderungen zuständige Stelle von den den Anspruch begrün-denden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangthat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis mit Ablauf des 31. Dezember2020. Aus der Verrechnung von [X.] hat die Beklagte im Maiund Juni 1990 keine [X.], sondern Gegenwerte in [X.] erlangt.Diese fallen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschriftnicht unter Art. 38 Abs. 1 [X.].bb) Daran würde sich nichts ändern, wenn die [X.]-Beträge, [X.] Beklagte aus der [X.] erlangt hatte, später imZuge der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 vollständig oder teilwei-se in [X.] umgestellt wurden. Entgegen der Ansicht des [X.] kann Art. 38 Abs. 1 [X.] nicht dahin ausgelegt werden, daß unter[X.]-Gegenwerten auch [X.]-Beträge verstanden werden müssen, die ausder Umstellung von zu Unrecht erlangten Beträgen in [X.] re-sultieren.Dieser Auslegung steht schon der klare Wortlaut der Vorschriftentgegen, der von der Erlangung von [X.]-Gegenwerten "aus der Ver-rechnung von [X.]" spricht und damit auf das unmittelbare Er-gebnis des Verrechnungsvorgangs abstellt. Demgegenüber ist es entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, daß die Überschriftdes Art. 38 [X.] weiter gefaßt ist. Die konkreten Einzelheiten einer ge-setzlichen Regelung können regelmäßig nur dem Inhalt der maßgeben-den Vorschrift, nicht aber deren naturgemäß - schon wegen des Zwangszur Kürze - häufig mehr oder weniger ungenauer Überschrift [X.] 20 -Außerdem ist die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Aus-legung auch sinnwidrig, weil nach ihr die Frage der Verjährung von derweiteren Verwendung der erlangten [X.]-Beträge abhinge, ohne [X.] ein Sachgrund ersichtlich ist. Warum derjenige, der seine aus der[X.] erlangten [X.] später nicht in [X.]getauscht hat - etwa weil er sie in ausländische Währung gewechseltoder noch vor dem 1. Juli 1990 für den Erwerb von Immobilien oder son-stigen Vermögensgegenständen verwandt hat -, bei der Frage der [X.] besser stehen soll als jemand, der solche [X.]-Beträge in [X.]umstellen ließ, ist nicht erkennbar. Schließlich widerspräche ein solchesAbstellen auf die spätere Verwendung aus einer unrechtmäßigen Trans-ferrubel-Verrechnung erlangter [X.]-Beträge - die für verschiedene Teileeines solchen Betrages unterschiedlich gewesen sein kann - auch [X.] des [X.]. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden [X.] es nur herbeizuführen, wenn es an klare und für den gesamten [X.] einheitlich feststellbare Voraussetzungen anknüpft.cc) Eine vom Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 [X.] nicht gedeckteVerlängerung der Verjährungsfrist läßt sich auch nicht mit einer [X.] Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche wegen der unberech-tigten oder rechtswidrigen Erlangung von [X.] aus der Ver-rechnung von [X.] rechtfertigen. Es fehlt an einer ausfüllungs-bedürftigen planwidrigen Gesetzeslücke.(1) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt [X.] des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrechtliegt der Gedanke zugrunde, daß gewisse tatsächliche Zustände, die- 21 -längere [X.] hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse [X.] und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestelltwerden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und [X.] über die Verjährung dementsprechend eine formale Rege-lung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der [X.] eng an deren Wortlaut zu halten ([X.]Z 53, 43, 47;59, 323, 326; 123, 337, 343; [X.], Urteil vom 8. Dezember 1992 - [X.]/90, [X.], 620, 622). Das schließt nach der Rechtsprechung [X.] die analoge Anwendung von Vorschriften des [X.]srechts zwar nicht von vorneherein aus (vgl. [X.]Z 93, 278,280 ff.; 95, 238, 242 ff.; 98, 59, 63 f.). Im Bereich des [X.]sind aber mit Rücksicht auf dessen formalen Charakter an die [X.] einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwen-dung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt im Hinblickauf die dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienende [X.] [X.] insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, obeine Sondervorschrift über die Verjährung bestimmter Ansprüche [X.] entsprechend angewandt werden kann, die in ihr nichtausdrücklich genannt [X.]) Eine entsprechende Anwendung des Art. 38 Abs. 1 [X.] aufFälle, in denen aus einer Verrechnung von [X.] Gegenwerte in[X.] erlangt wurden, kommt danach nicht in Betracht.Die Vorschrift bewirkt dadurch, daß sie auf [X.]-Gegenwerte [X.], eine zeitliche Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs auf Fälle, indenen [X.]en nach dem Inkrafttreten der deut-schen [X.] am 1. Juli 1990 stattfanden und damit zu- 22 -[X.]-Gutschriften führten. Daß eine solche Eingrenzung nicht dem [X.] entsprach, läßt sich nicht feststellen, insbesondereder in der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses des [X.] vom 12. Mai 1993 (BT-Drucks. 12/4801, [X.], 185)enthaltenen Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Soweit dort davongesprochen wurde, es sollten "alle Fallgruppen" unberechtigter Vermö-gensverschiebungen aufgrund der Teilnahme am [X.] erfaßt werden, ging es ersichtlich nur um die [X.], nicht aber um die zeitliche Reichweite der angestrebten gesetzli-chen Regelung. Der Umstand, daß dabei auf "Rückforderungen bereitsausgezahlter [X.]-Gegenwerte" abgestellt wurde und daß an andererStelle der Gesetzesbegründung Mißbräuche "im 2. Halbjahr 1990" [X.] für die gesetzliche Regelung genannt wurden, deutet darauf hin,daß der Gesetzgeber mit Art. 38 Abs. 1 [X.] lediglich [X.]en erfassen wollte, die nach dem 30. Juni 1990 stattgefun-den und zur Umstellung von [X.] in [X.] geführt haben.Eine solche Eingrenzung erscheint auch sinnvoll, weil sie die [X.] der Verjährungsfrist auf [X.] beschränkt,die in die durch eine verstärkte Hinwendung zur freien [X.]twirtschaftgekennzeichnete [X.] ab dem 1. Juli 1990 fielen, und Vorgänge aus demalten Wirtschaftssystem der [X.], die innerhalb der allgemein geltendenVerjährungsfristen nicht aufgearbeitet werden können, auf sich beruhenläßt. Ohne diese Eingrenzung würde Art. 38 Abs. 1 [X.] dazu führen,daß selbst Ansprüche aus der [X.] vor dem politischen Umbruch in der[X.] im [X.] 1989 der verlängerten Verjährungsfrist unterfielen. Fürsolche Ansprüche war die allgemein geltende Verjährungsfrist von vierbzw. drei Jahren gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.],- 23 -die erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der Entstehung [X.] bzw. des Anspruchs und von der Person des Verpflichtetenbegann, bei Inkrafttreten des Art. 38 Abs. 1 [X.] im Juni 1993 in vielenFällen noch nicht abgelaufen.[X.] dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich das Be-rufungsurteil auch insoweit nicht aus einem anderen Grund als richtig dar(§ 563 ZPO a.[X.]), als ein Schadensersatzanspruch der [X.] Beklagte aus § 330 [X.] in Höhe von 350.250 [X.] besteht.Der Eintritt der Verjährung nach § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.] steht [X.] zwar nicht entgegen, soweit der [X.] die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangthat; insoweit bleibt der Ersatzpflichtige gemäß § 852 Abs. 3 [X.] a.[X.] zurHerausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge-rechtfertigten Bereicherung verpflichtet.Die Beklagte kann sich aber nach ihrem Vortrag, der mangels an-derweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahrenzugrunde zu legen ist, hinsichtlich des zunächst erlangten Betrags von700.500 [X.] in vollem Umfang oder jedenfalls ganz überwie-gend auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 [X.]), so-fern sie nicht, was ebenfalls nicht aufgeklärt ist, nach den allgemeinenVorschriften haftet (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 [X.]).- 24 -1. § 852 [X.] a.[X.] findet einschließlich seines Abs. 3 gemäßArt. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] auf den am 3. Oktober 1990 beste-henden und noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerinaus § 330 [X.] Anwendung. Die Vorschrift hat den Charakter einerRechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung ([X.]Z 71,86, 99). Der verjährte [X.] bleibt als solcher bestehen. [X.] nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nur in seinem Umfangauf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des [X.] beschränkt. Bei der Bezugnahme auf die Vorschriften über [X.] einer ungerechtfertigten Bereicherung handelt es sich [X.] um eine [X.] und nicht um eine Rechtsgrundverweisung([X.]Z 130, 288, 297), so daß es nicht darauf ankommt, ob die Voraus-setzungen der §§ 812 ff. [X.] - oder vorliegend des § 356 [X.] - erfülltsind. Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen ge-schädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, soll in kei-nem Fall bereits nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist imGenuß des unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben. Insoweit gilt die [X.] der unerlaubten Handlung beginnende dreißigjährige [X.]sfrist des § 852 Abs. 1 letzter Halbs. [X.] ([X.]Z 98, 77, 82 f.).2. Nach § 852 Abs. 3 [X.] a.[X.] ist, entsprechend der Regelung in§§ 812 ff. [X.], grundsätzlich das Erlangte oder dessen Wert herauszu-geben. Die Beklagte hat dadurch, daß sie unberechtigt am [X.] teilnahm und die [X.] den Betrag von 150.000 [X.]nach Umstellung in 700.500 [X.] an sie überwies, eine [X.] in dieser Höhe bei der [X.] erlangt.- 25 -a) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertsist jedoch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichertist (§ 852 Abs. 3 [X.] a.[X.], § 818 Abs. 3 [X.]).Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß sie den ihr insgesamt fürdie im Mai und Juni 1990 ausgeführten [X.] zugeflossenenBetrag bis auf einen auf ihre eigenen Lieferungen entfallenden Anteil von176.176 [X.] an die anderen an den [X.] beteiligten [X.] an den Direktor des [X.]s weitergeleitet habe.aa) Durch die teilweise Abführung des Erlöses ist die Beklagte ent-reichert worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.]Z 47, 128, 130; [X.],Urteil vom 15. Januar 1992 - [X.], [X.], 745, 747 f.), so-weit sie hierdurch gegenüber den [X.] und dem Direktor des [X.] [X.]s Verbind-lichkeiten getilgt hat, die ihr infolge des die Bereicherung begründendenVorgangs, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unterInanspruchnahme des [X.]s, entstandensind.Soweit solche Verbindlichkeiten dagegen nicht bestanden und [X.] zur Rückforderung der weitergeleiteten Beträge berechtigt ist,ist die Bereicherung grundsätzlich nicht weggefallen, da die Beklagte ei-nen ihren Nachteil ausgleichenden Wert erlangt hat (vgl. [X.]Z 72, 9, 13;[X.], Urteil vom 15. Oktober 1992 - [X.], [X.], 251, 258).Dies kommt insbesondere deshalb in Betracht, weil die Beklagte ohne- 26 -die erforderliche staatliche Zulassung am [X.] teil-nahm, den erlangten Betrag im Wege des Schadensersatzes sofort wie-der an die [X.] oder die Klägerin herauszugeben hatte und daher mögli-cherweise nicht zu dessen teilweiser Weiterleitung an die anderen [X.] und den Direktor des [X.] verpflichtet war. Sollten [X.] Beklagten bestehen, aber nicht oder nicht mehr durchsetzbar unddaher wertlos sein, verbliebe es allerdings bei einer Entreicherung [X.] (vgl. [X.] aaO). Ist die Durchsetzbarkeit bestehender Rück-forderungsansprüche zweifelhaft, so kann die Klägerin von der [X.] deren Abtretung verlangen (vgl. [X.]Z 72, 9, 13).Feststellungen zur Abführung des Erlöses an die anderen [X.] und den Direktor des [X.] sowie zu etwaigen Rückforderungsansprüchen [X.] hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus [X.], bisher nicht getroffen.bb) Soweit die Beklagte Mastschweine und Mastläufer aus [X.] an das [X.] [X.] geliefert und hierfür einenTeil des ihr überwiesenen Betrages behalten hat, ist sie um den Wert dergelieferten Tiere entreichert.Nach der Rechtsprechung des [X.] sind im Rah-men von § 818 Abs. 3 [X.] grundsätzlich alle Vermögensnachteile zuberücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem [X.] der Bereicherung bildenden Tatbestand in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang stehen ([X.]Z 1, 75, 81; 14, 7, 9; [X.],- 27 -Urteile vom 1. Oktober 1970 - [X.] ZR 224/68, [X.], 1421, 1422 undvom 23. Oktober 1980 - [X.], [X.] 1981, 61, 64; jeweilsm.w.Nachw.). Ein Teil des Schrifttums hält den [X.] zu weitgehend und sieht nur solche Aufwendungen und Vermögens-nachteile als bereicherungsmindernd an, die der gutgläubige [X.] Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des vermeintlichen [X.] gemacht hat ([X.]/[X.], Lehrbuch des [X.]/2 13. Aufl. § 73 I 1 b; [X.]/[X.], [X.]. § 51 II 2 b; [X.], [X.] 3. Aufl. § 818 [X.]. 59; [X.]/[X.]ermann, [X.] 10. Aufl. § 818 [X.]. 32). Einer [X.] mit dieser Meinung bedarf es hier indessen nicht. Der der [X.] durch die [X.] aus eigenen Beständen entstandeneNachteil beruht nicht nur auf dem die Bereicherung bildenden Tatbe-stand, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inan-spruchnahme des [X.]s, sondern er istihr nach ihrem Vortrag auch deshalb entstanden, weil sie darauf [X.], die ihr über das Verfahren zufließende Gegenleistung des polni-schen [X.]s behalten zu dürfen.Die Lieferung und den Wert der aus den Beständen der Beklagtenstammenden Tiere wird das Berufungsgericht, soweit erforderlich, nochaufzuklären haben. In diesem Punkt ist eine weitere Klärung des [X.] trotz der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung,daß die abgerechneten [X.] nicht durchgeführt worden seien,geboten, da jene - wie noch darzustellen sein wird - vom Berufungsge-richt rechts- und verfahrensfehlerhaft getroffen worden [X.] 28 -b) Die Beklagte haftet allerdings nach den allgemeinen Vorschrif-ten und kann sich daher grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Berei-cherung berufen (vgl. hierzu [X.]Z 55, 128, 132; 118, 383, 390), soferndie Voraussetzungen der § 852 Abs. 3 [X.] a.[X.], §§ 819, 818 Abs. 4[X.] vorliegen.aa) Gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 [X.] tritt eine verschärfteHaftung des [X.]s ab dem [X.]punkt ein, in dem erden Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Er muß nicht nur Kenntnisder hierfür maßgeblichen Tatsachen, sondern auch der sich aus [X.] Rechtsfolge haben ([X.]Z 118, 383, 392; 133, 246, 249 f.).Dem steht es gleich, wenn der [X.] sich der wahrenRechtslage bewußt verschließt ([X.], 246, 250 f.). [X.] haftet auch der Schädiger, dessen Ersatzpflicht sich gemäß § 852Abs. 3 [X.] a.[X.] mit Vollendung der Verjährung auf das Erlangte be-schränkt hat, von dem [X.]punkt an verschärft, in dem er um die die un-erlaubte Handlung begründenden Tatsachen und seine Verpflichtungzum Schadensersatz gewußt oder sich diesem Wissen bewußt ver-schlossen hatte.bb) Diese Voraussetzungen sind allerdings nach den bisher vomBerufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben.(1) Sie lägen vor, wenn die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, die[X.] nach [X.] im Zusammenwirken mit der [X.] vorge-spiegelt hätte, um in das [X.] einzudrin-gen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich die für die Beklagte handeln-- 29 -den Personen in diesem Fall ihrer Schadensersatzpflicht bewußt gewe-sen [X.]) Das Berufungsgericht hat in anderem rechtlichen Zusammen-hang jedoch lediglich festgestellt, daß die Beklagte die [X.]nicht durchgeführt habe. Dies bleibt hinter dem Vortrag der [X.] und verhält sich insbesondere nicht zu dem ausdrücklich von ihrbehaupteten betrügerischen Vorgehen der Beklagten. Ob die Feststel-lung des Berufungsgerichts gleichwohl den Schluß auf eine Bösgläubig-keit der Beklagten im Sinne von §§ 852 Abs. 3 [X.] a.[X.], 819 Abs. 1[X.] zuließe, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie rechts- und [X.]) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die [X.] sekundäre Darlegungslast treffe, da die Nichtausführung der [X.] eine von der Klägerin darzulegende und zu beweisende [X.] Tatsache darstelle und von der Beklagten daher im Rahmen [X.] ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden könne. [X.] Ausgangspunkt zutrifft (vgl. zur sekundären Darlegungslast:[X.]Z 140, 156, 158 f.; 145, 35, 41; 145, 170, 184; [X.], Urteil vom24. November 1998 - [X.], [X.] 1999, 105, 106), kann gleichfallsoffenbleiben.(b) Die Revision wendet sich jedenfalls zu Recht gegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einer ihr obliegenden se-kundären Darlegungslast nicht entsprochen habe. Sie hat die Erfüllungder Verträge vom 16. Mai 1990 substantiiert dargelegt, insbesondere imeinzelnen aufgeführt, an welchen Tagen zwischen dem 21. Mai und- 30 -7. Juni 1990 welche Zahl an Mastschweinen oder Mastläufern zu wel-chen Preisen an das [X.] [X.] ausgeliefert worden sei [X.] welcher der an den [X.] beteiligten [X.] die Tiere jeweils ge-stammt hätten. Die Lieferdaten, -mengen und -preise ergeben sich [X.] den vorgelegten Rechnungen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen,daß die Tiere durch Mitarbeiter der damaligen Betriebe verladen [X.] über den Grenzübergang [X.] zum [X.] [X.] und dannzum Schlachtbetrieb verbracht worden seien. Sie hat ferner einen der anden Transporten beteiligten Fahrer als Zeugen benannt und [X.] des [X.] für 1.100 Mastschweine und 400Mastläufer vorgelegt.Das Berufungsgericht hat auch nicht aufgezeigt, in welcher Hin-sicht oder hinsichtlich welcher Umstände die Beklagte gehalten gewesenwäre, ihren Vortrag weiter zu [X.]. Es hat vielmehr zum einendarauf verwiesen, daß das [X.] [X.] die Zahlung von150.000 [X.] mit dem unzutreffenden Verwendungszweck "Vertrag [X.]" versehen habe. Ferner entsprächen in Bezug auf die [X.] die vereinbarten (13,80 [X.]/kg) und die abgerechneten(10,50 [X.]/kg) Preise einander nicht. Das gleiche gelte für dievereinbarten (700 Mastläufer) und die gelieferten (400 Mastläufer) Men-gen. Schließlich ließen sich die Zahlungen des [X.] [X.]sdem insgesamt berechneten Kaufpreis von 1.324.152,10 [X.]nicht zuordnen. Neben den streitgegenständlichen Zahlungen seien un-streitig auf Veranlassung des [X.] [X.]s am 15. August 1990170.000 [X.] und am 4. September 1990 99.657 [X.] bei der [X.] einge-- 31 -gangen und nach Umstellung an die Beklagte überwiesen worden. [X.] errechne sich eine erhebliche Überzahlung.Das Berufungsgericht hat damit Widersprüche und Indizien ange-führt, die vor dem Hintergrund fehlender Zolldokumente und [X.] möglicherweise geeignet sein könnten, die [X.] Beklagten zu widerlegen. Dieser Schluß ist aber verfahrensrechtlichnur zulässig, sofern die von der Beklagten angetretenen Beweise erho-ben und in die Würdigung einbezogen werden. Das [X.] dabei, wie die Revision zu Recht geltend macht, zu berücksichtigenhaben, daß einer der Verträge vom 16. Mai 1990 mit einem abgezeich-neten handschriftlichen Zusatz "10,50 M/kg" versehen ist und daß dieweiteren Zahlungen des [X.] [X.]s von 170.000 [X.] und99.657 [X.], die von der Klägerin weder zurückgefordert noch beanstan-det werden, durch Exporte aufgrund des sogenannten Zusatzprotokollsvom 24. Juli 1990, also eines Vertrags über weitere [X.], zuerklären sein können. Außerdem wird es den zwischen den Parteien un-streitigen Umstand zu erwägen haben, daß die Beklagte und die anderenLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Frühjahr 1990 aufdie Ausfuhr ihrer Tiere angewiesen waren, nachdem die [X.] und Schlachthöfe in der früheren [X.] Mastschweine und Mastläuferaus heimischer Produktion nicht mehr abnahmen und daher [X.] Kapazitäten für die Haltung der Tiere nicht mehr vorhanden [X.] 32 -IV.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]).Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPOa.[X.] Gebrauch gemacht.Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen [X.] treffen haben, ob die Beklagte den weiteren Schaden der [X.] bzw. der[X.] in Höhe von 331.103 [X.] oder165.501,50 [X.] gemeinschaftlich (§ 342 Abs. 1 Satz 1 [X.]) mit der LPG[X.] verursacht hat, ob sie hinsichtlich des Betrags von [X.] der[X.] oder 350.250 [X.] gemäß § 852 Abs. 3 [X.] a.[X.], § 819 Abs. 1,§ 818 Abs. 4 [X.] nach den allgemeinen Vorschriften haftet und, [X.] nicht der Fall ist, ob und in welchem Umfang sie nach § 852 Abs. 3[X.], § 818 Abs. 3 [X.] entreichert ist.Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:Sollte die Beklagte die abgerechneten [X.] im Zusammenwir-ken mit der [X.] lediglich vorgespiegelt haben, um in das [X.] einzudringen, so wäre der von der [X.] ansie weitergeleitete Betrag von 331.103 [X.] als von ihr im [X.] von § 852 Abs. 3 [X.] a.[X.] erlangt anzusehen. Der an einer [X.] Handlung Beteiligte haftet auch bei mittelbarem Erwerb([X.]Z 71, 86, 100; [X.], Urteil vom 10. Juni 1965 - [X.] ZR 198/63,NJW 1965, 1914, 1915).- 33 -Das Berufungsgericht wird schließlich, sofern der Klägerin der fürdie [X.] seit dem 15. Mai bzw. 14. Juni 1990 geltend gemachte [X.] zusteht, die von ihm übersehene, nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1EG[X.] anwendbare Vorschrift des § 197 [X.] a.[X.] zu beachten haben,nach der Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren.[X.] Bungeroth Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 426/01

30.09.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. XI ZR 426/01 (REWIS RS 2003, 1430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1430

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