Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. 4 StR 598/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3513

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[X.] StR 598/99vom13. Januar 2000in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 12. Mai 1999, soweit es ihn [X.], im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagtedes schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung, der Erpressung, der fahrlässigen Trunken-heit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren oh-ne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens [X.] schuldig [X.] weiter gehende Revision wird [X.] wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer [X.] Auslagen aufzuerlegen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Erpressung, schwerenRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Straßen-verkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnisund unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung dreier Vorver-urteilungen zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und die Verwaltungsbe-hörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue [X.] 3 -Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweitder Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteiltworden ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen stieß der stark alkoholisierte Angeklagte ([X.] 2 ›) mit dem von ihm ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichem Verkehrsgrundgeführten Pkw der Mutter des Geschädigten [X.]gegen die Außenmauereines massiv gebauten Abstellraumes, wobei er hätte erkennen können undmüssen, daß er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Dem Abstellraum und dendarin gelagerten Gegenständen fldrohtefl dadurch flbedeutender [X.] dem Fahrzeug entstand flwirtschaftlicher Totalschaden" ([X.]/20).Der Senat ändert den Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenver-kehrsgefährdung dahin ab, daß der Angeklagte lediglich der fahrlässigen Trun-kenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) schuldig ist, weil die konkrete Ge-fährdung einer anderen Person oder fremder Sachen von bedeutendem Wert -mit Ausnahme des dem Angeklagten nicht gehörenden Fahrzeugs, dessenGefährdung aber vom Schutzbereich des § 315 c StGB nicht erfaßt ist (vgl.BGHSt 27, 40; [X.], 233; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 315 [X.]. 17 m.w.N.) - nicht festgestellt ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,denn der - geständige - Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuld-spruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.Von der Schuldspruchänderung bleibt der Rechtsfolgenausspruch unbe-rührt. In Anbetracht der Ausführungen des [X.]s zur Rechtsfolgenbe-- 4 -messung ([X.] ff.) ist auszuschließen, daß die verhängte Einheitsjugend-strafe oder die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Berücksichti-gung des geänderten Schuldspruchs geringer ausgefallen wäre.Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 74, 109Abs. [X.] Ernemann

Meta

4 StR 598/99

13.01.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. 4 StR 598/99 (REWIS RS 2000, 3513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3513

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