Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4151

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[X.] durch [X.] 16. Mai 2006 [X.] Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 4. April 2006 [X.] Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. April 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. April 2005 verkünde-te [X.]eil der Zivilkammer 56 des [X.] aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist [X.]fahrzeug-Sachverständiger. Die Beklagte hat mit ih-rem Personenkraftwagen einen Unfall erlitten und den Kläger im Oktober 2003 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Der Kläger hat das Gutachten erstellt und mit 642,73 • in Rechnung gestellt, wobei er ein "[X.] - 3 - honorar" von 421,-- • in Ansatz gebracht hat, das er wegen Vorliegens eines Totalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen hat. Daneben hat er [X.] in Höhe von 41,-- •, [X.] und Telefon in Höhe von 20,50 •, Fahrtkosten in Höhe von 26,-- • und Kosten für Farbfotos in Höhe von 45,60 • in die Honorarforderung eingestellt. Die Beklagte hat die Honorarforde-rung für weit überhöht gehalten. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Honorars in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Berechnung, die allein auf die Schadenshöhe abstelle, nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 [X.] entspreche. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das [X.]eil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und die Beklagte unter Kürzung der geltend gemachten Ne-benkosten zur Zahlung von 567,24 • nebst Zinsen seit dem 14. November 2003 verurteilt. 2 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist, eine Entscheidung nach ihren Schlussanträgen in der [X.] und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. 4 I. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] als Werkvertrag nach § 631 [X.] qualifiziert (vgl. nur [X.], 378, 384), auf den das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss im Jahr 2003 stattgefunden hat (Art. 229 § 5 EG[X.]). 5 II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für das zu erstellende [X.] getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und von einer üblichen [X.] könne nicht ausgegangen werden, so dass die Vergütung vom Kläger gemäß §§ 315 f [X.] zu bestimmen gewesen sei. 6 2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertrags-recht zur Bestimmung der Vergütung des Werkunternehmers auf § 316 [X.] zurückgegriffen werden kann, so dass das angefochtene [X.]eil auf einer Verlet-zung materiellen Rechts beruht. Denn das Berufungsgericht hat nicht [X.], in welcher Höhe mit der Leistung des [X.] vergleichbare Leistungen üblicherweise vergütet werden, so dass für ein Gestaltungsurteil des Beru-7 - 5 - fungsgerichts nach § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] kein Raum war und die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung verurteilt worden ist, die sie so nicht schuldet. a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der für eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach § 315 Abs. 1 [X.] nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags die Höhe der Vergütung nicht vertraglich geregelt haben, eine Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 [X.] nicht besteht und eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist. [X.] sind jedoch die Voraussetzungen, unter denen im Recht des Werkvertrags auf die Auslegungsregel des § 316 [X.] zurückgegriffen werden kann, nicht abschließend benannt. 8 Nach § 632 Abs. 1 [X.] gilt die Zahlung einer Vergütung für die [X.] als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die [X.] nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch den Kläger nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass dem Klä-ger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Vergü-tung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 [X.] für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils als Fiktion ([X.].[X.], [X.], 4. Aufl., § 632 [X.] Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 632 [X.] Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 [X.] die übliche Vergü-tung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das die Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in 9 - 6 - einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Ab-rede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus ver-gleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen ei-nem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sin-ne des § 632 Abs. 2 [X.] auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsre-gel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf ei-nen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite ([X.]/[X.], [X.] Bearb. 2003, § 632 [X.] Rdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten können. Fehlen feste Sätze oder [X.], kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen an-gesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem [X.] zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies be-reits in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ist (vgl. dazu [X.], 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei [X.] - 7 - len fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestim-mung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende [X.] ist in die-sem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrich-tung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 [X.] zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 [X.] ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. [X.].[X.], aaO, § 632 [X.] Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 [X.] denkbar er-scheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Ge-genstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden [X.] abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen [X.] und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die [X.]. Feststellungen, aus denen sich unter Berücksichtigung der vorgenann-ten Gesichtspunkte ergibt, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat - wie die Revisions-erwiderung mit der von ihr erhobenen [X.] geltend macht - den vom in-soweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. [X.]/[X.], [X.] Bearb. 2003, § 632 [X.] Rdn. 120) mit [X.] vom 21. März 2005 angetre-tenen Beweis zur Üblichkeit des von ihm in Rechnung gestellten Honorars nicht erhoben. Seine Annahme, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, entbehrt daher der Tatsachengrundlage. Es hat somit die Beklagte, ohne dass dazu die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter Rückgriff auf §§ 316, 315 [X.] zur 11 - 8 - Zahlung einer Vergütung durch Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 [X.] verur-teilt. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. b) Da dem Revisionsgericht eine eigene Feststellung, ob eine übliche Vergütung existiert und wie hoch diese gegebenenfalls ist und welche Vergü-tung für eine Leistung wie die des [X.] üblich ist, nicht möglich ist, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. 12 Soweit sich der Kläger auf die Honorartabellen des [X.] ([X.]) berufen hat, wird für die Frage der üblichen Vergütung zu beachten sein, dass schon dem Ansatz nach nicht allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder dieses Verbandes in der von diesem durchgeführten Befragung Honorare angegeben haben, die - ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der Schadenshöhe - zu unterschiedlichen Beträgen geführt haben, das Fehlen einer üblichen Vergü-tung hergeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung müs-sen, sofern die Befragung "Ausreißer" aufweisen sollte, diese unberücksichtigt bleiben, so dass der Beurteilung, welche Vergütung üblich ist, nicht das gesam-te Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Beträge zugrunde gelegt wer-den kann. Entscheidend ist vielmehr nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Zudem ist für die Frage, bei welcher Spanne noch von einer üblichen Vergütung gesprochen werden kann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Beträge abzustel-len. Wird die Vergütung üblicherweise als Prozentsatz von einer Ausgangsgrö-ße wie der Schadenshöhe bestimmt, lässt sich die Frage, ob sich die Spanne noch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der 13 - 9 - jeweiligen Prozentsätze feststellen. Maßgebend für die Bewertung im Hinblick auf eine Üblichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im [X.], nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist. Auch das entspricht den Verhältnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis 5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als für die Bestimmung der [X.] nach § 653 Abs. 2 [X.] ungeeignet angesehen worden ist ([X.], 98, 103). Gegebenenfalls werden Feststellungen zur Verbreitung dieser [X.] unter den Mitgliedern des [X.] der dem Verband nicht angehörenden Sachverständigen zu treffen sein. Schließlich wird zu berücksichtigen sein, dass üblich diejenige Vergü-tung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt ([X.], [X.]. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; [X.]/[X.], [X.] Bearb. 2003, § 632 [X.] Rdn. 38). 14 III. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben sollte, dass eine im Sinne des § 632 Abs. 2 [X.] übliche Vergütung nicht feststellbar und die danach bestehende [X.] durch ergänzende Vertragsauslegung nicht zu schließen ist, so dass eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Kläger in Betracht kommen kann, weist der [X.]at auf Folgendes hin: 15 1. Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen "gerechten Preis" von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält ([X.], [X.]. v. 1.7.1971 - [X.], [X.] 1971, 1175, 1176; [X.]. v. 24.11.1977 - [X.], [X.], 1097, 1099). Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der 16 - 10 - Preisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen, nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine [X.] Festsetzung für besser hält ([X.], [X.]. v. 24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248 f; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] Bearb. 2004, § 315 [X.] Rdn. 128; [X.].[X.], [X.], 4. Aufl., § 315 [X.] Rdn. 29 f). Bei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billi-gem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des [X.] der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu [X.], wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat daher in Fällen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Er-folgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend dar-auf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit in die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemes-sungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der [X.] erzielte Umsätze oder Erfolge ([X.], [X.]. v. 21.3.1961 - I ZR 133/59, NJW 1961, 1251, 1252; [X.]. v. 30.5.2003 - V ZR 216/02, [X.], 186, 188). Andererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in [X.] Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelas-sen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche [X.] verlangen ([X.], [X.]. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540). 17 - 11 - 18 Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Scha-densbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalie-rung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für [X.] sein Ho-norar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur [X.] NJW-RR 1999, 510; zustimmend [X.].[X.], [X.], 4. Aufl., § 315 [X.] Rdn. 37; [X.]/Hohloch/[X.], [X.], 11. Aufl., § 315 [X.] Rdn. 18; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 315 [X.] Rdn. 10 unter Anknüpfung an das [X.], [X.]) die Grenzen des ihm vom Gesetz einge-räumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend [X.] VersR 2004, 1196; [X.] VersR 2000, 68; [X.], 1425; grundsätzlich ebenso [X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], § 315 [X.] Rdn. 5; zum [X.] vgl. auch Roß, [X.], 321 ff; [X.], [X.], 305 ff, 308 f jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte). Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das [X.] und Entschädigungsgesetz geboten. Dieses regelt das dem gerichtli-chen Sachverständigen zustehende Honorar zwar nicht mehr nach dem Ent-schädigungsprinzip wie das außer [X.] getretene Zeugen- und Sachverständi-genentschädigungsgesetz, sondern nach dem Vergütungsprinzip (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 [X.]). Sein Anwendungsbereich ist aber auf die in § 1 [X.] ge-nannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung der Grundsätze für die [X.] - 12 - gütung gerichtlicher Sachverständiger auf [X.] steht schon der [X.] entgegen, dass [X.] im Unterschied zu gerichtlichen Sachver-ständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch de-liktsrechtlich haften (vgl. [X.].[X.], [X.], 4. Aufl., § 631 [X.] Rdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der [X.] des § 839 a [X.] unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den [X.] (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutach-tung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. [X.].[X.], aaO, § 631 [X.] Rdn. 86; [X.].[X.], [X.], 4. Aufl., § 839 a [X.] Rdn. 3). Soweit die Revision rügt, die Leistungsbestimmung durch den Kläger und die ihr insoweit folgende Leistungsbestimmung in dem angefochtenen Gestaltungsurteil seien auch bezüglich der pauschalen Nebenkosten unbillig und nicht nachvollziehbar, zieht sie nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Ho-norarbemessung in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit [X.] für Nebenkosten wie [X.], [X.], Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen kann. Eine solche Bestimmung des Gesamthonorars ist nach den dargelegten Grundsätzen, die für die Bestimmung der Gegenleistung nach billigem Ermessen gelten, aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. 20 2. Zum Zinspunkt ist für den Fall, dass erneut auf der Grundlage der §§ 315, 316 [X.] zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen: 21 - 13 - Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von § 315 Abs. 1 [X.] billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestim-mung durch den Kläger für die Beklagte verbindlich geworden (§ 315 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und demzufolge fällig. Unter den Voraussetzungen der § 286 und § 291 [X.] schuldet die Beklagte dann [X.] wie Prozesszinsen. 22 Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der ge-nannten Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, dagegen als Überschreitung des dem Kläger vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums, ist sie unverbindlich und die Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung durch Gestaltungsurteil zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten ([X.].[X.]. v. 5.7.2005 - [X.], NJW 2005, 767 unter II. 1. b; [X.], [X.]. v. 24.11.1995 - [X.], NJW 1996, 1054; [X.].[X.], [X.], aaO, § 315 [X.] Rdn. 49; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 315 [X.] Rdn. 17; [X.]/[X.], [X.] Bearb. 2004, § 315 [X.] Rdn. 276; vgl. auch [X.] NJW 1969, 1735). Denn die Gestaltungswirkung des [X.]eils, die mit der Neubestimmung der Vergütung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein ([X.]Z 122, 32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des [X.] aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das [X.]eil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt, weil mit ihr dem Schuldner nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Stau-dinger/[X.], [X.] Bearb. 2004, § 286 [X.] Rdn. 65; a.[X.]/ [X.], [X.], 12. Aufl., § 284 [X.] Rdn. 32; § 291 [X.] Rdn. 16). 23 - 14 - 24 Demgegenüber können Prozesszinsen nach § 291 [X.] im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, vielmehr wird der Schuldner durch § 291 [X.] schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit ver-bundene Risiko einstehen soll ([X.], [X.]. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 m.w.N.; [X.].[X.], [X.], 4. Aufl., § 291 [X.] Rdn. 1). Dieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen be-steht (BVerwGE 38, 49, 51; [X.]/[X.], aaO, § 291 [X.] Rdn. 10; [X.].[X.], aaO, § 291 [X.] Rdn. 9). Melullis [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2004 - 5 C 341/04 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 121/04 -

Meta

X ZR 80/05

04.04.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05 (REWIS RS 2006, 4151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4151

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