Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2007, Az. II ZR 268/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1081

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[X.] ZR 268/06 vom 5. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein [X.]: nein [X.]R: nein GmbHG §§ 54, 55, 56 a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhö-hungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) ergeben (vgl. [X.].Urt. v. 13. Oktober 1966 - [X.], [X.], 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann an-stelle seiner Festsetzung im [X.] (§ 56 Abs. 1 GmbHG) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden. b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den [X.] frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu sei-ner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist. c) Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die Stammeinlageschuld des Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. [X.], 321, 326 f.). [X.], Hinweisbeschluss vom 5. November 2007 - [X.]/06 - [X.] LG Potsdam - 2 - [X.] [X.] hat am 5. November 2007 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien und der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage ist teils nicht ent-scheidungserheblich, teils bereits höchstrichterlich geklärt. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Unabhängig davon, ob der von der Klägerin geltend gemachte [X.] auch an vorinstanzlich fehlender Darlegung eines [X.] gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG scheitert, trifft den beklagten [X.] ohnehin keine Bareinlageverpflichtung, weil er seine (primäre) Einlageschuld gemäß seiner Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) in Zusammenhang mit dem [X.] II der Klägerin durch Einbringung des [X.] als Sacheinlage erfüllt hat. 2 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision enthält nicht erst der "klarstellende" Gesellschafterbeschluss vom 30. September 1997, 3 - 3 - sondern bereits das (notarielle) [X.] vom 16. Oktober 1996 die für eine Sacheinlage gemäß §§ 56, 19 Abs. 5 GmbHG erforderlichen Festset-zungen. Der Charakter eine Sachkapitalerhöhung muss sich nicht unmittelbar aus dem Erhöhungsbeschluss, sondern kann sich auch aus der mit ihm in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung ergeben ([X.].Urt. v. 13. Oktober 1966 - [X.], [X.], 1262), die hier den Hinweis des [X.] darauf enthält, dass "die Einbringung der Sacheinlage mit gesondertem Rechtsgeschäft bewirkt" werde. Die nähere Festsetzung der Sacheinlage (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) ist in einer gleichzeitig beschlossenen und mitbeurkun-deten Satzungsänderung geregelt worden. Soweit § 56 Abs. 1 GmbHG eine entsprechende Festsetzung im [X.] verlangt, beruht dies nur darauf, dass es hier - anders als bei der Gründung einer GmbH (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 4 GmbHG) - einer Festsetzung in der Satzung nicht [X.], was aber die hier gewählte strengere Form der Beurkundung nicht [X.]. Das gesamte [X.] bildete ein einheitliches Ganzes, das gemäß §§ 54, 57 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden war. 2. Erfolg hätte die Klage im Übrigen auch dann nicht, wenn man - mit dem Berufungsgericht - davon ausginge, dass erst der - vor Eintragung der [X.] gefasste und zum Handelsregister angemeldete - "Klarstellungs-beschluss" vom 30. September 1997 die gemäß § 56 Abs. 1 GmbHG erforderli-chen Festsetzungen enthielt. Der Umstand, dass die Klägerin das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits mit Grundschulden in Höhe von 4 Mio. DM belastet hatte, ändert nichts daran, dass es noch gegenständlich im Vermögen des [X.] vorhanden war und grundsätzlich als Sacheinlage eingebracht werden konnte (vgl. [X.] 145, 150). Soweit der Wert der von dem [X.] über-nommenen Stammeinlage unterschritten war, käme eine Differenzhaftung ge-mäß § 9 GmbHG in Betracht. Ansprüche hieraus wären aber gemäß § 9 Abs. 2 4 - 4 - a.F. GmbHG seit Oktober 2002 verjährt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und von der Revision ausdrücklich hingenommen wird. 5 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass gemäß § 90 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 63 Abs. 1 [X.]O des [X.]

für die Veräußerung des Grundstücks an die Klägerin unter seinem Wert eine Genehmigung der Kom-munalaufsichtsbehörde erforderlich gewesen sei und die erteilte Genehmigung vom 31. Juli 1995 nur die Grundstückseinbringung in Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung I der Klägerin (auf 2 Mio. DM), nicht aber die in [X.] mit der [X.] getroffene Vereinbarung decke, nach der das - inzwischen mit einem erheblich höheren Wert veranschlagte - Grundstück auch auf die zweite Kapitalerhöhung eingebracht werden sollte. Die darin [X.] Änderung bzw. Erweiterung der ursprünglichen Tilgungsbestimmung (vor Eintragung der Kapitalerhöhung I im Handelsregister) war rechtlich möglich und bedurfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keiner erneuten [X.] der Kommunalaufsichtsbehörde. Diese Feststellung ist gemäß § 545 ZPO nicht revisibel. Anders als in dem von der Revision herangezogenen Urteil des [X.] vom 15. April 1998 ([X.], [X.], 2038, 2041) handelt es sich hier nicht um die Auswirkungen eines von dem Be-rufungsgericht nach Landesrecht festgestellten Formmangels auf ein nach Bundesrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft (dort Fristsetzung gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F.), sondern allein um die nach Landesrecht zu beurteilende Reichweite des Genehmigungserfordernisses. Entgegen der Ansicht der Revi-sion ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass ein Fehlen der Genehmigung, solange diese nicht verweigert ist (dazu [X.].Beschl. v. 17. Februar 1997 - [X.], GmbHR 1997, 545), zu endgültiger und nicht nur zu schwebender Un-wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts (dazu [X.] 142, 51, 53 ff.) führen würde. - 5 - 4. Dass das Grundstück als Sacheinlage auch auf das erhöhte Kapital gemäß Erhöhungsbeschluss vom 16. Oktober 1996, mithin auf einen Gesamt-Erhöhungsbetrag von 4,95 Mio. DM eingebracht werden sollte, ergibt sich aus der Gesamtheit der zum Handelsregister (vor Eintragung der Kapitalerhöhung) eingereichten Gesellschafterbeschlüsse und -vereinbarungen, welche in ihrem Gesamtzusammenhang auszulegen sind (vgl. [X.], 321, 326; [X.].GmbHG/[X.] § 5 Rdn. 12). Bis zur Eintragung der [X.] steht es den Gesellschaftern frei, einen [X.] auf-zuheben oder dessen Festsetzungen unter Einhaltung der hier gewahrten [X.] der §§ 53, 56 GmbHG zu ändern (vgl. [X.] 140, 258, 260; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 56 Rdn. 27). Ebenso konnte die Tilgungs-bestimmung in dem "Einbringungsvertrag" vom 24. Mai 1995 nachträglich ge-ändert werden, ohne dass es dazu der - hier überdies mit den notariell beur-kundeten Beschlüssen vom 16. Oktober 1996 und vom 30. September 1997 gewahrten - Form des § 313 BGB a.F. bedurfte (vgl. [X.], Urt. v. 28. September 1984 - [X.], NJW 1985, 266). 6 5. Die zwischen den Prozessparteien vereinbarte und praktizierte Vergü-tung eines (angeblichen) die Stammeinlageverpflichtung des [X.] über-steigenden Grundstücksmehrwerts von 1,75 Mio. DM (gemischte Sacheinlage) bedurfte keiner ausdrücklichen Festsetzung in den [X.]. Auch insoweit genügt eine durch Auslegung anhand der zum Registerge-richt eingereichten Unterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. [X.], 321, 326 f.; [X.] aaO § 5 Rdn. 12; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 5 Rdn. 20). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Einbringungs-vertrag zur Kapitalerhöhung I, auf die der "[X.]" vom 30. September 1997 Bezug nimmt, dass ein Mehrwert (von zunächst [X.]) vergütet werden sollte. Selbst wenn man von einer inso-weit fehlenden Festsetzung ausgehen würde, führte das nach einhelliger [X.] - 6 - fassung nicht zur Unwirksamkeit der Sacheinlagevereinbarung insgesamt, son-dern nur zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung (vgl. [X.], 113, 117 f.; 159, 321, 327; [X.]/[X.]/Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 5 Rdn. 84) mit der Folge von [X.] aus § 31 GmbHG (vgl. [X.].GmbHG/[X.] aaO § 5 Rdn. 123 m.w.Nachw.), evtl. auch aus § 812 BGB. Solche Ansprüche sind hier aber - ebenso wie Ansprüche aus [X.] (§ 9 GmbHG; vgl. oben 2) - verjährt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Revision ausdrücklich hinnimmt. Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2006 - 8 O 363/05 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2006 - 6 U 21/06 -

Meta

II ZR 268/06

05.11.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2007, Az. II ZR 268/06 (REWIS RS 2007, 1081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1081

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