Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.10.2020, Az. 2 BvR 329/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3016

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Übermittlung allein der Verfassungsbeschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Anlagen zur Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) nicht hinreichend


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Die Beschwerdeführerin hat die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 [X.] nicht gewahrt. Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 [X.] in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. [X.] 78, 320 <327>; 88, 40 <45 f.>; 93, 266 <288>). Es genügt insbesondere nicht, alleine die [X.] fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Mai 2005 - 2 BvR 176/05 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -).

3

Im vorliegenden Fall ist alleine die vorab per Fax übersandte [X.] fristgerecht eingegangen. Dem Fax waren dabei weder die angegriffenen Hoheitsakte noch sonstige Anlagen beigefügt, die zum Verständnis des Geschehens notwendig sind. Eine ausreichende inhaltliche Wiedergabe enthielt die [X.] ebenfalls nicht. Das Original der Verfassungsbeschwerde - samt angegriffener Hoheitsakte und weiterer Anlagen - hat das [X.] erst nach Fristablauf erreicht.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 329/19

01.10.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Traunstein, 14. September 2018, Az: Qs 252/18 jug, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.10.2020, Az. 2 BvR 329/19 (REWIS RS 2020, 3016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3016

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