Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. V ZR 60/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1742

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 60/05 vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] hat am 21. September 2005 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke, [X.] und Dr. [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer der Klägerin zu 1 wird durch die Differenz des Wertes ihrer Grundstücke bei Einhaltung des ausgeurteilten [X.] zu dem Wert bestimmt, den die Grundstücke hätten, wenn sie in dem erstrebten Umfang gegen die von den Grundstücken der Beklagten ausgehenden Immissionen geschützt wären. Die Beschwer der Klägerin zu 2 wird durch die entsprechende Differenz des Wertes ihres Besitzes bestimmt. Dass diese Differenz jeweils den für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Betrag erreicht, ist nicht dargelegt. Die Kosten der verlangten Lärmschutzwand sind insoweit ohne Bedeutung. Ebenso fehlt es an einer Darlegung, die es ermöglichte, die von den Klägerinnen behaupteten durch die Geräuschimmissionen verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bewerten. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 10.000,00 •.
[X.] Klein Lemke
Schmidt-Räntsch [X.]

Meta

V ZR 60/05

21.09.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. V ZR 60/05 (REWIS RS 2005, 1742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1742

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.