Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2000, Az. AnwZ (B) 39/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 1691

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[X.] ([X.]) 39/99vom10. Juli 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Richterin [X.], [X.] [X.], Terno und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner undDr. [X.] die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des II. Senats des [X.]s in [X.] und [X.] vom 3. Mai 1999 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 100.000 [X.] 3 -- 4 -Gründe:[X.] 1947 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht H., seit 1981zudem beim [X.] zugelassen. Mit Verfü-gung vom 7. Mai 1998 hat die frühere Antragsgegnerin die [X.] Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8[X.]RAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.]hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. [X.] sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Während des[X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehungder Verfügung vom 7. Mai 1998 angeordnet.[X.] Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO zuläs-sig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß [X.] Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2Nr. 8 [X.]RAO a.F.). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift ver-mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§§ 107Abs. 2 KO, 26 Abs. 2 [X.]) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 [X.] -zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermö-gensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finan-zielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht [X.] und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung [X.] und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. [X.] vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94 - [X.]RAK-Mitt.1995, 126).Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der [X.] in Vermögensverfall. Er war wegen mehrerer gegen ihn ergange-ner Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung in das Schuldnerverzeichnis des [X.] eingetragen.Demgemäß stritt schon die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2[X.]RAO a.F. für den Eintritt des Vermögensverfalls. Darüber hinaus warengegen den Antragsteller zahlreiche - in der angefochtenen Entscheidungnäher dargelegte - Schuldtitel erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen er-griffen worden. Das belegt nachdrücklich, daß der Antragsteller in [X.] wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, die ihn außer-stande setzten, seinen finanziellen Verpflichtungen in geordneter Weisenachzukommen. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen [X.] nicht gefährdet waren, hat der Antragsteller nicht dar-zulegen vermocht.2. [X.]ei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung [X.] grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlassesmaßgebend. Wenn der [X.] aber nachträglich zweifelsfrei- 6 -weggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung noch berücksichtigt werden.Von einem solchen Wegfall des [X.]es ist der [X.] aber mit Recht nicht ausgegangen. Zwar hat der [X.] die Tilgung mehrerer Forderungen und die Löschung seiner Eintra-gungen im Schuldnerverzeichnis nachgewiesen, andererseits aber [X.] während des Verfahrens weitere Verbindlichkeiten bekannt gewor-den. Die noch verbleibenden Zahlungsverpflichtungen beliefen sich [X.] 100.000 DM. Deren geordnete Rückführung war nach wie vor [X.].Das Vorbringen des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahrenrechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Er ist - wie er selbst einräumt -wegen drei in den Monaten April und Mai 2000 gegen ihn ergangenerHaftbefehle wiederum im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 14 Abs. 2Nr. 8 Halbs. 2 [X.]RAO a.F.). Der Antragsteller hat zwar dargelegt, daß [X.] sein [X.] bereit sei, gegen Zahlung von73.818 DM den Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen und wegen dertitulierten Restforderung von 35.829 DM sowie der weiteren Forderungüber 150.000 DM monatliche Ratenzahlungen von zunächst 3.000 DM,ab Februar 2001 von 7.500 DM und anschließend (wegen der Forderungüber 150.000 DM) von 10.000 DM zu akzeptieren. Er hat jedoch bereitsnicht ausreichend belegt, daß er die Einmalzahlung von 73.818 [X.] Eingehung neuer Verbindlichkeiten erbringen kann. Denn aus [X.] seiner Schwester vom 10. Juli 2000 ergibt sich - entgegenseiner [X.]ehauptung - nicht, daß sie ihm den darin genannten [X.]etrag von- 7 [X.] DM schenkweise zur Verfügung stellen werde. Hinzu kommt, daßgegen den Antragsteller weitere Verbindlichkeiten bestehen (u.a. Fa.[X.]: nach Angaben des Antragstellers ca. 35.000 DM; Fa. K.: ca.6.400 DM), hinsichtlich derer der Antragsteller [X.] zwar behauptet, aber nicht belegt hat. Soweit der Antragsteller [X.] - wie bereits im Verfahren vor dem [X.] - gel-tend macht, er habe noch eine offene Honorarforderung über etwa212.000 DM, ist deren [X.]egleichung nach wie vor ungewiß; die Hoffnungauf eine künftige [X.]esserung der Vermögensverhältnisse ändert am Fort-bestand des gegenwärtigen Vermögensverfalls aber nichts. Die nach wievor bestehende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergibtsich schließlich bereits daraus, daß der Antragsteller noch während [X.] auf von ihm treuhänderisch verwahrtes Geld zugegriffen hat,um damit Schulden zu tilgen.Die [X.]eschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen, seinAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines [X.] auf gerichtliche Entscheidung danach gegenstandslos.[X.]Terno [X.] Schott Körner Wüllrich

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AnwZ (B) 39/99

10.07.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2000, Az. AnwZ (B) 39/99 (REWIS RS 2000, 1691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1691

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