Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. XI B 81/16

11. Senat | REWIS RS 2017, 14772

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch - Schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht


Leitsatz

1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden; anders ist dies lediglich dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und/oder greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist .

2. NV: Ist das Ablehnungsgesuch (wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen) offensichtlich unzulässig, kann es in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden .

3. NV: Ein "Einlassen" i.S. des § 43 ZPO liegt bereits vor, wenn sich der Kläger in einem Schriftsatz zu dem Ergebnis eines vom FG anberaumten Erörterungstermins äußert .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2016 1 K 441/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. [X.]er Kläger und [X.]eschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (2007) eine Rechtsanwaltskanzlei. [X.]aneben war er als Liquidator unternehmerisch tätig. [X.]ie Umsatzsteuer berechnete er nach vereinnahmten [X.]ntgelten (§ 20 des Umsatzsteuergesetzes).

2

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Liquidator vereinnahmte der Kläger sowohl eigene Vergütungen als auch [X.]. [X.]iese Gelder vermischte er nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) auf seinem betrieblichen Konto. Soweit der Kläger davon ausging, dass es sich bei vereinnahmten [X.]eträgen um [X.] handele, verbuchte er sie auf dem [X.] Nr. 1700.

3

Mit Schreiben vom 21. März 2010 "berichtigte" der Kläger "vorsorglich" die Umsätze seiner Rechtsanwaltskanzlei für die Jahre 2002 bis 2010.

4

[X.]er [X.]eklagte und [X.]eschwerdegegner (das Finanzamt) ging nach [X.]urchführung einer [X.]ußenprüfung davon aus, dass alleine die Verbuchung von vereinnahmten [X.]eträgen als [X.] nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass es sich tatsächlich um [X.] handele. [X.]ie Verbuchungen des [X.] seien nicht überprüfbar, zumal der Kläger sämtliche [X.]eträge auf seinem betrieblichen Konto vereinnahmt habe, so dass es an der erforderlichen Trennung der eigenen [X.]innahmen von den [X.]n fehle. [X.]er [X.]inspruch blieb erfolglos.

5

Im Laufe des Klageverfahrens lehnte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2016, das er dem Vorsitzenden des 1. Senats des [X.] [X.] am 29. Juni 2016 um 10:30 Uhr übergab, den [X.], den [X.] am [X.] [X.] und den [X.] am [X.] [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ab.

6

[X.]er 1. Senat des [X.] eröffnete am selben Tag um 12:06 Uhr unter Mitwirkung von [X.], [X.] und [X.] die mündliche Verhandlung, unterbrach diese um 12:10 Uhr, setzte sie um 12:12 Uhr fort und wies die [X.]efangenheitsanträge (unter Mitwirkung von [X.], [X.] und [X.]) ab.

7

[X.]araufhin lehnte der Kläger erneut [X.], [X.] und [X.] sowie erstmals die ehrenamtlichen [X.]innen [X.] und [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ab. [X.]r begründete den 2. [X.]efangenheitsantrag damit, dass die [X.]blehnung des 1. [X.]efangenheitsantrags rechtswidrig gewesen sei. [X.]er Senat sei nicht befugt gewesen, über den 1. [X.]efangenheitsantrag zu entscheiden. [X.]araufhin verließ er die mündliche Verhandlung.

8

[X.]er 1. Senat des [X.] wies (unter Mitwirkung von [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]) --nach erneuter Unterbrechung und Fortsetzung der mündlichen [X.] in [X.]bwesenheit des [X.] auch den 2. [X.]efangenheitsantrag zurück und vernahm sodann einen Zeugen. [X.]nschließend wies das [X.] (unter Mitwirkung von [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]) die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Im Urteil führte das [X.] unter [X.]. der [X.]ntscheidungsgründe aus, beide [X.]efangenheitsanträge seien unzulässig und außerdem rechtsmissbräuchlich, weil sie der Verschleppung dienten. [X.]er 2. [X.]efangenheitsantrag sei außerdem unzulässig, weil es sich um eine Pauschalablehnung handele. Unter [X.]. und [X.]. der [X.]ntscheidungsgründe begründete das [X.], weshalb der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung rechtmäßig sei.

9

Mit seiner [X.]eschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensfehler.

Entscheidungsgründe

II. [X.]ie [X.]eschwerde ist unbegründet. [X.]ie gerügten Verfahrensfehler liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind, nicht vor.

1. [X.]ie [X.]blehnung der [X.]efangenheitsanträge durch das [X.] begründet keinen Verfahrensmangel. [X.]ntgegen dem Vortrag des [X.] konnte das [X.] unter Mitwirkung der jeweils abgelehnten [X.] selbst in der Sache entscheiden, denn beide [X.]efangenheitsanträge waren offensichtlich unzulässig.

a) [X.]ine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige [X.]blehnung eines [X.]efangenheitsgesuchs gestützt werden. [X.]nders ist dies lediglich dann, wenn ein [X.]efangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen [X.]rwägungen heraus abgelehnt worden ist (ständige Rechtsprechung des [X.] --[X.]FH--, vgl. z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 10. September 2015 X [X.] 134/14, [X.], 54, Rz 40; vom 4. Mai 2016 V [X.] 108/15, [X.], 1289, Rz 4; jeweils m.w.N.).

b) Nach § 51 [X.]bs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die [X.]blehnung eines [X.]s wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der g[X.]ignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen.

c) [X.]afür kommt es darauf an, ob der betroffene [X.]eteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver [X.]etrachtung [X.]nlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten [X.]s zu befürchten (vgl. [X.] vom 1. [X.]pril 2003 VII S 7/03, [X.] 2003, 1331, und vom 10. März 2015 V [X.] 108/14, [X.] 2015, 849). Grundsätzlich ist über das [X.]blehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten [X.]s ohne dessen Mitwirkung (§ 51 [X.]bs. 1 [X.]O i.V.m. § 44 [X.]bs. 3 ZPO) zu entscheiden.

d) Ist in [X.]usnahmefällen das [X.]blehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der [X.]blehnungsantrag in den Gründen der Hauptsach[X.]ntscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s zurückgewiesen werden (vgl. [X.] vom 3. Juli 2014 V S 15/14, [X.] 2014, 1574; vom 29. [X.]ezember 2015 IV [X.] 68/14, [X.], 575, Rz 3; [X.]eschluss des [X.] vom 2. Mai 2006  1 [X.]vR 698/06, [X.], 59; vom 18. [X.]ezember 2007  1 [X.]vR 1273/07, [X.], 72, Rz 19 ff.). [X.]ie Selbstentscheidung des abgelehnten [X.]s ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen [X.]s in [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten [X.]blehnungsantrag erforderliche [X.]ntscheidung keine [X.]eurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten [X.]s und damit keine [X.]ntscheidung in eigener Sache voraussetzt. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte [X.] nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der [X.]blehnungsgründe zum [X.] in eigener Sache machen (vgl. [X.] vom 2. Juni 2005  2 [X.]vR 625/01, 2 [X.]vR 638/01, [X.]V[X.]rfGK 5, 269, Rz 53 f.; vom 20. Juli 2007  1 [X.]vR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771).

e) Gemessen daran hat das [X.] die [X.]efangenheitsanträge zu Recht unter Mitwirkung der [X.] [X.], [X.] und [X.] (1. [X.]efangenheitsantrag) sowie [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] (2. [X.]efangenheitsantrag) abgelehnt; denn sie waren offensichtlich unzulässig. Ob sie auch der Verschleppung dienten, bedarf vor diesem Hintergrund keiner [X.]ntscheidung.

aa) [X.]er Kläger hat seinen 1. [X.]efangenheitsantrag gegen [X.], [X.] und [X.] mit einer einheitlichen [X.]egründung erhoben, ohne danach zu differenzieren, welchem [X.] er welches Verhalten vorwirft. [X.]ies legt es bereits nahe, dass eine rechtsmissbräuchliche Pauschalablehnung (vgl. [X.] vom 25. Oktober 2005 I [X.] 47/04, [X.] 2006, 746; vom 1. [X.]ugust 2014 V S 16/14 (PKH), [X.] 2014, 1768) vorliegt. [X.]arauf kommt es indes beim 1. [X.]efangenheitsantrag nicht an.

bb) Soweit der Kläger seinen 1. [X.]efangenheitsantrag (wohl gegen [X.]) auf Vorgänge beim [X.]rörterungstermin vom 25. Juni 2013 stützt, hat er sein [X.] dadurch verloren, dass er am 19. [X.]ugust 2013 einen Schriftsatz eingereicht hat (vgl. zum [X.] allgemein [X.]FH-[X.]eschluss vom 18. März 2013 VII [X.] 134/12, [X.] 2013, 1102, Rz 7 f.). [X.]as [X.] hat darin einen Rechtsmissbrauch gesehen.

cc) Gleiches gilt für den Vortrag zu Vorgängen bei einem [X.]rörterungstermin (in einem anderen Verfahren) vom 6. September 2012 (wohl zur [X.]egründung des [X.]ntrags gegen [X.]). [X.]as [X.] hat auch darin einen Rechtsmissbrauch erblickt.

[X.]) Soweit der Kläger den [X.]ntrag (wohl gegen [X.], [X.] und [X.]) auf den [X.]eschluss des 1. [X.]s des [X.] wegen [X.]ussetzung der Vollziehung vom 4. Mai 2016  1 V 820/15 stützt, begründet --wie das [X.] zutreffend angenommen hat-- eine angeblich rechtsfehlerhafte [X.]ntscheidung in einem Parallelverfahren oder vorausgegangenen Verfahren grundsätzlich keine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit (vgl. [X.] in [X.] 2003, 1331; in [X.], 1289, Rz 9). [X.]in [X.]blehnungsgesuch kann daher grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem [X.] im Streitfall selbst oder in einem vorangegangenen Verfahren in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht unrichtige [X.]ntscheidungen getroffen worden seien (vgl. [X.] vom 30. Januar 2008 V [X.] 57/07, [X.] 2008, 611, unter [X.], Rz 12; vom 13. November 2008 XI [X.] 20/08, [X.] 2009, 945, unter [X.], Rz 21; [X.]VerfG-[X.]eschluss in [X.]V[X.]rfGK 5, 269, Rz 63). [X.]as [X.] hat danach zu Recht eine offensichtliche Unzulässigkeit angenommen.

[X.]) Soweit der Kläger zur [X.]egründung des 1. [X.]efangenheitsantrags (wohl gegen [X.]) darauf abstellt, [X.] habe in Zusammenhang mit einem Terminsverlegungsantrag des [X.] unzulässigerweise mit dem [X.]rbeitsgericht X telefoniert, betrifft dieser Vorgang nicht das vorliegende Verfahren. Im Verfahren 1 K 441/13 ist dies ausweislich der [X.]-[X.]kte nicht geschehen. Überdies hätte der Kläger sein [X.] durch seinen Schriftsatz vom 23. Mai 2016 verloren (vgl. [X.]). Umstände, die nach den konkreten Umständen des [X.]inzelfalls die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu begründen vermögen, sind, wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist, nicht zu erkennen.

ff) Soweit der Kläger den 1. [X.]efangenheitsantrag auf Vorgänge im Verfahren 1 K 800/13 gestützt hat, wird auf die obigen [X.]usführungen unter [X.] und [X.] [X.]ezug genommen. Umstände, die nach den konkreten Umständen des [X.]inzelfalls die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu begründen vermögen, sind, wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist, nicht zu erkennen.

gg) [X.]ie [X.]egründung des 2. [X.]efangenheitsantrags des [X.] gegen [X.], [X.] und [X.] sowie erstmaligen [X.]ntrags gegen [X.] und [X.] beruht alleine auf dem Umstand, dass diese an der (rechtmäßigen) [X.]blehnung des 1. [X.]efangenheitsantrags mitgewirkt haben. Insoweit liegt --wovon das [X.] ausgegangen ist-- sowohl eine offensichtlich unzulässige Pauschalablehnung (s. die [X.]usführungen unter aa) als auch eine offensichtlich unzulässige [X.]blehnung, die auf eine abweichende Rechtsauffassung des [X.] gestützt ist (s. dazu die [X.]usführungen unter [X.] und [X.]), vor.

hh) [X.]er erkennende [X.] überschreitet mit diesen [X.]usführungen nicht die ihm bei der Überprüfung des Urteils des [X.] gesetzten Grenzen (vgl. dazu z.[X.]. [X.]VerfG-[X.]eschluss in [X.]VerfGK 5, 269, Rz 73). [X.]er [X.] vermag vielmehr nicht zu erkennen, dass das [X.] beide [X.]efangenheitsgesuche aus willkürlichen bzw. greifbar gesetzwidrigen [X.]rwägungen heraus abgelehnt hätte. [X.]s hat die Grenzen der Selbstentscheidung über ein [X.]efangenheitsgesuch erkannt und sich bei seinem Vorgehen auf Gründe gestützt, die eine [X.]ntscheidung in geschäftsplanmäßiger [X.]esetzung erlauben. Weiter hat es (unter dem [X.]spekt des Rechtsmissbrauchs) auf den Verlust des [X.]s hingewiesen und im 2. [X.]efangenheitsantrag eine Pauschalablehnung gesehen. [X.]ies ist weder willkürlich noch greifbar gesetzwidrig.

ii) [X.]ie abgelehnten [X.] haben ihre --durch den [X.]efangenheitsantrag stark eingeschränkte-- Prüfungskompetenz dabei nicht überschritten. [X.]ass die abgelehnten [X.] den gesamten Inhalt jedes [X.]blehnungsgesuchs vollständig zur Kenntnis nehmen müssen, liegt in der Natur der Sache; durch diesen ersten [X.]earbeitungsschritt, ohne den ein vereinfachtes [X.]blehnungsverfahren nicht denkbar wäre, wird die Schwelle zur "[X.]egründetheitsprüfung" noch nicht überschritten (vgl. [X.]FH-[X.]eschluss vom 20. Juni 2016 X [X.] 167/15, [X.], 1577, Rz 32). [X.]nschließend haben die abgelehnten [X.] jeweils lediglich in der Rechtsprechung anerkannte Gründe für eine [X.]blehnung von [X.]efangenheitsanträgen in geschäftsplanmäßiger [X.]esetzung herangezogen. [X.]amit haben sie sich nicht unzulässigerweise zum [X.] in eigener Sache erhoben.

f) [X.]ie [X.]egründung der [X.]blehnung der [X.]efangenheitsanträge durfte in den [X.]ntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgen (z.[X.]. [X.]FH-[X.]eschluss vom 4. März 2014 VII [X.] 131/13, [X.] 2014, 1055, Rz 8, m.w.N.). [X.]uch dies ist weder willkürlich noch greifbar gesetzwidrig.

2. Soweit der Kläger rügt, das [X.] habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, fehlt es an ausreichenden [X.]arlegungen i.S. des § 116 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.]O.

a) [X.]ie schlüssige [X.]arlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]O) durch das [X.] erfordert [X.]ngaben, welche Tatsachen das [X.] mit welchen [X.]eweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem [X.] eine [X.]ufklärung unter [X.]erücksichtigung seines --insoweit [X.] hätte aufdrängen müssen. Weiter ist darzulegen, welches [X.]rgebnis die [X.]eweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren [X.]ntscheidung hätte führen können (vgl. [X.]FH-[X.]eschluss vom 25. Oktober 2016 VIII [X.] 50/16, [X.] 2017, 57).

b) [X.]iesen [X.]nforderungen genügt das Vorbringen des [X.] nicht.

[X.]r bringt zwar vor, das [X.] habe den Sachverhalt bezüglich der von ihm als [X.] angesehenen [X.]eträge anhand von [X.]ktenkonten weiter aufklären müssen. Zur weiteren [X.]arlegung bringt er aber im [X.] vor, dass die [X.]eträge [X.] seien. Mit seinen [X.]usführungen wendet sich der Kläger gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils in [X.]ezug auf die dort getroffene tatsächliche Würdigung, die Herkunft der Gelder sei nicht hinreichend nachgewiesen. [X.]ie Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung gehört revisionsrechtlich dem materiellen Recht an. [X.]er Kläger macht daher einen materiellen Fehler geltend, der [X.] er denn vorläge-- grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen würde (vgl. z.[X.]. [X.]FH-[X.]eschluss vom 25. Februar 2014 III [X.] 155/12, [X.] 2014, 855, Rz 5).

c) [X.]ei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht handelt es sich außerdem um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 ZPO), bei dem das [X.] nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem [X.] verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge ([X.]FH-[X.]eschluss vom 6. [X.]ezember 2011 XI [X.] 44/11, [X.] 2012, 745, m.w.N.). [X.]in Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (vgl. z.[X.]. [X.] vom 27. Oktober 2011 VI [X.] 79/11, [X.] 2012, 235, Rz 7; vom 18. Februar 2013 XI [X.] 117/11, [X.] 2013, 981, Rz 17 f.). [X.]ass der Kläger die Nichterhebung weiterer [X.]eweise durch das [X.] gerügt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. [X.]ass der Kläger die mündliche Verhandlung verlassen hat, geht insoweit zu seinen Lasten. Im Übrigen ist nicht dargetan, weshalb er die Nichterhebung weiterer [X.]eweise nicht vor Verlassen der mündlichen Verhandlung gerügt hat. [X.]r konnte zu [X.]eginn der Sitzung erkennen, welche Zeugen das [X.] zu vernehmen gedachte.

3. [X.]in Verstoß gegen das Gebot, dem Urteil das Gesamtergebnis das Verfahren zugrunde zu legen, liegt nicht vor.

a) Zwar kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die --ausgehend von der materiell-rechtlichen [X.]uffassung des [X.]-- richtigerweise in die [X.]eweiswürdigung hätten einfließen müssen, [X.] sein, wenn das [X.] Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (vgl. dazu [X.]FH-[X.]eschluss vom 24. Juni 2014 XI [X.] 45/13, [X.] 2014, 1584, Rz 43 ff.). [X.]in Verstoß gegen § 96 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]O liegt allerdings u.a. nicht bereits dann vor, wenn das [X.] den ihm vorliegenden [X.]kteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen würdigt (vgl. [X.]FH-[X.]eschluss vom 3. Februar 2016 XI [X.] 53/15, [X.], 954, Rz 36, m.w.N.).

b) [X.]ei seiner Rüge beachtet der Kläger nicht hinreichend, dass das [X.] den Vortrag des [X.] zur Kenntnis genommen und außerdem zur Frage der [X.] weiteren [X.]eweis erhoben hat. Im Rahmen der [X.]eweiswürdigung hat das [X.] den ihm vorliegenden [X.]kteninhalt und die von ihm erhobenen [X.]eweise zwar nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt; insoweit könnte es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht aber um einen Verfahrensverstoß (vgl. [X.] vom 19. Januar 2006 VIII [X.] 113/05, [X.] 2006, 803; vom 27. September 2007 XI [X.] 194/06, [X.] 2008, 87; vom 16. [X.]ezember 2013 III S 23/13 (PKH), [X.] 2014, 553).

4. [X.]s begründet auch keine Gehörsverletzung, wenn das [X.] das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, ihm aber im [X.]rgebnis nicht gefolgt ist; der Kläger hat einen [X.]nspruch darauf, "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht sein [X.]egehren "erhört", sich also seinen rechtlichen [X.]rgumenten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (vgl. [X.]FH-[X.]eschluss in [X.], 1577, Rz 26, m.w.N.).

5. [X.]er [X.] sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 116 [X.]bs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O).

6. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 135 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 81/16

02.03.2017

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. Juni 2016, Az: 1 K 441/13, Urteil

§ 51 Abs 1 S 1 FGO, § 42 ZPO, § 43 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. XI B 81/16 (REWIS RS 2017, 14772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14772

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