Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.11.2010, Az. II B 3/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 1007

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Nachweis eines geringeren gemeinen Werts - Verfahrensfehler


Leitsatz

1. NV: Es ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die Finanzämter über die bloße Beachtung der vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierung hinaus keine "eigenen" Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten dürfen .

2. NV: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung des FG, den Beteiligten vorab seine vorläufige Beweiswürdigung offen zu legen .

3. NV: Es verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, dass gegen die gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundstückswerte nur durch Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes vorgegangen werden kann .

4. NV: Wird die Verhinderung des Vorsitzenden gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO mit dem Hinderungsgrund vom dienstältesten Richter unter dem Urteil vermerkt, so findet eine Überprüfung, ob der genannte Verhinderungsgrund vorgelegen hat, nicht statt .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, sowie sie überhaupt hinreichend dargelegt worden sind, nicht vor.

2

1. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]sordnung --[X.]O--) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur [X.]icherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.]O entsprechend dargetan. Diese Zulassungsgründe setzen voraus, dass die Rechtsfragen, deren grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird bzw. hinsichtlich derer eine Entscheidung des [X.] zur [X.]icherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein soll, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Zur Klärungsfähigkeit bedarf es in der Beschwerdebegründung schlüssiger und substantiierter Angaben (z.B. [X.]-Beschlüsse vom 10. Februar 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2005, 1116; vom 29. Juni 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2009, 1820, jeweils m.w.[X.]). Dabei ist von dem vom [X.] ([X.]) festgestellten [X.]achverhalt auszugehen. Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem anderen als dem vom [X.] festgestellten [X.]achverhalt ausgegangen wird, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 116 [X.]O [X.], m.w.[X.]).

3

a) Nach der Beschwerdebegründung soll der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommen, ob die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ([X.]) i.V.m. § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB) für [X.] ausgewiesenen Bodenrichtwerte "auch für Bauerwartungsland, [X.], Grünland, Gemeinbedarfsflächen u.ä. Flächen" gelten. Insoweit fehlt es jedoch deshalb an substantiierten Darlegungen zur Klärbarkeit dieser Rechtsfrage im Revisionsverfahren, weil sich das Grundstück der Klägerin nach den vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat, im Geltungsbereich des am 2. November 1993 in [X.] getretenen Bebauungsplans der [X.]tadt [X.] befindet und die Eigenschaft baureifen Landes i.[X.]. des § 4 Abs. 4 der [X.] ([X.]) besitzt. Aufgrund dieser Rechtsqualität des Grundstücks ist für die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage offensichtlich kein Raum.

4

Es könnte allenfalls fraglich sein, ob --wie die Klägerin geltend macht-- eine "Ableitung oder Modifizierung" des vom Gutachterausschuss festgestellten [X.] geboten sein könnte. Insoweit fehlt es jedoch in der Beschwerdebegründung an jeglicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteile vom 26. April 2006 [X.]/04, [X.]E 213, 207, B[X.]tBl II 2006, 793; vom 16. Dezember 2009 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 1085), wonach die Finanzämter über die bloße Beachtung der vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierungen hinaus keine "eigenen" Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten dürfen und ein solcher abgeleiteter Bodenrichtwert nicht der vom Gutachterausschuss nach dem BauGB ermittelte Bodenrichtwert i.[X.]. des § 145 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] wäre. Geklärt ist ferner, dass es sich bei der Bewertung unbebauter Grundstücke gemäß § 145 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche, der Vereinfachung der Bedarfsbewertung dienende Bewertungsmethode handelt (z.B. [X.]-Urteile in [X.]E 213, 207, B[X.]tBl II 2006, 793; vom 12. Juli 2006 II R 1/04, [X.]E 213, 387, B[X.]tBl II 2006, 742) und ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zugrunde gelegt werden darf, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend ([X.]-Urteil vom 11. Mai 2005 II R 21/02, [X.]E 210, 48, B[X.]tBl II 2005, 686).

5

b) Aus den vorstehenden Gründen sind auch die Voraussetzungen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur [X.]icherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) nicht schlüssig dargetan. Da das Grundstück der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] weder Bauerwartungsland noch [X.] ist und sich damit die Frage einer Ableitung des für [X.] maßgebenden Richtwerts aus dem vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwert für [X.] nicht stellt, liegt auch eine Abweichung der Vorentscheidung von dem [X.]-Urteil in [X.]E 213, 207, B[X.]tBl II 2006, 793 offensichtlich nicht vor. Die im [X.]-Urteil in [X.]E 213, 387, B[X.]tBl II 2006, 742 behandelte Frage einer auf der Grundlage des festgestellten Bodenrichtwerts zulässigen Anpassung des Werts eines unbebauten Grundstücks an eine vom Gutachterausschuss angegebene Geschossflächenzahl ist vorliegend ebenfalls nicht aufgeworfen.

6

2. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) sind nicht gegeben.

7

a) Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 [X.]O) liegt nicht vor.

8

aa) Aus dem Vorbringen der Klägerin, das [X.] habe ihr schriftsätzliches Vorbringen sowie ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung unbeachtet gelassen, ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

9

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss des [X.] vom 15. April 1980  1 BvR 1365/78, [X.] 54, 43). Ein Gericht ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Entscheidungen des [X.] vom 27. Mai 1970  2 BvR 578/69, [X.] 28, 378, 384; vom 10. Juni 1975  2 BvR 1086/74, [X.] 40, 101, 104 f.; vom 5. Oktober 1976 2 BvR 558/75, [X.] 42, 364, 368, und vom 15. April 1980  2 BvR 827/79, [X.] 54, 86). Das Gericht darf Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist ([X.]-Beschluss vom 8. Oktober 1985  1 BvR 33/83, [X.] 70, 288).

Nach diesen Maßstäben hat das [X.] nicht dadurch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, dass es nicht ausdrücklich auf das Vorbringen der Klägerin zur Qualifizierung des hier vorliegenden baureifen Landes i.[X.]. des § 4 Abs. 4 [X.] eingegangen und die abweichende Rechtsauffassung der Klägerin insoweit als unerheblich beurteilt hat. Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.]-Beschluss vom 11. Juni 2008  2 BvR 2062/07, [X.], 1056).

bb) [X.], das [X.] habe hinsichtlich des als nicht erbracht beurteilten Nachweises eines geringeren gemeinen Werts eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht schlüssig dargelegt. Es hätte insoweit ausgeführt werden müssen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können ([X.]-Beschluss vom 30. Mai 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1697, m.w.[X.]). [X.]olche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Überdies trifft das [X.] keine Verpflichtung --auch nicht aus Gründen der Wahrung des rechtlichen [X.], die Beteiligten vorab auf seine Einschätzung der [X.]ach- und Rechtslage hinzuweisen (z.B. [X.]-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 [X.]/00, [X.]/NV 2000, 1235; vom 22. Dezember 2006 [X.], [X.]/NV 2007, 930; vom 16. Dezember 2008 [X.], [X.]/NV 2009, 574; vom 7. Mai 2009 [X.], [X.]/NV 2009, 1266, jeweils m.w.[X.]).

Die Vorentscheidung beruht zudem nicht auf einem vom [X.] übergangenen [X.]achvortrag der Klägerin, sondern auf einer vom Rechtsstandpunkt der Klägerin abweichenden Würdigung der zum Nachweis i.[X.]. des § 145 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.] vorgelegten Gutachten. Mit einer solchen Beurteilung des [X.] musste die Klägerin schon unter Berücksichtigung der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erhobenen Einwendungen gegen die vorgelegten Gutachten rechnen.

cc) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das [X.] die Klägerin nicht bereits vor der mündlichen Verhandlung auf Bedenken gegen die zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts vorgelegten Gutachten hingewiesen und der Klägerin auch keine Gelegenheit zur Nachbesserung dieser Gutachten gewährt hat.

Führt der [X.]teuerpflichtige den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (§ 145 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.]) durch ein Gutachten, so handelt es sich um ein Privatgutachten und damit um [X.], urkundlich belegtes Parteivorbringen, das grundsätzlich der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt ([X.]-Urteil vom 10. November 2004 [X.], [X.]E 207, 352, B[X.]tBl II 2005, 259, m.w.[X.]). Insoweit muss jedoch das [X.] --wie bereits vorstehend unter 2.a bb ausgeführt-- die Beteiligten nicht vorab auf ihre Einschätzung der [X.]ach- und Rechtslage hinweisen; insbesondere ist das [X.] nicht verpflichtet, seine vorläufige Beweiswürdigung offen zu legen (Gräber/Ruban, [X.]sordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 56, m.w.[X.]). Ebenso musste das [X.] der Klägerin auch keine Gelegenheit zur Nachbesserung der zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts vorgelegten Gutachten geben.

[X.]oweit die Klägerin als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung auf "verfassungsrechtliche Grundsätze" und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verweist, ist das Beschwerdevorbringen mangels substantiierter Darlegungen zu den näheren verfassungsrechtlichen Grundlagen unschlüssig. Dabei geht der Hinweis der Klägerin auf die [X.]-Urteile in [X.]E 213, 207, B[X.]tBl II 2006, 793 sowie vom 3. Dezember 2008 [X.] ([X.]E 224, 268, B[X.]tBl II 2009, 403) fehl. [X.]oweit nach diesen Entscheidungen den Klägern die Gelegenheit zu einem ordnungsgemäßen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zu gewähren war, betraf dies ausschließlich die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des --nach Aufhebung der angefochtenen [X.]-Urteile-- erforderlichen zweiten [X.]. Allgemeine verfahrensrechtliche Folgerungen für die Ausgestaltung des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend den Nach-weis eines niedrigeren gemeinen Werts lassen sich daraus nicht herleiten.

Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liegt auch nicht darin, dass gegen die gemäß § 145 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.] auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundstückswerte nur durch Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgegangen werden kann. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass dem [X.]teuerpflichtigen die Beweislast für den niedrigeren gemeinen Wert aufgebürdet wird ([X.]-Beschluss vom 27. Oktober 2004 [X.]/03, [X.]/NV 2005, 507).

b) Auch die Rüge, das [X.] habe seine [X.]achaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) durch Übergehen des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags verletzt, ist nicht substantiiert dargelegt. Die schlüssige Rüge eines solchen [X.] erfordert u.a. die Darlegung, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des [X.] hätte führen können (vgl. z.B. [X.]-Entscheidungen vom 24. Februar 1988 [X.], [X.]E 152, 500, B[X.]tBl II 1988, 819, unter [X.] der Gründe; vom 21. November 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 120 Rz 70, m.w.[X.]). Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

c) Mit dem Vorbringen der Klägerin, das [X.] habe den Beweisantrag in der [X.]itzungsniederschrift nicht richtig wiedergegeben, ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig geltend gemacht. Insoweit hätte die Klägerin gemäß § 94 [X.]O i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung Protokollberichtigung beantragen können. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann eine Protokollberichtigung nicht erreicht werden.

d) [X.], das Urteil des [X.] verstoße aufgrund eines Begründungsmangels sowie der verspäteten Abfassung der Urteilsgründe gegen § 119 Nr. 6 [X.]O, ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

aa) Eine Entscheidung ist dann i.[X.]. von § 119 Nr. 6 [X.]O nicht mit Gründen versehen, wenn diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen bzw. das [X.] einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Verteidigungsmittel übergangen hat. Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind nur die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden ([X.]-Urteile vom 12. Juni 2001 [X.]/00, [X.]/NV 2002, 80, und vom 2. Oktober 2001 [X.], [X.]/NV 2002, 363, jeweils m.w.[X.]).

Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass in dem angefochtenen Urteil maßgebliche rechtliche Erwägungen in diesem beschriebenen [X.]inne ganz oder teilweise fehlen. Die --wenn auch knapp begründete-- Vorentscheidung stellt zwar den von der Klägerin nicht erbrachten Nachweis eines geringeren gemeinen Werts (§ 145 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.]) in den Vordergrund. Dem liegt jedoch die vom [X.] ausdrücklich angesprochene rechtliche Erwägung zugrunde, dass im [X.]treitfall der nach § 145 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] zu ermittelnde Wert anzusetzen war. Die letztgenannte Vorschrift hat das [X.] nach Meinung der Klägerin unzutreffend angewendet; diese Rüge umfasst jedoch nicht den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm. Die Klägerin macht vielmehr --lediglich-- eine zu kurze, unzureichende bzw. fehlerhafte Begründung geltend. Eine solche Rüge vermag jedoch, weil insoweit eine Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, die Revisionszulassung wegen eines [X.] nicht zu begründen (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 19. [X.]eptember 2007 [X.]/06, [X.]/NV 2007, 2245; vom 5. August 2004 [X.]/02, [X.]/NV 2004, 1665; vom 23. Dezember 2002 [X.], [X.]/NV 2003, 502; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 119 Rz 24).

bb) Die von der Klägerin als Verfahrensmangel gerügte verspätete Abfassung der Urteilsgründe ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil i.[X.]. von § 105 Abs. 4 [X.]atz 3 [X.]O ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung niedergelegt, von den [X.]n besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Beschluss des Gemeinsamen [X.]enats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 27. April 1993 Gm[X.]-OGB 1/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603). Diese Voraussetzungen des § 119 Nr. 6 [X.]O liegen im [X.]treitfall nicht vor, weil die unterschriebene Urteilsformel innerhalb der Frist des § 104 Abs. 2 [X.]O der Geschäftsstelle übergeben worden und das Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2009 den Beteiligten am 11. Dezember 2009 --und damit vor Ablauf der Frist von fünf [X.] zugestellt worden ist.

Der Umstand, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2009 erst zusammen mit dem Urteil am 11. Dezember 2009 zugestellt worden ist, vermag schon wegen des allein auf die "Entscheidung" bezogenen Anwendungsbereichs des § 119 Nr. 6 [X.]O keinen Verfahrensmangel zu begründen.

e) [X.]oweit die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil sei nicht vom Vorsitzenden [X.] am [X.] unterschrieben worden, ergibt sich daraus kein Verfahrensfehler. Zwar ist ein Urteil schriftlich abzufassen und von den [X.]n, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen (§ 105 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]O). Ist jedoch ein [X.] verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies gemäß § 105 Abs. 1 [X.]atz 3 [X.]O mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden [X.] unter dem Urteil vermerkt. Vorliegend ist auf dem Urteil des [X.] ein solcher Verhinderungsvermerk angebracht und der Grund der Verhinderung angegeben. Liegt diese Angabe --wie hier-- vor, so findet eine Überprüfung, ob der genannte Verhinderungsgrund vorgelegen hat, nicht statt (Urteile des [X.]gerichtshofs vom 12. Januar 1961 [X.], NJW 1961, 782, und vom 21. Mai 1980 [X.], [X.], 1849; Lange in HH[X.]p, § 105 [X.]O Rz 14).

Meta

II B 3/10

25.11.2010

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 22. Juli 2009, Az: 4 K 449/06, Urteil

§ 145 Abs 3 BewG 1991, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 76 Abs 1 FGO, § 105 Abs 4 S 3 FGO, § 105 Abs 1 S 3 FGO, § 155 Abs 2 Nr 1 FGO, § 155 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.11.2010, Az. II B 3/10 (REWIS RS 2010, 1007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1007

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