Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. VI ZB 75/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13172

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416B[X.]75.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 75/14
vom

12. April
2016

in dem Rechtsstreit

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2
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Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2016
durch
den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] und die Richterinnen von [X.] und Dr. Oehler

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.]s
vom 27. Oktober
2014 wird auf Kosten der
[X.]
als unzulässig verworfen.

[X.]: bis 500,00

Gründe:
I.
Der
Kläger begehrt von
der
[X.]
den Widerruf eines von der [X.] veranlassten [X.] in der Wirtschaftsauskunftei [X.] (nachfolgend: [X.]).
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenüber der [X.] den [X.] schrift-lich zu widerrufen
und
der [X.] mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von [X.] wiederhergestellt werden soll, als habe es den [X.] nicht gegeben. Es hat die [X.] ferner verurteilt, eine erneute Mitteilung entsprechend dem streitge-genständlichen [X.] zu unterlassen und dem
Kläger außerge-1
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richtliche
Anwaltskosten zu erstatten. Den Streitwert hat es auf 10.000

festgesetzt.
Das [X.] s-gegangen und hat die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen.
Der Wert des Berufungsgegenstandes habe sich an dem Aufwand an [X.] und Kosten
zu orientieren, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs er-fordere. Dieser Aufwand sei gering. Er bestehe lediglich in der Erstellung eines kurzen Schreibens sowie dessen Übersendung an die [X.] und einer
internen
Anweisung an die Mitarbeiter, etwa per Rundmail bzw. [X.] Beklagte selbst nicht geltend. Die Beschwer der [X.] liege nicht deshalb , weil sie als Folge des angefochtenen Urteils gezwun-gen sei, die Möglichkeiten der organisatorischen und informationstechni-schen Veränderungen ihrer [X.] gegenüber der [X.] zu überprüfen. Denn die Beklagte sei nicht zur Umstellung ihrer Arbeitsabläu-fe insgesamt verurteilt worden, sondern lediglich zur Unterlassung sowie zum Widerruf einer konkreten, den Kläger betreffenden [X.]ung nebst Mitteilung an die [X.], dass der Zustand vor dem [X.] wiederhergestellt werden solle. Dass die Beklagte aus dem Urteil möglich-erweise organisatorische Konsequenzen ziehe, beruhe auf einer
die [X.] nicht erhöhenden,
eigenständigen Folgeentscheidung der [X.], die durch das erstinstanzliche Urteil allenfalls motiviert worden sei. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sei nicht vom [X.] nachzuholen. Zwar habe das [X.] den Streitwert auf davon ausgegangen sei, die Beschwer der [X.] habe einen Wert in dieser Höhe, so dass sich eine Zulassungsentscheidung erübrige. Das Schweigen zur -
nicht beantragten -
Zulassung der Berufung sei deshalb 2
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als Nichtzulassung der Berufung zu werten. Dass der Einzelrichter den Rechtsstreit nicht der Zivilkammer zur Übernahme vorgelegt habe,
wozu er verpflichtet
gewesen wäre, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeu-tung beigemessen hätte, spreche ebenfalls für eine konkludente Entschei-dung über die Nichtzulassung der Berufung.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts nicht.
a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] unter anderem, wenn die Anforderungen,
die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzu-mutbar erschweren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 -
VI [X.], [X.], 471 Rn. 7 mwN; vom 19. Januar 2016 -
VI [X.], juris Rn. 7). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer zu sehen sein. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei 3
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nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 -
VI [X.] und VI
ZB 2/11, [X.], 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 -
VI [X.], aaO; vom 19. Januar 2016 -
VI ZB
69/14, aaO). Der vom Berufungsgericht ange-nommene Wert kann von der Revisions-
oder Rechtsbeschwerdeinstanz allerdings nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsge-richt, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschlüsse vom 13.
Januar 2015 -
VI [X.], aaO mwN; vom 19. [X.] -
VI [X.], aaO; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
I [X.], [X.], 1067 Rn. 10 mwN).
Ein solcher Ermessensfehlge-brauch liegt hier nicht vor.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer der [X.] durch
die titulierten Ansprüche auf Widerruf des [X.]es und [X.] an die [X.] über die Wiederherstellung eines
Zustandes unter Außerachtlassung
des
[X.]
nach dem damit verbundenen [X.] bestimmt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn.
4937). Dafür das Verfassen eines kurzen, in-haltlich im Wesentlichen vorgegebenen Schreibens an die [X.], die Un-terschrift durch eine bevollmächtigte Person sowie die [X.] heranzuziehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Widerruf des [X.] gegenüber der [X.] in Bezug auf Aufwand und Kosten die festgesetzte Beschwer nicht übersteigt, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.
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c) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde liegt
auch
kein für die Bemessung der Beschwer maßgeblicher rechtlich beachtlicher [X.] Nachteil darin, dass die Beklagte durch den Widerruf der durch sie veranlassten [X.]ung bei der [X.] ein Druckmittel verloren hätte.
aa) Die [X.]ung dient primär dem Schutz der [X.] vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern (vgl. [X.] vom 20.
Juni 1978 -
VI [X.], [X.], 1018, 1019 f.; [X.], [X.], 395, 396; [X.], Der [X.] innerhalb des Kre-ditinformationssystems der [X.], 2004, [X.]). Nutzen entfaltet sie somit ihrer Zielrichtung nach nicht für jenen Gläubiger, der die [X.]ung veranlasst hat und mithin um die fehlende Zahlungsfähigkeit
oder -willigkeit weiß, sondern für Dritte. Selbst wenn die Beklagte
Teil ei-nes auf Gegenseitigkeit beruhenden Warnsystems wäre, und wenn man daraus ein berechtigtes Interesse an der [X.] ableiten wollte (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2011 -
19 [X.], juris Rn. 43, in-soweit nicht veröffentlicht in [X.], 494, 496; [X.]/Ehmann, [X.], 8.
Aufl., § 28a Rn. 27; [X.]/[X.]/Körffer in [X.]/Schomerus, [X.], 12.
Aufl., § 28a Rn. 7), wäre dieses nur mittelbare Interesse nicht geeig-net, die Beschwer hinsichtlich einer einzelnen untersagten [X.] zu erhöhen.
bb) Dass die Möglichkeit, eine [X.]ung zu veranlassen oder eine bestehende [X.]ung nicht zu widerrufen, faktisch [X.] genutzt werden kann, Druck auf Schuldner aufzubauen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Recht, aufgrund Einwilligung
des Schuld-ners oder unter den Voraussetzungen des § 28a [X.] Negativeinträge an Wirtschaftsauskunfteien zu melden, bezweckt nicht, wirtschaftlichen 7
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Druck auf den Schuldner dadurch aufzubauen, dass er befürchten muss, Nachteile am Kreditmarkt zu erleiden, wenn er die Forderung, aufgrund derer die [X.] erfolgte, nicht begleicht (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2015 -
I [X.], NJW 2015, 3508 Rn. 17; [X.], [X.], 350 Rn. 22 ff.; [X.], [X.], 723, 724; [X.]/[X.], [X.], §
28a Rn. 32; [X.], [X.] 2013, 288, 291; [X.]/Serr, [X.] 2013, 481, 483 f. mwN; Triebe, [X.] 11/2015 [X.]. 2; [X.]/Appelt, NJW 2015, 3510, 3511). Die gesetzliche und regelmäßig auch die rechtsgeschäftliche
Gestattung dient vielmehr dazu, der Kredit-wirtschaft zu ermöglichen, das Risiko einer zukünftigen Kreditvergabe rea-listisch einzuschätzen (vgl. [X.] Datenschutzrecht/Kamp, § 28a [X.] Rn. 54 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, [X.]). Auch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des [X.] vom 29. Juli 2009 ([X.] I S. 2254) in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c [X.] eingeführte [X.] beabsichtigt nicht, dem Gläu-biger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungs-durchsetzung an die Hand zu geben ([X.], Urteil vom 19. März 2015
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I [X.], NJW 2015, 3508 Rn.
25; [X.], [X.] 2008, 233, 236; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10529, [X.], sowie die Empfehlungen der Ausschüsse, [X.]. 548/1/08, [X.]). Mit den in dieser Norm geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende
Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Gesetzentwurf der [X.], BT-Drucks. 16/10529, [X.]). Die Unterrichtung des Be-troffenen soll deshalb nicht nur die erforderliche Transparenz im Hinblick auf die bevorstehende Datenübermittlung herstellen. Sie dient auch dazu, -
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dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet hält und deshalb keine Veranlassung sieht, auf die Mahnungen zu reagie-ren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern ([X.], Urteil vom 19. März 2015
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I [X.], NJW 2015, 3508 Rn.
25; [X.] Datenschutzrecht/Kamp, § 28a [X.] Rn. 91 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S.
14).
d) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nach-teil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der
Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Ja-nuar 2015 -
VI [X.], [X.], 471
Rn. 8; vom 19. Januar 2016 -
VI [X.], juris
Rn. 8; [X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 -
III ZR 40/06, [X.], 37; vom 8. Januar 2009 -
IX [X.], NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 -
VII
ZB 26/11, [X.], 81 Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 -
I [X.], [X.], 1067 Rn. 10). [X.] Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des [X.], sondern mit einer Zuwiderhandlung -
etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Si-cherheit -
verbunden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13.
Januar 2015 -
VI [X.], aaO; vom 19. Januar 2016 -
VI [X.], aaO; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
I [X.], aaO; Beschluss vom 8. Januar 2009 -
IX [X.], aaO Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen ist die Bemessung der Berufungsbeschwer durch das Berufungsgericht in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nicht zu beanstanden.
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Die Rechtsbeschwerde greift zu Unrecht die Annahme des [X.]s an, zur Information der Mitarbeiter hätte eine schlichte Rundmail ausgereicht. Zwar genügt
im Wettbewerbsrecht eine schlichte, ggf. kurz erläuternde Rundmail den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maßstäben regelmäßig nicht ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2013 -
I [X.], [X.], 1067 Rn. 18; Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 -
I [X.], 57,
58/11, juris Rn.
10; -
I [X.], juris Rn. 11). Dort geht es indessen darum, sicherzustellen, dass ein allgemein wettbewerbswidriges Verhalten, das sich in aller Regel nicht auf einen Einzelfall beschränkt, unterlassen wird. Im Streitfall muss die Beklagte demgegenüber nur gewährleisten, dass eine einen Einzelfall betreffende konkrete Negativmeldung zukünftig nicht wiederholt wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei einer solch überschaubaren Unterlassungspflicht eine
unmissverständlich und nachdrücklich formulier-te Rundmail
an die zuständigen Mitarbeiter für ausreichend (vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. Februar 2011 -
I [X.], [X.], 261 Rn.
8) und zusätzliche Maßnahmen, insbesondere eine Anpassung der Software, als nicht durch die streitgegenständliche Verurteilung veranlasst erachtet hat.

e) Dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbe-messung nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §
511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat, macht die [X.]de ebenfalls nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hätte zwar vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen müssen, 11
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wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen wäre, dass die Be-Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hätte (vgl. Senat, [X.] vom 12. April 2011 -
VI [X.], [X.], 1199 Rn. 10 ff., vom 29. Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 350 Rn. 12; [X.], Urteil vom 14.
November 2007 -
VIII ZR 340/06, [X.], 218 Rn. 12; [X.] vom 21. April 2010 -
XII [X.], NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 -
I [X.], [X.] 2012, 813 Rn. 8). Wie bei einer Auskunfts-
oder Urkundeneinsichtsklage fallen auch bei einer Klage auf Widerruf eines [X.] der am Klägerinteresse ausgerichtete Streitwert und die Beschwer des zum Widerruf verurteilten [X.] aber häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, [X.] habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Deshalb verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erst-instanzlichen Urteil Nichtzulassung der Berufung bedeutet (vgl.
[X.]
vom 16. September 2014 -
VI [X.], [X.], 82 Rn. 7;
[X.], Beschluss vom 16. August 2012 -
I [X.], aaO Rn. 9). Abgesehen da-von spricht die Tatsache, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit entschie-den und ihn nicht
nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) Entscheidung über die ([X.] der Berufung nach §
511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2011 -
II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; vom 16. August 2012 -
I [X.], aaO
Rn. 9).
3. Schließlich ist eine Entscheidung des [X.] entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen einer Verletzung des zivilprozessualen Gebots der Waffengleichheit erforderlich. Der [X.] Beschluss verletzt weder diesen Grundsatz (vgl. [X.] 74, 78, 92, 13
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95) noch das ebenfalls auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende
Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (vgl. [X.] 65, 76, 91). Wie bei Klagen auf Auskunftserteilung wird zwar auch bei Klagen auf Widerruf eines [X.] dem [X.] häufiger der Zugang zur Rechtsmittelinstanz versagt sein, weil der Betrag des mit dem Widerruf verbundenen Aufwan-des die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, während der unterlegene Klä-ger wegen des höheren [X.]es ein Rechtsmittel einlegen kann. Damit wird aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide [X.] gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittel-baren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse ver-schieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt (so -
zu Auskunftsklagen -
[X.], [X.] vom 24. November 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 89 f.;

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BVerfG, NJW 1997, 2229 [sub. 3b]; vgl. auch [X.]/[X.], 4. Aufl., Einleitung Rn. 238 Fn.
422).
Galke
[X.]
[X.]

von [X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2014 -
14 [X.]/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2014 -
26 [X.] -

Meta

VI ZB 75/14

12.04.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. VI ZB 75/14 (REWIS RS 2016, 13172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13172

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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