Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.10.2017, Az. 2 BvR 905/14

2. Senat | REWIS RS 2017, 3334

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BEAMTE BEAMTENBESOLDUNG DEUTSCHE EINHEIT

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Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 [X.] (in Worten: fünfzehntausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.]. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.

Meta

2 BvR 905/14

25.10.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 23. Mai 2017, Az: 2 BvR 883/14, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.10.2017, Az. 2 BvR 905/14 (REWIS RS 2017, 3334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3334


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 883/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 883/14, 16.05.2018.


Az. 2 BvR 905/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 905/14, 25.10.2017.


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Referenzen
Wird zitiert von

2 B 37/18

2 B 35/18

2 BvR 883, 905/14

2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14

3 ZB 20.2862

Zitiert

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