Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. AnwZ (B) 69/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 4265

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[X.] ([X.]) 69/00vom4. März 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowiedie Rechtsanwälte [X.], [X.] und die Rechtsanwältin Dr. [X.] mündlicher Verhandlung am 4. März 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] inCelle vom 24. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • [X.][X.] 1940 geborene und seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelasseneAntragsteller ist seit August 1975 bei dem [X.] und dem [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Im April 1975 wurde er zum Notar bestellt.Durch [X.] des [X.] vom 15. Oktober1998 wurde der Antragsteller vorlfig und mit [X.] seines Amts als Notar enthoben, weil seine [X.] und die Art seiner Wirtschaftsfrung die Interessen der Recht-suchenden gefrdeten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]NotO). Der da-gegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch rechtskrf-tig gewordenen [X.]eschluû des [X.] - Senat fr Notarsachen -vom 31. Mai 1999 zurckgewiesen.Mit [X.] hat der damals noch zustige Pr-sident des [X.] die Zulassung des Antragstellers [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 8, jetzt: Nr. 7[X.]RAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerdedes Antragstellers.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), [X.] in der Sache ohne [X.] zu Recht ergangen.a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdetsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verltnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nichtordnen kann und auûerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-kommen. [X.]eweisanzeichen [X.] sind insbesondere die Erwirkung [X.] und die Durchfrung von [X.] gegen [X.] (st. [X.]., vgl. [X.]eschluû vom 21. November 1994- [X.] ([X.]) 40/94 - [X.]RAK-Mitt. 1995, 126).b) [X.]ereits vor [X.] der [X.] es zu [X.] - in der Widerrufsverfin der [X.]eschluûbegrs An-waltsgerichtshofs im einzelnen aufgefrten - [X.] ge-gen den Antragsteller gekommen, und zwar vor allem in den Jahren 1997 und1998. So hatte allein die [X.]. Ersatzkasse in diesen beiden Jahren mehr als zehnVollstreckungsauftrwegen aufgelaufener [X.]eitragsrckstrteilt. [X.] hinaus hatte der Antragsteller im fraglichen Zeitraum nach eigenen Anga-ben [X.]ankverbindlichkeiten von ca. 578.000 DM.- 5 -c) Davon, [X.] trotz Vorliegens eines Vermsverfalls die Interessender Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Widerrufsverfsnahmsweisenicht gefrdet gewesen seien, kann keine Rede sein. Der Antragsteller warbereits am 5. Mai 1998 wegen Untreue in drei Fllen vom [X.] zueiner Gesamtgeldstrafe von 85 [X.] zu je 50 DM verurteilt worden, weiler die aus der Einziehung von [X.] vereinnahmten Geldbe-tricht unverzlich ausgekehrt hatte.2.Wenn der [X.] nach [X.] der [X.] weggefallen ist, ist das im [X.] den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung noch zu bercksichtigen. Von einem solchen zweifelsfreien Wegfallist der [X.] jedoch zu Recht nicht ausgegangen.Zwar sind dem Antragsteller aus einem Grundstcksverkauf und aus [X.] eines Lebensversicherungsvertrags im Dezember 1999 und [X.] erhebliche Mittel zugeflossen, die er zur Schuldentilgung verwendenkonnte. Auch hat es der [X.] in einer Gesamtschau fr durchausmlich gehalten, [X.] das dem Antragsteller noch verbliebene Aktiv-, insbe-sondere Grundvermie bestehenden [X.]. Gleich-wohl hat der [X.] eine Verbesserung der [X.] in einem solchen Maûe, [X.] dem Antragsteller eine geordnete Rckfrungaller gegen ihn gerichteten Verbindlichkeiten zweifelsfrei mlich sein werde,zu Recht verneint.Auch nach Rckfrung und Umschuldung der [X.] infolge des [X.] hat der Antragsteller nach eigenen [X.] mehr als 2.300 DM monatlich an Zins- und Tilgungsraten zu erbringen.Dem stehen erhebliche Umsatz- und [X.] aus der Anwalts- undNotarttigkeit r ([X.] 1997 und 1998: [X.] ca. 181.000 und 150.000 DM, [X.] von ca. 7.700 und9.800 DM), wobei wegen des Wegfalls des Notariats trotz sinkender Kosten mitweiteren [X.] rechnen war und ist. Hinzu kommt, [X.] - wieder [X.] ebenfalls zutreffend [X.] hat - trotz entsprechen-der gerichtlicher Auflagen der Antragsteller in mehr als 15 Fllen nicht bzw.nicht ausreichend die Erfllung der gegen ihn geltend gemachten [X.] oder nachgewiesen hat; lediglich die unter Nummer 12 des [X.] [X.]eschlusses [X.] mittlerweile beglichen [X.] ist weiter nicht ersichtlich, [X.] der [X.] im Laufe des [X.]e-schwerdeverfahrens zweifelsfrei entfallen ist. Trotz gerichtlichen Hinweises hates der Antragsteller an der [X.] grundstzlich unerlûlichen umfassendenDarlegung seiner Einkommens- und Vermsverltnisse (vgl. Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 14 Rn. 59) fehlen lassen, namentlich an der [X.] vollstigen Übersicht r die bestehenden Verbindlichkeiten, r- zu belegende - erfolgte und fr die Zukunft vereinbarte Tilrlaufende Einkfte.a) In seinem Schriftsatz vom 30. Juli 2001 hat der Antragsteller [X.] mit [X.], [X.] er bezlich der r der [X.] und der [X.] bestehenden [X.] in [X.] mehr als 300.000 DM im Jahre 2000 die vereinbarten Raten ord-nungsgemû erbracht hat. Auf alle sonstigen, in der Entscheidung des [X.] -waltsgerichtshofs dargestellten Forderungen geht der Antragsteller nicht rein.b) Gegen den Antragsteller sind wrend des [X.]eschwerdeverfahrensweitere Verfahren in Gang gesetzt bzw. abgeschlossen worden:[X.]) Auf Antrag des J.-Stifts P. hat das [X.] am 29. Dezember2000 gegen den Antragsteller einen [X.] 2.147,88 [X.] Zinsen erlassen. Der Antragsteller hat hierzu angegeben, [X.] nachseiner Rechtsauffassung diese Forderung nicht [X.] sei, er sich aber ge-gen sie letztlich im Interesse seiner Mutter nicht mehr gewehrt habe. [X.] [X.] diese - titulierte - Forderung mittlerweile erfllt hat, ist nicht [X.]) Durch Urteil des [X.] vom 9. Februar 2001 ist der [X.] dazu verurteilt worden, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft [X.] in [X.] 49.000 DM freizustellen. Die hierge-gen eingelegte [X.]erufung des Antragstellers hatte nur teilweise Erfolg; [X.] hat durch - rechtskrftiges - Urteil vom 21. August 2001 [X.] der Klage auf 45.284,29 DM herabgesetzt.cc) Auf Antrag der Rechtsanwlte Dr. C. und [X.] hat das [X.] am 9. Februar 2001 gegen den Antragsteller einen Vollstreckungsbescheidr 3.192,26 DM nebst Zinsen erlassen. Der Antragsteller macht geltend, essei insoweit eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, die Ratenwrden vereinbarungsgemû bezahlt. Nachweise oder [X.]elege [X.] hat [X.] nicht [X.] 8 -dd) Auf Antrag der [X.]. W. GmbH & Co. hat das [X.] gegen den Antragsteller einen [X.]einen Gesamtbetrag von 2.295,30 DM nebst Zinsen erlassen. Auch insoweitbehauptet der Antragsteller, ohne einen Nachweis zu fren, es sei eine Ra-tenzahlungsvereinbarung getroffen worden.ee) Durch [X.] des [X.] vom 11. Mai 2001 istder Antragsteller verurteilt worden, an das J.-Stift P. weitere 1.866,10 DM nebstZinsen zu zahlen.c) Auch die [X.] des Verfahrens vor dem [X.] belegen hinreichend, [X.] der Antragsteller nach wie vor nicht inder Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Da sich ausder vom Antragsteller vorgelegten Übersicht der Ertragssituation der [X.] ergibt, [X.] in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 Ausgaben in [X.] 89.557,62 DM Einnahmen in [X.] lediglich 88.102,85 [X.], steht nicht zu erwarten, [X.] sich hieran zukftig etwas [X.]) Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt,[X.] er am 15. Januar 2002 einen Grundstcksverkauf vorgenommen habe [X.] Kaufpreis in [X.] 75.000 • am 13. Februar bei ihm eingegangen sei.Dessen ungeachtet belaufen sich, wie der Antragsteller in der mli-chen Verhandlung angegeben hat, seine [X.]ankverbindlichkeiten immer noch [X.]. 200.000 DM.- 9 -Angesichts der schlechten Ertragssituation der Kanzlei und der [X.] noch offenen [X.] steht zu erwarten, [X.] dem [X.] auch kftig eine geordnete Rckfrung aller gegen ihn gerichtetenVerbindlichkeiten nicht mlich sein wird.Deppert[X.]asdorfGanter[X.]Wllrich [X.]

Meta

AnwZ (B) 69/00

04.03.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. AnwZ (B) 69/00 (REWIS RS 2002, 4265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4265

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