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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 63/06 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6. Januar 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Beruft sich nämlich ein Nutzungsberechtigter nach vorausgegangener Kündigung eines Mietvertrags auf einen auf Lebenszeit geschlossenen Nutzungsvertrag Œ hier: Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht -, richtet sich die Berechnung der Beschwer nach § 9 ZPO ([X.], [X.]. v. 16. Februar 2005, [X.], [X.], 350 f.) Nach dieser Vorschrift ist als Beschwer der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen, hier also 18.253,12 •. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.218,18 • (§ 41 Abs. 2 Satz 1 GKG). [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2005 - 20 C 1317/01 - [X.], Entscheidung vom 06.01.2006 - 6 S 323/05 -
Meta
21.09.2006
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. V ZR 63/06 (REWIS RS 2006, 1771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1771
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