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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 160/06 vom 5. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.865,59 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte ist lediglich Sicherungszessionarin der Ansprüche des Schuldners aus dem Lizenzvertrag. Bei einer Sicherungszession scheidet der Sicherungsgegenstand - insolvenzrechtlich betrachtet - nicht endgültig aus dem Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar hat deshalb in der Insolvenz des Zedenten nur ein Absonderungsrecht und dies auch nur, wenn das zur [X.] - 3 - heit abgetretene Recht vor Insolvenzeröffnung entstanden war. Mit der Erfül-lungswahl des Verwalters verliert die Sicherungszession eines Anspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrages nach § 103 Abs. 1 [X.] ihre Wirkung ([X.], Urt. v. 9. März 2006 - [X.] ZR 55/04, [X.], 859 Rn. 12 m.w.N.). Die erst mit der [X.] wieder durchsetzbar gewordenen Ansprüche werden nicht wirksam in die Sicherungszession einbezogen (§ 91 [X.]). [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.02.2006 - 8 O 436/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 41/06 -
Meta
05.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZR 160/06 (REWIS RS 2007, 3036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3036
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