Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2000, Az. X ZR 198/97

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3281

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:1. Februar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 632, 675Bei einem mit einem Wirtschaftsprüfer geschlossenen Vertrag über die Erstel-lung eines Jahresabschlusses auf der Grundlage eines Stundenhonorars istder Einwand des Bestellers beachtlich, der geltend gemachte Zeitaufwand seiüberhöht.[X.], Urteil vom 1. Februar 2000 - [X.] - [X.] NaumburgLG Halle- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. Februar 2000 durch [X.], [X.], Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das am 24. April 1997 verkün-dete Urteil des 4. Zivilsenats des [X.].Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]sgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, macht gegen [X.] Ansprüche aus Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeit geltend.Von diesen sind im Revisionsverfahren nurmehr die Ansprüche aus [X.] betreffend die Jahresabschlüsse der Beklagten für [X.] 1992 und 1993 im Streit. Der Kläger beziffert diese Ansprüche auf15.390,11 DM und 50.905,56 DM. Das Berufungsgericht hat in einem ersten,- 3 -unangefochten gebliebenen Berufungsurteil den [X.] insoweit demGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe [X.] an das [X.] zurückverwiesen. Das [X.] hat, nach-dem der Kläger die Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverstän-digengutachten verweigert hatte, die Klage insoweit abgewiesen. Die erneute,auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 66.295,67 DM gerichtete [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den [X.] Instanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahrennicht anwaltlich vertreten.Entscheidungsgründe:Da die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im [X.] nicht vertreten war, ist auf Antrag der Revisionsklägerin durchVersäumnisurteil zu entscheiden (vgl. [X.]Z 37, 79, 81). Das Urteil beruht [X.] inhaltlich nicht auf der [X.], sondern berücksichtigt den gesam-ten Sach- und Streitstand (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, es offenlassen zu können, ob essich bei der Erbringung von Wirtschaftsprüferleistungen um einen Werkvertragoder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handle, weil in beiden Fällen [X.] auf Zahlung der üblichen Vergütung gerichtet sei. [X.] bereits außer Betracht, daß jeweils Vergütungsvereinbarungen zwischenden Parteien vorgehen.Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist, was diePrüfung der beiden Jahresabschlüsse angeht, um deren Vergütung noch ge-- 4 -stritten wird, als Werkvertrag anzusehen. Der Vertrag besteht ersichtlich unab-hängig von dem über laufende Steuerberatertätigkeit. Er betrifft fest umrisseneLeistungsgegenstände und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit, was füreine Einordnung als Werkvertrag genügt (vgl. [X.]Z 54, 106, 107; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearbeitung, [X.]. §§ 631 ff. [X.]. 31; RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 631 [X.] [X.]. 208; Soergel/[X.], [X.],12. Aufl., vor § 631 [X.] [X.]. 87, 103; vgl. auch MünchKomm./Soergel, [X.],3. Aufl., § 631 [X.] [X.]. [X.]. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine wirksame Vergütungs-vereinbarung mangels Bestimmtheit nicht zustande gekommen und deshalb dieHöhe der üblichen Vergütung nachzuweisen sei, was in der Regel nur über [X.] möglich sei. Diese Auffassung bekämpft die Revi-sion mit Recht. "Bestimmt" ist eine Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag zah-lenmäßig festgelegt ist. Es genügt vielmehr, daß der Vertrag die Maßstäbe an-gibt, nach denen sich die Vergütung berechnen läßt ([X.]/[X.],§ 632 [X.] [X.]. 46; RGRK/Glanzmann, § 632 [X.] [X.]. 15; vgl.MünchKomm./Soergel, § 632 [X.] [X.]. 12); eine rahmenmäßige Vergütung [X.] einer Stundenlohnvereinbarung genügt ([X.], aaO, [X.]. 22 und[X.]. 8). Eine solche Vereinbarung ist auch bei Tätigkeiten eines Steuerbera-ters oder Wirtschaftsprüfers grundsätzlich möglich (vgl. die in § 13 [X.]; [X.]Z 132, 229). Sind die Stundensätze festgelegt,ergibt sich die vereinbarte Vergütung ohne weiteres aus einer Vervielfältigungdes jeweiligen Stundensatzes mit der Zahl der geleisteten Stunden. Eine ver-tragliche Festlegung des Stundensatzes läßt sich aus der mit der Klage vorge-legten Vereinbarung vom 13./28. Januar 1993 entnehmen. Davon geht ersicht-lich auch das angefochtene Urteil [X.] 5 -III. Auf Grund der getroffenen Vereinbarung hatte der Kläger die ange-fallenen Stunden darzulegen und den Anfall unter Beweis zu stellen ([X.], aaO, [X.]. 18; vgl. [X.], [X.]. der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl.,§ 632 [X.] [X.]. 24). Dies folgt auch aus der allgemeinen Beweislastregel, wo-nach der Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu [X.] ([X.]Urt. v. 21.11.1989 - [X.], [X.] 1990, 129). Der vom Klägerangebotene Zeugenbeweis war zum Nachweis der Stundenzahl grundsätzlichgeeignet (vgl. [X.], aaO) und daher zu erheben; dies hat das [X.] zu Unrecht unterlassen. Deshalb kann das angefochtene Urteilkeinen Bestand haben.[X.] 1. Die Beklagte hat allerdings demgegenüber geltend gemacht, [X.] sei überhöht. Er sei unglaubhaft, weil die Beklagte eine [X.] mit nur geringem Buchungsaufwand sei. [X.] tatsächlich dieser Aufwand angefallen, müsse mangelhafte [X.] vorliegen. Hierzu hat die Beklagte sich ihrerseits auf [X.] bezogen.2. Ob die Einwendungen der Beklagten gegen den Umfang der angefal-lenen Stunden und dessen Angemessenheit berechtigt sind, hat das [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. [X.] wird es erforderlichenfalls nachzuholen haben.a) Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß eine zeitab-hängige Vergütung bei einem Werkvertrag grundsätzlich von Quantität [X.] der Leistung unabhängig sei. Anders als dies beim Dienstvertrag der- 6 -Fall sein mag, kann bei einem Werkvertrag wegen dessen Erfolgsbezogenheitnicht von einem solchen Grundsatz ausgegangen werden. So ist auch ein Teildes Schrifttums ([X.]/[X.], aaO, [X.]. 18 unter [X.])) der [X.], daß der Unternehmer nach allgemeinem Zivilrecht zu einer wirtschaftli-chen Betriebsführung verpflichtet sei. Der Senat tritt dem für den Fall der [X.] einer zeitabhängigen Vergütung wie hier bei.b) Allerdings obliegt bei einem Vertrag wie dem hier zugrundeliegendender Nachweis, daß eine wirtschaftliche Betriebsführung vorgelegen habe, nichtdem Kläger als Unternehmer (a.A. [X.]/[X.], aaO). Zwar hatauch der Senat entschieden, daß Darlegungs- und Beweislast für die [X.] des dem Vergütungsanspruch zugrunde gelegten Leistungsumfangsregelmäßig den Unternehmer treffen (Urt. v. 21.11.1989, aa0). Dies betraf [X.] mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall, nämlich die Darlegung,daß der geltend gemachte Leistungsumfang (Erforderlichkeit eines [X.] bei einem Pfeiler einer zu [X.]) erforderlichwar; die Notwendigkeit einer solchen Darlegung wird hinsichtlich des Zeitum-fangs durch die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung aber geradeausgeschlossen. Bei einem Pauschalpreisvertrag, einem Einheitspreisvertragwie auch in der Regel bei einer Abrechnung nach angemessener, üblicher odertaxmäßig bestimmter Vergütung wird es auf wirtschaftliches Arbeiten nicht ent-scheidend ankommen, weil unwirtschaftliches Verhalten des [X.] gar nicht in die Abrechnung einfließt oder auf andere Weise bei derBestimmung der geschuldeten Vergütung berücksichtigt werden kann. [X.] es bei einer vereinbarten Vergütung nach geleisteter Zeit, bei der in [X.] der Streit um den erforderlichen Zeitaufwand abgeschnitten werden soll(vgl. [X.], aaO, [X.]. 8). Eine solche Vereinbarung begründet nach Treu- 7 -und Glauben (§ 242 [X.]) aber eine Verpflichtung des Unternehmers gegen-über dem Besteller zu wirtschaftlicher Betriebsführung in Form einer vertragli-chen Nebenpflicht. Deren Verletzung wirkt sich indessen nicht unmittelbar [X.] aus, sondern nur über einen dem Besteller daraus bei [X.] auch der übrigen Anspruchsvoraussetzungen erwachsenden Gegenan-spruch wegen positiver Vertragsverletzung. Hieraus folgt zugleich, daß [X.] und Beweislast dafür, daß eine positive Vertragsverletzung objek-tiv vorliegt, den Besteller trifft.c) Ob die Beklagte ihrer Darlegungspflicht insoweit nachgekommen ist,wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Eine Selbstbindung der Vorinstan-zen an die Annahme im ersten Berufungsurteil, der Vortrag der Beklagten sei"gerade noch substantiiert", ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nichteingetreten, weil die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanzauf anderen Gründen beruhte (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 538[X.]. 7). Jedoch wird zu berücksichtigen sein, daß der Besteller im [X.] konkreten Kenntnisse darüber haben kann, was sich in der [X.] zugetragen hat, und daß schon deshalb an die [X.] Vorbringens keine hohen Anforderungen gestellt werden können.d) Sofern sich hiernach auf Grund einer etwa durchzuführenden Be-weisaufnahme die geschuldete Vergütung nicht genau ermitteln lassen sollte,wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob eine Schätzung nach§ 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.V. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-- 8 -verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] zu übertragen ist.[X.] Melullis Scharen [X.] Mühlens

Meta

X ZR 198/97

01.02.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2000, Az. X ZR 198/97 (REWIS RS 2000, 3281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3281

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