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PDF anzeigen[X.] StR 320/00vom19. September 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. September 2000 gemäߧ§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trun-kenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fah-ren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.2.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 27. April 2000a)dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwe-rer räuberischer Erpressung unter [X.] Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] 15. November 1999 ([X.]/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] und einem Monat verurteilt wird,b)im [X.] aufgehoben [X.])dahin ergänzt, daß die im Urteil des [X.] angeordnete Sperrfrist für die Erteilung [X.] Fahrerlaubnis aufrechterhalten wird.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -4.Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vor-sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] und zwei Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen,dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu [X.]. In die Gesamtstrafe einbezogen wurde die vom [X.] Urteil vom 15. November 1999 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im [X.] in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängteFreiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte [X.] sachlichen Rechts.1. Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das Verfahrengemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trun-kenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnisverurteilt worden ist. Insoweit könnte der Senat den Schuldspruch nicht bestä-tigen, weil die bisher getroffenen Feststellungen eine rauschmittelbedingte("relative") Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB nicht belegen.Daß der Angeklagte "am Abend" des Vortages eine "nicht mehr feststellbareAnzahl" benzodiazepinhaltiger Tabletten eingenommen hat, genügt zur siche-ren Feststellung, daß der Angeklagte bei der Fahrt mit seinem Motorrad [X.] des folgenden Tages nicht mehr in der Lage war, "das Fahrzeug sicherzu führen", nicht. Feststellungen zu Auffälligkeiten des Angeklagten bei der- 4 -Fahrt selbst oder in unmittelbarem Zusammenhang damit nach Abstellen [X.] fehlen (vgl. BGHSt 44, 219, 225 f.). Die allenfalls vage, zudem nichtausschließbar von dem Bemühen, [X.] begangenen Überfall vorzubringen, getragene Angabe des Angeklagten,er sei den gesamten Vormittag über "benebelt" gewesen ([X.]), vermag dieseFeststellungen nicht zu ersetzen. Was die Sachverständige ausgeführt hat,erschöpft sich nach dem Inhalt des Urteils im wesentlichen in einer allgemei-nen Beschreibung der Auswirkungen der Einnahme benzodiazepinhaltiger [X.]. Auch das genügt nicht (BGHSt aaO S. 226; vgl. ferner Senatsbe-schluß vom 25. Mai 2000 [X.] 4 StR 171/00). Schließlich teilt das Urteil nicht [X.] mit, ob dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen wurde. Deshalb kannder Senat auch nicht überprüfen, ob das [X.] zu Recht von einer "ho-hen Wirkstoffkonzentration der sedierenden Medikamentenwirkstoffe" ([X.] f.)ausgegangen ist und welche Rückschlüsse sich daraus für den [X.].Eine Zurückverweisung und Neuverhandlung der Sache allein [X.], die auch die erneute Hinzuziehung eines Sachverständi-gen erforderlich machte, erscheint dem Senat aus den in § 154 Abs. 1 Nrn. 1und 2 StPO genannten Gründen nicht sachdienlich.2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegenschwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteiltist. Doch macht der Wegfall der von der Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPObetroffenen Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten die Aufhebung und Neufest-setzung der Gesamtstrafe erforderlich. Diese kann der Senat hier in entspre-- 5 -chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Angesichts dervom [X.] auf vier Jahre zwei Monate festgesetzten Gesamtfreiheits-strafe und der Höhe der [X.] von vier Jahren kann der zu Gunsten [X.] berücksichtigte Wegfall der dreimonatigen Freiheitsstrafe unterBeachtung der Grundsätze der §§ 39 2. Halbsatz, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zukeiner niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre und einen Monat füh-ren. Diese hat der Senat deshalb festgesetzt.3. Die Teileinstellung des Verfahrens entzieht auch der auf den [X.] nach § 316 Abs. 2 StGB gestützten Anordnung der Sperrfrist nach § [X.]. 1 Satz 3 StGB die Grundlage; auf die verbleibende Straftat der schwerenräuberischen Erpressung läßt sich unter den festgestellten Umständen, [X.], der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet,nicht stützen. Der Senat ändert deshalb den [X.] dahin ab, daßan die Stelle der Anordnung einer Sperre von zwei Jahren der Ausspruch tritt,daß die Anordnung der Sperre im Urteil des Amtsgerichts [X.] aufrechter-halten bleibt.Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGBhat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäߧ 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat ver-urteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von [X.] belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen ([X.] VRS 61,348 f; [X.] Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot 8. Aufl. [X.] m.w.N.), die dann die alte Sperre gegenstandslos werden läßt. [X.] hat das [X.] die Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] im Verkehr zu Recht zum Anlaß genommen, eine [X.] -einheitliche Sperre zu bestimmen, wobei es freilich den gebotenen Ausspruchüber die Anrechnung des Ablaufs der früheren Sperrfrist versäumt hat.Bietet die neu abzuurteilende Tat keine Grundlage für die Anordnung [X.] Sperre, so muß die frühere Sperre, wenn die Frist nicht schon abgelaufenist, bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufrechterhalten bleiben. [X.] sich unmittelbar aus § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, der damit die Bindung [X.] die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständigen Gerichts an dieRechtskraft der früheren Entscheidung zum Ausdruck bringt ([X.] 1992,231), und ist auch dann zu beachten, wenn im Rechtsmittelverfahren als [X.] Beschränkung des Schuldspruchs [X.] wie sie hier als Konsequenz der [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO vorzunehmen war [X.] die [X.] wegfällt unddie noch verbleibenden Taten die Anordnung einer Maßnahme nach den§§ 69, 69a StGB nicht rechtfertigen können. In einem solchen Fall kann [X.] der neuen Sperrfrist im angefochtenen Urteil keinen Bestand ha-ben; an ihre Stelle muß der Ausspruch treten, daß die im früheren [X.] Sperre [X.] hier die vom Amtsgericht [X.] bestimmte [X.] aufrecht-zuerhalten ist. Dieser Ausspruch obliegt, weil zwingend, im Revisionsverfahrenentsprechend § 354 Abs. 1 StPO dem Revisionsgericht selbst.Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht hier [X.]. Bei dem Vergleich, den die Beachtung dieses Verbots verlangt, sindgegenüberzustellen der Nachteil, der den Angeklagten träfe, wenn es bei [X.] der Vorinstanz festgesetzten neuen Sperrfrist verbliebe, und derjenige, derihn als Folge des Ausspruchs trifft, daß die im früheren Verfahren angeordneteSperre [X.] bei Wegfall der neuen Sperre - aufrechterhalten bleibt. Da die im frü-heren Verfahren angeordnete Sperrfrist 14 Monate (beginnend mit der [X.] 7 -kraft des Urteils des Amtsgerichts [X.]) beträgt und das angefochtene [X.] Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt hat, gereicht die Änderung des [X.] dahin, daß an die Stelle der Anordnung der neuen [X.] der alten tritt, dem Angeklagten nur zum Vorteil.4. [X.] an den gesamten Rechtsfolgen geringfügige Erfolg [X.] gibt dem Senat keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von [X.] und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Athing Solin-SNachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja____________________StGB §§ 55 Abs. 2, [X.] bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die in dem früherenUrteil angeordnete Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch [X.] einer einheitlichen neuen Sperrfrist flgegenstandslosfl ge-worden, so ist, wenn im Rechtsmittelzug die Verurteilung wegen der[X.] entfällt und der [X.] deshalb aufgehoben wird,auszusprechen, daß die früher erkannte Maßnahme [X.], Beschluß vom 19. September 2000 [X.] 4 StR 320/00 [X.] [X.][X.]
Meta
19.09.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 4 StR 320/00 (REWIS RS 2000, 1146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1146
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