Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwZ (B) 33/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 3911

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[X.] ([X.]) 33/02vom17. März 2003in dem [X.] Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den [X.] [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] und [X.] unddie Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.],[X.] und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. März 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des 2. Senats des [X.] in [X.] vom 26. November 2001 in Verbindung mitdem [X.]erichtigungsbeschluß vom 22. März 2002 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Euro festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem Landgericht [X.]. zugelassen. Mit Verfügung vom21. Mai 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen [X.]eschluß- 3 -zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]e-schwerde.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat aberin der Sache keinen Erfolg.Der [X.]eschluß vom 26. November 2002 ist wirksam erlassen. Zwar ist der[X.]eschluß von Rechtsanwalt Prof. [X.]unterzeichnet worden, der auchin der Eingangsformel des [X.]eschlusses aufgeführt worden ist, während lautProtokoll statt Prof. Dr. V. Frau Rechtsanwältin [X.]. [X.]eide Fehler konnten nachträglich - wie geschehen - entsprechend§ 319 ZPO berichtigt werden ([X.]GHZ 18, 350 f.; [X.]GHR ZPO § 319 [X.]; Keidel/[X.], [X.], 14. Aufl. § 18 Rdn. 59).1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Vollstreckungsmaß-nahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. [X.] vom 25 . März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.] vom 21. [X.] - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126).Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung [X.] -Das Finanzamt hatte - da der Antragsteller seit 1991 keine Steuererklärungenabgegeben hatte - die anfallenden Steuern geschätzt und dabei Gewinne fürdie einzelnen Jahre von 16.000 DM bis 40.000 DM angenommen. Wegen derdaraus resultierenden Steuerrückstände und Säumniszuschläge in Höhe vonca. 30.000 DM betrieb es die Zwangsvollstreckung. [X.] Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte der Antragsteller nicht Fol-ge geleistet. Ferner bestand ein [X.]eitragsrückstand bei der [X.] in Höhe von 400 DM. Dies rechtfertigte die [X.] bei dem Antragsteller eingetretenen Vermögensverfalls, zumal [X.] gegen den Antragsteller bereits 1997 und 1998 zur Über-prüfung der Vermögensverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO geführt [X.] und der Antragsteller mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin,seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, nicht nachge-kommen war.Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interes-sen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang [X.] mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagennicht vor.2. Von einer nachträglichen zweifelsfreien Konsolidierung der Vermö-gensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu be-rücksichtigen wäre, kann nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hatselbst nicht vorgetragen, daß etwa die Steuerforderungen erheblich reduziert- 5 -worden seien. Nach der Entscheidung des [X.] kam es viel-mehr zu einer weiteren auf die Nichtzahlung des [X.]eitrags zur [X.]erufshaftpflicht-versicherung gestützten Widerrufsverfügung, die allerdings nach Zahlung desrückständigen [X.]eitrags wieder zurückgenommen wurde.[X.][X.]

Meta

AnwZ (B) 33/02

17.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwZ (B) 33/02 (REWIS RS 2003, 3911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3911

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