Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2001, Az. V ZR 353/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2523

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Mai 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja-----------------------------------ZPO §§ 256, 264 Nr. 2Ist den [X.]en bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenver-wechslung unterlaufen, hat der [X.] lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des §29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung ([X.]). Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der [X.], die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung,sondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.ZPO §§ 62, 521Wird im Falle der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft verfahrenswidrig [X.] gegen einzelne Streitgenossen erlassen, erwächst dieses in [X.] materieller Rechtskraft, wenn es nicht von einem der betroffenen Streitgenossen ange-fochten wird. Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges [X.]eil, hindert eine hier-gegen von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses[X.]eils (im Anschluß an Senat, [X.], 376 ff). Diejenigen Streitgenossen, gegen die dasrechtskräftige [X.] ergangen ist, sind daher in der Berufungsinstanz nicht [X.] beteiligt. Gegen sie kann keine unselbständige Anschlußberufung eingelegt werden.[X.] § 155Übersehen [X.]en, die sich auf den [X.] Übergang eines Grundstücks einigen, [X.] einer möglicherweise valutierten Hypothek, führt dies regelmäßig nicht zu [X.] 2 -fehlenden Einigung über den Kaufpreis. [X.] bleibt lediglich, ob und unter welchenVoraussetzungen der Käufer Beseitigung des Rechtsmangels verlangen kann.EG[X.] Art. 231 § 6; ZGB [X.] §§ 472, 474Hat ein Grundstückskäufer lediglich aufgrund einer den Vertragsparteien bei Erklärung [X.] irrtümlich unterlaufenen Parzellenverwechslung kein Eigentum erworben, kommteine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht, wenn der [X.] vollständig abgewickelt worden ist und die [X.]en über mehr als 20 Jahre davon aus-gegangen sind, der Eigentumswechsel sei wirksam vollzogen worden.[X.], [X.]. v. 18. Mai 2001- [X.] - [X.]/[X.] 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Mai 2001 durch [X.] [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:[X.] die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Teil-versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 1998 abgeändert und die Klagegegen die Beklagten zu 12 und zu 21 abgewiesen worden ist.Im übrigen wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] insoweit abgeändert, als die auf [X.] einer Identitätserklärung gerichtete Klage gegen die [X.] zu 1 [X.] 3, 6, 7, 10, 13 [X.] und 22 [X.] 24 abgewiesen [X.] ist.Die Beklagten zu [X.], 6, 7, 10, 13 [X.] 17, 22 [X.] 24 werden ver-urteilt, zu erklären, daß sich die Auflassung im Grundstücks-kaufvertrag vom 10. Mai 1973, [X.]. 20-457-73 [X.] B. auf die Grundstücke Gemeinde S. Blatt [X.] [X.]), Flur 3, Flurstück 312 und [X.], Flur 3,Flurstück 315 bezieht.II. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der imSchlußurteil des [X.] vom 11. November 1998 [X.]. Die im Berufungsverfahren ange-- 4 -fallenen Gerichtskosten werden zur Hälfte dem [X.] und zuranderen Hälfte den Beklagten zu 1 [X.] 3 und zu 10 auferlegt. [X.] im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Ko-sten tragen die [X.]en jeweils selbst. Die Kosten des [X.] werden den Beklagten zur 1 [X.] 3 und zu 10 auf-erlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übri-gen Beklagten, die diese selbst tragen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Mai 1973 erwarben der [X.] undseine zwischenzeitlich von ihm beerbte Ehefrau von der 1986 verstorbenenEigentümerin [X.] (im folgenden: Erblasserin) zwei Grundstücke zum notariellbeurkundeten Kaufpreis von 10.000 M/[X.]. Weil der Erblasserin dieser [X.] niedrig erschien, zahlten sie ihr über den beurkundeten Kaufpreis hinausweitere 15.000 M/[X.]. Zu welchem [X.]punkt diese Mehrpreisabrede getroffenwurde, ist ungeklärt. Die Beklagten zu 1-17,19, 21-24 sind Erben der Verkäufe-rin bzw. ihrer Erben. Die Beklagte zu 19 ist vor Klageerhebung verstorben [X.] den Beklagten zu 12 und zu 21 beerbt worden. Gegen die irrtümlich ver-klagten Beklagten 18 und 20 hat der [X.] die Klage zurückgenommen.Die Erblasserin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, nämlich desim Grundbuch von S., [X.] verzeichneten, mit einem Mehrfamilienhausbebauten, 4 a 50 qm großen Grundstücks, Flur 3, Flurstück 315 sowie der [X.] von S., [X.] aufgeführten, unbebauten Grundstücke, Flur 3,Flurstück 272 mit einer Fläche von 6 a 40 qm (Acker hinter dem Dorfe, [X.]) und Flurstück 312 mit einer Größe von 10 a 70 qm (Hofraum, [X.] erstgenannten Grundstück ist seit dem 31. Dezember 1930 eine Buchhy-pothek über 13.500 RM für die [X.] eingetragen. Auf denanderen Grundstücken lastet eine Wegerhaltungspflicht.Der verkaufte Grundbesitz, dessen Erwerb nach der Eingangserklärungdes notariellen Vertrags zu Wohnzwecken und zur Gartennutzung unter [X.] eines [X.] erfolgen sollte, wurde in § 1 des [X.] mit den Parzellen Flur 3, Flurstücke 272 und 312, eingetragen im [X.], [X.], bezeichnet und in § 2 wie folgt [X.] dem verkauften Grundbesitz handelt es sich um ein in S.,D. 1 h gelegenes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grund-stück, Garten und Wiese. Die Gesamtgröße des verkauftenGrundbesitzes beträgt 1.710 qm. Der Grundbesitz ist in [X.] Nr. 1mit einer Wegerhaltungspflicht belastet. Weitere Belastungen sindnicht eingetragen. Der Einheitswert beträgt 11.900,00 M."Die Vertragsparteien erklärten zugleich die Auflassung hinsichtlich [X.] 272 und 312 und bewilligten und beantragten die Eintragung [X.] in das Grundbuch unter Abschreibung dieser Parzellen vom ursprüngli-chen [X.] (§ 5). Der [X.] und seine Ehefrau wurden als Ei-gentümer der Flurstücke 272 und 312 in das Grundbuch eingetragen. Sie [X.] das Gartenflurstück 312, nicht dagegen das von einer LPG genutzte Flur-stück 272 in Besitz; statt dessen bezogen sie das unmittelbar an das [X.] angrenzende, auf dem Flurstück 315 befindliche [X.] 6 -haus. Ein Entgelt für die Nutzung dieses Hauses zahlten sie nicht. Die Erbenverpachteten die Parzelle 272.Die [X.]en streiten darüber, ob in dem notariellen Kaufvertrag [X.] 272 und 315 verwechselt worden sind.Der [X.] hat gegen sämtliche Erben mit Ausnahme der Beklagten zu9 und zu 11, die den vom ihm geltend gemachten Anspruch auf Übertragungdes Eigentums am Hausgrundstück außergerichtlich anerkannt haben, Klageauf Auflassung des Flurstücks 315 erhoben. Das [X.] hat der [X.] [X.] vom 14. Juli 1998 gegen die Beklagten zu 4, 5 und8 sowie durch Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 11. November 1998 statt-gegeben. In der Berufungsinstanz hat der [X.] im Wege der Anschlußberu-fung seine Klage auf Abgabe der Erklärung umgestellt, daß sich die erfolgteAuflassung auf die Flurstücke 315 und 312 beziehe. Hilfsweise hat er die [X.] zu einer Grundbuchberichtigung verlangt. Das Berufungsgericht hatauf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 und 10 die Klage unter [X.] [X.]eils des [X.] vom 11. November 1998 ab- und die Anschluß-berufung des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des[X.]. Die Beklagten zu 1-3 und 10 beantragen, die Revision zurückzuwei-sen. Die Beklagten zu 6, 7, 12 [X.] 17, 21- 24 sind im Revisionsverfahren [X.] 7 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Klage, soweit sie auf Abgabe der Auflas-sungserklärung gerichtet sei, für unzulässig. Bei Vorliegen der vom [X.] be-haupteten Parzellenverwechslung bedürfe es keiner erneuten Auflassung, [X.] falsche Bezeichnung unschädlich sei. Das weitere Klagebegehren hältdas Berufungsgericht für unbegründet. Die Beklagten seien nicht verpflichtet,zu erklären, daß sich die erfolgte Auflassung auf die Flurstücke 315 und 312beziehe. Zwar seien diese beiden Flurstücke nach dem wirklichen Willen derVertragsparteien Gegenstand des Kaufvertrags und der erklärten Auflassunggeworden. Die irrtümliche Falschbezeichnung des Flurstücks 315 habe [X.] einem versteckten Einigungsmangel über einen vertragswesentlichen Punktgeführt, der die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung zur Folge habe. [X.] Flurstück 315 sei mit einer im Kaufvertrag nicht genannten, den beurkun-deten Kaufpreis übersteigenden Hypothek belastet, über deren Übernahmebzw. Löschung keine Einigung erzielt worden sei. Darüber hinaus führe auchdie vom [X.] eingeräumte unrichtige Beurkundung des vereinbarten Kauf-preises zur Nichtigkeit des Vertrags. Den Beklagten sei es nicht nach [X.] verwehrt, sich auf die Nichtigkeitsfolge zu berufen. Zudem sei dergeltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer Identitätserklärung [X.] ZGB, § 11 EGZGB, Art. 231 § 6 Abs. 1 EG[X.] verjährt.[X.] hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.1. a) In seiner Revisionsschrift hat der [X.] ohne einschränkende Er-klärung gegen das beigefügte Berufungsurteil Rechtsmittel eingelegt. Die Re-vision richtet sich daher bei gebotener Auslegung gegen alle von der ausge-sprochenen Klagabweisung begünstigten Beklagten, obwohl nur die [X.] bis 3 und zu 10 im Rubrum der Revisionsschrift aufgeführt sind (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Oktober 1993, [X.], NJW 1994, 315 [X.]). Denn [X.] richtet sich ein Rechtsmittel gegen alle obsiegenden Gegner (Senat,[X.]. v. 29. Oktober 1993, [X.], aaO). Revisionsbeklagte sind [X.] die mit Schlußurteil des [X.] vom 11. November 1998 [X.] verurteilten Beklagten zu 1 [X.] 3, 6, 7, 13 [X.] 17, 22 [X.] 24, denn diesewaren infolge der von den Beklagten zu 1 [X.] 3 und 10 eingelegten Berufung alsmateriell-rechtlich notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs.1 2. Alt.ZPO (vgl. Senat, [X.], 376, 378 f; ferner Senat, [X.]. v. 8. Juni 1962, [X.], NJW 1962, 1722; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 62 Rdn. 11)auch in der Berufungsinstanz als [X.] beteiligt (Senat, [X.]Z 92, 351, 352 f;[X.], [X.]. v. 7. April 1976, [X.], [X.], 336, 337 [X.]). [X.] Berufungsgericht die Abänderung des erstinstanzlichen [X.]eils aber nichtauf das ergangene Schlußurteil beschränkt hat, sind zudem die Beklagten [X.] und 21, gegen die das [X.] zusammen mit dem Schlußurteil Teil-versäumnisurteil erlassen hat, Revisionsbeklagte. Sie sind zwar [X.] wie die Beklagten zu 4, 5 und 8, gegen die bereits am 14. Juli 1998 Teil-versäumnisurteil ergangen war - gemäß § 62 ZPO [X.] im [X.] geworden, denn die gegen sie verfahrenswidrig (§ 62 Abs. 1 ZPO) ergan-genen [X.]e sind rechtskräftig geworden, weil die durch [X.] zu 1 bis 3 und zu 10 eingelegten Berufungen nur den [X.] 9 -hinsichtlich des ergangenen Schlußurteils in der Schwebe hielten (Senat,[X.], 376, 381, 382). Das Berufungsgericht hat aber unter Verstoß ge-gen §§ 705, 322 Abs. 1 ZPO zugunsten dieser in zweiter Instanz nicht [X.] beiden Beklagten ein der formellen Rechtskraft fähiges [X.]eil ge-fällt, das vom [X.] wirksam mit der Revision angefochten werden kann (vgl.[X.]/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Vor § 300 Rdn. 18, 19). Die Beklagten zu 4,5 und 8 sind dagegen nicht am Revisionsverfahren beteiligt, da das [X.] das gegen sie schon am 14. Juli 1998 ergangene [X.] nicht (mit) aufgehoben hat.b) Der - von Amts wegen zu beachtende ([X.]/[X.], ZPO, aaO,§ 559 Rdn. 8) - Verstoß gegen die Rechtskraft des [X.]s vom11. November 1998 führt zu dessen Wiederherstellung. Im übrigen wendetsich die Revision nicht gegen die Abweisung der Auflassungsklage, [X.] dagegen, daß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz gestellten [X.] auf Abgabe einer Identitätserklärung nicht stattgegeben hat. Das [X.] ist insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, daß die im Wege einerunselbständigen Anschlußberufung vorgenommene Antragsumstellung alsqualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. [X.] verlangt ohne Auswechslung des [X.] (Verschaffung von Ei-gentum am Flurstück 315 aufgrund des mit der Erblasserin geschlossenenKaufvertrages) anstelle der ursprünglich begehrten Auflassung lediglich nocheine klarstellende Identitätserklärung und hat damit eine Antragsbeschränkungvorgenommen (vgl. [X.], [X.]. v. 25. November 1993, [X.], [X.], 945: Übergang von Zahlungs- auf [X.], [X.], [X.]. [X.] März 1998, [X.], [X.], 905, 906: Übergang von [X.] Duldung der Zwangsvollstreckung). Ob auf eine solche qualitative Klage-- 10 -beschränkung § 269 ZPO Anwendung findet, wie dies das Berufungsgerichtfür richtig gehalten hat, mag im Unterschied zu dem vom Senat mit [X.]eil [X.] Juni 1990 entschiedenen Fall ([X.], NJW 1990, 2682) hier [X.] sein (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 264 Rdn. 23; [X.]/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 264 Rdn. 6; a.A. [X.]/[X.], ZPO, 22. [X.] 264 Rdn. 4a), bedarf aber keiner Entscheidung, weil der [X.] die Abwei-sung der auf Auflassung gerichteten Klage hinnimmt. Allerdings konnte er dieAnschlußberufung wirksam nur gegen alle mit Schlußurteil des [X.]vom 11. November 1998 verurteilten Beklagten einlegen, denn nur diese [X.] wie bereits aufgezeigt [X.] gemäß § 62 ZPO auch in der [X.] geworden, obwohl sie nicht alle Rechtsmittel eingelegt haben (vgl.[X.]Z 92, 352). Dagegen konnte der [X.] gegen die rechtskräftig verurteil-ten und daher im Berufungsverfahren nicht mehr als [X.] beteiligten [X.] zu 4, 5, 8, 12 und 21 durch den in der mündlichen Verhandlung einge-reichten und verlesenen Schriftsatz nicht wirksam Anschlußberufung einlegen([X.], [X.]. v. 12. Dezember 1988, [X.], NJW-RR 1989, 441; Senat,[X.]. v. 26. Oktober 1990, [X.], NJW-RR 1991, 510; [X.], [X.]. v. 4.Oktober 1994, [X.], NJW 1995, 198, 199; Musielak/[X.], aaO, § 62Rdn. 20 [X.]). Dies ist jedoch unschädlich, denn auch wenn der [X.] inzweiter Instanz wiederum einen Anspruch geltend macht, den alle [X.] wegen ihrer gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnisüber das [X.] (§ 400 Abs. 1, 2 ZGB, Art. 235 § 1 Abs. 1 EG[X.])nur gemeinsam erfüllen können (vgl. Senat, [X.], 376, 379), braucht erseine Klage nicht auf diejenigen notwendigen Streitgenossen zu erstrecken,die [X.] wie die Beklagten zu 9 und zu 11 - die von ihm begehrte Leistung außer-gerichtlich anerkannt haben (Senat, [X.]. v. 26. Oktober 1990, [X.]/89,NJW-RR 1991, 333, 334; [X.]. v. 25. Oktober 1991, [X.], NJW 1992,- 11 -1101, 1102) oder gegen die [X.] wie im Falle der Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21- ein rechtskräftiger Titel vorliegt (vgl. [X.], 366, 371; 93, 292, 295;MünchKom-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 62 Rdn. 39, 34). Daß sich die genanntenBeklagten zur Abgabe einer Auflassungserklärung verpflichtet haben bzw.rechtskräftig hierzu verurteilt worden sind, während der [X.] die übrigen [X.] nun auf Abgabe einer Identitätserklärung in Anspruch nimmt, ändert ander Zulässigkeit seines neuen Klagebegehrens nichts. Denn der [X.] kannsein eigentliches Ziel (Eigentumserwerb am Flurstück 315) auch dadurch [X.], daß er beim Grundbuchamt Erklärungen aller Miterben vorlegt, [X.] auf Auflassung oder [X.] als qualitatives Minus hierzu [X.] auf [X.] gerichtet sind.2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daß den [X.]sparteien bei der Beurkundung des Kaufvertrags und der zugleich erfolg-ten Auflassung eine (unschädliche) Parzellenverwechslung hinsichtlich [X.] 272 und 315 unterlaufen [X.]) Die von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen greifennicht durch. Das Auslegungsergebnis ist nicht nur - was ausreichen würde -möglich, sondern auch naheliegend. Zutreffend stellt das Berufungsgericht aufden tatsächlichen Willen der Vertragschließenden und nicht allein auf denVertragswortlaut ab (vgl. hierzu [X.]Z 20, 109, 110 ff; [X.], [X.]. [X.] November 1997, [X.], [X.], 746, 747 m.w.[X.]). Dabei legt [X.] Recht besonderes Gewicht auf die in der [X.] darge-stellte Interessenlage - Erwerb zu Wohnzwecken und zur Gartennutzung unterVornahme eines [X.] - und die in § 2 des Kaufvertrags enthal-tene Erklärung, bei dem verkauften Grundbesitz handele es sich um ein mit- 12 -einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück, Garten und Wiese. [X.] kommt dem Umstand, daß sich die im Kaufvertrag aufgeführte Ge-samtgröße der veräußerten Grundstücke (1.710 qm) und die dort genanntenBelastungen nur auf die Flurstücke 272 und 312 beziehen, entgegen der [X.] der Revisionserwiderung keine entscheidende Bedeutung zu. Denn dieseAngaben beruhen - ebenso wie die [X.] - ersichtlich aufden dem Grundbuch entnommenen Daten. Vergeblich bemängelt die Revisi-onserwiderung auch, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zuder baulichen Situation der Flurstücke 272 und 315 übergangen. Nach dengemäß § 314 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist das Flurstück 315 mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, während essich bei der Parzelle 272 um ein von der LPG genutztes, unbebautes Grund-stück handelt. Die von den [X.] behauptete Unrichtigkeit [X.] kann nicht mit einer Verfahrensrüge verfolgt, sondern nur in ei-nem - hier unterbliebenen - Berichtigungsverfahren gemäß § 320 ZPO beho-ben werden ([X.], [X.]. v. 15. Juni 1989, [X.], NJW 1989, 2753, 2754m.w.[X.] - insoweit in [X.]Z 108, 65, 69 nicht abgedruckt -; [X.]/[X.], aaO, § 554 Rdn. 23). Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung auch,das Berufungsgericht habe den [X.] zum nachträglichen Verhal-ten der Vertragspartner nicht ausreichend gewürdigt. Die Behauptung, dieErblasserin habe sich nach Vertragsschluß gegenüber einem [X.] als Eigentümerin des Flurstücks 315 geriert, stellt angesichts der im [X.] enthaltenen Objektbeschreibung und der unmittelbar nach [X.] erfolgten Inbesitznahme des Mehrfamilienhauses durch die Käufer diefestgestellte Willenslage der Vertragsparteien nicht in Frage, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat. Dem weiteren Vortrag der Beklagten,auch der [X.] habe nach Abschluß des Kaufvertrags nicht die Ansicht ver-- 13 -treten, ihm sei das Hausgrundstück veräußert worden, kommt ebenfalls keineBedeutung zu.b) Die versehentlich erfolgte unrichtige Flurstücksbezeichnung läßtnicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrags und der erklärten Auflassung un-berührt (Senat [X.]Z 87, 150, 153 ff m.w.[X.]); sie bleibt auch auf die [X.] gemäß der [X.] vom 11. Januar 1963 (GBl [X.] II, 159 ff) erteiltenstaatlichen Genehmigung ohne Einfluß. Denn für die zuständige Genehmi-gungsbehörde war bei entsprechender Würdigung der [X.] erkennbar, daß die Übertragung des Eigentums an einem mit einemWohnhaus bebauten Grundstück beabsichtigt war.3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, der Vertrag sei [X.] verborgenen Unvollständigkeit hinsichtlich des Kaufpreises nicht [X.] gekommen, weil die [X.]en einen [X.] Übergang der [X.], eine Regelung für die auf dem Grundstück Flurstück 315 lastende,den Kaufpreis übersteigende Hypothek aber nicht getroffen hätten und dieseinen Hauptpunkt des Vertrages betreffe. Das Berufungsgericht verkennt [X.] schon im Ansatz, daß die außer Betracht gebliebene Hypothek nicht miteiner fehlenden Einigung über den Kaufpreis gleichgesetzt werden kann. [X.] fehlerfreien Feststellungen wollten die Vertragsparteien das [X.] mit Ausnahme der erwähnten Wegerhaltungspflicht lastenfreiübertragen. Wenn aber das Grundstück in Abteilung III lastenfrei übergehensollte, betrifft die dort übersehene Hypothek nicht die Vereinbarung über [X.]. Sie stellt vielmehr einen den Vertragsparteien verborgen gebliebe-nen Rechtsmangel dar, auf den sich der vereinbarte [X.] nicht erstreckt. [X.] blieb damit nicht der zu leistende [X.] 14 -sondern die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der [X.] die Be-seitigung der Hypothek verlangen kann. Dabei kann dahin stehen, ob [X.] insoweit eine durch Heranziehung des dispositiven Rechts (§ 434[X.]) bzw. durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungs-lücke anhaftet oder ihm teilweise die Geschäftsgrundlage fehlt, mit der Folge,daß eine Vertragsanpassung zu erfolgen hätte. Denn in allen Fällen werdenlediglich die [X.], nicht aber die Wirksamkeit des [X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die [X.], der beurkundete Kaufvertrag zum Preis von10.000 Mark/[X.] sei als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 [X.] und dietatsächlich gewollte Vereinbarung zu einem Preis von [X.]/[X.] man-gels Beurkundung nach §§ 117 Abs. 2, 313 Satz 1, 125 Satz 1 [X.] nichtig(vgl. Senat, [X.]Z 54, 56, 62 ff; 89, 41, 43; [X.]. v. 26. Oktober 1979, [X.], [X.], 451). Es kann dahinstehen, ob die Feststellung des [X.]s, der [X.] habe [X.]/[X.] bezahlt, weil [X.] der im Vertrag angegebene Kaufpreis zu niedrig erschienen sei,die Annahme einer solchen Scheinvereinbarung rechtfertigt, oder ob sich [X.] des [X.] auf eine nach erklärter Auflassung erfolgte und damitformlos mögliche Abänderung der ursprünglich tatsächlich getroffenen [X.] (vgl. Senat, [X.]. v. 28. September 1984, [X.], NJW 1985,266; [X.]. v. 22. März 2001, [X.] 316/00 zur [X.] vorgesehen) be-zog. Zwar wäre bei einer zusätzlich vereinbarten Schwarzgeldzahlung auf-grund der unterbliebenen Eintragung des Eigentumsübergang auf dem für [X.] 315 angelegten Grundbuchblatt keine Heilung nach § 313 Satz [X.] eingetreten ([X.], 264, 265 ff; [X.]/[X.], 1995, § 313- 15 -Rdn. 267; [X.]/Battes, [X.], 10. Aufl., § 313 Rdn. 75; [X.]/[X.],[X.], 60. Aufl., § 313 Rdn. 50). Auch bestehen keine hinreichenden Anhalts-punkte für eine durch die erklärte Auflassung schlüssig erfolgte [X.] formnichtigen Vertrags gemäß § 141 [X.], denn dies würde voraussetzen,daß die [X.] die Nichtigkeit kannten oder zumindest Zweifelan der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung gehegt hätten ([X.]Z 129, 371,377; 138, 339, 348). Den Beklagten ist es aber gemäß § 242 [X.] verwehrt,sich auf eine mögliche Formnichtigkeit des Kaufvertrags zu [X.]) Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des [X.] ist, bleibt zwar das bisherige Recht im Beitrittsgebiet maßgebend(Art. 232 § 1 EG[X.]). Dies schließt jedoch trotz der am 1. Januar 1976 erfolg-ten Ablösung des [X.] durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nichtaus, die Rechte der [X.]en nunmehr (wieder) an dem allen Rechtsordnungenimmanenten Maßstab des § 242 [X.] zu prüfen (Senat, [X.]Z 124, 321, 324 f;[X.]Z 135, 158, 169 f; 121, 378, 391; Senat, [X.]. v. 7. Mai 1999, [X.] 205/98,WM 1999, 1720 f m.w.[X.]). Danach haben in der ehemaligen [X.] mit unter-verbrieftem Kaufpreis geschlossene Verträge im allgemeinen Bestand. [X.] ist nämlich nur vor dem Hintergrund der [X.]-Preisbestim-mungen verständlich. Nach der [X.] vom 11. Januar 1963 (GBl. [X.] [X.] ff) unterlagen Verträge, durch die Eigentum an einem Grundstück [X.] übertragen werden sollte, der Genehmigungspflicht, die sich auchauf die preisrechtliche Unbedenklichkeit des Rechtsgeschäfts erstreckte (§ 4Abs. 2 [X.]). Hierdurch sollte die Durchsetzung der Preisanordnung Nr. 415vom 6. Mai 1955 (GBl. [X.] I 330) gesichert werden, die bei eigengenutztenGrundstücken auf Einheitswerte aus dem [X.] zurückgriff (Senat, [X.]Z122, 204, 208; [X.]Z 124, 321, 325 m.w.[X.]; [X.], [X.] [X.] 16 -recht im neuen [X.], 2. Aufl., S. 377 Rdn. 75). Die Beurkundung ei-nes vorgetäuschten Kaufpreises sollte daher vor allem dazu dienen, ein beiOffenlegung der wirklich gewollten Vertragsbedingungen aufgrund derRechtspraxis der ehemaligen [X.] nicht genehmigungsfähiges Rechtsgeschäftzu verwirklichen. So wäre es gegebenenfalls auch hier. Die [X.] erkennbar die Absicht, die getroffenen Abreden zu vollziehen, denn siehaben aus ihrer Sicht alle Erklärungen (Auflassung, Eintragungsbewilligung,Stellung eines Eintragungsantrags) abgegeben, um den angestrebten Eigen-tumsübergang an den Flurstücken 315 und 312 zu gewährleisten (§ 313Satz 2 [X.]). Der Eigentumsübergang an dem Flurstück 315 scheiterte [X.] nur daran, daß der [X.] - ebenso wie die im Kaufvertrag er-folgte Falschbezeichnung - unbemerkt blieb. Die Vertragsparteien haben sichdementsprechend über einen sehr langen [X.]raum von über 20 Jahren hin-weg auf die Rechtsbeständigkeit des 1973 abgeschlossenen Vertrags einge-richtet. Die Erblasserin nahm den ausgehandelten Kaufpreis in Empfang undführte den vereinbarten Wohnungstausch mit den Käufern durch. Hat aber ei-ne Vertragspartei - wie hier - längere [X.] aus einem nichtigen Vertrag erhebli-che Vorteile gezogen und wollen sich nunmehr ihre Rechtsnachfolger unterBerufung auf den [X.] aus Sicht der [X.] zur Verwirklichung ih-rer Ziele notwendigen - Formmangel ihren Verpflichtungen aus dem zumindestzugunsten der Verkäuferseite vollständig abgewickelten Kaufvertrag entzie-hen, so handeln sie in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig, zumal siebislang auch nicht die Bereitschaft gezeigt haben, die der Erblasserin zuteilgewordenen Vorteile den Käufern zurückzugewähren (vgl. Senat, [X.]Z 124,321, 324 f; Senat, [X.]. v. 14. Juni 1996, [X.] 85/95, NJW 1996, 2503, 2504).- 17 -b) Auch auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegendie preisrechtlichen Bestimmungen (§ 3 [X.] v. 11. Januar 1963 - GBl. [X.]II 159) könnten sich die Beklagten gemäß § 242 [X.] nicht berufen. Denn inder Rechtswirklichkeit der ehemaligen [X.] genoß ein unter Umgehung derpreisrechtlichen Unbedenklichkeitsprüfung geschlossener Vertrag durch die inder Regel von den [X.]en vermiedene Offenlegung der tatsächlich verein-barten Vergütung (vgl. § 69 Abs. 2 ZGB) Bestandsschutz, dessen durch [X.] der gesellschaftlichen Verhältnisse bedingter Wegfall keine [X.] rechtfertigt (vgl. Senat [X.]Z 124, 321, 326).c) Der Kaufvertrag ist damit in seiner gewollten Form als wirksam zubehandeln (Senat, [X.]. v. 7. Mai 1999, [X.] 205/98, aaO, 1721). Dies hat zurFolge, daß der [X.] Erfüllung verlangen (Senat, [X.]Z 124, 326 m.w.[X.]) unddementsprechend als vertragliche Nebenpflicht von den noch nicht rechtskräf-tig zur Auflassung verurteilten Beklagten zu 1 bis 3, 6, 7, 10, 13 [X.] 17, 22 bis 24die Richtigstellung der Eintragungsbewilligung beanspruchen kann (Köbl,[X.] 1983, 598, 603; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 433Rdn. 56).5. Rechtlich zu beanstanden ist schließlich die Annahme des [X.]s, der [X.] sei aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjäh-rung gemäß § 222 Abs. 1 [X.], Art. 231 § 6 Abs. 1 EG[X.] an der Durchset-zung seines Anspruchs gehindert. Das Berufungsgericht geht zwar richtig da-von aus, daß die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] mit dem Inkraft-treten des ZGB am 1. Januar 1976 gemäß § 11 EGZGB, § 474 Abs. 1 Nr. 2ZGB von einer zweijährigen Verjährungsfrist abgelöst wurde, die zwischenzeit-lich längst verstrichen ist. Keinen Bedenken begegnet auch die Annahme des- 18 -Berufungsgerichts, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei in der Gel-tendmachung der Verwirkung des Erfüllungsanspruchs zu sehen (vgl. hierzuSenat, [X.]Z 122, 308; [X.], [X.]. v. 3. April 1996, [X.], NJW 1996,1894, 1895 m.w.[X.]). Nach dem Inkrafttreten des [X.] war [X.] den Bestimmungen des [X.] wegen zu berücksichtigende [X.] der Verjährung nur noch auf Einrede zu beachten (Senat, [X.]Z 122, 308;[X.]Z 126, 87, 103).Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch das Vorliegender Voraussetzungen des § 472 Abs. 2 ZGB, der in besonders gelagertenFällen eine Verjährungsdurchbrechung ermöglicht und auf Fälle, in denen sich- wie hier - - der Eintritt der Verjährung im Rahmen der Regelung des Art. 231§ 6 EG[X.] nach dem Recht der [X.] bestimmt, weiter anzuwenden ist ([X.]Z135, 158, 166). Zwar kommt eine Verjährungsdurchbrechung nur dann in [X.], wenn alle drei im Gesetz hierfür vorgesehenen Gesichtspunkte zu beja-hen sind, also für eine Rechtsschutzgewährung trotz eingetretener Verjährungschwerwiegende Gründe vorliegen, diese im Interesse des Gläubigers drin-gend geboten erscheint und dem Schuldner zuzumuten ist. Allgemeine Billig-keitserwägungen können dabei nicht genügen; vielmehr ist in jedem Fall einebesonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse [X.] erforderlich, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse [X.] und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwin-gend gebietet ([X.]Z 126, 87, 103 f; 135, 158, 167 f; [X.], [X.]. v. 17. Mai1995, [X.] 3/95, [X.], 409). Eine Verjährungsdurchbrechung kommtnach diesen Maßstäben nicht nur dann in Betracht, wenn ein Verhalten [X.] maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen [X.] nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Vielmehr können die Vorausset-- 19 -zungen des § 472 Abs. 2 ZGB auch dann erfüllt sein, wenn eine rechtzeitigeGeltendmachung des Anspruchs aus sonstigen, nicht auf einem Verhalten [X.] beruhenden Gründen verhindert worden ist, die nicht auf einePflichtverletzung des Berechtigten zurückzuführen sind ([X.]Z 135, 158,167 ff; [X.]/[X.], Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, 1981, [X.]; [X.], [X.] Vertragsrecht, 1977, 97 ff; ferner Begründung zum Entwurf des [X.] vom 15. Oktober 1965, abgedruckt bei: [X.]/[X.], DasZivilgesetzbuch der [X.], [X.] ff, 660, wo auf "schwerwiegende Gründe ob-jektiver Natur" abgestellt wird). Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streit-fall von einer Durchbrechung der eingetretenen Verjährung auszugehen. [X.] und der hierdurch bewirkte [X.] war von den[X.] unbemerkt geblieben; die Beteiligten gingen für einen[X.]raum von mehr als 20 Jahren davon aus, daß der 1973 [X.] vollständig abgewickelt und der Eigentumswechsel an dem be-bauten Flurstück wirksam vollzogen worden sei. Dementsprechend nahm dieErblasserin den ausgehandelten Kaufpreis und die eingetauschte Wohnung [X.] und überließ den Käufern das Mehrfamilienhaus, ohne es von [X.] der Folgezeit zurückzufordern oder in sonstiger Weise sich diesen gegen-über als Eigentümerin zu gerieren. Nach dieser Sachlage erscheint esschlechthin unbillig, dem [X.] unter Hinweis auf die eingetretene Verjährungnach der [X.] eine Korrektur des erfolgten [X.]s zu verweh-ren. Dies liefe letztlich auf eine einseitige Vollziehung des Kaufvertrags hin-aus, denn der [X.] hätte angesichts der ebenfalls eingetretenen Verjährungeventueller Rückforderungsansprüche oder Schadensersatzforderungen we-gen Nichterfüllung keine Möglichkeit, den gezahlten Kaufpreis und die an dieErblasserin übergebene Wohnung ohne Zustimmung der Beklagten zurückzu-erhalten, könnte aber andererseits seine Eintragung in das Grundbuch nicht- 20 -bewirken. Die Beklagten können sich demgegenüber nicht auf ein schutzwür-diges Interesse berufen, denn sie haben ihre Rechtsstellung allein aufgrundeines dem Willen der Vertragsparteien zuwider laufenden und unbemerkt ge-bliebenen [X.]s sowie der nach Vertragsabschluß infolge desInkrafttretens des ZGB erfolgten Abkürzung der ursprünglichen 30jährigenVerjährungsfrist auf zwei Jahre zu verdanken. Der Gesetzgeber des [X.] durch die Schaffung der Durchbrechungsregelung der § 472 Abs. 2 [X.] gerade einen Ausgleich dafür schaffen, daß die Verjährungsfristen im [X.] kurz festgelegt wurden (vgl. Begründung des Entwurfs des [X.] vom 15. Oktober 1965, abgedruckt bei: [X.]/[X.], aaO,660).- 21 -II[X.] Berufungsurteil ist daher zunächst insoweit aufzuheben, als es unter [X.] gegen § 705 ZPO das vom [X.] gegen die Beklagten zu 12 undzu 21 erlassene [X.] vom 11. November 1998 abgeändert unddie Klage abgewiesen hat. Darüber hinaus ist das Berufungsurteil aufzuheben,soweit es die Klage auf Abgabe einer Identitätserklärung gegen die [X.] bis 3, 6, 7, 10, 13 - 17, 22 [X.] 24 abgewiesen hat und sind diese [X.] Abgabe der Erklärung zu verurteilen.[X.] Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1,269 Abs. 3, 100 Abs. 1 ZPO. Gegen die Beklagten zu 18 und zu 20 wurde [X.] zurückgenommen, während gegen die Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21[X.]e ergangen sind, die mangels Anfechtung rechtskräftiggeworden sind (Senat, [X.], 376, 381 ff), weswegen eine Abänderungder im Schlußurteil des [X.] enthaltenen Kostenentscheidung inso-weit nicht möglich ist ( [X.], [X.]. v. 3. November 1992, [X.], NJW1993, 1063, 1066). Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus§§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, daß der[X.] nur aufgrund des in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Verurteilungzur Abgabe einer Identitätserklärung obsiegen konnte, denn für seine ur-sprünglich erhobene Auflassungsklage war kein Raum (Senat, [X.]. v. 23. [X.], [X.] 4/66, [X.] 1967, 828). Andererseits war dem Umstand [X.] tragen, daß die von den Beklagten zu 1-3 und 10 eingelegte Berufung weit-- 22 -gehend ohne Erfolg geblieben ist. Dies führt zu der im Tenor ausgesproche-nen Kostenverteilung. Da die übrigen im Berufungsverfahren beteiligten [X.] nicht als Rechtsmittelführer aufgetreten sind, trifft sie - mit [X.] eigenen Auslagen - keine Kostentragungspflicht ([X.]/Vollkommer, aaO,§ 62Rdn. 32; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 62 Rdn. 28, 24). Die Kostenent-scheidung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100Abs. 1, 2 ZPO.[X.][X.]Tropf[X.]Lemke

Meta

V ZR 353/99

18.05.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2001, Az. V ZR 353/99 (REWIS RS 2001, 2523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2523

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