Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. 5 StR 140/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3519

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. April 2003in der [X.] schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 8. April 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 1. Oktober 2002 im [X.] gegen diesen Angeklagten nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]und die Revision des Angeklagten [X.]gegen das ge-nannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.] des Angeklagten [X.], an eine andere Straf-kammer des [X.] Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seiner Revision zutragen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schwerer räu-berischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis [X.] einer Sperre von 16 Monaten entzogen. Den Angeklagten[X.]hat das [X.] wegen schwerer räuberischer Erpressung zueiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] des Angeklagten [X.]hat mit einer lediglich den [X.] betreffenden Verfahrensrüge Erfolg. Im übrigen bleibt seineRevision wie die Revision des Angeklagten [X.]insgesamt ohne Erfolg.1. Die auf Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO gestützte [X.] Angeklagten [X.]greift durch. Die Revision beanstandet mit voll-ständigem Sachvortrag zutreffend, daß gegen diesen Angeklagten eineauf §§ 69, 69a StGB gestützte Maßregel ausgesprochen worden ist, [X.] zuvor in der Anklage, im [X.] oder [X.] wie in § 265Abs. 2 StPO vorgeschrieben [X.] in der Hauptverhandlung auf diese [X.] hingewiesen worden ist. Zumal da auch sonst nichts dafürersichtlich ist, daß die Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis vorUrteilsverkündung in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre, und auchkein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB für die Anordnung der Maßregel vor-liegt, läßt sich die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung des Angeklagten[X.]zum [X.] und damit ein Beruhen des Urteils aufdem [X.] auch ohne spezifischen Vortrag der Revision [X.] des Beschwerdeführers nach Hinweiserteilung nichtausschließen. Die somit begründete Verfahrensrüge zieht freilich lediglich dieAufhebung des [X.]s nach sich.2. [X.] davon bleiben beide Revisionen ohne Erfolg. Die [X.] die von beiden Angeklagten allgemein erhobenen Sachrügen hat [X.] Angeklagten [X.] aufgedeckt. Die vom Ange-klagten [X.] erhobene Verfahrensrüge scheitert schon deshalb an § 344Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer weder die Vernehmungs-niederschrift, deren Nichtverlesung er beanstandet, noch den hierzuangeblich gestellten [X.] indes nicht protokollierten [X.] Beweisantrag vollständigmitteilt. Die dem Beschwerdeführer in der Revisionsgegenerklärung [X.] mitgeteilte [X.] zudem ersichtlich überflüssige [X.] Protokoll-- 4 -berichtigung ändert an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenenUrteils an den Beschwerdeführer nach vorheriger Fertigstellung des Proto-kolls (§ 273 Abs. 4 StPO) nichts (vgl. [X.], 89; Blaese/Wielop,[X.]. [X.]. 178a und b).Harms [X.] [X.]

Meta

5 StR 140/03

08.04.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. 5 StR 140/03 (REWIS RS 2003, 3519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3519

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