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Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei Eingang der für eine Beurteilung notwendigen Anlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. [X.] 21, 359 <361>) in der erforderlichen, eine Beurteilung ihrer Zulässigkeit und Begründetheit ermöglichenden Weise begründet werden (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>). Dies ist hier nicht geschehen. Innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] ging nur die Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim [X.] ein. Die Anlagen, ohne die eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist, folgten als Postsendung erst am 9. April 2011 und sind damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist eingegangen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.06.2011
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. November 2010, Az: 4 U 91/09, Urteil
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2011, Az. 2 BvR 751/11 (REWIS RS 2011, 5492)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5492
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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