Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 60/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 889

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[X.] ([X.]) 60/99vom16. Oktober 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richter[X.]asdorf, [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die [X.]. [X.], [X.] und [X.] 16. Oktober 2000beschlossen:Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der [X.] Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt.Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des 2. Senats des Niedersächsischen [X.]es vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 100.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] 1945 geborene Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht [X.]. zugelas-sen. Mit Verfügung vom 17. September 1998 hat der Präsident desOberlandesgerichts [X.]. in Vertretung der früheren Antragsgegnerin, [X.] [X.], die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. widerrufen. Der [X.] hat den [X.] auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm am3. September 1999 zugestellten [X.]eschluß hat der Antragsteller mit ei-nem beim [X.] am 20. September 1999 eingegangenen[X.]riftsatz sofortige [X.]eschwerde eingelegt; zudem hat er - nach [X.] durch den [X.] - mit weiterem [X.]riftsatz vom29. September 1999 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der [X.]eschwerdefrist gebeten.[X.] gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO, 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu-lässige Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet. Der Antragsteller [X.] die eidesstattliche Versicherung seiner [X.]üromitarbeiterin [X.] glaubhaft gemacht, daß diese den [X.]eschwerdeschriftsatz be-- 4 -reits am 15. September 1999 zur Mittagszeit in [X.]. in einen [X.]riefkasten,der um 17.30 Uhr geleert werden sollte, eingeworfen hat. Er konnte [X.] ohne Verschulden davon ausgehen, daß die [X.]eschwerdeschrift biszum Fristablauf am 17. September 1999 beim [X.] in [X.]eingehen werde. Nach dem Inhalt einer vom Senat eingeholten [X.] Niederlassung [X.]. der [X.] erreichen in [X.]. bis 18.00 Uhrzur Post gegebene [X.]riefsendungen einen Empfänger in [X.] im [X.], zumindest aber am zweiten Tag nach der Absendung. [X.] abweichende Verzögerungen in der [X.]riefbeförderung oder -zustellung, die auf betrieblichen Vorgängen bei der Post beruhen, dürfendem [X.]ürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichtals Verschulden zur Last gelegt werden (vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom7. April 1993 - XII Z[X.] 38/93 - [X.], 495 unter 2 b m.w.N.).III.Die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO zulässige sofortige [X.]eschwerdebleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. ist die Zulassung [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in [X.] geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen [X.] nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird [X.] Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] (§§ 107 Abs. 2 KO, 26 Abs. 2 [X.]) oder vom [X.] zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Im- 5 -übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt inschlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in [X.] nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungs-verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbeson-dere die Erwirkung von [X.]uldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-gen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94 - [X.]RAK-Mitt. 1995, 126).b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der [X.]steller in Vermögensverfall. Er war nicht mehr in der Lage, gegen ihngerichtete Forderungen, die ein Gesamtvolumen von mehr als500.000 DM erreicht hatten, ordnungsgemäß zu bedienen. So schloß ererst nachdem die Gläubigerin [X.]. gegen ihn einen Pfändungs- [X.] über 53.000 DM erwirkt und einen Konkursantraggestellt hatte, im Oktober 1997 mit dieser eine Ratenzahlungsvereinba-rung. Auch um Tilgungsvereinbarungen mit der [X.] (Ge-samtforderung circa 90.000 DM) bemühte er sich erst, nachdem [X.] Mitte 1997 Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitethatte. Auf die fällige Forderung der [X.] über etwa 400.000 DM hatteder Antragsteller dagegen seit Anfang 1997 keinerlei Tilgungsleistungenmehr erbracht. Hinzu kam schließlich eine offene Forderung der D. [X.]ank(circa 50.000 DM) und eine Forderung des Finanzamtes [X.]. (circa54.000 DM) wegen erheblicher Steuerrückstände. Der Antragsteller warmithin in tiefgreifende wirtschaftliche [X.]wierigkeiten geraten, die eineordnungsgemäße [X.]edienung aller Verbindlichkeiten nicht mehr [X.] kurzfristige [X.]esserung seiner Vermögensverhältnisse war nicht [X.] -Durch den Vermögensverfall werden regelmäßig die Interessender Rechtsuchenden gefährdet; ausreichende Anhaltspunkte dafür, daßes sich beim Antragsteller ausnahmsweise anders verhielte, lagen nichtvor.2. [X.]ei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung [X.] grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlassesmaßgebend. Wenn der [X.] aber nachträglich zweifelsfreiweggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung noch berücksichtigt werden (vgl. [X.]GHZ 75, 356, 357; 84,149, 150).Von einem solchen Wegfall des [X.]es ist der [X.] aber mit Recht nicht ausgegangen. Der Antragsteller [X.] geltend gemacht, daß nunmehr nicht nur mit den Gläubigern [X.].,[X.] und D. [X.]ank, sondern auch mit der [X.] Ratenzah-lungsvereinbarungen getroffen worden seien; hinsichtlich der [X.] Finanzamtes laufe ein Einspruchsverfahren, über das noch nichtentschieden sei. Er hat aber in der mündlichen Verhandlung vor dem[X.] am 14. Juni 1999 eingeräumt, daß er den [X.] seit Anfang 1999 nicht mehr nachgekommen sei.[X.]on dieser Umstand belegt nachdrücklich, daß von einer [X.]esserungder Vermögenslage des Antragstellers, von geordneten finanziellen [X.] und damit von einem Wegfall des [X.]es keineRede sein [X.] -Das [X.]eschwerdevorbringen des Antragstellers, mit dem er ledig-lich geltend macht, die mit den Gläubigern getroffenen Ratenzahlungs-vereinbarungen ließen eine Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen,rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Vielmehr ergibt sich aus dem [X.], daß der Antragsteller seit Anfang 1999 keine Tilgungsleistungenmehr erbracht hat, die erhöhte Gefahr, daß diese Gläubiger nunmehrZugriff auf beim Antragsteller noch vorhandene Vermögenswerte, auchdurch Kontenpfändungen, nehmen könnten. Die damit verbundene Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt auf der Hand.[X.] [X.]asdorf [X.] [X.] [X.] [X.]ott Wüllrich

Meta

AnwZ (B) 60/99

16.10.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 60/99 (REWIS RS 2000, 889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 889

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