Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2009, Az. II ZR 210/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3593

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[X.] ZR 210/08 vom 11. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Art. 103 Abs. 1; [X.] § 10 a) Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft können die Partner durch einstimmigen Beschluss anstelle der Liquidation nach §§ 145 ff. HGB eine andere Art der [X.] wählen. Diese kann in einer Naturalteilung bestehen. b) Nach Beendigung der Liquidation findet der interne Ausgleich der [X.]/Gesellschafter zwischen diesen statt. Zur Geltendmachung eines Ausgleichs-anspruchs genügt eine sog. einfache Auseinandersetzungsrechnung. c) Geht eine [X.] mit Eintritt eines neuen Gesellschafters, der ab [X.] prozentual am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, von der bilanziellen [X.] über, können die bilanziellen Kapitalkonten der Altgesellschafter nicht fortge-schrieben und als Anfangsbestand ihrer Kapitalkonten einer Auseinanderset-zungsrechnung mit dem Ziel des Ausgleichs von positiven und negativen Kapital-konten zugrunde gelegt werden. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 11. Mai 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]s, an den 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Wert des [X.]s: 277.378,69 • Gründe: Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das [X.], wobei der [X.]at von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Klä-gerin könne aus der Auseinandersetzungsrechnung keinen Ausgleichsanspruch ableiten, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 [X.] 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Parteien am 1. Juli 1999 eine neue Anwaltssozietät in Form einer GbR gegründet haben. [X.] - 3 - stand des vorliegenden Rechtsstreits sei die Auseinandersetzung der ebenfalls seit dem 1. Juli 1999 existierenden Partnerschaftsgesellschaft i.L., bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten. Davon ist zugunsten der Klägerin im [X.] auszugehen. 3 a) Unstreitig ist das Gesellschaftsvermögen der [X.] gemäß der Auseinandersetzungsvereinbarung der ehemaligen Partner vom August 1999 verteilt. Diese Art der Liquidation, d.h. die Abwicklung ent-sprechend einer einstimmig zwischen den Partnern getroffenen Vereinbarung, ist entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung eine ge-mäß § 10 [X.] i.V.m. § 145 Abs. 1 HGB auch bei der [X.] zulässige Form der Abwicklung der Gesellschaft ([X.]/[X.] in [X.] 5. Aufl. § 10 [X.] Rdn. 4). Ebenso unstreitig bestehen keinerlei Verbindlichkeiten der ehemaligen Partnerschaftsgesellschaft mehr ge-genüber außenstehenden [X.]. Damit ist die Liquidation beendet, und es geht nur noch um den internen Ausgleich der in der [X.] verbliebenen Gesellschafter. b) Der interne Ausgleich findet nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats zwischen den Gesellschaftern statt. Jeder Gesellschafter kann und muss seine etwaige Ausgleichsforderung persönlich geltend machen, und zwar in Form einer sog. einfachen Auseinandersetzungsrechnung gegenüber den übrigen Gesellschaftern ([X.] 26, 126, 128 f.; [X.].Urt. v. 14. April 1966 - [X.], [X.], 706 f.; v. 5. Juni 1993 - II ZR 234/92, [X.], 1307, 1309; v. 21. November 2005 - [X.], [X.], 232 f.; siehe zu einem vergleichbaren Fall der Abrechnung nach Kapitalkonten insbesondere auch [X.].Urt. v. 3. Mai 1999 - [X.], [X.], 1003 f.). Derjenige Gesellschaf-ter, der z.B. durch das Stehenlassen der auf ihn entfallenden Gewinne über ein sog. positives Kapitalkonto verfügt, hat nach Beendigung der Liquidation einen 4 - 4 - Ausgleichsanspruch gegen den oder diejenigen Gesellschafter, die etwa infolge von Überentnahmen ein negatives Kapitalkonto ausweisen. 5 c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne aus der vorge-legten Auseinandersetzungsrechnung, die grundsätzlich in Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des [X.]ats steht, keinen [X.] herleiten, beruht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Be-rufungsgericht meint, die von der Klägerin nicht entnommenen Gewinne wären am 30. Juni 1999 noch im Vermögen der [X.] vorhanden gewesen, in die neue GbR eingebracht worden und dort als Einlage auf dem Kapitalkonto der Klägerin gutzuschreiben. Dabei übergeht das Berufungsge-richt, wie die Klägerin zu Recht rügt, den - im Übrigen mit dem Vortrag des [X.] übereinstimmenden - Vortrag der Klägerin zu den in die GbR einge-brachten Aktiva und Passiva. Danach haben zwar beide Parteien in die neue Gesellschaft u.a. das Anlagevermögen und ihre Mandate sowie die daraus [X.] Forderungen eingebracht. Keine der Parteien, insbesondere aber nicht die Klägerin, hat das vorgetragen, was das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung zugrunde legt, nämlich dass der von der Klägerin behauptete positi-ve Stand ihres [X.], d.h. die nicht entnommenen Gewinne, von ihr als Einlage in die neue Gesellschaft eingebracht und ihrem dortigen Kapitalkonto gutgeschrieben worden seien. Vielmehr haben sich die Parteien in Nr. 9 der Auseinandersetzungsvereinbarung ausdrücklich ihren internen Ausgleich in der zwischen ihnen bestehenden [X.] vorbehalten. 2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat sich durch seine vortragswidrige Unterstellung den Blick darauf verstellt, dass die Klägerin grundsätzlich im Hinblick auf ihre nicht entnommenen [X.] einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten haben kann. Es hat sich 6 - 5 - dementsprechend nicht in der prozessual gebotenen Weise mit dem streitigen Vortrag der Parteien zur Höhe des [X.] auseinan-dergesetzt. 7 I[X.] Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der [X.]at auf fol-gendes hin: 8 Die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung der Klägerin begeg-net insofern Bedenken, als sie hinsichtlich des Beklagten und des ehemaligen Partners Rechtsanwalt [X.]zum 1. Januar 1992 jeweils einen Kapitalkonten-stand von Null zugrunde legt. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn im Zeitpunkt ihres Eintritts in die aus dem Beklagten und Rechtsanwalt [X.] bestehende Sozietät die beiden vorhandenen Sozien ihre bis dahin in der Sozietät [X.] durch [X.] ihrer in den Jahren zuvor er-zielten Gewinne sowie der Einlagen zum 31. Dezember 1991 "auf Null gestellt" hätten. Für diesen, bei einer bis zum 31. Dezember 1991 florierenden und [X.] Sozietät ungewöhnlichen, wenn auch nicht auszuschließenden Umstand, der den Ausgangspunkt der Auseinandersetzungsrechnung der Klä-gerin betrifft, ist diese darlegungs- und beweispflichtig, wobei den Beklagten, sollte die Klägerin aus eigener Kenntnis zu diesen Kapitalkontenständen nichts vortragen können, insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft. Ebenso wenig zu folgen ist allerdings den von dem Beklagten zugrunde gelegten [X.] zum 1. Januar 1992. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ab ihrem Beitritt an dem Gesellschaftsvermögen prozentual beteiligt war und die Sozietät von da an unstreitig zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/Überschussrechnung übergegangen ist, können die bilanziellen Kapitalkonten aus der Jahresbilanz zum Ende 1991 nicht als Anfangsbestand der Kapitalkonten des Beklagten und des Rechtsanwalts [X.] der [X.] - 6 - dersetzungsrechnung in der hier vorliegenden Form zugrunde gelegt werden. In dem bilanziellen Kapitalkonto ist das bewertete Gesellschaftsvermögen abge-bildet und nicht etwa, worauf es zutreffender Weise für die von der Klägerin vorgenommen Berechnung ankommt, der Stand eines [X.] gebildet aus zugewiesenen Gewinnanteilen, Einlagen und Entnahmen. Mit seiner Form der Berechnung will der Beklagte von den zum 31. Dezember 1991 [X.] aber noch nicht erfüllten Forderungen der Sozietät zweifach profitieren, nämlich einmal in Form der bilanziellen Bewertung als Teil des [X.] und zusätzlich durch den infolge des Übergangs zur Einnah- me-/Überschussrechnung ab dem 1. Januar 1992 auf ihn entfallenden Gewinn-anteil an den in den Folgejahren tatsächlich erfüllten Forderungen. - 7 - Beide Parteien haben Gelegenheit, im wiedereröffneten [X.] ergänzend, vor allem zum Anfangsbestand der Kapitalkonten unter Be-achtung der aufgezeigten Grundsätze vorzutragen, und das Berufungsgericht wird ggf. durch richterliche Hinweise dafür sorgen, dass beide Parteien klar und sachbezogen vortragen. 10 Goette [X.]

Strohn

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 14.08.2008 - 23 U 58/06 -

Meta

II ZR 210/08

11.05.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2009, Az. II ZR 210/08 (REWIS RS 2009, 3593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3593

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