Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 35/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 184

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 9. Dezember 2009 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] 2004 § 14 Abs. 3 a) In den Ausgleichsmechanismus des [X.] einschließ-lich des [X.] zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 [X.] 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz für die allge-meine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines sol-chen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird. b) Von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 [X.] 2004 werden auch die Strommengen [X.], die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2009 in der Fassung des [X.] vom 25. Februar 2009 wird [X.]. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein überregionales Übertragungsnetz für Strom. Im Bereich ihres Übertragungsnetzes befindet sich der [X.]. Die dort angesiedelten Unternehmen wurden in dem Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 über ein von der [X.] [X.] mit Strom versorgt. Den benötigten Strom erzeugte die Beklagte teilweise in einem von ihr auf dem Gelände des Industrieparks betriebenen [X.]. Im Übrigen wurde er von der [X.] über das Netz der Klägerin von der [X.] [X.]

S.
GmbH (im Folgenden: B.
) bezogen. Soweit die [X.] Strom von der [X.]bezogen hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von [X.] gemäß § 14 des [X.] im Strombereich vom 21. Juli 2004 ([X.] [X.] 1918; im Folgenden: [X.] 2004) unstreitig erfüllt. 1 - 3 - Die Klägerin meint, die Beklagte sei darüber hinaus auch wegen des von ihr in dem [X.] erzeugten Stroms zur Abnahme und Vergütung von [X.] gemäß § 14 [X.] 2004 verpflichtet. Die Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, der in dem [X.] erzeugte Strom sei nicht in einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz erzeugt, verteilt und ver-braucht worden. Ferner habe sie mit diesem Strom überwiegend mit ihr verbun-dene Unternehmen versorgt; insoweit liege eine von § 14 [X.] 2004 nicht [X.]e Eigenversorgung vor. 2 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) hat die [X.] für den Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 auf Abnahme von 35.464.275 kWh [X.], Zahlung von 4.241.473,73 • nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2007 sowie auf Feststellung ihrer Auskunfts-, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Im Beru-fungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Danach ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung die abzunehmende und die zu vergü-tende Menge binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nach [X.] als gleichmäßige Bandlieferung durch die Klägerin zur Verfü-gung zu stellen und monatlich abzurechnen. In der Folge hat die Beklagte ihre Berufung, soweit sie sich gegen den [X.] richtete, zurück-genommen. Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil ge-richtete Berufung der [X.], soweit sie die Verpflichtung der [X.] zur Abnahme von [X.] und dessen Vergütung betraf, nach Maßgabe des [X.] zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des [X.]. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der [X.] auferlegt. 3 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Für den Fall des Misserfolgs dieses Antrags rügt sie die Kostenentscheidung des Berufungsurteils. 4 Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 151 ff.) hat zur [X.] seiner Entscheidung ausgeführt: 6 Die Beklagte sei der Klägerin zur Abnahme von [X.] sowie zur Zahlung der Ausgleichsvergütung gemäß § 14 Abs. 3 [X.] 2004 verpflichtet. Die Klägerin sei Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 14 [X.] 2004 und damit verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 [X.] 2004 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszah-lungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich vorläufig auszugleichen und die Energiemengen und die Vergütungszahlungen abzurechnen. 7 Die Beklagte sei ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefere. Nicht erforderlich sei, dass es sich um Strom handele, der innerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt, verteilt und verbraucht werde. Die Entscheidung des [X.] vom [X.] 2005 ([X.] ZR 108/04, [X.], 1308, [X.]. 36 f.), die dies annehme, sei zu § 11 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 ([X.] I [X.]05; im Folgenden: [X.] 2000) ergangen und lasse sich nicht auf den neuen [X.] übertragen. Die Änderung der gesetzlichen [X.] - 5 - gelung sei vom Gesetzgeber bewusst und im Sinne einer abändernden Be-stimmung vorgenommen worden. Unerheblich sei, ob der von der [X.] selbst erzeugte Strom an verbundene Unternehmen geliefert worden sei. Die Auffassung der [X.], die Lieferung an verbundene Unternehmen sei dem Eigenverbrauch gleichzustellen, überzeuge nicht. Auch die Lieferung an ein zwar konzernverbundenes, aber juristisch eigenständiges Unternehmen sei ei-ne Lieferung an eine andere juristische Person. Auch aus den in § 110 [X.] enthaltenen Regelungen könne die [X.] nichts für ihre Auffassung herleiten. Die dortigen Bestimmungen, nach denen das [X.] auf Objektnetze (teilweise) keine Anwen-dung finde, stellten eine Sonderregelung des [X.]es dar, die dem Zweck der Regulierung des Netzbetriebs geschuldet sei. § 14 Abs. 3 [X.] 2004 sei insoweit vorrangige Spezialregelung. Es könne daher auch da-hinstehen, ob es sich bei dem Netz der [X.] um ein Objektnetz im Sinne von § 110 [X.] handele. 9 Die Frist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 [X.] 2004 stehe der Geltendma-chung der klägerischen Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin habe den [X.] innerhalb der Frist mit Schreiben vom 14. Juni 2005 rechtzeitig geltend gemacht. Auch eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten. 10 Ein Zinsanspruch stehe der Klägerin indes nicht zu. Die Parteien hätten sich in dem geschlossenen Teilvergleich dahin geeinigt, dass die Zahlungs- und Abnahmepflicht nach den Grundsätzen des [X.] erfolgen solle. Im Übrigen schließe der Zweck des § 14 Abs. 4 [X.] 2004 einen Zinsanspruch aus, da der Klägerin, die hinsichtlich des [X.] 11 - 6 - lediglich im Sinne einer Verwaltungsbehörde tätig werde, kein Schaden ent-standen sein könne. I[X.] 12 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. 13 1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 [X.] 2004 zur Ab-nahme von [X.] und zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung ver-pflichtet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Elektrizitätsversorgungsunterneh-men, die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 1 und 2 [X.] 2004 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 [X.] 2004 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht nur Strom, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, son-dern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letzt-verbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des [X.] einschließlich des [X.] zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 [X.] 2004 einzubeziehen ist. An-gesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer Entstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung entgegen der [X.] der Revision nicht in Betracht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das von der [X.] betriebene Netz in dem maßgeblichen Zeitraum der allge-meinen Versorgung diente (vgl. § 3 Nr. 17 [X.]; Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 [X.] [X.] ZR 21/07, [X.], 184, [X.]. 20). 14 - 7 - [X.]) Nach § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 [X.] 2004 wird der nach Satz 1 ab-zunehmende Anteil auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen gelieferte Strommenge bezogen und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs. 2 [X.] 2004 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letzt-verbraucher abgesetzten Strom. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es somit nicht darauf an, ob der Strom über ein Netz für die allgemeine Versor-gung geliefert wird. 15 [X.]) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 [X.] 2004 ist es, die bei den Über-tragungsnetzbetreibern angelangten, nach §§ 4, 5 [X.] 2004 eingespeisten und vergüteten Strommengen gleichmäßig bezogen auf die von den [X.] im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen [X.]. Im Ergebnis sollen so alle Elektrizi-tätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet werden. [X.] ist es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst verursa-chergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen ([X.]. 15/2864, [X.]). Die gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll ([X.]. 15/2327, [X.]). 16 Es war deshalb der erklärte Wille des Gesetzgebers, alle Strommengen in den [X.] einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsun-ternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. Nur der Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst verbraucht, sollte ausgenommen sein. Das ergibt sich auch aus der in dem Bericht des [X.] vom 1. April 2004 enthaltenen [X.] - den Bezugnahme auf das [X.] später vom Senat aufgehobene [X.] Urteil des [X.] vom 9. März 2004 ([X.], 266 ff.), das bereits die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 [X.] 2000) in diesem Sinne ausgelegt hat ([X.]. 15/2864, [X.]; [X.], Der [X.] im [X.] und im [X.] im Rechtsvergleich, 2007, [X.] f.; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 36 Rdnr. 16; vgl. auch Hölzer/Jenderny, [X.], 270 f.). Der Vorschlag des [X.], nicht aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom von dem System des bundesweiten [X.] auszunehmen, wurde dagegen nicht in das Gesetz über-nommen ([X.]. 15/3162, [X.]; [X.]. 15/3385, S. 2; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 160, 162). cc) Diese Auslegung wird durch die weitere Entwicklung des [X.] bestätigt. In dem Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strom-bereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 ([X.] [X.] 2074) schlug der Bundesrat wiederum vor, eine Regelung aufzunehmen, nach der Strommengen, die nicht im Rahmen der [X.] Versorgung geliefert werden, ausgenommen sein sollten ([X.]. 16/8148, [X.]). Der - nicht in das Gesetz übernommene - Vorschlag wurde von der Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, dies sei missbrauchsanfäl-lig und könne bei den übrigen Stromverbrauchern zu zusätzlichen Kosten in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro jährlich führen; es treffe besonders den Mittelstand und kleine Gewerbetreibende mit einem erhöhten Strom-verbrauch, aber auch alle anderen Stromkunden; ferner führe es zu [X.] zwischen Unternehmen, die Strom von normalen Versor-gungsunternehmen beziehen, und solchen, die einen Direktlieferanten mit eige-nem Netz haben ([X.]. 16/8393, [X.]). 18 - 9 - [X.]) Der Senat hat die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 [X.] 2000) vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 zwar dahin ausgelegt, dass nur der Strom in den Ausgleichsmechanismus des Gesetzes einzubeziehen ist, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, [X.]O, [X.]. 31, 37). Entge-gen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung auf § 14 Abs. 3 [X.] 2004 aber nicht übertragbar (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rdnr. 53a, 55; [X.]/[X.], [X.]O, § 36 Rdnr. 16; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Objekt- und Arealnetze, 2007, [X.] ff.; [X.], [X.], 39, 40; [X.], [X.]O, [X.] ff.). 19 Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] 2000 kam es für den Ausgleich der Übertragungsnetzbetreiber untereinander auf den Anteil des abgenomme-nen und vergüteten [X.]s an der gesamten Energiemenge an, die die Übertragungsnetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben hatten. Sollte die erforderliche Identität der be-troffenen Strommengen auf beiden Stufen des [X.] gewahrt werden, konnte im Rahmen des § 11 Abs. 4 [X.] 2000 dann auch nur diese Energiemenge die Basis für die Berechnung des von den Elektrizitätsversor-gungsunternehmen zu tragenden Anteils bilden. 20 Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 [X.] 2004 ist Basis für die Bestimmung des von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils dagegen die gesamte Energiemenge, die Elektrizitätsversor-gungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher geliefert haben. § 14 Abs. 3 [X.] 2004 kann deshalb eine Beschränkung auf Strom, der in einem Netz der allgemeinen Versorgung er-zeugt, verteilt und verbraucht wird, nicht entnommen werden. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2004 für den Anwendungsbereich 21 - 10 - des [X.] 2004 - anders als § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2001, [X.]O, [X.]. 37) - im Hinblick auf den [X.] keine Beschränkung auf Elektrizitätsversorgungsun-ternehmen der allgemeinen Versorgung enthält. 22 Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtferti-gen, § 14 Abs. 3 [X.] 2004 beruhe auf dem Gedanken einer Verknüpfung zwi-schen Förderung und Lastentragung; weil nur der in das allgemeine [X.] gelangende Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werde, [X.] auch nur den an dieses Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbrauchern derart umweltfreundlich erzeugter Strom zur Verfügung (so [X.], IR 2008, 102, 105). Das trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die von der [X.] belieferten Letztverbraucher auch Strom aus erneuerbaren Energien erhalten, soweit die Beklagte diesen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt. b) Entgegen der Auffassung der Revision werden von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 [X.] 2004 - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch die Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen au-ßerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum - was sie für sich in Anspruch nimmt und zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mit dem von ihr in dem [X.] erzeugten Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen beliefert hat. 23 Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das im Sinne von § 14 Abs. 3 [X.] 2004 Letztverbraucher mit Strom beliefert. Das zeigt sich schon daran, dass sie unstreitig für den von der [X.]bezogenen Strom ihre [X.] - 11 - nahme- und Vergütungspflicht erfüllt hat. Letztverbraucher sind diejenigen Kun-den, die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 14 Rdnr. 50; [X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rdnr. 13; [X.]/[X.], [X.]O, § 36 Rdnr. 17), mithin auch die mit der [X.] verbundenen Unternehmen. Von dem [X.] nach § 14 Abs. 3 [X.] 2004 ausgenommen ist nur der Strom, der nicht an andere abgegeben, sondern selbst erzeugt und verbraucht wird (Eigenstrom; [X.]. 15/2864, [X.]). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass die Lieferung von Strom an mit der [X.] verbundene Unternehmen der Eigen-versorgung nicht gleichgestellt werden kann. Für eine solche Auslegung lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder aus der Vorschrift des § 110 [X.] etwas herleiten. [X.]) Der Gesetzgeber hat aufgrund des von ihm verfolgten Ziels einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung (vgl. [X.]. 15/2327, [X.]) in den [X.] alle Strommengen einbeziehen wollen, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefern. [X.] ist lediglich selbst erzeugter und verbrauchter Strom. Wie bereits ausge-führt, sollen - wie auch die Regelung in § 14 Abs. 7 [X.] 2004 verdeutlicht - die mit dem Gesetz verbundenen Kosten möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer verteilt werden ([X.]. 15/2864, [X.]). Das dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll ([X.]. 15/2327, [X.]). 25 Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes steht einer einschränkenden Aus-legung des § 14 Abs. 3 [X.] 2004 dahin, dass er Strom nicht erfasst, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines Netzes der [X.] - 12 - meinen Versorgung an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert wird, entgegen (vgl. [X.], [X.]O, [X.] ff.). Ob [X.] wie die Revision meint - [X.] allgemein verfolgte gesetzgeberische Ziele, wie beispielsweise ein effektiver Klima- und Umweltschutz, durch eine dezentrale Versorgung gefördert werden, mag dahinstehen. Dies allein könnte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen [X.] Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwick-lung des [X.] eine einschränkende Auslegung [X.] nicht rechtfertigen. [X.]) Aus der Vorschrift des § 110 [X.] lässt sich - unabhängig davon, ob diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht insgesamt nicht anzuwenden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, I [X.]913 - [X.]/[X.]) - nichts anderes herleiten (so auch [X.]/[X.], [X.]O, § 36 Rdnr. 18; aA [X.]/[X.], [X.]O, S. 163 f.; [X.], [X.]O, S. 41 ff.; [X.], [X.]O, S. 158 ff.; [X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rdnr. 12, 47 ff.). Die Normen des [X.] gehen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - den Normen des Energiewirt-schaftsrechts als speziellere Normen vor (vgl. [X.]. 15/2864, [X.]). Die Re-vision zeigt nicht auf, weshalb die den Betrieb von bestimmten Energieversor-gungsnetzen privilegierende Vorschrift des § 110 [X.] eine einschränkende Auslegung der einen ganz anderen Regelungsbereich betreffenden und spe-zielleren Vorschrift des § 14 Abs. 3 [X.] 2004 rechtfertigen sollte. Dass hinter beiden Vorschriften auf den jeweils geregelten Bereich bezogen auch der all-gemeine Gedanke stehen mag, die Eigenversorgung mit Strom zu privilegieren, reicht dafür angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 [X.] 2004, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberi-schen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des [X.] jedenfalls nicht aus. 27 - 13 - cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Strommengen, die der [X.] dienen, anders als solche, die von einem Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert werden, von dem [X.] ausgenommen sind (vgl. auch [X.] 155, 141, 152 f.). 28 29 (1) Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitge-hende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem [X.] unterschiedlich zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Dabei endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken ori-entierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt ([X.] 55, 72, 89 f. m.w.N.; vgl. auch [X.] 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167). Da Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten [X.] gehören, ist der Gesetzgeber befugt, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen ([X.], [X.] 2009, 450 f. m.w.N.). (2) Soweit § 14 [X.] 2004 zwischen Strommengen, die von einem Elekt-rizitätsversorgungsunternehmen (§ 14 Abs. 3 [X.] 2004) oder [X.] (§ 14 Abs. 7 [X.] 2004) an Letztverbraucher abgesetzt werden, und Strommengen, die selbst erzeugt und verbraucht werden, differenziert, sind die dem [X.] durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen nicht überschritten. Der Gesetzgeber hat an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den Verbrauch von Strom angeknüpft, indem er die Verpflichtung zur Durchführung des [X.] den Stromlieferanten als Verursacher einer klima- 30 - 14 - und umweltgefährdenden Energieversorgung auferlegt hat ([X.]. 15/2327, [X.]). Er hat deshalb auch zur Verhinderung einer Umgehung der Kostentra-gungspflicht durch eine Belieferung aus dem Ausland [X.], die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem [X.] beziehen, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt (§ 14 Abs. 7 [X.], [X.]. 15/2864, [X.]). Zu dieser [X.] und typisie-renden Regelung war der Gesetzgeber befugt. Sie führt zu der von dem Ge-setzgeber im Interesse einer Gleichbehandlung gewollten, möglichst verursa-chergerechten Verteilung des [X.]s auf alle [X.] (vgl. [X.]. 15/2327, [X.]; [X.]. 15/2864, [X.]). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 3 [X.] 2004 auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht veranlasst. c) Schließlich steht auch die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 6 [X.] 2004 dem Anspruch nicht entgegen. Unstreitig hat die Beklagte ihre sich aus § 14 Abs. 6 [X.] 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 7. November 2006 ([X.] I, [X.]) ergebende Verpflichtung, der Klägerin unverzüglich ihren Strombezug und die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen, nicht erfüllt, so dass die Klägerin zu der Geltendmachung ihres Anspruchs aus § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht in der Lage war. Dass der Übertra-gungsnetzbetreiber in einem solchen Fall mit dem Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 [X.] 2004 geltend macht, findet weder in dem Wortlaut der Regelung noch sonst eine Stütze (vgl. [X.]. 15/2845, S. 9; 15/2864 [X.]). [X.] bleiben kann, ob dies der Fall ist, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber den Anspruch trotz vom Elektrizitätsunternehmen vorgelegter rechtzeitiger Abrechnung nicht [X.] - 15 - halb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 [X.] 2004 geltend macht (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 14 Rdnr. 142; [X.]/[X.], [X.]O, § 37 Rdnr. 28 zu § 37 [X.] 2009; [X.][X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Stromwirt-schaft, 2. Aufl., S. 573 f. m.w.N.). 32 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entscheidung des [X.] auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Teilun-terliegen im Sinn des § 92 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn lediglich der Zinsanspruch abgewiesen wird ([X.], Urteil vom 28. April 1988 - [X.], NJW 1988, 2173, unter [X.]). Angesichts des sich bis zur teilweisen Rücknahme der von der [X.] eingelegten Berufung auf 6.241.473,73 • belaufenden Streitwerts ist aber die tatrichterliche Würdigung, dass die durch den Zinsanspruch verursachte Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht zu beanstanden. Soweit die Revision ferner geltend macht, die Klägerin sei wegen des abgeschlossenen [X.] teilweise unterlegen, trifft auch das nicht zu. Der Teilvergleich regelt lediglich die Modalitäten der Stromabnahme. Wenn der Strom infolge dieser Modalitäten für die Beklagte besser verwertbar ist, bleibt dies ohne Einfluss auf den Umstand, dass die Klägerin wegen der von ihr gel- 33 - 16 - tend gemachten und von der [X.] in voller Höhe zu zahlenden Vergütung vollständig obsiegt. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 5 O 353/07 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 133/08 -

Meta

VIII ZR 35/09

09.12.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 35/09 (REWIS RS 2009, 184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 184

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