Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2008, Az. II ZR 92/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2832

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[X.]/07 vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 14. Juli 2008 durch den [X.] [X.] und [X.] beschlossen: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird zurückge-wiesen. I[X.] [X.] der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 5. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht [X.]. Streitwert: 876.600 • (3 x 292.200 •) Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird zurückgewiesen, weil, soweit er durch das angegriffene Urteil beschwert ist, keiner der im Gesetz 1 - 3 - (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 2 I[X.] [X.] der Beklagten zu 2 und 3 sind begrün-det und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Beklagten zu 2 und 3 durch das angefochtene Urteil beschwert sind. 3 Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beklagten zu 2 und 3 deren Vortrag nur selektiv zur Kenntnis genommen, erforderliche Beweise nicht erho-ben und dadurch den Anspruch der Beklagten zu 2 und 3 auf rechtliches Gehör (Art. 103 [X.]) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 4 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob bereits der [X.]und dessen Erbe und Nachfolger [X.]die Grundstücke dem Werte nach in die Gesellschaft eingebracht haben, eine sol-che Einbringung jedoch auf Grund der von ihm ausgewerteten Indizien [X.] für die [X.] nach dem Tode des [X.]bzw. (erneut) nach dem Ausscheiden der Frau [X.]zum 31. Dezember 1987. 5 - 4 - a) Gerade für diesen [X.]punkt hatte der Beklagte zu 3 jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis durch Zeugnis der ausgeschiede-nen Gesellschafterin [X.] sowie der an der Auseinandersetzung der [X.] beteiligten Berater [X.]und v. d. [X.]gestellt, dass die Beteiligten der Erbauseinandersetzung, d.h. die Beklagten zu 1 bis 3 sowie Frau O. , anlässlich der Auseinandersetzung übereinstimmend davon ausgegangen [X.], dass die Grundstücke nicht, auch nicht wertmäßig, in die [X.] eingebracht worden seien. Die Beklagten hätten auch nicht beschlossen, die neu gebildeten Miteigentumsanteile nach dem Ausscheiden von Frau [X.] wertmäßig in die spätere Insolvenzschuldnerin einzubringen. Diese Beweisantritte hat er in der Berufungsinstanz wiederholt ([X.] f., 199, [X.], 161 f., 175, i.V.m. Anlage [X.]). 6 Angesichts dieses unter Beweis gestellten Vorbringens konnte das [X.] nicht allein auf Grund der Indizien als bewiesen ansehen, dass die Grundstücke zu den von ihm angenommenen [X.]punkten nach dem überein-stimmenden Willen der Parteien eingebracht waren. Insbesondere trägt inso-weit die Begründung [X.], 4. Absatz nicht. [X.], wie der Beklagte zu 3 be-hauptet, alle Beteiligten im [X.]punkt der Auseinandersetzung davon aus, dass die Grundstücke nicht wertmäßig eingebracht waren und dies auch nicht ab diesem [X.]punkt erfolgen sollte, durfte das Berufungsgericht die diesbezügli-chen Beweisantritte nicht mit der Begründung übergehen, es könne als wahr unterstellt werden, dass kein ausdrücklicher Beschluss über die Einbringung gefasst worden sei. Damit hat es [X.] des Vorbringens in einer Weise nicht zur Kenntnis genommen, der einer [X.] gleich kommt. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 103 [X.]. 7 - 5 - b) Dieser Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Grundrecht der [X.] auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugen die Darstellung der Beklagten bestä-tigen. Dann ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Indizien nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Be-hauptung des [X.], das Grundstück sei wertmäßig in die [X.] worden, hätte ausreichen lassen. 8 2. a) Da das Berufungsgericht eine Einbringung dem Werte nach durch die Firmengründer nicht festgestellt hat, musste es, da es im Übrigen vorwie-gend auf Indizien abgestellt hat, die schon seit dem Jahre 1962 unverändert bestanden, bei der Feststellung des von ihm angenommenen Veränderungswil-lens der Beklagten im Sinne einer von ihnen gewollten Einbringung quoad sor-tem, den diesbezüglichen Vortrag der Parteien nicht nur selektiv, sondern [X.] zur Kenntnis nehmen. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass gerade die Beklagte zu 2 durchgängig vorgetragen hat, dass die Beklagten keinen der-artigen Willen gebildet haben. Insbesondere ist die Beklagte zu 2 dem gegentei-ligen Vortrag des Beklagten zu 3 in den früheren gerichtlichen Streitigkeiten - unstreitig - stets entgegengetreten. Angesichts dessen konnte das Berufungs-gericht zur Unterstützung des von ihm gefundenen Ergebnisses nicht die - einmalige - gegenteilige Äußerung der Beklagten zu 2 ([X.]) zur Begründung seiner Entscheidung heranziehen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die [X.] zu 2 ihre diesbezügliche Äußerung ausdrücklich als Versehen richtig ge-stellt hatte. Gerade im Hinblick darauf, dass es für die von dem Berufungsge-richt angenommene Einbringung im [X.]punkt nach dem Tode des P. [X.] bzw. im [X.]punkt der Erbauseinandersetzung auf den überein-stimmenden Willen der dann verbliebenen Gesellschafter ankam, stellt diese 9 - 6 - nur selektive Wahrnehmung des Sachvortrags der Beklagten zu 2 einen weite-ren Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 [X.] dar. b) Ebenso wenig durfte das Berufungsgericht den Vortrag unberücksich-tigt lassen, dass die Umbaumaßnahmen auf den Grundstücken mit privatem Geld und im Namen des Paul [X.] durchgeführt worden sind. 10 c) Auch hinsichtlich dieses übergangenen Vortrags ist der darin liegende Verstoß gegen Art. 103 [X.] entscheidungserheblich, da auch insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht die Indizien anders gewertet hätte, wenn es den Vortrag vollständig zur Kenntnis genommen hätte. 11 Goette [X.] Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2004 - 12 O 35/04 - OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 14 U 225/04 -

Meta

II ZR 92/07

14.07.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2008, Az. II ZR 92/07 (REWIS RS 2008, 2832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2832

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