Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZR 170/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1727

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 170/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 23. August 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 78.540 • festgesetzt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 in dieser Sache Bezug genom-men. 1 Die Stellungnahme des [X.] vom 7. August 2007 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen. 2 1. Soweit sich diese Stellungnahme nochmals mit der Pfändbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit befasst, bedarf es nach der einschlä-gigen Entscheidung des [X.] vom 29. September 2006 ([X.] - [X.], 2226, 2227 f) sowie dem zum Nießbrauch ergangenen Urteil 3 - 3 - [X.], 99, 101 keiner weiteren höchstrichterlichen Leitlinien. Insbesondere ist hinreichend geklärt, dass der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestat-tung, der - bei Vorliegen der Voraussetzungen - anfechtbar ist, zur Folge hat, dass die verbleibende Rechtsposition des Berechtigten der Dienstbarkeit nicht mehr der Pfändung unterliegt. 2. Die in der Stellungnahme des [X.] vom 7. August 2007 unter 2. konkretisierten Verstöße gegen die verfassungsmäßigen Rechte des [X.] liegen nicht vor. Ein Grund, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, ist nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Anhalt für eine [X.] durch das Berufungsgericht oder des rechtlichen Gehörs des [X.] (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat nach Schluss der mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter dem 21. August 2006 und dem 22. August 2006 nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht, denen [X.] eine Anlage beigefügt war. In dem in dem Berufungsurteil nicht mehr er-wähnten Schriftsatz vom 22. August 2006 führt der Prozessbevollmächtigte des [X.] unter anderem aus, dass sein Mandant mittlerweile ein Fax gefunden habe, in dem er sich noch vor dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt an den Beklagten gewandt und ihn auf die bezüglich des Schuldners "beste-hende Problematik" hingewiesen habe. Über die in dem anliegenden Fax-Schreiben pauschal erhobenen Vorwürfe gegen den Schuldner hat der Beklagte ausweislich des Protokolls schon bei seiner Anhörung am 26. Juli 2006 berich-tet. Insbesondere hat er dort ausgeführt, dass ihn der Kläger mit Fax-Schreiben überhäuft, der Schuldner die Vorwürfe jedoch auf Nachfrage in Abrede gestellt habe. Da der Schriftsatz vom 22. August 2006 somit keine [X.] neuen Tatsachen enthielt, durfte er unerwähnt bleiben. Für objektive [X.] besteht keinerlei Anhalt. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch [X.] zu bescheiden (vgl. [X.] 96, 205, 216 f). Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 - [X.], Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -

Meta

IX ZR 170/06

27.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZR 170/06 (REWIS RS 2007, 1727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1727

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