Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 4 StR 320/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1147

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 320/00vom19. September 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. September 2000 gemäߧ§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trun-kenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fah-ren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.2.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 27. April 2000a)dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwe-rer räuberischer Erpressung unter [X.] Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] 15. November 1999 ([X.]/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] und einem Monat verurteilt wird,b)im [X.] aufgehoben [X.])dahin ergänzt, daß die im Urteil des [X.] angeordnete Sperrfrist für die Erteilung [X.] Fahrerlaubnis aufrechterhalten wird.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -4.Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vor-sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] und zwei Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen,dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu [X.]. In die Gesamtstrafe einbezogen wurde die vom [X.] Urteil vom 15. November 1999 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im [X.] in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängteFreiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte [X.] sachlichen Rechts.1. Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das Verfahrengemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trun-kenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnisverurteilt worden ist. Insoweit könnte der Senat den Schuldspruch nicht bestä-tigen, weil die bisher getroffenen Feststellungen eine rauschmittelbedingte("relative") Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB nicht belegen.Daß der Angeklagte "am Abend" des Vortages eine "nicht mehr feststellbareAnzahl" benzodiazepinhaltiger Tabletten eingenommen hat, genügt zur siche-ren Feststellung, daß der Angeklagte bei der Fahrt mit seinem Motorrad [X.] des folgenden Tages nicht mehr in der Lage war, "das Fahrzeug sicherzu führen", nicht. Feststellungen zu Auffälligkeiten des Angeklagten bei der- 4 -Fahrt selbst oder in unmittelbarem Zusammenhang damit nach Abstellen [X.] fehlen (vgl. BGHSt 44, 219, 225 f.). Die allenfalls vage, zudem nichtausschließbar von dem Bemühen, [X.] begangenen Überfall vorzubringen, getragene Angabe des Angeklagten,er sei den gesamten Vormittag über "benebelt" gewesen ([X.]), vermag dieseFeststellungen nicht zu ersetzen. Was die Sachverständige ausgeführt hat,erschöpft sich nach dem Inhalt des Urteils im wesentlichen in einer allgemei-nen Beschreibung der Auswirkungen der Einnahme benzodiazepinhaltiger [X.]. Auch das genügt nicht (BGHSt aaO S. 226; vgl. ferner Senatsbe-schluß vom 25. Mai 2000 [X.] 4 StR 171/00). Schließlich teilt das Urteil nicht [X.] mit, ob dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen wurde. Deshalb kannder Senat auch nicht überprüfen, ob das [X.] zu Recht von einer "ho-hen Wirkstoffkonzentration der sedierenden Medikamentenwirkstoffe" ([X.] f.)ausgegangen ist und welche Rückschlüsse sich daraus für den [X.].Eine Zurückverweisung und Neuverhandlung der Sache allein [X.], die auch die erneute Hinzuziehung eines Sachverständi-gen erforderlich machte, erscheint dem Senat aus den in § 154 Abs. 1 Nrn. 1und 2 StPO genannten Gründen nicht sachdienlich.2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegenschwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteiltist. Doch macht der Wegfall der von der Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPObetroffenen Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten die Aufhebung und Neufest-setzung der Gesamtstrafe erforderlich. Diese kann der Senat hier in entspre-- 5 -chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Angesichts dervom [X.] auf vier Jahre zwei Monate festgesetzten Gesamtfreiheits-strafe und der Höhe der [X.] von vier Jahren kann der zu Gunsten [X.] berücksichtigte Wegfall der dreimonatigen Freiheitsstrafe unterBeachtung der Grundsätze der §§ 39 2. Halbsatz, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zukeiner niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre und einen Monat füh-ren. Diese hat der Senat deshalb festgesetzt.3. Die Teileinstellung des Verfahrens entzieht auch der auf den [X.] nach § 316 Abs. 2 StGB gestützten Anordnung der Sperrfrist nach § [X.]. 1 Satz 3 StGB die Grundlage; auf die verbleibende Straftat der schwerenräuberischen Erpressung läßt sich unter den festgestellten Umständen, [X.], der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet,nicht stützen. Der Senat ändert deshalb den [X.] dahin ab, daßan die Stelle der Anordnung einer Sperre von zwei Jahren der Ausspruch tritt,daß die Anordnung der Sperre im Urteil des Amtsgerichts [X.] aufrechter-halten bleibt.Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGBhat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäߧ 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat ver-urteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von [X.] belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen ([X.] VRS 61,348 f; [X.] Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot 8. Aufl. [X.] m.w.N.), die dann die alte Sperre gegenstandslos werden läßt. [X.] hat das [X.] die Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] im Verkehr zu Recht zum Anlaß genommen, eine [X.] -einheitliche Sperre zu bestimmen, wobei es freilich den gebotenen Ausspruchüber die Anrechnung des Ablaufs der früheren Sperrfrist versäumt hat.Bietet die neu abzuurteilende Tat keine Grundlage für die Anordnung [X.] Sperre, so muß die frühere Sperre, wenn die Frist nicht schon abgelaufenist, bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufrechterhalten bleiben. [X.] sich unmittelbar aus § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, der damit die Bindung [X.] die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständigen Gerichts an dieRechtskraft der früheren Entscheidung zum Ausdruck bringt ([X.] 1992,231), und ist auch dann zu beachten, wenn im Rechtsmittelverfahren als [X.] Beschränkung des Schuldspruchs [X.] wie sie hier als Konsequenz der [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO vorzunehmen war [X.] die [X.] wegfällt unddie noch verbleibenden Taten die Anordnung einer Maßnahme nach den§§ 69, 69a StGB nicht rechtfertigen können. In einem solchen Fall kann [X.] der neuen Sperrfrist im angefochtenen Urteil keinen Bestand ha-ben; an ihre Stelle muß der Ausspruch treten, daß die im früheren [X.] Sperre [X.] hier die vom Amtsgericht [X.] bestimmte [X.] aufrecht-zuerhalten ist. Dieser Ausspruch obliegt, weil zwingend, im Revisionsverfahrenentsprechend § 354 Abs. 1 StPO dem Revisionsgericht selbst.Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht hier [X.]. Bei dem Vergleich, den die Beachtung dieses Verbots verlangt, sindgegenüberzustellen der Nachteil, der den Angeklagten träfe, wenn es bei [X.] der Vorinstanz festgesetzten neuen Sperrfrist verbliebe, und derjenige, derihn als Folge des Ausspruchs trifft, daß die im früheren Verfahren angeordneteSperre [X.] bei Wegfall der neuen Sperre - aufrechterhalten bleibt. Da die im frü-heren Verfahren angeordnete Sperrfrist 14 Monate (beginnend mit der [X.] 7 -kraft des Urteils des Amtsgerichts [X.]) beträgt und das angefochtene [X.] Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt hat, gereicht die Änderung des [X.] dahin, daß an die Stelle der Anordnung der neuen [X.] der alten tritt, dem Angeklagten nur zum Vorteil.4. [X.] an den gesamten Rechtsfolgen geringfügige Erfolg [X.] gibt dem Senat keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von [X.] und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Athing Solin-SNachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja____________________StGB §§ 55 Abs. 2, [X.] bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die in dem früherenUrteil angeordnete Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch [X.] einer einheitlichen neuen Sperrfrist flgegenstandslosfl ge-worden, so ist, wenn im Rechtsmittelzug die Verurteilung wegen der[X.] entfällt und der [X.] deshalb aufgehoben wird,auszusprechen, daß die früher erkannte Maßnahme [X.], Beschluß vom 19. September 2000 [X.] 4 StR 320/00 [X.] [X.][X.]

Meta

4 StR 320/99

19.09.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 4 StR 320/99 (REWIS RS 2000, 1147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1147

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.