Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 62/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 888

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[X.] ([X.]) 62/99vom16. Oktober 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] und [X.], dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] undDr. [X.] 16. Oktober 2000 beschlossen:Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-zügen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen findetnicht statt.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 100.000DM festgesetzt.Gründe:Der Präsident des [X.] hat die Zulassung [X.] zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. November 1996wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F.) widerrufen. Den ge-gen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidunghat der [X.] mit [X.]eschluß vom 15. Juli 1998 zurückgewiesen.Hiergegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt.Nachdem der [X.]eschwerdeführer in der [X.]eschwerde eine Konsolidierungseiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte, hat die nunmehrige An-tragsgegnerin die Widerrufsverfügung am 26. August 2000 [X.] 3 -Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der [X.] angeschlossen.[X.]ei der nach Erledigung der Hauptsache in entsprechender Anwendungvon § 91a ZPO, § 13a [X.] getroffenen Kostenentscheidung hat der [X.], daß einerseits die Widerrufsverfügung schon im [X.]lick auf diedamalige Eintragung des Antragstellers im Vermögensverzeichnis ersichtlichzu Recht ergangen ist, daß andererseits die sofortige [X.]eschwerde voraussicht-lich angesichts eines Konsolidierungsnachweises Erfolg gehabt hätte, daßschließlich der angefochtene [X.]eschluß des [X.]s mit einem we-sentlichen Verfahrensmangel behaftet war, weil er erst 14 Monate nach [X.]e-schlußfassung zur Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom30. September 1997 [X.]([X.]) 11/97 -, [X.]RAK-Mitt. 1998, 93). [X.]ei dieserSachlage erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nichtzu erheben und von einer Anordnung der Erstattung notwendiger [X.] Auslagen abzusehen.Hirsch [X.]asdorf [X.] [X.]Kieserling Schott Wüllrich

Meta

AnwZ (B) 62/99

16.10.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 62/99 (REWIS RS 2000, 888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 888

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