Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. VI ZR 78/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3063

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04 Verkündet am: 20. Juni 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Einigungsvertrag Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Ist ein [X.] als Verwaltungsvermögen der [X.] ge-mäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag Vermögen der [X.] geworden, die das Krankenhaus als [X.] weiter betreibt, sind als Passiva auch Verbindlichkeiten aus fehlerhafter medi-zinischer Behandlung mit übergegangen. [X.], Urteil vom 20. Juni 2006 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.]s vom 12. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die seit ihrer Geburt schwerstbehinderte Klägerin nimmt die beklagte [X.] ([X.]) als Rechtsnachfolgerin der [X.] ([X.]) auf Schadensersatz wegen behaupteter Behand-lungsfehler im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 2. November 1986 in einem [X.] der [X.] in [X.] ([X.]) in Anspruch, das nach dem 3. Oktober 1990 von der [X.]n als [X.] weiter genutzt wird. 1 Auf Antrag des [X.] der Klägerin erklärte die staatliche Versicherung der [X.] mit Schreiben vom 7. Juli 1987, dass unmittelbar nach der Geburt bei der Betreuung der Klägerin nicht alle erforderlichen Maßnahmen erfolgt seien und wegen Vorliegens eines Mangels an Sorgfalt die Haftung nach §§ 330 ff. 2 - 3 - Zivilgesetzbuch für die daraus resultierende Gesundheitsschädigung [X.] sei. Bis zum 30. Juni 1990 erhielt die Klägerin daraufhin Leistungen von der staatlichen Versicherung der [X.], danach von der [X.], später [X.]. 3 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin unter Anrechnung be-reits erhaltener Leistungen von der [X.]n weiteren Schadensersatz für Pflege und sachlichen Mehraufwand in Höhe von insgesamt 789.892,16 • [X.] - über die bislang gezahlte Rente hinaus - eine weitere monatliche Scha-densersatzrente von 8.975,28 • und die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die [X.] zum Ersatz sämtlicher künftiger materieller Schäden verpflichtet sei. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Revisionsverfahren weiter. 4 Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2004, 384 veröffent-licht ist, ist der Auffassung, es könne offen bleiben, ob der Klägerin Schadens-ersatzansprüche gegenüber der [X.] gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbin-dung mit §§ 82 ff. ZGB-[X.] und §§ 330 ff. ZGB-[X.] zugestanden hätten, denn solche Ansprüche seien jedenfalls nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des [X.] (EV) auf die beklagte [X.] übergegangen. 5 - 4 - [X.] scheitere allerdings nicht schon daran, dass die polizeilichen Aufgaben von den Ländern wahrgenommen würden. Der charakte-ristische Schwerpunkt des von der [X.] geführten Krankenhauses habe nicht in polizeilicher Tätigkeit gelegen, sondern in der Gesundheitsvorsorge, die nicht nur von den Ländern, sondern auch von der [X.]n u.a. durch - nicht nur Bundeswehrangehörigen zugängliche - [X.] betrieben werde. Die [X.] könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich um polizeiliche Aufgaben gehandelt habe. Welche polizeiliche Aufgaben dort sei-nerzeit wahrgenommen worden seien, sei nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich. Jedenfalls sei der Betrieb des ursprünglichen Krankenhauses nicht auf das Land [X.], sondern auf die [X.] überge-gangen. 6 Eine Haftung der beklagten [X.] komme jedoch nicht in Betracht, weil eine - unterstellte - Verbindlichkeit der [X.] aus dem Behandlungsverhältnis im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin nicht auf die [X.] übergegan-gen sei. Eine entsprechende Verbindlichkeit habe nicht übergehen können, da sie nicht - wie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV voraussetze - in einem engen und [X.] Zusammenhang mit dem auf die [X.] übergegangenen Vermö-gen, dem Krankenhausbetrieb, gestanden habe. Der hier zu beurteilende [X.] und die hieraus abgeleitete Haftung seien mit dem überge-gangenen Vermögen nicht unmittelbar verbunden, sondern nur mittelbare Folge der ausgeübten Verwaltungsaufgabe. Es handele sich nicht um Betriebsmittel, da [X.] nicht erforderlich gewesen seien, um den Kran-kenhausbetrieb als solchen zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten. 7 - 5 - I[X.] 8 Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher [X.] nicht stand. 9 Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der Klägerin gegen die [X.] gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 82 ff. ZGB-[X.] und §§ 330 ff. ZGB-[X.] vertragliche und außervertragliche [X.] wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung bei und nach ihrer Ge-burt im [X.] zustanden. Denn solche Ansprüche wä-ren - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV zusammen mit dem übernommenen Vermögen auf die beklagte [X.] übergegangen. 1. Nach dieser Bestimmung wird das Vermögen der [X.], das unmittel-bar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundes-vermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem [X.] von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Nach den vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war im Streitfall das [X.] [X.], das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben, nämlich der Gesundheitsfürsorge, diente. Aus der [X.], dass das Krankenhaus nicht von dem Land [X.], sondern von der be-klagten [X.] übernommen und als [X.] weiter betrieben wurde, durfte das Berufungsgericht schließen, dass das Krankenhaus [X.] geworden ist. Die Revisionserwiderung zeigt keinen konkre-ten, vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der [X.]n auf, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. 10 - 6 - 2. Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zum übergegange-nen Verwaltungsvermögen grundsätzlich auch Passiva gehören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren [X.] stehen (vgl. [X.] 128, 393, 399; 137, 145, 148; 145, 148; 164, 361; [X.], Urteil vom 6. Mai 2004 - [X.]/03 - [X.]Z 2004, 492, 493; [X.], 231, 236). 11 a) Dem Berufungsgericht kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden, soweit es den erforderlichen engen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem übernommenen Aktivvermögen und den [X.] mit der Begründung verneint, [X.] und deren Haftungs-risiken seien lediglich mittelbare Folgen der Aufgabenwahrnehmung und nicht - wie Betriebsmittel - erforderlich, um den Krankenhausbetrieb als solchen zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten. 12 Diese Einschränkung des Berufungsgerichts findet in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Abgesehen davon, dass der Betrieb eines Krankenhauses ohne [X.] schwerlich denk-bar ist, fordert die Rechtsprechung für den erforderlichen unmittelbaren Zu-sammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder "die Nutzung" eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. [X.] 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und [X.], Urteil vom 5. Dezember 1996 - [X.]I ZR 21/96 - [X.], 792, 793). Nach diesen Grundsätzen kann der erforderliche Zusammenhang im Streitfall nicht verneint werden. 13 - 7 - b) Vielmehr steht der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch er-sichtlich in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des später von der [X.]n übernommenen Vermögens als [X.]. Während es sich in den bisher vom [X.] entschie-denen Fällen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang eines einzelnen Vermögensgegenstandes handelte (etwa Ansprüche für Erdbaumaß-nahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz: [X.] 128, 393, 398 ff.; aus der Erstellung eines für eine Stadt auf einem Grundstück er-richteten Wohnblocks: [X.], Urteil vom 5. Dezember 1996 - [X.]I ZR 21/96 - [X.]Z 1997, 232, 233; aus einem Gerüstbauvertrag: [X.], Urteil vom 24. Januar 2001 - [X.] - [X.]Z 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die [X.]: [X.] 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisansprüche für eine gelieferte Computertechnik: [X.], Urteil vom 22. November 1995 - [X.]II ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Ansprüche auf eine "steckengeblie-bene" [X.] für ein Grundstück: [X.] 145, 148), geht es im vorliegenden Fall um [X.] aus fehlerhafter medizini-scher Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhaushauses als Wirtschaftseinheit. 14 Das [X.] ([X.], 231, 236) hat für den Fall der Restitution eines Waldgrundstücks, das nach seiner Überführung in Volks-eigentum einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger unterstellt war, zutreffend zwischen [X.] und grundstücksbezogenen Ver-bindlichkeiten und Rechtsverhältnissen unterschieden: Wird lediglich ein Grund-stück als Teil einer ehemals rechtlich selbständigen Wirtschaftseinheit zurückübertragen, hat der Restitutionsberechtigte allein die grundstücksbezo-genen, nicht aber zugleich die [X.] Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse - und zwar auch nicht anteilig - zu übernehmen. Daraus lässt sich ohne weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass für den - hier vorlie-15 - 8 - genden - Fall des Vermögensübergangs einer Wirtschaftseinheit - der in [X.] Fällen typischen Interessenlage entsprechend - auch betriebsbezogene Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse als Passiva mit übergehen, soweit der Bundesgesetzgeber nicht von seiner durch Art. 4 Nr. 4 EV in das Grundgesetz als Art. 135 a GG eingefügten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, um den Übergang solcher Verbindlichkeiten zu beschränken. c) Bei den Schadensersatzansprüchen der Klägerin handelt es sich um solche [X.] Verbindlichkeiten, denn sie stammen aus einem [X.], der die bestimmungsgemäße Nutzung des fraglichen Krankenhauses der Volkspolizei zur Behandlung von Patienten betrifft. 16 Dabei kann die Frage offen bleiben, ob und inwieweit zu betriebsbezo-genen Verbindlichkeiten auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gehören können. Es spricht allerdings viel für die Richtigkeit der Auffassung des [X.], das die Frage nicht generell verneint, sondern sich wegen der Vielgestaltigkeit derartiger Haftungsverhältnisse für eine differenzierende Be-trachtungsweisung ausgesprochen hat. Auch in der Entscheidung des Bundes-gerichtshofs ([X.] 128, 140, 146), in der es um Schadensersatzansprüche wegen Belegungsschäden durch [X.] aus der [X.] vor dem 3. Oktober 1990 an einem Grundstück ging, wird die Passivlegitimation der [X.] nicht allein mit der Begründung verneint, dass bei Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung generell ein enger unmittelbarer Zusammenhang mit dem übergegangenem Vermögen fehle, sondern dass die [X.] nicht Inhaberin von Vermögen geworden sei, auf dem eine Haftungsverbindlichkeit in Bezug auf die Ansprüche der dortigen Klägerin laste. 17 Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter medizinischer 18 - 9 - Behandlung nicht nur auf unerlaubte Handlung, sondern gemäß §§ 82, 92 Abs. 1, 93, 331, 336, 337, 338 ZGB-[X.] auch auf eine Verletzung des [X.]es - und zwar auch hinsichtlich eines immateriellen Schadens (vgl. § 338 Abs. 3 ZGB-[X.]) - gestützt werden können, bestehen keine rechtli-chen Bedenken, einen engen unmittelbaren Zusammenhang der Verbindlichkeit mit der Nutzung des auf die [X.] übergegangenen Krankenhauses [X.]. 3. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheitern auch nicht an der von der [X.]n erhobenen Verjährungseinrede. 19 Bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 richtete sich die Verjährung der [X.] gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Zivilgesetzbuch der [X.]. Nach § 476 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZGB-[X.] ließ das Schreiben der staatlichen Versicherung der [X.] vom 7. Juli 1987, in welchem der Anspruch der Klägerin - auch mit Wirkung für die [X.] (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - [X.] ZR 101/04 - [X.], 699, 701) - dem Grunde nach anerkannt worden ist, die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-[X.] von neuem beginnen. Diese zunächst bis zum 7. Juli 1991 laufende [X.] wurde sowohl nach dem Recht der [X.] gemäß § 476 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-[X.] als auch für die [X.] nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 31.12.2001 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbin-dung mit § 208 BGB a.F. durch die regelmäßigen vorbehaltlosen Zahlungen durch die staatliche Versicherung der [X.], die [X.] - später [X.] -, bezüglich des Stammrechts immer wieder von neuem unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - [X.] ZR 148/68 - [X.], 549 f.; vom 29. Oktober 1985 - [X.] ZR 56/84 - [X.], 96, 97; [X.], Urteil vom 22. Juli 2004 - [X.], 1278). Eine solche Unterbrechung muss sich der [X.] des streitgegenständlichen 20 - 10 - Schadensersatzanspruchs zurechnen lassen. Da Art. 21, 22 EV auch einen Übergang der Aktiva vorsehen, sind auch die Deckungsansprüche aus dem mit der staatlichen Versicherung der [X.] begründeten Versicherungsverhältnis gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG mit auf den neuen Eigentümer des [X.] übergegangen, der als neuer Schuldner die in den [X.] vorgesehenen Vertretungswirkungen für die Regulierung von [X.] gegen sich gelten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2003 - [X.] ZR 392/02 - aaO). Selbst wenn man in dem von den [X.] zunächst bis zum 31. Dezember 1997 und schließlich bis zum 31. Dezember 2000 erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung einen konkludenten Vorbehalt sehen wollte, würde sich im Ergebnis nichts [X.], denn die Klägerin hat ihre am 19. Januar 2001 "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellte Klage am 29. Dezember 2000, also rechtzei-tig vor dem 31. Dezember 2000 bei Gericht eingereicht. Vor Ablauf der Verjährungsfrist war im Hinblick auf den bis zum 31. [X.] geltenden § 225 Satz 1 BGB a.F. ein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwar nicht möglich (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1997 - [X.] ZR 375/96 - [X.], 124, 125 m.w.[X.]). Gleichwohl stellt die [X.] einen Verstoß gegen den Grundsatz von [X.] und Glau-ben (§ 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige [X.]-Schuldverhält-nisse: [X.] 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzulässige Rechts-ausübung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem [X.] den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und da-durch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - [X.] ZR 217/72 - [X.], 862, 863; vom 4. November 1997 - [X.] ZR 375/96 - aaO, [X.] f. m.w.[X.] und vom 7. Oktober 2003 - [X.] ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549). 21 - 11 - II[X.] 22 Das Berufungsgericht wird mithin die Prüfung der Frage nachzuholen haben, ob der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu-stehen. [X.] [X.] [X.]
[X.] Zoll Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 O 15/01 - KG [X.], Entscheidung vom 12.02.2004 - 20 [X.]/02 -

Meta

VI ZR 78/04

20.06.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. VI ZR 78/04 (REWIS RS 2006, 3063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3063

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