Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 154/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5521

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Januar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 48, 129, 131 Abs. 1 Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut ab-getreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuld-ner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. [X.] verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat. [X.], [X.]eil vom 19. Januar 2006 - [X.] - [X.] LG Koblenz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch [X.] [X.] und die Rich-ter Dr. Ganter, Raebel, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2003 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. August 2000 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der M.

mbH (fortan: Schuldnerin). Die beklagte -bank hatte der Schuldnerin drei [X.] und ein Darlehen gewährt, aus denen ihr im Mai 2000 eine Gesamtforderung von über 700.000 DM zustand. Deren Fälligkeit ist zwischen den Parteien streitig. Zur Sicherung hatte die Schuldnerin eine Werklohnforderung gegen ihren Bauherrn M. (fortan: Drittschuldner) an die Beklagte abgetreten. In Nr. 4 des [X.] vom 13./14. März 1997 haben die Parteien folgendes vereinbart: 1 - 3 - "Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, den Drittschuldner anzuweisen, Zahlungen nur auf ein von der Bank zu bestimmendes Konto zu leisten. Für den Fall, daß der Gegenwert der der Bank abgetretenen Forderung ganz oder teilweise in bar oder mit [X.] beim Sicherungsgeber selbst oder bei einem anderen Geldinstitut für den Sicherungsgeber eingehen sollte, ist er verpflichtet, den Gegenwert unverzüglich an die [X.]." Am 25. Mai 2000 leistete der Drittschuldner eine Zahlung in Höhe von 150.000 DM durch Übergabe eines [X.]s an den damaligen Geschäftsführer der späteren Schuldnerin, der den Betrag auf einem Konto der Schuldnerin bei der [X.]gutschreiben ließ. Hiervon überwies die Schuldnerin am 26. Mai 2000 einen Teilbetrag von 63.000 DM auf eines der bei der [X.] geführten Betriebsmittelkreditkonten. Am 13. Juni 2000 wurde dieses Konto aufgelöst. Am 14. Juni 2000 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des [X.]. Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr des Betrages von 63.000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, bereits nach dem eigenen Vorbringen des [X.] sei kein Anfechtungstatbestand erfüllt. Die mit der Verrechnung erfolgte Befriedigung sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte zur [X.] der Überweisung am 26. Mai 2000 zwar aus Nr. 4 Satz 2 des [X.] einen fälligen, unanfechtbaren Anspruch auf die Zahlung der Schuldnerin gehabt habe, dieser aber nur auf die Sicherung der [X.] ge-richtet gewesen sei. Allerdings fehle es an der notwendigen Gläubigerbenach-teiligung, weil die Beklagte aufgrund ihres vertraglichen Zahlungsanspruchs berechtigt gewesen sei, den Geldbetrag bis zum Eintritt der Verwertungsreife zurückzuhalten. Auch eine Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] scheide aus, weil der Kläger eine im maßgeblichen [X.]raum vorliegende Zahlungsunfä-higkeit der Schuldnerin nicht dargelegt habe. 4 I[X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sachstand kann ein Anspruch des [X.] gemäß §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 In-sO auf Rückgewähr von 63.000 DM nicht ausgeschlossen werden. 5 1. Dahinstehen kann, ob bereits die Überweisung vom 26. Mai 2000 an-fechtbar ist. 6 a) Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aller-dings die Annahme einer inkongruenten Rechtshandlung gemäß § 131 Abs. 1 7 - 5 - Nr. 1 [X.] abgelehnt. Der Drittschuldner hatte der Schuldnerin einen [X.] in Höhe von 150.000 DM übergeben. Die Schuldnerin hat diesen Betrag auf ihrem Konto bei der [X.] gutschreiben lassen. Nach dem für die revi-sionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Vortrag des [X.] ist die still abgetre-tene Werklohnforderung hierdurch erloschen (§ 407 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB). Die Überweisung des [X.] von 63.000 DM auf das bei der [X.] ge-führte [X.] mit der Endziffer 6010 erfolgte in Erfüllung des Anspruchs der [X.] aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungsabtretungsvertrags. Der [X.] stand danach ein Anspruch auf unverzügliche Zahlung des dort so bezeich-neten "[X.]" zu. Das Berufungsgericht erörtert nicht ausdrücklich, ob der [X.] unmittelbar nach Einreichung zum Inkasso eingelöst wurde oder ob es unter dem Begriff "Gegenwert" bereits das Eigentum am [X.] oder aber die sogleich nach dessen Einreichung erlangte, durch die buchmäßige Deckung aufschiebend bedingte Verfügungsmöglichkeit der Schuldnerin versteht (vgl. [X.] 118, 171, 177). Jedenfalls geht es von einem mit der Einlösung des [X.]s auf dem Konto der Schuldnerin dieser zur Verfügung stehenden "Ge-genwert des [X.]s" aus; dies wird von der Revision nicht angegriffen. Soweit die Überweisung der [X.] daher eine Sicherung ermöglicht hat, ist die Zahlung nach diesem tatrichterlichen Verständnis kongruent und von § 131 [X.] nicht erfasst. b) Ob das Berufungsgericht auch eine Anfechtung dieser Rechtshand-lung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu Recht abgelehnt hat, mag beim derzeiti-gen Sach- und Streitstand offen bleiben. 8 2. Die spätestens durch die Auflösung des Kontos 6010 am 13. Juni 2000 eingetretene Befriedigung der [X.] kann auf der Grundlage des [X.] - 6 - gerischen Vortrags entgegen der Auffassung der Vorinstanz gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfechtbar sein. a) Die Verrechnung war inkongruent. Aus Nr. 4 Satz 2 des [X.] stand der [X.] zwar ein Anspruch auf Auszahlung unberechtigt eingezogener Geldbeträge zu. Ein Anspruch, die ausgekehrten Beträge zur Verringerung der [X.] zu verwenden, ergab sich daraus aber nicht. Denn an dem vom Drittschuldner geleisteten Zahlungsbetrag konnte die Beklagte keine weitergehenden Rechte erwerben, als sie an der abgetrete-nen Forderung innehatte. Da diese der [X.] nach dem Willen der Parteien nur sicherungshalber zustand, konnte die Beklagte vor Eintritt des [X.] keine Befriedigung aus dem Erlös beanspruchen, wie sie sie durch die Ver-rechnung erlangt hat. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, das Geld von ih-rem sonstigen Vermögen und dem Kontokorrent der späteren Schuldnerin ge-trennt zu halten. 10 Bis zum Eintritt des [X.] durfte sie den Betrag zum Zwecke der Sicherung zurückhalten. Dies galt aber nicht für den Fall der Insolvenz. Bei dem genannten [X.] handelt es sich um eine schuldrechtliche Forderung, die in der Insolvenz keine Bevorrechtigung besitzt. Aufgrund dieser Forderung war die Beklagte deshalb auch nicht berechtigt, den von der Schuld-nerin ausbezahlten Geldbetrag ungeachtet einer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz zum Zwecke späterer Verrechnung und zum Nachteil der übrigen Gläubiger zurückzuhalten. Dass die Forderung nach dem Willen der Vertrags-parteien wirtschaftlich an die Stelle der zur Absonderung berechtigenden Siche-rungszession getreten ist, verleiht ihr keine entsprechenden rechtlichen [X.]. Denn das Absonderungsrecht ist auf die gesetzlich geregelten Fälle beschränkt, zu denen der vorliegende nicht gehört (vgl. [X.] - 7 - [X.]/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 14 m.w.N.). Es kann durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung nicht über die im Gesetz genannten Anwendungsfälle hinaus er-weitert werden. Die gegenteilige Erwägung des Berufungsgerichts wäre deshalb nur dann tragfähig, wenn die Verwertungsreife vor der Insolvenz eingetreten wäre. Dies war nach dem Klägervortrag, den das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt hat, aber nicht der Fall. b) Fraglich ist, ob diese Verrechnung für sich gesehen zu einer Gläubi-gerbenachteiligung geführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies eine objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit voraus. Zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verkürzung des [X.] muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ohne die ange-fochtene Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Werten aus dem Schuld-nervermögen hätte mithin die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger günstiger sein müssen. Die danach zu beurteilende Vermögensverschiebung muss in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung erfasst werden ([X.] 124, 76, 78 f; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 129 Rn. 36 m.w.N.). 12 aa) Die Gläubigerbenachteiligung lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter Hinweis auf das [X.]eil des Senats vom 1. Oktober 2002 ([X.] ZR 360/99, [X.], 2369) verneinen. Der Sachverhalt, der dort zur Beurteilung gestanden hat, weicht vom vorliegenden Fall in maß-geblicher [X.]e ab. Dort hatte der Drittschuldner direkt an die Sicherungszes-sionarin gezahlt. Die Gemeinschuldnerin verlor durch die Erfüllung ihren auf-schiebend bedingten Anspruch auf Rückübertragung der Forderung aus dem [X.] und erwarb gleichzeitig einen Anspruch auf Herausgabe der Gutschrift (§ 667 BGB), der jedoch durch ein Pfandrecht (Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken) belastet war. Einen unbeschränkten Zugriff auf den Zahlungsbe-13 - 8 - trag hatte die Gemeinschuldnerin also zu keinem [X.]punkt. Der auf [X.] erfolgte Austausch gleichwertiger Sicherheiten wirkte nicht gläubigerbe-nachteiligend ([X.], aaO S. 2371). Hier liegt der Fall anders. Nach der Behauptung des [X.] hatte der Drittschuldner keine Kenntnis von der Sicherungsabtretung. Durch dessen [X.] an die Schuldnerin ist deshalb die Forderung erloschen (§ 407 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB) und die Sicherungsabtretung wirkungslos geworden. Eine erneute Sicherung hat die Beklagte zwar durch das Pfandrecht am [X.] aus § 667 BGB erworben. Das Pfandrecht ist aber erst mit der Gutschrift des Zahlungsbetrags von 63.000 DM entstanden. Ein früherer Entstehungszeitpunkt kommt nicht in Betracht, denn das Pfandrecht setzt eine hinreichende Konkretisierung des [X.] voraus. Bei dem Herausgabeanspruch des Bankkunden ist diese erst mit der Gutschrift [X.] ([X.] 150, 122, 126). Der [X.] der [X.] aus Nr. 4 Satz 2 des [X.] bietet nur den rechtlichen Grund für die Entstehung der pfandgegenständlichen Forderung, taugt aber nicht zu de-ren Konkretisierung. 14 Ein Austausch von Sicherheiten hat daher insoweit nicht stattgefunden. Vielmehr hatte die Schuldnerin in der Zwischenzeit ein dinglich unbelastetes Recht an dem Zahlungsbetrag inne. Das später entstandene Pfandrecht am Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte ist seinerseits an-fechtbar (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Die Verrechnung entzog der Masse daher den Anspruch aus § 667 BGB (vgl. [X.] 123, 320, 325). 15 bb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht der [X.] auch kein Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 [X.] an dem ihr überwiesenen 16 - 9 - Betrag in Höhe von 63.000 DM zu. Zwar schließt ein solches Recht eine Gläu-bigerbenachteiligung aus (vgl. [X.] 123, 320, 327 zur Übertragung von [X.] an den [X.]; [X.], [X.]. v. 17. Juni 2004 - [X.] ZR 124/03, [X.], 1509, 1511 zum Absonderungsrecht). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Ersatzabsonderungsrecht aber nicht bejaht werden. Dieses Recht setzt jedenfalls voraus, dass die Gegenleistung noch un-terscheidbar im [X.] vorhanden ist. Wird die Gegenleistung auf einem Konto gutgeschrieben, so bleibt sie grundsätzlich unterscheidbar, solan-ge sie durch Buchungen belegt und der positive [X.] nicht durch Abbu-chungen unter den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken ist ([X.] 141, 116, 120 ff; 150, 326, 328). Wird das Konto zur [X.] der Gutschrift im Soll geführt, so wird die Gegenleistung in dieser Höhe zur Schuldentilgung [X.] mit der Folge, dass insoweit eine gegenständlich fassbare Gegenleis-tung nicht mehr vorhanden ist (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 48 Rn. 34). 17 Die Unterscheidbarkeit der Gegenleistung wird von manchen Stimmen in der Literatur allerdings dann verneint, wenn die Gegenleistung vor Insolvenzer-öffnung auf ein Konto des späteren Schuldners gelangt ist ([X.], [X.] 12. Aufl. § 48 Rn. 28; [X.], [X.] § 48 Rn. 22). Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass der [X.] des [X.] als selbständi-ger Anspruch pfändbar sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen (so zur Ersatzaus-sonderung: [X.] ZIP 2002, 947, 949). Dass vor Insolvenzeröffnung im Wege der [X.] auf den [X.] zugegriffen werden kann, ändert nichts an der Unterscheidbarkeit der einzelnen Gutschrift und steht einem Ersatzabsonderungsrecht nicht entgegen. Wird der [X.] durch andere Gläubiger gepfändet, so tritt das sich daraus ergebende [X.] - 10 - recht neben das Ersatzabsonderungsrecht. Im Übrigen ist kein Grund ersicht-lich, weshalb dem Schuldner der unberechtigt erlangte und noch identifizierbare Vermögenszuwachs auf Kosten des geschädigten Sicherungsnehmers [X.] verbleiben sollte. Das Berufungsurteil enthält jedoch keine Feststellungen zum Stand des [X.] bei Gutschrift und zu etwaigen, im [X.]raum zwischen der Gutschrift und der Überweisung an die Beklagte erfolgten Kontobewegungen. 19 II[X.] Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 20 Das Ersatzabsonderungsrecht folgt den für die Ersatzaussonderung gel-tenden Regeln (§ 48 [X.]). Es kann auch an Vereitelungshandlungen des Schuldners angeknüpft werden ([X.] ZIP 2001, 2183 f; MünchKomm-[X.]/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 169; [X.]/[X.], [X.] § 48 Rn. 61; [X.]/Prütting, [X.] § 48 Rn. 26 f; FK-[X.]/Joneleit/Imberger, 3. Aufl. § 48 Rn. 22; [X.] in Nerlich/[X.], [X.] § 48 Rn. 17 f; [X.], [X.] 2. Aufl. § 48 Rn. 19 f; a.[X.] [X.] 2001, 97, 104; [X.] ZZP 109 [1996], 429, 436 f). 21 Dem Ersatzabsonderungsrecht steht es nach der Ausweitung, die die Ersatzaussonderung gemäß § 48 [X.] gegenüber dem unter der Konkursord-22 - 11 - nung geltenden Recht (§ 46 Satz 2 KO) erfahren hat, nicht entgegen, wenn die Gegenleistung für das durch eine [X.] vereitelte Recht bereits vor Insolvenzeröffnung in das [X.] gelangt ist ([X.], [X.]. v. 4. Dezember 2003 - [X.] ZR 222/02, [X.], 295, 297), sofern sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Im vorliegenden Fall hat, sofern die Zahlung des Drittschuldners gemäß § 407 BGB schuldbefreiende Wirkung hatte, die spätere Schuldnerin das zur Absonderung berechtigende Recht aus der [X.] (§ 51 Nr. 1 [X.]) durch Einziehung der abgetretenen Forderung vereitelt. "Veräußerung" im Sinne des § 48 Satz 1 [X.] ist auch die Einziehung eines fremden An-spruchs. Das Gleiche gilt, wenn der Sicherungsgeber die sicherungshalber ab-getretene Forderung unberechtigt einzieht ([X.], [X.]. v. 19. März 1998 - [X.] ZR 22/97, [X.], 793, 797). "Gegenleistung" der Schuldbefreiung ist dann die Leistung des Drittschuldners, im Falle der Zahlung durch [X.] das Eigentum an diesem. 23 Zur Einziehung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung war die spätere Schuldnerin nicht berechtigt. Als [X.] verfügt, wer [X.] Verfügungsbefugnis besitzt. Der bloße Verstoß gegen schuldrechtliche Bin-dungen macht den Schuldner zwar noch nicht zu einem Nichtberechtigten (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 48 Rn. 29). Hier stand der [X.] die [X.] aber nicht nur aufgrund schuldrechtlicher Abrede zu. Das [X.] der [X.] besteht darin, dem Sicherungsnehmer unmittelba-ren Zugriff auf den wirtschaftlichen Wert der Forderung einzuräumen. Er wird hierzu Inhaber der Forderung, wobei seine Rechtsstellung zum Zedenten durch die Sicherungsabrede definiert ist. Haben die Parteien des [X.]es nichts Abweichendes vereinbart, so steht dem Sicherungsnehmer die [X.] - 12 - hungsbefugnis zu. Dass der Drittschuldner gleichwohl durch Zahlung an den Sicherungsgeber schuldbefreiend leisten kann, wenn er von der Abtretung [X.] Kenntnis hat, ändert daran nichts. Die Parteien des [X.] vom 13./14. März 1997 haben keine anderweitige Vereinbarung ge-troffen. Dass die [X.] sich in Nr. 4 des Sicherungsabtretungsver-trages verpflichtet hat, durch Anweisung des Drittschuldners die Zahlung an die Beklagte sicherzustellen und gleichwohl an sie bezahlte Beträge auszukehren, soll auf schuldrechtlichem Weg das Ausfallrisiko des § 407 BGB minimieren. Eine Einziehungsermächtigung ist der [X.] damit gerade nicht erteilt worden; diese ging vielmehr mit der Abtretung auf die Beklagte über. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 O 352/01 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2003 - 7 U 1050/02 -

Meta

IX ZR 154/03

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 154/03 (REWIS RS 2006, 5521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5521

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