Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2009, Az. VII ZR 164/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3998

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 17. April 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]GHR: ja [X.] § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 6; ZPO § 286 A, [X.], [X.]) Die Vereinbarung eines [X.]s für Architekten- und Ingenieurleistungen ist ge-mäß § 4 Abs. 1 [X.] wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter [X.]erück-sichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solc[X.] Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der [X.] eine Abrechnung nach [X.] anordnen oder zulassen. b) Eine nach § 4 Abs. 1 [X.] wirksam getroffene [X.]vereinbarung unterliegt nicht den [X.]eschränkungen des § 6 [X.]. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchst-sätze ergeben sich aus §§ 10 ff. [X.] oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2 [X.]. [X.]G[X.] § 631 Abs. 1, § 280 Abs. 1; ZPO § 286 a) Zur schlüssigen [X.]egrün[X.] eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungs-anspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angef[X.] sind.
b) Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach [X.] und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlic[X.] [X.]etriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom [X.]esteller geltend zu mac[X.]den Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] entste-- 2 - [X.] lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der [X.]esteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen ([X.]estätigung von [X.]GH, Urteil vom 1. Februar 2000 - [X.], [X.], 1196). c) Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leis-tungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leis-tungsausführung darlegungspflichtigen [X.]esteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. d) Welc[X.] Sachvortrag der Unternehmer danach zur Erfüllung seiner sekundären Dar-legungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden [X.]etrachtung nicht zu-gänglich und muss im Einzelfall unter [X.]erücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und Kontrollbedürf-nis des [X.]estellers. [X.]GH, Urteil vom 17. April 2009 - [X.]/07 - KG

LG [X.]erlin - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2009 durch [X.], den [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2007 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden [X.] ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei[X.], auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt restliche Vergütung aus einer "[X.]eratungsvereinba-rung" mit der [X.]eklagten. 1 Die [X.]eklagte erwarb im September 2002 von der Streithelferin zu 1 ein Grundstück mit neu zu errichtendem Verwaltungsgebäude. Mit der [X.]auausfüh-rung war die Streithelferin zu 2 beauftragt. Am 22. Dezember 2003 erklärte die [X.]eklagte gegenüber der Streithelferin zu 1 trotz vorhandener Mängel die Ab-nahme der [X.]auleistung. Im schriftlic[X.] Abnahmeprotokoll heißt es hierzu: "Die 2 - 4 - Abnahme erfolgt in dem beiderseitigen [X.]ewusstsein, dass noch nicht alle Män-gel und Restleistungen erfasst werden [X.] Vor diesem Hintergrund [X.] die Parteien, dass alle bis zum 31. Januar 2004 (Innenbereich) bzw. 31. März 2004 (Außenbereich) gerügten Mängel als bei der Abnahme vorbehal-ten gelten sollten. Zum Jahreswechsel 2003/2004 übergab die [X.]eklagte das Gebäude an ihre Mieterin, die [X.]. Am 22. Dezember 2003 unterzeichnete der Univ.-Prof. Dr.-Ing. [X.] eine das o.g. Objekt betreffende [X.]eratungsvereinbarung zwisc[X.] der [X.]eklagten und "dem unabhängigen [X.]erater Univ.-Prof. Dr. [X.], [X.] GmbH, [X.]", welche der [X.]eklagten mit Fax vom 8. Januar 2004 übersandt und von ihr am 22. Janu-ar 2004 unterschrieben [X.] wurde. Danach sollte die Tätigkeit des [X.]eraters für "die Teilleistungen Vertragsabgleich, Mängelfeststellungen und -dokumentation, Mängelmanagement, [X.]ewertung von [X.], Nachabnahmen" mit Stundenverrechnungssätzen von 205,00 • (Gutachtertä-tigkeit [X.]), 130,00 • (Mitarbeiterstunden) und 50,00 • (Sekretariatsarbeiten) vergütet werden. Die Parteien haben u.a. darüber gestritten, ob diese Vereinba-rung mit [X.] oder mit der Klägerin ([X.] GmbH) getroffen wurde. 3 Für die auf dieser Grundlage von [X.] mit sieben Mitarbeitern und einem Sekretariat in den Monaten Januar und Februar 2004 erbrachten Leistungen erteilte die Klägerin der [X.]eklagten zwei Rechnungen vom 22. März und 20. April 2004 über insgesamt 332.567,61 •. Diese Rechnungen, denen nach Tagen aufgegliederte Stundenaufstellungen für [X.] und seine Mitarbeiter zugrunde lagen, beglich die [X.]eklagte. Die in gleicher Weise aufgestellten [X.] der Klägerin für weitere Leistungen des [X.] und seiner Mitarbei-ter in den Monaten März bis Juni 2004 über insgesamt 724.181,79 • bezahlte sie hingegen nicht. 4 - 5 - Diesen [X.]etrag [X.] Zinsen hat die Klägerin mit der Klage in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht des [X.] geltend ge-macht. Hierzu hat sie im Verfahren erster Instanz eine die Monatsabrechnun-gen zusammenfassende Schlussrechnung vom 21. November 2005 über den o.g. [X.]etrag vorgelegt und dieser Schlussrechnung getrennte Stundenaufstel-lungen für [X.] und seine Mitarbeiter beigefügt, in denen die an den jeweiligen Tagen angeblich erbrachten Leistungen stichwortartig beschrieben sind. 5 Das [X.] hat substantiierten Tatsac[X.]vortrag der Klägerin zum vergütungspflichtigen [X.] sowie zu den geltend gemachten Ne-benkosten vermisst und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten [X.]erufung hat die Klägerin ihr Klageanliegen weiterverfolgt und hilfsweise für den Fall, entsprec[X.]d dem Verteidigungsvorbringen der [X.]eklagten nach den Vorgaben des § 10 [X.] abrechnen zu müssen, auf Verurteilung der [X.]eklagten zur Auskunft über die anrec[X.]baren Kosten des in Rede ste[X.]den [X.]auvor-habens angetragen. Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]eklagte zur [X.]ezahlung von Nebenkosten in Höhe von 8.586,67 • nebst Zinsen verurteilt und die weiterge-[X.]de [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. 6 Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren in den Vorinstanzen aberkannten Vergütungsanspruch weiter. 7 Entschei[X.]sgründe: Die Revision der Klägerin führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung des [X.]erufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht. 8 - 6 - [X.] 9 Das [X.]erufungsgericht hält die Klägerin aus wirksam abgetretenem Recht des [X.] für berechtigt, dessen Vergütungsansprüche aus der mit der [X.]eklagten getroffenen [X.]eratungsvereinbarung geltend zu mac[X.]. [X.]ezahlen müsse die [X.]eklagte gemäß §§ 398, 631 [X.]G[X.], § 7 [X.] allerdings nur die nachgewiese-nen Nebenkosten in Höhe von 8.586,67 •. Ansprüche auf das darüber hinaus vereinbarte Stundenhonorar stünden der Klägerin hingegen nicht zu, weil sie den vergütungspflichtigen Zeitaufwand nicht schlüssig dargelegt habe. Die zwisc[X.] [X.] und der [X.]eklagten schriftlich bei Auftragserteilung durch Gegenzeichnung des Angebots des [X.] getroffene [X.] sei wirksam. Sie unterliege nur zum Teil und nur hinsichtlich solcher Tätigkeiten den preisrechtlic[X.] Vorschriften der [X.], die den in den Leistungsphasen 8 (Objektüberwachung) und 9 (Objektbetreuung) nach § 15 Abs. 2 [X.] aufge-führten Grundleistungen entspräc[X.]. Das treffe auf Leistungen des [X.] im Zu-sammenhang mit der Feststellung und Dokumentation von Mängeln sowie der Kontrolle von [X.] zu, wohingegen die ihm darüber hin-aus übertragenen Tätigkeiten als Gutachter im Sinne des § 33 [X.], die Ermitt-lung von [X.] sowie die Wahrnehmung schiedsrichterlicher Aufgaben im Verhältnis zwisc[X.] der [X.]eklagten und der Streithelferin zu 1 [X.] Entsprechung im [X.] des § 15 Abs. 2 [X.] fänden und deshalb nicht dem Regelungsbereich der [X.] unterlägen. 10 Hinsichtlich des von der [X.] erfassten Teils der Vergütung sei die Klä-gerin nicht an die in der Verordnung festgesetzten [X.]. § 4 Abs. 3 [X.] gestatte den Vertragsparteien, für außergewöhnliche Leistungen ein über diesen Höchstsätzen liegendes Honorar schriftlich zu ver-einbaren. [X.]ei den [X.] im Stundenlohn übertragenen Tätigkeiten des [X.] - 7 - nagements handele es sich um solche außergewöhnlic[X.] Leistungen, weil er faktisch für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei. So hätten sich die [X.]e-klagte und ihre Streithelferinnen zu 1 und 2 mittelbar darauf verständigt, [X.] mit dem von [X.] [X.]eteiligten für erforderlich erachteten Mängelmanagement zu betrauen und dessen Votum zu akzeptieren. [X.]ei wirtschaftlicher [X.]etrachtungs-weise sei [X.] demnach mit der Abwicklung von zwei Vertragsverhältnissen [X.] gewesen, deren Auftragswert insgesamt über dem nach § 16 Abs. 3 [X.] für die freie Vereinbarkeit des Honorars maßgeblic[X.] Grenzwert gelegen [X.]. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass die Vertragsparteien eine die Höchstsätze der [X.] möglicherweise überschreitende Vergütung in Form ei-nes [X.]s vereinbart hätten. Zwar sehe die [X.] die Möglichkeit einer Stundenhonorarvergütung nur in Ausnahmefällen vor. Die sich hieraus erge-benden [X.]eschränkungen beträfen indes nicht die Vergütung für außerhalb des Regelungsbereichs der [X.] liegende Leistungen des [X.]; sein Honorar für Gutachtertätigkeiten im Sinne des § 33 [X.] habe er nach dieser Vorschrift ebenfalls frei mit der [X.]eklagten vereinbaren dürfen. Mit Rücksicht auf diese frei zu vereinbarenden [X.] habe die nach § 4 Abs. 3 [X.] gestattete Überschreitung der Höchstsätze einheitlich auch für die dem [X.] der [X.] unterliegenden Leistungselemente als Stundensatzvereinbarung getrof-fen werden können. Eine Aufspaltung der Honorarvereinbarung in eine teilweise Abrechnung nach Stunden und eine Abrechnung im Übrigen nach anrec[X.]ba-ren [X.]aukosten sei im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar und angesichts der grundsätzlich gestatteten Überschreitung der Höchstsätze auch nicht zur Wah-rung der preisrechtlic[X.] Grundsätze der [X.] erforderlich gewesen. 12 Gleichwohl stehe der Klägerin das für die Monate März bis Juni 2004 gel-tend gemachte Stundenhonorar nicht zu. Sie habe auch unter [X.]erücksichtigung 13 - 8 - der mit Schriftsatz vom 21. November 2005 zur Akte gereichten Schlussrech-nung nebst Stundenaufstellungen den vergütungspflichtigen [X.] nicht hinreic[X.]d dargelegt. Hierzu hätte die Klägerin angesichts des Umfangs des Auftrages und der Anzahl der mit der Abwicklung des Auftrages befassten Mitarbeiter des [X.] im Einzelnen darlegen müssen, welche konkreten Tätigkeiten jeweils wie lange ausgeführt worden seien. Diesen Anforderungen genüge ihr Tatsac[X.]vortrag nicht. Zwar habe die Klägerin [X.] und seinen Mitarbeitern [X.] Tätigkeitsbereiche zugewiesen, diesen Vortrag allerdings nicht mit den ihrer Schlussrechnung beigefügten Stundenaufstellungen und den dort [X.] niedergelegten [X.] in [X.]eziehung gesetzt, die im Übrigen teilweise nicht plausibel und widersprüchlich seien. In Erwägung des-sen sei ihr Vorbringen zum Umfang der vergütungspflichtigen Leistungen des [X.] insgesamt unschlüssig und einer [X.]eweiserhebung durch Vernehmung der hierzu von ihr benannten Zeugen nicht zugänglich. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlic[X.] Nachprüfung in entscheiden-den Punkten nicht stand. Das [X.]erufungsgericht hat die Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines nach [X.] abzurechnenden Honorar-anspruchs verkannt. Infolgedessen hat es die den zuerkannten [X.]etrag über-steigende Klageforderung mit unzutreffender [X.]egrün[X.] für nicht gerechtfer-tigt erachtet. 14 1. Im Ergebnis zu Recht und von der Revision nicht beanstandet nimmt das [X.]erufungsgericht an, dass die [X.]eklagte und [X.] in der schriftlic[X.] [X.]era-tungsvereinbarung vom 22. Dezember 2003/22. Januar 2004 eine wirksame [X.] für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen 15 - 9 - getroffen haben. Die Wirksamkeit dieser Vergütungsvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die [X.]emessung des Honorars für die Vertragsleistungen den bin-denden preisrechtlic[X.] Vorschriften der [X.] unterliegt. 16 a) Der Honoraranspruch des [X.] folgt aus § 631 Abs. 1 [X.]G[X.]. Danach können die Vertragsparteien die Vergütung für Werkleistungen in den durch §§ 134, 138 [X.]G[X.] gezogenen Grenzen frei vereinbaren. Das schließt die [X.] einer nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütung ein. Die dem [X.] zur Ermittlung, Dokumentation, [X.]ewertung und [X.]eseitigung von [X.]aumängeln übertragenen Aufgaben sind Leistungen, die nach Werkvertragsrecht zu beur-teilen sind (vgl. [X.]GH, Urteil vom 22. Oktober 1981 - [X.] ZR 310/79, [X.] 82, 100, 105 f. - Objektüberwachung; Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.] ZR 475/00, [X.] 149, 57, 60 f. - [X.]aumängelgutachten; Urteil vom 12. März 1987 - [X.] ZR 80/86, [X.], 456 = Zf[X.]R 1987, 189 - Sanierungsgutachten). b) Soweit das [X.]erufungsgericht davon ausgeht, dass wesentliche Teile der von [X.] erbrachten Leistungen dem Regelungsbereich der [X.] unterliegen, ergibt sich nichts anderes. Auch dann waren die Vertragsparteien nicht gehin-dert, ein [X.] wirksam zu vereinbaren. 17 aa) Die Wirksamkeit der vorliegenden [X.] ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Vorschrift des § 16 Abs. 3 [X.], wonach das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten, deren anrec[X.]bare Kos-ten über dem Tafelhöchstwert von 25.564.594,00 • liegen, frei vereinbart wer-den kann. Zwisc[X.] den Parteien ist streitig, ob die anrec[X.]baren Kosten die-sen Tafelhöchstwert überschreiten. Das [X.]erufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Eigene Feststellungen sind dem [X.] nicht möglich. 18 Andere Vorschriften der [X.], welche die Vereinbarung eines [X.] ausdrücklich vorschreiben oder zulassen, finden ersichtlich keine Anwen-19 - 10 - [X.]. Deshalb stellt sich die grundsätzliche Frage, ob für Architektenleistungen im Sinne der [X.] abseits solcher Anordnungs- oder Erlaubnistatbestände ein [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] wirksam vereinbart werden kann. Sie ist zu beja[X.]. 20 [X.]) Allerdings wird in der Literatur ganz überwiegend die Auffassung ver-treten, die Abrechnung von Architektenleistungen nach Zeitaufwand sei nur in den von der [X.] ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Deshalb könne eine [X.]abrede nur wirksam getroffen werden, wenn das Honorar nach der [X.] entweder frei vereinbar sei oder die Verordnung die Vereinbarung eines [X.]s ausdrücklich vorsehe (Vygen in: [X.]/[X.]/Vygen, [X.], 6. Aufl., § 6 [X.]. 2; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., [X.]. 1301; [X.]u[X.]e in: [X.]/[X.]/[X.], Praxishandbuch Architektenrecht, § 23 [X.]. 17; [X.]/Pastor, Der [X.]auprozess, 12. Aufl., [X.]. 911; [X.], [X.], 4. Aufl., § 6 [X.]. 1; [X.], [X.], § 6 [X.]. 2; [X.] in: [X.]/[X.], Handbuch des Fach-anwalts [X.]au- und Architektenrecht, 2. Aufl., 10. Kapitel, [X.]. 21; Motzke/[X.], Praxis der [X.], 3. Aufl., [X.]). Dieser Auffassung haben sich einige Ober-landesgerichte angeschlossen ([X.], [X.], 435, 436; [X.], NJW-RR 1999, 669, 670). [X.]) Die Gegenmeinung hält demgegenüber die Vereinbarung eines Zeit-honorars gemäß § 4 Abs. 1 [X.] für wirksam, sofern sie schriftlich bei [X.] erfolgt und vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände in § 4 Abs. 2, 3 [X.] den Preisrahmen der Mindest- und Höchstsätze beachtet ([X.]örgers, [X.], 914 ff.; [X.] in: [X.], [X.], 9. Aufl., § 4 [X.]. 11 und § 6 [X.]. 2 f.; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 6 [X.]. 2). 21 - 11 - [X.]) Der [X.], der die Streitfrage bisher offengelassen hat ([X.]GH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - [X.] ZR 70/89, [X.], 236, 238 = Zf[X.]R 1990, 75, 76), schließt sich der letztgenannten Auffassung an. 22 23 (1) § 4 Abs. 1 [X.] gestattet es den Vertragsparteien unter den dort ge-nannten Voraussetzungen, das Honorar für die von der Verordnung erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen privatautonom zu vereinbaren. Diese [X.], die [X.]estandteil des [X.]s der Architekten und Ingenieure ist, [X.] nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Vertragsfreiheit nur hinsichtlich der Höhe des Honorars durch eine [X.]in[X.] an die in der [X.] festgesetzten Mindest- und Höchstsätze ([X.]R-Drucks. 270/76, Seite 7 f.; vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - [X.] ZR 70/89, [X.], 236, 238 = Zf[X.]R 1990, 75, 76). Sie beruht ihrerseits auf der in Art. 10 des [X.] und zur [X.]egrenzung des [X.] sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) enthaltenen Ermächtigungsgrundlage des [X.] ([X.]), das in § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 die [X.]in[X.] des Honorars der Architekten und Ingenieure an Mindest- und Höchstsätze vor-schreibt. [X.] Ziel der so geschaffenen Preisbin[X.] war es, im langfristigen Interesse einer Stabilisierung der Mieten eine u.a. durch den [X.] der [X.]aupreise verzerrte Marktsituation auf dem Wohnungsmarkt zu mil-dern und die Wirtschaftlichkeit von [X.]auwerken zu steigern ([X.]egrün[X.] des [X.], [X.]T-Drucks. VI/1549, Seite 6, 14). Dieses [X.] Ziel ist durch die hier in Rede ste[X.]de Art einer privatautonomen [X.] nicht berührt. Dementsprec[X.]d finden sich weder in § 4 Abs. 1 [X.] noch in den zugrunde liegenden Ermächtigungsnormen dahinge[X.]de [X.]eschränkungen. - 12 - (2) Solche [X.]eschränkungen ergeben sich auch nicht aus dem Rege-lungsgefüge der [X.]. Maßstab für die Wirksamkeit einer gemäß § 4 Abs. 1 [X.] grundsätzlich zulässigen Honorarvereinbarung sind die dort genannten Voraussetzungen. Die Honorarvereinbarung muss schriftlich bei Auftragsertei-lung und innerhalb des durch Mindest- und Höchstsätze festgelegten Honorar-rahmens getroffen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist das Ho-norar auch dann nach dem Inhalt der Vereinbarung zu berechnen, wenn hier-durch von den [X.] der [X.] abgewic[X.] wird oder diese ganz außer [X.] gesetzt werden ([X.]GH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.] ZR 16/03, [X.], 735, 738 f. = NZ[X.]au 2005, 285, 287 = Zf[X.]R 2005, 355, 357 f.). Das ist für die einvernehmliche Abänderung der nach § 10 [X.] maßgeblic[X.] [X.] unbestritten (vgl. [X.]GH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.] ZR 16/03, aaO) und darüber hinaus auch für die Vereinbarung eines von diesen [X.] völlig abgelösten [X.] allgemein anerkannt ([X.]GH, Urteil vom 21. Januar 1988 - [X.] ZR 239/86, [X.], 364, 365; KG, [X.] 1994, 791; Vygen in: [X.]/ [X.]/Vygen, [X.], 6. Aufl., § 4 [X.]. 49; [X.] in: [X.], [X.], 9. Aufl., § 4 [X.]. 21; [X.]u[X.]e in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 23 [X.]. 1; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 4 [X.]. 47; [X.]/Pastor, Der [X.]auprozess, 12. Aufl., [X.]. 913). 24 Nach diesen Maßstäben ist kein Grund ersichtlich, warum den Vertrags-partnern die Möglichkeit genommen sein soll, anstelle beispielsweise eines Pauschalhonorars die Abrechnung nach Zeitaufwand zu vereinbaren. Einen solc[X.] Grund stellt es jedenfalls nicht dar, dass die Höhe des [X.] bei Vertragsschluss nicht betragsmäßig feststeht. Nicht anders ist es, wenn die Vertragspartner auf eine Honorarvereinbarung verzichten und die [X.] gemäß § 10 [X.] auf der Grundlage von anrec[X.]baren Kosten er-folgen muss, über deren sich nach der Systematik des § 10 Abs. 2 [X.] [X.] - 13 - entwickelnde Höhe die Vertragspartner bei Vertragsschluss regelmäßig keine verlässlic[X.] Erkenntnisse haben. Dementsprec[X.]d reicht es für eine nach § 4 Abs. 1 [X.] wirksame Honorarvereinbarung aus, dass die Vergütung schon bei Vertragsschluss in einer Weise bestimmbar festgelegt ist, die es den Vertrags-partnern nach der Erbringung der Leistungen ermöglicht, das Honorar zuverläs-sig zu ermitteln und zu überprüfen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 1. Februar 2000 - [X.], [X.], 1196; zu § 5 Abs. 4 [X.]: [X.]GH, Urteil vom 24. November 1988 - [X.] ZR 313/87, [X.], 222, 223 = Zf[X.]R 1989, 104; Vygen in: [X.]/[X.]/Vygen, [X.], 6. Aufl., § 4 [X.]. 18; [X.] in: [X.], [X.], 9. Aufl., § 4 [X.]. 17). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Vertragspartner Stundensätze vereinbaren, mit denen das Ho-norar unter Heranziehung des tatsächlich angef[X.]en Zeitaufwands errechnet werden kann. Der [X.] übersieht nicht die besonderen Risiken, die sich für den Auftraggeber aus dem Abschluss eines Stundenlohnvertrags im Hinblick darauf ergeben können, dass der zeitliche Aufwand für ihn noch nicht hinrei-c[X.]d abschätzbar ist. Die werkvertraglic[X.] Vorschriften nehmen diese struk-turellen Unwägbarkeiten einer Abrechnung nach tatsächlich angef[X.]em Auf-wand hin. Es ist nicht zu erkennen, dass sie durch das [X.] der [X.] be-seitigt werden sollen. c) Die demnach grundsätzlich zulässige [X.]vereinbarung ist, so-weit sie dem [X.] der [X.] unterliegt, gemäß § 4 Abs. 1 [X.] wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die [X.] fest-gesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffen wird oder diese zulässigerweise unter- beziehungsweise überschreitet. Das ist hier der Fall. 26 aa) Ohne Rechtsfehler geht das [X.]erufungsgericht davon aus, dass die Vertragspartner das Honorar schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart haben. Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1, 4 [X.] ist der Vertragsschluss 27 - 14 - ([X.]GH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.] ZR 16/03, [X.], 735, 737 = NZ[X.]au 2005, 285, 286 = Zf[X.]R 2005, 355, 356; Urteil vom 6. Mai 1985 - [X.] ZR 320/84, [X.], 582, 583), den das [X.]erufungsgericht zutreffend in der nach § 147 Abs. 2 [X.]G[X.] rechtzeitigen Unterzeichnung der die Honorarabrede enthal-tenden [X.]eratungsvereinbarung vom 22. Dezember 2003/22. Januar 2004 durch die [X.]eklagte erblickt. Dass [X.] seine Tätigkeit im Interesse einer nach den Um-ständen dringend gebotenen [X.]eschleunigung der Mängelbegutachtung [X.] bereits aufgenommen hatte, bevor die schriftliche [X.]eratungsverein-barung für die [X.]eklagte unterzeichnet worden war, rechtfertigt es nicht, entge-gen den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des [X.]erufungs-gerichts einen früheren mündlic[X.] Vertragsschluss anzunehmen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.] ZR 16/03, aaO). [X.]) Das [X.]erufungsgericht lässt offen, ob das vereinbarte [X.] die in der [X.] festgesetzten Höchstsätze überschreitet. Es geht davon aus, dass die Vertragspartner wegen der Außergewöhnlichkeit der dem [X.] übertragenen Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 [X.] ohnehin nicht an die Einhaltung dieser Höchstsätze gebunden gewesen sind. Das nehmen die Parteien hin. 28 d) Die in Erwägung all dessen wirksam nach § 4 Abs. 1 [X.] getroffene [X.]vereinbarung unterliegt nicht den [X.]eschränkungen des § 6 [X.]. 29 Die Vorschrift regelt die [X.]erechnung des Honorars nur in den Fällen, in denen die preisrechtlic[X.] [X.]estimmungen der Verordnung eine von den [X.] der §§ 10 ff. [X.] abweic[X.]de Abrechnung nach Zeitaufwand anordnen oder ausdrücklich zulassen. Das ergibt sich daraus, dass die [X.]erechnung des Honorars nach der [X.] grundsätzlich nach den [X.]erechnungsgrundlagen der §§ 10 ff. [X.] oder vergleichbarer Regelungen mit der Vorgabe entsprec[X.]-der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. § 6 [X.] füllt die Lücke, die entsteht, 30 - 15 - wenn dieser Preisrahmen durch Regelungen der [X.] verlassen ist und die Mindest- und Höchstsätze nach §§ 10 ff. [X.] oder vergleichbaren Regelungen nicht mehr anwendbar sind. Wäre § 6 [X.] auf jede [X.]vereinbarung anwendbar, die mit Architekten geschlossen wird, läge darin eine allgemeine [X.]eschränkung des Stundenlohns für einen Architekten, die von der [X.] nicht gedeckt wäre. Dieses Verständnis stünde zudem mit dem primär geltenden Abrechnungssystem der [X.] nach anrec[X.]baren Kosten nicht im Einklang, weil dort der Zeitaufwand keine Rolle spielt. [X.]ei einer rechts-geschäftlic[X.] Vereinbarung eines [X.]s in den Fällen, in denen die [X.] ein [X.] nicht anordnet oder ausdrücklich zulässt, ergeben sich die einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze folglich aus den §§ 10 ff. [X.] oder vergleichbaren Regelungen. In diesen Fällen ist deshalb auch § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht anwendbar (im Ergebnis ebenso [X.]örgers, [X.], 914, 920). 2. Das [X.]erufungsgericht, das ebenfalls von der Wirksamkeit der Zeitho-norarvereinbarung ausgeht, meint, der Klägerin stehe die hieraus geltend ge-machte Stundenlohnvergütung nicht zu, weil sie den für die Erbringung der [X.] tatsächlich angef[X.]en Zeitaufwand nicht schlüssig dargelegt habe. Es vermisst insbesondere nachvollziehbaren und - weiterge[X.]d - plau-siblen Vortrag der Klägerin dazu, welche konkreten Tätigkeiten [X.] und seine Mitarbeiter mit welchem [X.] erbracht haben sollen. 31 Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Mit seinen Erwägungen verkennt das [X.]erufungsgericht die Struktur eines Stundenlohnvertrages und überspannt so im Ergebnis die Anforderungen, die an eine Abrechnung des vereinbarungsgemäß zu vergütenden Zeitaufwands zu stellen sind. 32 - 16 - a) Verpflichtet sich der [X.]esteller, die Vertragsleistungen des [X.] nach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen zu vergüten, so ergibt sich die solcherart gemäß § 631 Abs. 1 [X.]G[X.] vereinbarte Vergütung aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden. Zur [X.]egrün[X.] seines Vergütungsanspruchs im Prozess muss der [X.] im Ausgangspunkt also nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welc[X.] Stun-densätzen angef[X.] sind. Dies folgt aus der allgemeinen Regel, wonach der Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsac[X.] darzulegen und zu [X.] hat (vgl. [X.]GH, Urteil vom 1. Februar 2000 - [X.], [X.], 1196, 1197; Urteil vom 14. Januar 1991 - [X.]/89, [X.] 113, 222; Urteil vom 21. November 1989 - [X.], Zf[X.]R 1990, 129). 33 Demgegenüber setzt die schlüssige Abrechnung eines [X.] entgegen der offenbar vom [X.]erufungsgericht vertretenen Auffassung grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlic[X.] Ab-schnitten (Tagen) aufgeschlüsselt werden. Solch eine Zuordnung mag sinnvoll sein. Zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands [X.] ist sie nicht, weil seine [X.]emessung und damit die im [X.] erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängen, wann der Unternehmer [X.] Tätigkeiten ausgeführt hat (vgl. [X.]GH, Urteil vom 12. Juli 1984 - [X.] ZR 123/83, [X.], 667, 668 = Zf[X.]R 1984, 289, 290). Sie muss deshalb vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertrags-parteien eine dementsprec[X.]d detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich ver-einbart haben. Eine dahinge[X.]de Abrede kann ausdrücklich oder konkludent nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles getroffen worden sein. [X.] muss sich aus ihr die Verpflichtung zur detaillierten Abrechnung [X.] - c[X.]d deutlich ergeben, so dass der Unternehmer darauf vorbereitet ist, den hierfür erforderlic[X.] Dokumentationsaufwand zu betreiben. 35 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Unternehmer einen Erfolg schuldet, für dessen Verwirklichung es ihm nicht gestattet sein darf, unbe-schränkt vergütungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben, und die Stundenlohn-vergütung durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers [X.] wird, auf eine wirtschaftliche [X.]etriebsführung zu achten ([X.]GH, Urteil vom 1. Februar 2000 - [X.], [X.], 1196, 1197; [X.], [X.], 737, 739 f.; [X.], [X.], 887, 888 f.; [X.], [X.], 319, 320 f.; [X.], [X.], 1224 = NZ[X.]au 2004, 41; [X.]/ [X.] (2008), § 632 [X.]. 14; [X.] in: Kapell-mann/[X.], VO[X.], 2. Aufl., Teil [X.], § 15 [X.]. 24; [X.]/Pastor, Der [X.]auprozess, 12. Aufl., [X.]. 1211 und 1215). Dies führt entgegen einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ([X.], [X.], 319, 320 f.; [X.], [X.], 1224 = NZ[X.]au 2004, 41) und in Teilen des Schrifttums ([X.]/[X.] (2008), § 632 [X.]. 14; [X.] in: Kapell-mann/[X.], VO[X.], 2. Aufl., Teil [X.], § 15 [X.]. 64; [X.]/Pastor, Der [X.]auprozess, 12. Aufl., [X.]. 1211) vertretenen Meinung nicht dazu, dass der Werklohnanspruch des für Stundenlohn arbeitenden Unternehmers von [X.] auf den erforderlic[X.] Zeitaufwand begrenzt wird, den der Unternehmer folglich darzulegen und tauglich unter [X.]eweis zu stellen hätte. Denn die Verlet-zung einer vertraglic[X.] Nebenpflicht zur wirtschaftlic[X.] [X.]etriebsführung wirkt sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt einen vom [X.]e-steller geltend zu mac[X.]den Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] entste[X.], dessen tatsächliche Voraussetzungen der [X.]estel-ler nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss ([X.]GH, Urteil vom 1. Februar 2000 - [X.], [X.], 1196, 1197 f.; ebenso: [X.], [X.], 737, 739 f.; [X.], [X.], 887, 888 f.; - 18 - [X.] in: [X.]amberger/[X.], [X.]G[X.], 2. Aufl., § 631 [X.]. 80; Kel[X.]s, [X.], 322). Dieser Anspruch des [X.]estellers geht dahin, ihn von der Vergütung des zeitlic[X.] Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlic[X.] [X.]etriebsfüh-rung beruht. Im Ergebnis führt der berechtigte Einwand also mittelbar zu einer Herabsetzung der Vergütung, soweit der [X.]esteller den hierfür notwendigen [X.]e-weis erbracht hat. b) Es ist demnach Sache des [X.]estellers, eine [X.]egrenzung der Stunden-lohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsac[X.] vorträgt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der [X.]etriebsführung des Unternehmers ergibt. 36 aa) An die dem [X.]esteller obliegende Darlegung solcher Tatsac[X.] sind keine ho[X.] Anforderungen zu stellen ([X.]GH, Urteil vom 1. Februar 2000 - [X.], aaO). Der [X.]esteller hat in der Regel keine Kenntnis von den konkreten Umständen, unter denen der Unternehmer die Vertragsleistungen erbringt. Deshalb kann von ihm nicht erwartet werden, dass er seinen Unwirtschaftlich-keitsvorwurf mit in Einzelheiten ge[X.]dem Sachvortrag zu eben diesen Um-ständen erhärtet. Andererseits ist es ihm nach allgemein für eine geordnete Prozessführung geltenden Grundsätzen nicht gestattet, die Erforderlichkeit des vom Unternehmer abgerechneten Zeitaufwands ohne jeden tatsächlic[X.] An-haltspunkt "ins [X.]laue hinein" zu bestreiten. Vielmehr muss er die ihm bekannten oder ohne weiteres ermittelbaren Umstände vortragen, aus denen sich die Un-wirtschaftlichkeit der [X.]etriebsführung ergibt. Ausreic[X.]d in diesem Sinne ist sein Vortrag, wenn er das Gericht in die Lage versetzt, hierüber [X.]eweis zu er-heben. Die Angabe von Einzelheiten ist dazu nicht notwendig. Es genügt, wenn der [X.]esteller Tatsac[X.] vorträgt, die den Anspruch auf Freistellung von über-höhten Stundenlohnforderungen rechtfertigen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 8. Mai 1992 - [X.], [X.], 3106). Dafür reicht es aus, dass der [X.]esteller im ihm möglic[X.] Umfang Anhaltspunkte darlegt, nach denen der vom Unternehmer 37 - 19 - für die feststellbar erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlic[X.] Leistungsausführung entspricht. 38 Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag setzen voraus, dass der [X.]esteller die Möglichkeit hat, die Wirt-schaftlichkeit des vom Unternehmer in Ansatz gebrachten Zeitaufwands zu [X.] und zu beurteilen. Dafür muss er zunächst wissen, wie viele Stunden der Unternehmer mit welc[X.] Stundensätzen abrechnet. Ob sich der in Ansatz ge-brachte Zeitaufwand im Rahmen einer wirtschaftlic[X.] [X.]etriebsführung hält, hängt zudem davon ab, wofür er angef[X.] ist. Der [X.]esteller muss also nach-vollzie[X.] können, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat. Dafür reicht es in der Regel aus, dass sich der dem Stundenlohn unterliegende Leistungsgegenstand nach Art und Inhalt aus dem Vertrag oder nach Erbrin-gung der Leistung in sonstiger Weise ergibt. In diesen Fällen ist eine [X.] des abgerechneten Zeitaufwands durch den [X.]esteller auf Wirtschaftlichkeit ohne weiteres möglich und auch das Gericht hat auf den vom [X.]esteller erhobe-nen Einwand unwirtschaftlicher Leistungsausführung ausreic[X.]de Anknüp-fungspunkte, diese Frage gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverstän-digengutachtens zu klären. [X.]) Anders zu beurteilen sind hingegen insbesondere die Fälle, in denen der [X.]esteller nicht nachvollzie[X.] kann, welche konkreten Leistungen der Un-ternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen. Dies ist bei-spielsweise der Fall bei so genannten angehängten Stundenlohnarbeiten, die regelmäßig ohne fest umschriebenen Leistungsumfang für Unvorhergese[X.]es vereinbart werden und nur bei [X.]edarf auszuführen sind. [X.]ei einer solc[X.] Konstellation kann der [X.]esteller bereits nicht erkennen, welche Leistungen er-bracht wurden und erst recht nicht beurteilen, ob der hierfür in Ansatz gebrachte 39 - 20 - Zeitaufwand erforderlich war. Er ist also von vornherein nicht in der Lage, zur Wirtschaftlichkeit des Aufwandes schlüssig vorzutragen. 40 Aus dieser besonderen Lage des [X.]estellers ergibt sich deshalb eine se-kundäre Darlegungslast des Unternehmers, der zu Art und Inhalt der nach [X.] abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen muss, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungs- und be-weisbelasteten [X.]esteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Ähnlich hat der [X.] bereits in anderem Zusammenhang entschieden (Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.] ZR 277/97, [X.] 140, 263, 266 f.). Die dort für die Abrechnung des gekündigten [X.]auvertrages gemäß § 649 Satz 2 [X.]G[X.] hinsicht-lich des ersparten Aufwands aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch hier. Sie beru[X.] auf der Erwägung, dass nur der Unternehmer dem [X.]esteller die tatsächlic[X.] Informationen verschaffen kann, die dieser für die [X.] der Vertragsleistung auf ihre Wirtschaftlichkeit und die schlüssige [X.]egrün-[X.] seines [X.] benötigt. Daraus folgt: [X.]leibt die Art der geschuldeten Leistungen bei Vertrags-schluss offen und konkretisiert sich der Vertragsinhalt erst mit ihrer Ausführung, ist vom Unternehmer zu erwarten, dass dieser nicht nur die aufgewendeten Stunden angibt, sondern auch die diesem Aufwand zugrunde liegende Leistung im obigen Sinne hinreic[X.]d konkret beschreibt. Erst dann kann das Gericht über den Einwand des [X.]estellers entscheiden und beurteilen, ob und inwieweit eine [X.]eweisaufnahme notwendig ist. Kommt der Unternehmer seiner sekundä-ren Darlegungslast nicht nach, so darf der Einwand der Unwirtschaftlichkeit nicht als unschlüssig behandelt werden. Die prozessualen Nachteile, die sich daraus ergeben, dass der Unternehmer keine ausreic[X.]den Informationen liefert, die den [X.]esteller in die Lage versetzen, den Einwand der Unwirtschaft-lichkeit schlüssig zu begründen, treffen den Unternehmer. Dabei darf allerdings 41 - 21 - nicht überse[X.] werden, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistung beurteilt wer-den muss, soweit ausreic[X.]de Informationen vorhanden sind. 42 Welc[X.] Sachvortrag der Unternehmer zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden [X.]etrachtung nicht zugänglich und muss im Einzelfall unter [X.]erücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite (st. Rspr.: vgl. etwa [X.]GH, Urteil vom 12. Juli 1984 - [X.] ZR 123/83, [X.], 667 = Zf[X.]R 1984, 289) beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und Kontrollbedürfnis des [X.]estellers, das wiederum durch die Vertragsgestaltung und den Vertragsinhalt beeinflusst ist ([X.]GH, Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.] ZR 277/97, aaO). Ergibt sich beispielsweise - wie hier - aus dem Vertrag, dass der Unternehmer zur Erfüllung seiner vertraglic[X.] Leistungspflichten mehrere unterschiedlich zu vergütende Mitarbeiter beschäf-tigt, so kann sich für ihn die Verpflichtung ergeben, die den einzelnen Mitarbei-tern zugewiesenen Arbeitsstunden zumindest danach aufzuschlüsseln, mit [X.]r Art von Leistungen sie befasst waren, wenn der [X.]esteller im Streitfall sei-nen Einwand der Unwirtschaftlichkeit auf den Vorwurf stützt, einfache Tätigkei-ten seien von überqualifizierten Mitarbeitern zu demnach überhöhten Stun-densätzen ausgeführt worden. [X.]) Allerdings dürfen auch die sich so ergebenden Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Unternehmers nicht überspannt werden. Sie [X.] ihre Grenze dort, wo das Gericht auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Tatsac[X.]vorbringens in die Lage versetzt ist, den für die erbrachten [X.] bei wirtschaftlicher [X.]etriebsführung erforderlic[X.] Zeitaufwand sach-verständig anhand feststellbarer Leistungsergebnisse ermitteln zu lassen. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Einzelheiten nur in dem Umfang vorge-tragen werden müssen, in dem es das Kontroll- und Informationsinteresse des [X.]estellers erfordert. Die Ermittlung von ins Einzelne ge[X.]den [X.] - 22 - sac[X.], die sich aus der Sicht des Gutachters als notwendig darstellen, kann, soweit zulässig, dem Gutachter überlassen werden. 44 [X.]) Im Ergebnis kommt es in einem Prozess, in dem der Unternehmer aufgrund einer Stundenlohnvereinbarung eine Vergütung verlangt und der [X.]e-steller die Wirtschaftlichkeit der [X.]etriebsführung bestreitet, darauf an, ob die Parteien nach den dargelegten Grundsätzen ausreic[X.]de Angaben gemacht haben, die eine [X.]eweisaufnahme über die Wirtschaftlichkeit der [X.]etriebsfüh-rung ermöglic[X.]. Das Ergebnis der [X.]eweisaufnahme kann auch für die in [X.] Fällen darüber hinaus streitige Frage herangezogen werden, ob der [X.] die abgerechneten Stunden überhaupt erbracht hat. Denn den danach ermittelten Aufwand wird das Gericht, sofern er den geltend gemachten nicht übersteigt oder der Unternehmer nicht anderweitig nachweist, mehr Stunden geleistet zu haben, im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zur [X.]emessung der gerechtfertigten Stundenlohnvergütung heranzie[X.]. Damit ist dann auch die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beantwortet. Sie stellt sich allerdings ebenso in den Fällen, in denen der vom Unternehmer ab-gerechnete Zeitaufwand entweder unstreitig oder bewiesen ist und die Parteien (nur) darüber streiten, ob dieser Aufwand im Sinne einer wirtschaftlic[X.] [X.]e-triebsführung erforderlich war. Auch dann bietet ein nach obigen Grundsätzen einzuholendes Sachverständigengutachten eine taugliche Entschei[X.]sgrund-lage. Allerdings wird das Gericht zu berücksichtigen haben, dass dem [X.] bei der Organisation seines [X.]etriebes und der Durchführung des [X.] ein Spielraum zuzubilligen ist. Dementsprec[X.]d ist nicht je-der Aufwand, den er über die vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, pflichtwidrig unwirtschaftlich. Wie groß dieser Spielraum ist, inwieweit der Unternehmer also den objektiv erforderlic[X.] [X.] beanstan[X.]sfrei überschreiten darf, ist eine vom Gericht unter [X.] des Sachverständigen im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage. - 23 - c) Nach diesen Kriterien hätte das [X.]erufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Höhe des geltend gemachten [X.]s nicht als insgesamt [X.] behandeln dürfen. 45 46 aa) Die Klägerin hat unter Heranziehung ihrer Schlussrechnung vom 21. November 2005 nebst beigefügten Stundenaufstellungen im Einzelnen vor-getragen, wie viele Stunden [X.] und seine Mitarbeiter für die Erledigung der [X.] gearbeitet haben. Damit hat sie zunächst den Anforderungen an die schlüssige Darlegung ihres [X.]anspruchs genügt. Ob die in An-satz gebrachten Arbeitsstunden tatsächlich erbracht wurden, kann, soweit strei-tig, durch Erhebung des hierzu angetretenen Zeugenbeweises geklärt werden. Für die schlüssige Darlegung des Zeitaufwandes waren eine Aufschlüs-selung des [X.] nach einzelnen Tätigkeiten und die [X.]enennung der mit diesen Tätigkeiten befassten Mitarbeiter nicht erforderlich. Vertragliche Vereinbarungen über einen dementsprec[X.]d detaillierten Aufwandsnachweis sind nicht feststellbar getroffen worden. Soweit sich aus dem nach § 15 VO[X.]/[X.] für Stundenlohnarbeiten vorgese[X.]en Abrechnungssystem solche Anforde-rungen ergeben, handelt es sich um nicht verallgemeinerungsfähige Vorgaben, die mangels Einbeziehung der VO[X.]/[X.] in den Vertrag für den vorliegenden Fall keine Anwen[X.] finden. Dass die Klägerin tatsächlich tätigkeitsbezogen [X.] hat, ändert an alledem nichts. 47 Ebenfalls unerheblich für die [X.]eurteilung der Schlüssigkeit des Vorbrin-gens der Klägerin sind die vom [X.]erufungsgericht zur [X.]egrün[X.] seiner Ent-schei[X.] herangezogenen Plausibilitätserwägungen. Die [X.]ehauptung, es sei eine bestimmte Anzahl von Stunden gearbeitet worden, ist nachprüfbar. Ob sie unter [X.]erücksichtigung der Gesamtumstände plausibel ist, wird, vorbehaltlich einer hier nicht veranlassten Zurückweisung widersprüchlic[X.] und deshalb 48 - 24 - prozessual unbeachtlic[X.] Vorbringens, erst im Rahmen der Würdigung der zuvor zu erhebenden [X.]eweise relevant. 49 [X.]) Die [X.]eklagte hat u.a. auch die Unwirtschaftlichkeit der von [X.] er-brachten Leistungen behauptet. Das [X.]erufungsgericht wird zu prüfen haben, inwieweit das wechselseitige Vorbringen der Parteien hierzu nach den darge-legten Grundsätzen den Anforderungen an einen substantiierten Prozessvor-trag genügt. Insoweit ist auf folgendes hinzuweisen: Gegenstand der vertragli-c[X.] Leistungsverpflichtung des [X.] waren umfangreiche Tätigkeiten im Zu-sammenhang mit der Erfassung, Dokumentation und [X.]eseitigung von Mängeln des in Rede ste[X.]den [X.]auvorhabens. Diese Tätigkeiten sind in der [X.]era-tungsvereinbarung nach grob umrissenen Teilbereic[X.] beschrieben. Die Ho-norarabrechnung der Klägerin, die nach anderen Abrechnungsparametern auf-gestellt ist, greift diese [X.]eschreibungen nicht, jedenfalls nicht unmittelbar auf. Daran scheitert eine gerichtliche Überprüfung des abgerechneten Zeitaufwands auf seine Wirtschaftlichkeit allerdings nicht. Sie ist möglich, soweit sich aus den [X.] in den Stundenaufstellungen ein [X.]ezug zu konkreten Vertragsleistungen ergibt oder jedenfalls mit sachverständiger Hilfe aufgeklärt werden kann, welcher Zeitaufwand für die in der [X.]eratungsvereinbarung ge-nannten Teilleistungen anzusetzen ist. So wird ein Sachverständiger [X.] ermitteln können, welcher Zeitaufwand für den nach dem Vertrag vorge-se[X.]en und zur [X.]eurteilung der [X.] erforderlic[X.] Vertragsab-gleich betrieben werden musste. Die Verträge liegen vor oder können auf [X.] beschafft werden. Wie viele Stunden ihre Auswertung im Lichte der umfangreich dokumentierten [X.] erforderte, lässt sich also auch jetzt noch nachvollzie[X.]. In gleicher Weise kann der Aufwand für die zur [X.] erforderlic[X.] [X.]egehungen sämtlicher Räume des [X.] und die Dokumentation der festgestellten Mängel, die in mehreren Aktenordnern vorgelegt ist, ermittelt werden. [X.] diesen Vertragsleistungen ist - 25 - gemein, dass sie nach Art und Inhalt bereits im Vertrag festgelegt waren und ihre Erledigung anhand konkreter Arbeitsergebnisse sachverständig nachvoll-zogen werden kann. Aus einer entsprec[X.]den sachverständigen [X.]egutach-tung wird sich ergeben, welcher Zeitaufwand für die Erbringung jener [X.] bei wirtschaftlicher [X.]etriebsführung erforderlich war und nach wel-c[X.] der im Vertrag vereinbarten Stundensätze dieser Aufwand abzurechnen ist. Diese Vorge[X.]sweise ist dem Gericht demgegenüber hinsichtlich sol-cher Vertragsleistungen verschlossen, die nicht nach Art und Inhalt unter-scheidbar aus dem Vertrag bestimmt werden können. Das betrifft insbesondere diejenigen Leistungen des dem [X.] umfassend übertragenen Mängelmanage-ments, die sich erst bei der Ausführung des Vertrages ergaben und zeitmäßig keinen nachvollziehbaren Niederschlag in den Arbeitsergebnissen gefunden haben. So lässt sich insbesondere der Aufwand für die im Zusammenhang mit der [X.]eseitigung von Mängeln angef[X.]en Tätigkeiten in Ermangelung nach-prüfbaren Vorbringens der Klägerin dazu, welche Mängel auf welche Weise beseitigt wurden, derzeit nicht ermitteln. Die Klägerin hat beispielsweise vorge-tragen, dass sie einen erhöhten Aufwand für die Überwachung gehabt habe, weil die Mängelbeseitigung bei einzelnen (nicht näher bezeichneten) Mängeln mehrfach versucht worden sei. Diese Angaben sind so nicht überprüfbar und deshalb nicht ausreic[X.]d, der sekundären Darlegungslast zu genügen. Wenn die Klägerin sich nicht in der Lage sieht, hierzu ergänzend vorzutragen, muss der für die Mängelbeseitigung bei wirtschaftlicher [X.]etriebsführung erforderliche Aufwand danach ermittelt werden, welche Mängel unstreitig beseitigt wurden und welcher Aufwand dafür jedenfalls erforderlich war. Im Übrigen wäre die Klage abzuweisen. 50 - 26 - 3. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Deshalb ist das [X.]erufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache ist an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin: 51 52 Das [X.]erufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin mit [X.] von ihr nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen beauftragt war. Diese Prüfung wird es nachzuholen haben. Die Parteien streiten hierüber. Die [X.]eklagte hat insbesondere in Abrede gestellt, dass die von der Klägerin erbrachte und [X.]e Erarbeitung eines Dokumentationssystems Gegenstand des [X.] gewesen sei. Gleiches gilt für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung und [X.]eseitigung von Mängeln an den mieterseitigen [X.]. Ob diese Leistungen geschuldet waren, wird sich nur durch Aus-legung des Vertrages feststellen lassen. Eine solche Auslegung ist bisher nicht erkennbar erfolgt. Von ihrem Ergebnis hängt vorrangig ab, ob und wenn ja, [X.] Leistungen die Klägerin vergütet verlangen kann. Die Klägerin hat auch im Revisionsverfahren an ihrer [X.]ehauptung [X.], die [X.]eklagte sei mit der Art der Abrechnung des [X.]s einver-standen gewesen und habe diese spätestens durch die widerspruchslose [X.]e-zahlung der ersten beiden Teilrechnungen gebilligt. Damit wird sich das [X.]eru-fungsgericht abermals befassen müssen. Sollte es in diesem Punkt beim bishe-rigen Ergebnis bleiben, wird es die Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin zur Höhe des geltend gemachten [X.]s nach Maßgabe der hierzu vom [X.] entwickelten Grundsätze erneut zu prüfen haben. Hierzu wird es den Parteien, die ihren Sachvortrag ebenfalls auf die ihnen nun erstmals zur Kennt-nis gebrachten Kriterien für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten einrichten müssen, Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen geben müssen. In diesem Zusammenhang weist der [X.] schon jetzt vorsorglich darauf hin, dass die 53 - 27 - [X.]eklagte die Prüfbarkeit der in Rede ste[X.]den Schlussrechnung rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung gerügt hat (vgl. [X.]GH, Urteil vom 27. November 2003 - [X.] ZR 288/02, [X.] 157, 118). Soweit das [X.]erufungsgericht an seiner bisher vertretenen Auffassung festhalten will, die abgerechneten Leistungen unterlägen zumindest teilweise den Preisvorschrif-ten der [X.], wird es die Vorschrift des § 8 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen haben. Im Hinblick darauf, dass der [X.] abgerechnet werden sollte, wäre bei verständiger Würdigung nach Maßgabe dieser Regelung die Fälligkeit der gesamten Forderung von der Ertei-lung einer prüfbaren Schlussrechnung abhängig, so dass die Klage nur als der-zeit unbegründet abgewiesen werden könnte. - 28 - Von dem Ergebnis der [X.] wird abhängen, in welchem Umfang [X.]eweis durch Zeugenvernehmung und Einholung von Sachverständi-gengutachten erhoben werden muss. 54 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.]erlin, Entschei[X.] vom 17.01.2006 - 4 O 199/05 - KG [X.]erlin, Entschei[X.] vom 06.07.2007 - 14 U 101/06 -

Meta

VII ZR 164/07

17.04.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2009, Az. VII ZR 164/07 (REWIS RS 2009, 3998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3998

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