Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
[X.]
Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung in [X.], 266 veröffentli[X.]ht ist, hat ausgeführt:
Beide [X.] seien zulässig. Dem ersten Hauptantrag stehe die Prozessvereinbarung zwis[X.]hen der Re[X.]htsvorgängerin der Klägerin, der [X.], und der [X.]n vom 4./5. Oktober 2001 ni[X.]ht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin im Verhältnis zur [X.]n verpfli[X.]htet gewesen sei, im Wege der [X.] (wie zweiter Hauptantrag) vorzugehen. Die Prozessvereinbarung lasse das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis der Klägerin ni[X.]ht entfallen, weil sie der Klägerin im Falle einer [X.] nur eine ungewisse Aussi[X.]ht auf einen Vertragss[X.]hluss gebe und ni[X.]ht bereits den Vertragss[X.]hluss selbst. In die teilweise Klageänderung (Änderung von Ziffer 8 des Vertragsangebots) habe die [X.] eingewilligt. Sie sei im Übrigen au[X.]h sa[X.]hdienli[X.]h.
Die [X.] unterfalle der in § 11 Abs. 4 [X.] geregelten Verpfli[X.]htung zur Abnahme und Vergütung von [X.]-Strom. Die Pfli[X.]ht bestehe gegenüber der [X.] beziehungsweise deren Re[X.]htsna[X.]hfolgerin als regelverantwortli[X.]her Übertragungsnetzbetreiberin. Die genannte Vors[X.]hrift normiere eine Abnahme- und Vergütungspfli[X.]ht für jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wel[X.]hes Strom an Letztverbrau[X.]her liefere, unabhängig davon, ob das Unternehmen ein Netz für die allgemeine Versorgung betreibe. Das ergebe si[X.]h eindeutig aus dem Wortlaut, dem der gesetzgeberis[X.]he Wille entspre[X.]he, einen stufenweisen Belastungsausglei[X.]h mit dem Ziel der letztendli[X.]hen Belastung aller Stromvermarkter zu s[X.]haffen. Dem stehe die Vors[X.]hrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht entgegen. Soweit sie eine Begrenzung des persönli[X.]hen Anwendungsberei[X.]hes des Gesetzes enthalte, beziehe si[X.]h dies ledigli[X.]h auf die unmittelbar Verpfli[X.]hteten für den [X.] von [X.]-Stromerzeugern an das Netz und die Abnahme des von diesen erzeugten Stroms na[X.]h § 3 [X.]. Das zeige si[X.]h ni[X.]ht zuletzt daran, dass das [X.] ni[X.]ht nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpfli[X.]hte, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betrieben, sondern au[X.]h anderen Unternehmen Pfli[X.]hten auferlege, so in § 10 Abs. 1 [X.] den Anlagenbetreibern und in § 11 Abs. 1 bis 4 [X.] den regelverantwortli[X.]hen Übertragungsnetzbetreibern.
Die Klägerin habe na[X.]h § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] gegen die [X.] einen Anspru[X.]h auf Annahme des von ihr angebotenen Vertrages. Die Klägerin gehe darin zu Re[X.]ht davon aus, dass die gesamte Strommenge, die die [X.] an ihre Kunden geliefert habe, in die Bere[X.]hnung des Umfangs ihrer Abnahmeverpfli[X.]htung einzubeziehen sei. Hierfür sprä[X.]hen der Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 3 [X.], der als Bezugsgröße undifferenziert den "vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten Strom" bezei[X.]hne, und vor allem die Konzeption des [X.], wona[X.]h si[X.]h die Mehrkosten des Anteils des [X.]-Stroms am bundesweiten [X.] kostenmäßig im Ges[X.]häft eines jeden Stromlieferanten nieders[X.]hlagen sollten. In die Gesamtmenge des gelieferten Stroms gehe au[X.]h der in KWK-Anlagen erzeugte Strom ein. Die Begünstigungen aus [X.] und [X.] beträfen [X.]eils die Energieerzeuger. Eine Privilegierung von [X.] Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die teureren Strom aus KWK-Anlagen lieferten, sei im Rahmen des [X.] ni[X.]ht vorgesehen. Ein Abzug dieses Stroms von den [X.] sei au[X.]h systemfremd, weil er bei der bundesweiten Bere[X.]hnung des Anteils an [X.]-Strom am [X.] ebenfalls einbezogen sei. S[X.]hließli[X.]h könne si[X.]h die [X.] ni[X.]ht darauf berufen, dass die Prozessvereinbarung einen Vertragss[X.]hluss erst na[X.]h einer re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Feststellung ihrer Abnahme- und Vergütungspfli[X.]ht vorsehe. Die Vereinbarung sei unklar, weil die genannte Bedingung für den Abs[X.]hluss eines Vertrages wegen fehlender Sa[X.]hurteilsvoraussetzungen für ein entspre[X.]hendes Feststellungsurteil von der Klägerin ni[X.]ht habe erfüllt werden können. Eine am jetzigen zweiten Hauptantrag orientierte [X.] hätte zwar inzident eine geri[X.]htli[X.]he Beantwortung der Streitfrage der Prozessparteien herbeigeführt. Jedo[X.]h wären die Urteilsgründe insoweit gerade ni[X.]ht in Re[X.]htskraft erwa[X.]hsen,
§ 322 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin habe gegen die [X.] au[X.]h einen unmittelbaren Anspru[X.]h auf Erfüllung der Leistungsverpfli[X.]htung für einen begrenzten [X.]raum. Die [X.] sei mit der Annahme der Stromlieferung sowie mit deren Vergütung in Verzug. Sie habe si[X.]h in der Vereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 unter Ziffer 1 zu einer abs[X.]hlagsweisen Abnahme und Vergütung von [X.]-Strom für den [X.]raum von Juli bis September 2001 gegenüber der Re[X.]htsvorgängerin der Klägerin verpfli[X.]htet. Diese Verpfli[X.]htung sei unter dem Vorbehalt der Rü[X.]kabwi[X.]klung überwiegend erfüllt mit Ausnahme der Abnahme einer Teilstrommenge von 244.755 kWh gegen Zahlung von 21.000 € netto. Die Vereinbarung sei dahin auszulegen, dass eine vorbehaltlose Leistungspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der no[X.]h offenen Teilleistung bestehen solle, falls die [X.] als Stromlieferantin generell der Regelung des § 11 Abs. 4 [X.] unterfalle. Das sei, wie ausgeführt, der Fall. Im Übrigen ergebe si[X.]h die Leistungspfli[X.]ht au[X.]h unmittelbar aus § 11 Abs. 4 [X.].
I[X.]
Diese Ausführungen halten der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
1. Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die Zulässigkeit der Klage hinsi[X.]htli[X.]h des ersten Hauptantrages bejaht, mit dem die Klägerin die Verurteilung der [X.]n zur Annahme des Angebots auf Abs[X.]hluss eines ausformulierten Vertrages über die Lieferung von [X.]-Strom begehrt. Na[X.]h der zutreffenden Ansi[X.]ht des [X.] ist die Klage insoweit wegen der Prozessvereinbarung zwis[X.]hen der [X.], der Re[X.]htsvorgängerin der Klägerin, und der [X.]n vom 4./5. Oktober 2001 unzulässig, sodass die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzli[X.]he Urteil hinsi[X.]htli[X.]h des ersten Hauptantrages zurü[X.]kzuweisen ist.
a) Aus der Prozessvereinbarung ergibt si[X.]h im Wege der Auslegung die Verpfli[X.]htung der Klägerin, anstatt mit ihrem Hauptantrag auf Abs[X.]hluss des Vertrages nur gemäß ihrem zweiten Hauptantrag auf Zahlung von 21.000 € Zug um Zug gegen Lieferung von 244.755 kWh Strom zu klagen. Der [X.] kann diese Auslegung selbst vornehmen, da das Berufungsgeri[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h offen gelassen hat, ob die Klägerin na[X.]h der Prozessvereinbarung verpfli[X.]htet ist, (nur) im Wege der [X.] wie nunmehr mit dem zweiten Hauptantrag vorzugehen, und weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang ni[X.]ht zu erwarten sind.
[X.]) Na[X.]h Nr. 2 der Prozessvereinbarung sind si[X.]h die Vertragsparteien einig, dass sie die eingangs genannten Re[X.]htsfragen, "ob und in wel[X.]hem Umfang bzw. wel[X.]her Höhe [X.] na[X.]h dem Erneuerbare [X.] ([X.]) vom 29.03.2000 [X.] (Übertragungsnetzbetreiber) [X.]-Strom anteilig abnehmen und vergüten muss und ob eine derartige Abnahme- und Vergütungspfli[X.]ht der [X.] anteilig au[X.]h für den Letztverbrau[X.]herabsatz besteht, den [X.] aus [X.] von den beiden auf dem Chemiestandort [X.] befindli[X.]hen GuD-Anlagen ([X.]- und K.-Anlage) de[X.]kt", "baldmögli[X.]hst geri[X.]htli[X.]h klären werden". Weiter heißt es ans[X.]hließend, dass [X.], "sofern prozessual mögli[X.]h, ... hierzu Klage erheben" wird. Wel[X.]her Art diese Klage sein soll, folgt aus Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.] der Vereinbarung. Dana[X.]h überweist [X.] "unter dem Vorbehalt einer re[X.]htskräftigen Klärung der vorgenannten Re[X.]htsfragen in dem gemäß Ziffer 2 einzuleitenden Geri[X.]htsverfahren" an [X.] bestimmte von dieser in Re[X.]hnung gestellte Beträge für den Bezug von Strom "abzügli[X.]h 21.000 € netto als Teilbetrag bezogen auf die na[X.]h Auffassung der [X.] seitens [X.] zu zahlende [X.]-Vergütung für den [X.]raum 1. Juli 2001 bis 30. September 2001 zur Ermögli[X.]hung der in Ziffer 2 geregelten Verfahrensweise", wobei auf den vorgenannten [X.]raum na[X.]h Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Vereinbarung 244.755 kWh Strom entfallen. Aus der vereinbarten Zurü[X.]khaltung von 21.000 € "zur Ermögli[X.]hung der in Ziffer 2 geregelten Verfahrensweise", das heißt zur Klärung der streitigen Re[X.]htsfragen dur[X.]h eine Klage der [X.], ergibt si[X.]h, dass es si[X.]h na[X.]h der Vorstellung der Vertragsparteien bei dieser Klage um eine sol[X.]he auf Zahlung des genannten Betrages Zug um Zug gegen Lieferung von 244.755 kWh Strom handeln soll.
In Übereinstimmung damit hat die [X.], wie die Revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass die Vertragsparteien den Teilbetrag von 21.000 € netto bewusst gewählt haben, um einerseits das Kostenrisiko zu senken und andererseits den Weg in die Revisionsinstanz offen zu halten. Das [X.] ist im Hinbli[X.]k darauf, dass das Berufungsgeri[X.]ht den Streitwert in der Berufungsinstanz für den ersten Hauptantrag – re[X.]htsfehlerfrei und unbeanstandet – auf 14 Mio. € festgesetzt hat, ohne weiteres überzeugend.
[X.]) Sind die [X.] und die [X.] mithin aus Kostengründen von einer Klage auf Zahlung von 21.000 € Zug um Zug gegen Lieferung von 244.755 kWh Strom ausgegangen, haben sie s[X.]hon dadur[X.]h mittelbar die von der Klägerin erhobene Klage auf Annahme des in Rede stehenden Vertragsangebots ausges[X.]hlossen. Das folgt darüber hinaus au[X.]h aus Nr. 3 der Prozessvereinbarung, in der die Verfahrensweise "na[X.]h Vorliegen der re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung im Re[X.]htsstreit gemäß Ziffer 2" geregelt ist. Für den Fall, dass "eine [X.]-Bezugs- und Vergütungspfli[X.]ht der [X.] re[X.]htskräftig ganz oder teilweise bejaht werden [sollte]", haben die Vertragsparteien in Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] vereinbart, dass sie "auf der Basis des als Anlage 1 beigefügten Angebotes sowie der gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung einen entspre[X.]henden Vertrag abs[X.]hließen [werden]". Dieser Regelung hätte es ni[X.]ht bedurft, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen wären, dass die [X.] bere[X.]htigt sein sollte, zur Klärung der streitigen Re[X.]htsfragen unmittelbar auf Abs[X.]hluss des betreffenden Vertrages zu klagen. Hieraus ergibt si[X.]h zuglei[X.]h, dass die Parteien aus der Vereinbarung verpfli[X.]htet sein sollten, einen Vertrag zu s[X.]hließen, der den Inhalt des re[X.]htskräftigen Urteils über den Teilbetrag auf ihre insgesamt zu regelnden Re[X.]htsbeziehungen übertrug.
[X.][X.]) Der dana[X.]h anzunehmende Auss[X.]hluss einer Klage auf Vertragss[X.]hluss gilt allerdings ni[X.]ht zeitli[X.]h unbes[X.]hränkt. Die [X.] und die [X.] haben ni[X.]ht geregelt, was in dem Fall der Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Prozessvereinbarung ("Sollte eine [X.]-Bezugs- und Vergütungspfli[X.]ht der [X.] re[X.]htskräftig ganz oder teilweise bejaht werden …") gelten soll, wenn der dafür vorgesehene Abs[X.]hluss eines Vertrages, dessen Inhalt no[X.]h ni[X.]ht bis in jede Einzelheit feststeht, sondern erst no[X.]h "auf der Basis des als Anlage 1 beigefügten Angebotes sowie der gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser re[X.]htskräftigen Ents[X.]heidung" auszuhandeln ist, ni[X.]ht zustande kommt. Diese Vertragslü[X.]ke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung na[X.]h dem hypothetis[X.]hen Parteiwillen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Treu und Glauben dahin zu s[X.]hließen, dass es der [X.] beziehungsweise ihrer Re[X.]htsna[X.]hfolgerin dann wieder freisteht, auf Annahme ihres Vertragsangebots Klage zu erheben. Denn in diesem Fall hat si[X.]h die in der Prozessvereinbarung zum Ausdru[X.]k kommende Erwartung der Vertragsparteien, einvernehmli[X.]h zu einem Vertragss[X.]hluss zu gelangen, ni[X.]ht erfüllt, sodass keine Re[X.]htfertigung mehr besteht, der Klägerin den Klageweg zu verwehren. Diese Situation ist indessen bislang ni[X.]ht eingetreten.
b) Gegen die Wirksamkeit der Prozessvereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 bestehen keine Bedenken.
Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ist ein Vertrag, in dem si[X.]h eine Partei zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpfli[X.]htet, wirksam, wenn das vertragli[X.]h vereinbarte Verhalten mögli[X.]h ist und weder gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot no[X.]h gegen die guten Sitten verstößt ([X.]Z 28, 45, 48 f.; Urteil vom 30. November 1972 – [X.], [X.], 144 unter 1; Urteil vom 19. Mai 1982 – [X.], NJW 1982, 2072 unter [X.]; [X.]surteil vom 10. Juli 1985 – [X.], NJW 1986, 198 unter [X.] a; Urteil vom 14. Juni 1989 – [X.], NJW-RR 1989, 1048, 1049, [X.]. m.w.Na[X.]hw.). Unbedenkli[X.]h ist insbesondere au[X.]h die – hier in Rede stehende – Verpfli[X.]htung, eine bestimmte Klage ni[X.]ht zu erheben ([X.], 19, 28 f.).
Dass die Prozessvereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die darin von der [X.] und der [X.]n zur Klärung ihrer streitigen Re[X.]htsfragen vorgesehene Teilklage auf Zahlung von 21.000 €, die sie in Nr. 2 der Vereinbarung selbst unter den Vorbehalt "sofern prozessual mögli[X.]h" gestellt haben, ist au[X.]h mögli[X.]h. Wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, kann der begünstigte Stromerzeuger den belasteten Netzbetreiber aus § 3 Abs. 1 [X.] a.F. unabhängig von dem vorherigen Abs[X.]hluss eines Vertrages unmittelbar auf Abnahme und Vergütung des Stroms in Anspru[X.]h nehmen ([X.], 141, 160 ff.). Für den hier streitigen Anspru[X.]h des regelverantwortli[X.]hen Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus § 11 Abs. 4 [X.] a.F. auf anteilige Abnahme und Vergütung des von ihm selbst abgenommenen Stroms kann ni[X.]hts anderes gelten. Insoweit besteht glei[X.]hermaßen ein praktis[X.]hes Bedürfnis, dem dur[X.]hgreifende dogmatis[X.]he Bedenken ni[X.]ht entgegenstehen.
[X.]) Eine Klage, die entgegen einer wirksamen Prozessvereinbarung abredewidrig erhoben worden ist, muss als zur [X.] unzulässig abgewiesen werden ([X.], Urteil vom 14. Juni 1989 [X.]O; [X.], 19, 29, [X.]eils m. weit. Na[X.]hw.). Das gilt au[X.]h für die vorliegende Klage, soweit die Klägerin entgegen der Prozessvereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 mit dem ersten Hauptantrag die Annahme ihres Vertragsangebots begehrt.
Die vom Berufungsgeri[X.]ht angeführten Gründe re[X.]htfertigen keine andere Beurteilung. Wie es selbst zutreffend erkannt hat, hätte eine am jetzigen zweiten Hauptantrag orientierte [X.] auf Zahlung von 21.000 € inzident eine Klärung der zwis[X.]hen den Parteien streitigen Re[X.]htsfragen herbeigeführt. Dass die Urteilsgründe insoweit ni[X.]ht in Re[X.]htskraft erwa[X.]hsen und auf diesem Wege der von der Klägerin letztli[X.]h angestrebte Vertragss[X.]hluss no[X.]h ni[X.]ht zustande kommt, ist entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts unerhebli[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mangels näherer Befassung mit der Prozessvereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 übersehen, dass die [X.] und die [X.] dies dur[X.]haus erkannt, jedo[X.]h aus Kostengründen bewusst in Kauf genommen und deswegen in Nr. 3 der Prozessvereinbarung im einzelnen geregelt haben, wie "na[X.]h Vorliegen der re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung im Re[X.]htsstreit gemäß Ziffer 2", das heißt der dort vereinbarten Klage auf Zahlung von 21.000 €, namentli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Vertragsangebots der [X.] weiter verfahren werden soll.
Zu Unre[X.]ht ma[X.]ht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend, die Regelungen in Nr. 3 Bu[X.]hst. a bis [X.] der Prozessvereinbarung seien widersprü[X.]hli[X.]h, weil dort für die Fälle der teilweisen Verneinung und Bejahung einer "[X.]-Bezugs- und Vergütungspfli[X.]ht der [X.]" unters[X.]hiedli[X.]he Re[X.]htsfolgen vorgesehen seien, ohne zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine teilweise Verneinung zuglei[X.]h eine teilweise Bejahung sei. Das ist deswegen ni[X.]ht ri[X.]htig, weil si[X.]h die betreffenden Regelungen (Erstattung geleisteter Zahlungen in Nr. 3 Bu[X.]hst. a; Erledigung des Vorbehalts in Nr. 3 Bu[X.]hst. b und Abs[X.]hluss eines entspre[X.]henden Vertrages in Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.]) gegenseitig ni[X.]ht auss[X.]hließen.
d) Ist die Klage mit dem ersten Hauptantrag na[X.]h alledem bereits unzulässig, bedarf es keiner Ents[X.]heidung, ob die Klägerin gemäß der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts no[X.]h den Abs[X.]hluss eines unbefristeten Vertrages von der [X.]n verlangen kann, wenn diese mit Wirkung zum 1. April 2003 das Ges[X.]häftsfeld "Elektrizitätsversorgung" eins[X.]hließli[X.]h aller Stromlieferverträge auf die [X.] En. GmbH ([X.]) übertragen hat.
2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h dem zweiten Hauptantrag der Klägerin, mit dem diese von der [X.]n im Wege des [X.] na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] a.F. Zahlung von 21.000 € Zug um Zug gegen Lieferung von 244.755 kW/h Strom verlangt, zu Unre[X.]ht stattgegeben.
a) Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht allerdings stills[X.]hweigend davon ausgegangen, dass hier das Erneuerbare-[X.] no[X.]h in der ursprüngli[X.]hen Fassung vom 29. März 2000 ([X.]O) Anwendung findet, da die Klägerin Bezahlung für Strom begehrt, den ihr die [X.] na[X.]h ihrer Auffassung in der [X.] vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 hätte abnehmen müssen, aber ni[X.]ht abgenommen hat. Der Abnahme- und Vergütungsanspru[X.]h aus § 11 Abs. 4 [X.] a.F. kann au[X.]h, wie bereits oben (unter [X.]) dargelegt, unabhängig vom vorherigen Abs[X.]hluss eines Vertrages unmittelbar geri[X.]htli[X.]h geltend gema[X.]ht werden.
b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h mit den Voraussetzungen dieses Anspru[X.]hs jedo[X.]h ledigli[X.]h mittelbar und zudem nur teilweise im Zusammenhang mit dem ersten Hauptantrag befasst, den es zu Unre[X.]ht für zulässig era[X.]htet hat (vgl. oben unter [X.]). Offenbar hat es nähere Feststellungen hierzu für entbehrli[X.]h gehalten, weil es die Prozessvereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 dahin ausgelegt hat, dass eine "vorbehaltlose Leistungspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der no[X.]h offenen Teilleistung" s[X.]hon dann bestehen solle, wenn die [X.] als Stromlieferantin generell der Regelung des § 11 Abs. 4 [X.] a.F. unterfalle. Dabei handelt es si[X.]h zwar um die tatri[X.]hterli[X.]he Auslegung einer Individualvereinbarung, die grundsätzli[X.]h revisionsre[X.]htli[X.]h nur bes[X.]hränkt überprüfbar ist ([X.]Z 135, 269, 273). Die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts ist jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft, weil sie ni[X.]ht von dem Wortlaut der Prozessvereinbarung ausgeht und den darin zum Ausdru[X.]k kommenden Interessen der Vertragsparteien widerspri[X.]ht.
Der Wortlaut der Prozessvereinbarung ist eindeutig. Na[X.]h Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.] in Verbindung mit Nr. 2 der Vereinbarung soll die Zurü[X.]khaltung der 21.000 € gerade die geri[X.]htli[X.]he Klärung der zwis[X.]hen den Vertragsparteien streitigen Re[X.]htsfragen ermögli[X.]hen, "ob und in wel[X.]hem Umfang bzw. wel[X.]her Höhe [X.] na[X.]h dem Erneuerbare [X.] ([X.]) vom 29.03.2000 [X.] (Übertragungsnetzbetreiber) [X.]-Strom anteilig abnehmen und vergüten muss" und "ob eine derartige Abnahme- und Vergütungspfli[X.]ht der [X.] anteilig au[X.]h für den Letztverbrau[X.]herabsatz besteht, den [X.] aus [X.] von den beiden auf dem Chemiestandort [X.] befindli[X.]hen GuD-Anlagen ([X.]- und K.-Anlage) de[X.]kt" (vgl. dazu bereits oben unter [X.] a [X.]). Bei der vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommenen Auslegung der Prozessvereinbarung findet eine Klärung dieser beiden Fragen im Wege der von den Vertragsparteien dafür vorgesehenen Klage ni[X.]ht statt, weil dana[X.]h der streitige Anspru[X.]h aus § 11 Abs. 4 [X.] a.F. s[X.]hon dann bestehen soll, wenn nur eine Voraussetzung dieser Vors[X.]hrift erfüllt ist, nämli[X.]h die [X.] Stromlieferantin im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. ist. Angesi[X.]hts dessen ist die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht interessengere[X.]ht.
[X.]) Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts stellt si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (
§ 561 ZPO). Die bisher getroffenen Feststellungen rei[X.]hen ni[X.]ht aus, um den streitigen Anspru[X.]h zu bejahen.
[X.]) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings angenommen, dass die [X.] in den persönli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h des § 11 Abs. 4 [X.] a.F. fällt und der Klägerin insoweit zum Belastungsausglei[X.]h verpfli[X.]htet ist. Na[X.]h Satz 1 dieser Vors[X.]hrift sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbrau[X.]her liefern, verpfli[X.]htet, den von dem regelverantwortli[X.]hen Übertragungsnetzbetreiber na[X.]h Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig abzunehmen und zu vergüten. Die dana[X.]h erforderli[X.]hen Voraussetzungen der Abnahme- und Vergütungspfli[X.]ht sind hier gegeben. Na[X.]h dem unstreitigen Sa[X.]hverhalt ist die Klägerin für den Standort der [X.]n der regelverantwortli[X.]he Übertragungsnetzbetreiber. Die [X.] war jedenfalls in dem hier maßgebli[X.]hen [X.]raum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbrau[X.]her lieferte.
Unerhebli[X.]h ist insoweit, dass mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts in der Revisionsinstanz zugunsten der [X.]n davon auszugehen ist, dass diese zu der vorgenannten [X.] kein Netz für die allgemeine Versorgung (vgl. dazu [X.]surteil vom 8. Oktober 2003 – [X.], [X.], 742 unter I[X.] a [X.]; [X.]surteil vom 10. November 2004 – [X.], [X.], 79 unter I[X.] a [X.]; ferner [X.]surteil vom 10. März 2004 – [X.], [X.], 2264 unter B [X.] a [X.][X.]; [X.]surteil vom 14. Juli 2004 – [X.], [X.] 2004, 272 unter II 3 b [X.][X.]) betrieben hat, sondern ledigli[X.]h ein Netz für eine begrenzte Anzahl von Abnehmern. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen, dass der Kreis der na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] a.F. zur Stromabnahme und -vergütung verpfli[X.]hteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen ni[X.]ht dur[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. begrenzt wird, wona[X.]h das Gesetz die Abnahme und Vergütung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Energien dur[X.]h Elektrizitätsversorgungsunternehmen regelt, "die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber)". Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts entspri[X.]ht der herrs[X.]henden Meinung im S[X.]hrifttum ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., § 2 [X.]. 25 f., § 11 Rdnr. 52; [X.] in: [X.] Kommentar zum Energiere[X.]ht, § 2 Rdnr. 4, § 11 [X.] Rdnr. 29; [X.] in: [X.]/[X.], Handbu[X.]h zum Re[X.]ht der Energiewirts[X.]haft, § 18 [X.]. 77 und 139; Hölzer/Jenderny in [X.]. zum Berufungsurteil, [X.], 270; ferner Barts[X.]h/[X.] in: Barts[X.]h/[X.]/ Salje/[X.], Stromwirts[X.]haft, Kapitel 43 Rdnr. 1; a.[X.], [X.], 10, 11 f.). Der Revision ist zwar zuzugeben, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. – ebenso wie die Übers[X.]hrift der Bestimmung – dem Wortlaut na[X.]h den Anwendungsberei[X.]h des Gesetzes insgesamt und damit eins[X.]hließli[X.]h des § 11 bes[X.]hreibt. Aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte sowie dem Sinn und Zwe[X.]k des § 11 Abs. 4 [X.] a.F. folgt jedo[X.]h, dass insoweit die si[X.]h aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. ergebende Bes[X.]hränkung des persönli[X.]hen Anwendungsberei[X.]hs des Gesetzes auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben, ni[X.]ht gilt, sondern au[X.]h die Stromlieferanten erfasst werden, die ein sol[X.]hes Netz ni[X.]ht unterhalten.
Der ursprüngli[X.]he Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen (BT-Dru[X.]ks. 14/2341) sah in § 10 neben bestimmten Ausglei[X.]hszahlungen, die die zur Aufnahme des Strom aus erneuerbaren Energien na[X.]h § 2 des Entwurfs verpfli[X.]hteten Netzbetreiber von den "vorgelagerten Netzbetreibern" verlangen konnten (Abs. 1), ledigli[X.]h einen – horizontalen – Belastungsausglei[X.]h zwis[X.]hen den vorgelagerten Netzbetreibern vor (Abs. 2 bis 5). Insofern traf die Bes[X.]hränkung des persönli[X.]hen Anwendungsberei[X.]hs des Gesetzes in § 1 des Entwurfs auf "Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung" zu. Der auf der nä[X.]hsten Stufe stattfindende – vertikale – Belastungsausglei[X.]h zwis[X.]hen den "Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbrau[X.]her liefern", und den für sie regelverantwortli[X.]hen Übertragungsnetzbetreibern na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] a.F. ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz eingefügt worden (vgl. Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Wirts[X.]haft und Te[X.]hnologie (9. Auss[X.]huss), BT-Dru[X.]ks. 14/2776 S. 16). Dabei ist offenbar s[X.]hli[X.]ht vergessen worden, den persönli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h des Gesetzes in § 2 [X.] a.F. entspre[X.]hend anzupassen. Jedenfalls ist ni[X.]hts dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 11 Abs. 4 [X.] a.F. davon ausgegangen ist, der persönli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der Vors[X.]hrift werde über ihren Wortlaut hinaus dur[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen bes[X.]hränkt, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben.
Für eine Einbeziehung der Stromlieferanten, die kein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, spri[X.]ht vielmehr insbesondere die Gesetzesbegründung sowohl im [X.] als au[X.]h im Besonderen Teil zu § 11 Abs. 4 [X.] a.F. Dana[X.]h enthält das Erneuerbare-[X.] "eine strikt dur[X.]hgehaltene glei[X.]he Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten", die "dem Verursa[X.]herprinzip im Umwelts[X.]hutz" entspri[X.]ht. Demgemäß werden auf der – na[X.]h § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bis 3 [X.] a.F. – vierten Stufe des [X.] "alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual glei[X.]hen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpfli[X.]htet. Diese vierte Stufe führt zu einer dem Prinzip der Entfle[X.]htung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen ideal entspre[X.]henden Verpfli[X.]htung der Stromlieferanten als Verursa[X.]her einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung" (BT-Dru[X.]ks. [X.]O S. 20 und [X.] zu § 11). Das dana[X.]h angestrebte Ziel eines [X.], der "alle" Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, entspre[X.]hend der von ihnen verursa[X.]hten Umweltbelastung eins[X.]hließt, würde verfehlt, wenn dur[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] a.F. gemäß dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur die Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfasst würden, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben, die Stromlieferanten, die ni[X.]ht über ein sol[X.]hes Netz verfügen, hingegen ausgenommen wären. Für eine sol[X.]he Unglei[X.]hbehandlung wäre angesi[X.]hts dessen, dass die Umweltbelastung in beiden Fällen identis[X.]h ist, ein re[X.]htfertigender Grund ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
Diese Beurteilung wird dur[X.]h die Regelungen des § 2 Abs. 1 und des § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] n.F. bestätigt. In der erstgenannten Vors[X.]hrift wird nunmehr als Anwendungsberei[X.]h des Gesetzes der bundesweite Ausglei[X.]h des abgenommenen und vergüteten Stroms aus erneuerbaren Energien gesondert aufgeführt, während na[X.]h § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] n.F. unverändert "Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbrau[X.]her liefern", zum Belastungsausglei[X.]h auf der vierten Stufe verpfli[X.]htet sind. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die zu Zweifeln an der Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. Anlass gebende Vors[X.]hrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. geändert, den dur[X.]h diese Vors[X.]hrift in Zweifel gezogenen Begriff der "Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbrau[X.]her liefern", hingegen unverändert in § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] n.F. übernommen hat, belegt, dass s[X.]hon der Belastungsausglei[X.]h des § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers alle Stromlieferanten unabhängig davon erfassen sollte, ob diese ein eigenes Netz für die allgemeine Versorgung betreiben.
Die von der Revision angeführte Vors[X.]hrift des dur[X.]h Art. 1 des [X.] zur Änderung des Erneuerbare-[X.]es vom 16. Juli 2003 ([X.]) eingefügten § 11a [X.] a.F. re[X.]htfertigt keine andere Beurteilung (a.A. Altro[X.]k in [X.]. zum Berufungsurteil, IR 2004, 84, 85; Held, [X.]O, 11). Diese besondere Ausglei[X.]hsregelung für einzelne Letztverbrau[X.]her setzt in Abs. 2 Nr. 1 einen bestimmten "Stromverbrau[X.]h aus dem Netz für die allgemeine Versorgung" voraus. Zwar heißt es dazu in der Gesetzesbegründung, dass unter anderem "Strom, der ni[X.]ht aus dem öffentli[X.]hen Netz bezogen wird", ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wird, da "dieser Strom ni[X.]ht in den Ausglei[X.]hsme[X.]hanismus des [X.] einbezogen ist" (BT-Dru[X.]ks. 15/810 S. 5). Das s[X.]hließt jedo[X.]h ni[X.]ht aus, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die kein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, dem Belastungsausglei[X.]h na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] a.F. unterliegen. Denn es besagt ni[X.]ht, dass das öffentli[X.]he Netz von dem in dieser Vors[X.]hrift genannten Elektrizitätsversorgungsunternehmen betrieben werden muss.
[X.]) Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen dagegen angenommen, dass der gesamte Strom, den die [X.] in dem in Rede stehenden [X.]raum an ihre Abnehmer geliefert hat, als Bezugsgröße na[X.]h § 11 Abs. 4 Satz 3 [X.] a.F. in den Belastungsausglei[X.]h einzubeziehen ist.
(1) Aus den vorstehenden Ausführungen (unter [X.]) ergibt si[X.]h, dass na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers, die insoweit an § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. anknüpfen kann, nur der Strom in den Ausglei[X.]hsme[X.]hanismus des Erneuerbare-[X.]es eins[X.]hließli[X.]h des [X.] zwis[X.]hen den Stromlieferanten und dem für sie regelverantwortli[X.]hen Übertragungsnetzbetreiber na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] a.F. einzubeziehen ist, der aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird. Wie oben (ebenfalls unter [X.]) bereits erwähnt, ist zwar mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts in der Revisionsinstanz zugunsten der [X.]n davon auszugehen, dass das von der [X.]n seinerzeit betriebene Netz ni[X.]ht der allgemeinen Versorgung gedient hat. Das bedeutet jedo[X.]h ni[X.]ht, dass der gesamte Strom, den die [X.] den an dieses Netz anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]hern geliefert hat, keine Berü[X.]ksi[X.]htigung findet. Einen Teil dieses Stroms, nämli[X.]h den, den ni[X.]ht die beiden örtli[X.]hen KWK-Anlagen der [X.] und der K. beziehungsweise S. in ihr Netz eingespeist haben, hat die [X.] ihrerseits aus dem Übertragungsnetz der Klägerin und damit aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen. Zumindest dieser Strom ist bei dem Belastungsausglei[X.]h na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] a.F. zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das ers[X.]heint au[X.]h deswegen erforderli[X.]h, weil dieser Strom jedenfalls in den Belastungsausglei[X.]h zwis[X.]hen den Übertragungsnetzbetreibern na[X.]h § 11 Abs. 2 [X.] a.F. einbezogen ist und allein aus diesem Grund für die si[X.]h daran ans[X.]hließende Stufe des [X.] na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] a.F. ni[X.]hts anderes gelten kann, wenn die erforderli[X.]he Identität der betroffenen Strommengen auf den beiden Stufen gewahrt bleiben soll (vgl. die Begründung zu § 14 [X.] n.F., dur[X.]h den § 11 [X.] a.F. ersetzt worden ist, in BT-Dru[X.]ks. 15/2864 [X.] zu Absatz 2).
(2) Sollte es si[X.]h entgegen der vorstehenden Annahme bei dem von der [X.]n seinerzeit betriebenen Netz um ein sol[X.]hes der allgemeinen Versorgung gehandelt haben, wäre über den vorbezei[X.]hneten Strom aus dem Übertragungsnetz der Klägerin hinaus au[X.]h der Strom zu berü[X.]ksi[X.]htigen, den die [X.] aus den beiden KWK-Anlagen der [X.] und der K. beziehungsweise S. bezogen hat. Denn dann würde es si[X.]h au[X.]h bei diesem Strom um sol[X.]hen handeln, der von den Letztverbrau[X.]hern aus dem Netz für die öffentli[X.]he Versorgung bezogen wird.
(a) Dem stünde ni[X.]ht entgegen, dass dieser Strom zu keinem [X.]punkt in das Netz der Klägerin gelangt ist, sondern von der Erzeugung bis zur Abnahme dur[X.]h die Letztverbrau[X.]her im Netz der [X.]n verblieben ist.
Ohne Erfolg beruft si[X.]h die Revision demgegenüber auf § 11 Abs. 2 [X.] a.F., der den Belastungsausglei[X.]h auf der dritten Stufe zwis[X.]hen den Übertragungsnetzbetreibern regelt. Dafür ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber gemäß Satz 1 die von ihnen na[X.]h § 3 [X.] a.F. abgenommene Energiemenge und den Anteil dieser Menge "an der gesamten Energiemenge, die sie unmittelbar oder mittelbar über na[X.]hgelagerte Netze an Letztverbrau[X.]her abgegeben haben". Auf der Grundlage des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anteils erfolgt dann na[X.]h näherer Maßgabe des Satzes 2 ein Ausglei[X.]h. Zwar sind dem zitierten Wortlaut na[X.]h in den Belastungsausglei[X.]h auf der dritten Stufe zwis[X.]hen den Übertragungsnetzbetreibern – und dementspre[X.]hend au[X.]h in den auf der folgenden vierten Stufe zwis[X.]hen den Stromlieferanten und dem für sie regelverantwortli[X.]hen Übertragungsnetzbetreiber – nur die Strommengen einzubeziehen, die dur[X.]h das Netz des betreffenden Übertragungsnetzbetreibers geflossen sind. Aus dem oben (unter [X.]) erwähnten Gesetzeszwe[X.]k einer "glei[X.]hen Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten" als "Verursa[X.]her einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung" (BT-Dru[X.]ks. 14/2776 S. 20 und [X.] zu § 11 [X.]) ergibt si[X.]h jedo[X.]h der gesetzgeberis[X.]he Wille, dass über den zu engen Wortlaut des § 11 Abs. 2 [X.] a.F. hinaus alle Strommengen in den Belastungsausglei[X.]h auf der dritten wie auf der vierten Stufe einzubeziehen sind, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Berei[X.]h des [X.]eiligen Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbrau[X.]her liefern, was au[X.]h in der Formulierung des § 11 Abs. 4 Satz 4 [X.] a.F. ("insgesamt an Letztverbrau[X.]her abgesetzten Strom") zum Ausdru[X.]k kommt. Unter dem Gesi[X.]htspunkt der Umweltbelastung bedeutet es keinen Unters[X.]hied, in wel[X.]hes Netz die Kraftwerke den von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Letztverbrau[X.]hern gelieferten Strom einspeisen ([X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 11 [X.]. 22 ff., 25; [X.]/[X.]/Dreher, [X.], 2. Aufl., § 14 [X.]. 20 ff.; ferner [X.], [X.]O, § 11 [X.] [X.]. 14 ff.; Hölzer/Jenderny, [X.]O, 271; [X.], [X.] 2004, 240, 248 f.; [X.], [X.]O, Rdnr. 137; ni[X.]ht eindeutig Salje, [X.], 2. Aufl., § 11 Rdnr. 22; a.[X.], [X.]O, 11; wohl au[X.]h [X.], [X.], 160, 161).
Demgemäß sieht § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F., der an die Stelle des § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. getreten ist, nunmehr als Bezugsgröße für die von den Übertragungsnetzbetreibern abgenommene Energiemenge ausdrü[X.]kli[X.]h die Energiemenge vor, die "Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Berei[X.]h des [X.]eiligen Übertragungsnetzbetreibers … an Letztverbrau[X.]her geliefert haben". Ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung (BT-Dru[X.]ks. 15/2864 [X.]) handelt es si[X.]h hierbei ledigli[X.]h um eine Klarstellung; mithin galt das na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers au[X.]h bereits für § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.
(b) Der Berü[X.]ksi[X.]htigung des Stroms, den die [X.] aus den beiden an ihrem Standort befindli[X.]hen Kraftwerken bezogen hat, stünde gegebenenfalls au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass es si[X.]h hierbei um KWK-Strom handelt.
Für die Einbeziehung dieses Stroms in den Belastungsausglei[X.]h spri[X.]ht bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 3 [X.] a.F., wona[X.]h der na[X.]h Satz 1 abzunehmende Anteil – ohne eine Eins[X.]hränkung für KWK-Strom – "auf die von dem [X.]eiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge" bezogen wird. Darüber hinaus ergibt si[X.]h die Notwendigkeit, den betreffenden Strom in die Bere[X.]hnung einzubeziehen, aus dem Zwe[X.]k des [X.], eine "glei[X.]he Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten" herbeizuführen (vgl. dazu bereits oben unter [X.]). Dies setzt eine mögli[X.]hst vollständige Erfassung des gesamten [X.]es voraus.
Dur[X.]h die Einbeziehung des [X.] in den Belastungsausglei[X.]h na[X.]h § 11 [X.] a.F. wird der S[X.]hutz dieses Stroms dur[X.]h das zu der hier in Rede stehenden [X.] geltende Gesetz zum S[X.]hutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung ([X.] – [X.]) vom 12. Mai 2000 ([X.]; inzwis[X.]hen ersetzt dur[X.]h das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung vom 19. März 2002, [X.] I S. 1092) ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt (a.[X.], [X.]O, 11). Die Förderung des [X.] na[X.]h §§ 2 ff. [X.] besteht unabhängig davon. Eine Doppelbelastung des na[X.]h § 3 [X.] zur Abnahme und Vergütung verpfli[X.]hteten Netzbetreibers ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Zwar muss dieser für den KWK-Strom grundsätzli[X.]h bereits die – gegenüber dem Marktpreis normalerweise höhere – Mindestvergütung na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] bezahlen. Dafür hat er jedo[X.]h seinerseits Anspru[X.]h auf Belastungsausglei[X.]h na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]surteil vom 10. März 2004 – [X.], [X.], 2264 unter [X.]; [X.]surteil vom 6. Juli 2005 – [X.], [X.], 1916 unter I[X.]).
[X.][X.]) Im Übrigen fehlen im Berufungsurteil jegli[X.]he Feststellungen zum Umfang der Abnahmepfli[X.]ht (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] a.F.) sowie zur Höhe der Vergütung (§ 11 Abs. 4 Satz 5 [X.] a.F.). Deswegen kann derzeit ni[X.]ht beurteilt werden, ob die Klägerin von der [X.]n im Rahmen des [X.] na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] a.F. in dem in Rede stehenden [X.]raum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 Abnahme von 244.755 kWh Strom und dafür Zahlung von 21.000 € verlangen kann.
3. Gemäß den vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgeri[X.]ht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen au[X.]h den Annahmeverzug der [X.]n zu Unre[X.]ht festgestellt. Aus dem Berufungsurteil geht ni[X.]ht hervor, warum die [X.] der Klägerin gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] a.F. in dem hier maßgebli[X.]hen [X.]raum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 zur Abnahme von 244.755 kW/h Strom verpfli[X.]htet war.
4. Über die Hilfsanträge der Klägerin ist ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, solange die Klage ni[X.]ht mit beiden [X.]n abgewiesen ist.
II[X.]
Na[X.]h alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben. Hinsi[X.]htli[X.]h des ersten Hauptantrags der Klägerin ist der Re[X.]htsstreit zur Endents[X.]heidung reif. Wie oben (unter [X.]) ausgeführt, ist die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] bezügli[X.]h des genannten Antrages zurü[X.]kzuweisen. Hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren Anträge der Klägerin ist der Re[X.]htsstreit dagegen ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif, da es no[X.]h weiterer Feststellungen bedarf. Daher ist die Sa[X.]he insoweit an das Berufungsgeri[X.]ht zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen (§
563 Abs. 1 und 3 ZPO).
[X.]
Dr. [X.]
Wie[X.]hers
Dr. [X.]
Hermanns