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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 170/06 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Dem Kläger wird die zur Durchführung der Revision gegen das Ur-teil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 23. August 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die [X.] Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab-hängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Rege-lung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint ([X.] NJW 1991, 413, 414; [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1154; v. 2 - 3 - 11. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 130, 131). Auch im Falle der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die für das Revisions-gericht bindend ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO), muss die [X.] gegeben sein ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.], [X.], 1378). Daran fehlt es hier. 2. Wie der Senat zur Pfändbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und zu [X.] schon mehrfach ausgesprochen hat, sind diese Rechte, wenn sie der typengerechten Ausgestaltung entsprechen, gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 857 Abs. 3, § 851 Abs. 2 ZPO grundsätz-lich unpfändbar (vgl. [X.]Z 130, 314, 318; [X.], [X.]. v. 29. April 1986 - [X.] ZR 145/85, [X.] 1986, 787, 788; v. 10. Dezember 1998 - [X.] ZR 302/97, [X.] 1999, 146, 147). Soweit der Schuldner am 29. Juli 2004 auf seine bei ihm verbliebe-nen Rechte verzichtet hat, werden seine Gläubiger deshalb nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] objektiv benachteiligt. Daran scheitert, ohne dass [X.] zu beantworten sind, die Anfechtung der Vorgänge um den Verzicht des Schuldners gegenüber dem Beklagten auf das Wohnungs-, Garagen- und Gar-tennutzungsrecht. 3 Hinsichtlich des notariellen Vertrages vom 20. Januar 2000 hat das [X.] die allein in Betracht zu ziehende Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 [X.]) nach dem Ergebnis der durchgeführten 4 - 4 - Beweisaufnahme verneint. Rechtsfehler, welche die Beweiswürdigung des Be-rufungsgerichts in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 - [X.], Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 170/06 (REWIS RS 2006, 887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 887
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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