Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. V ZR 266/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3260

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 266/05 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2006 durch [X.] Lemke, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Dieser be-stimmt sich nach der - gemäß § 3 ZPO zu schätzenden - Differenz zwi-schen dem Wert, den die Grunddienstbarkeit vor der Verlegung der [X.] für das herrschende Grundstück hatte, und dem Wert, den sie nach der Verlegung für das herrschende Grundstück hat (vgl. § 7 ZPO). Dazu hat der Beklagte nichts dargelegt. Es liegt auch fern, dass dieser Wert 20.000 • übersteigt. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 •. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 4 O 1808/04 (213) - [X.], Entscheidung vom 10.11.2005 - 8 U 148/05 -

Meta

V ZR 266/05

01.06.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. V ZR 266/05 (REWIS RS 2006, 3260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3260

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