§ 104 BRAO

Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes

1Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. 2Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:58

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12

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