Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.08.2010, Az. II R 42/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 3832

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Gegenstand

Für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 Feststellung von Grundstückswerten für unbebaute Grundstücke bei Fehlen von Bodenrichtwerten nicht möglich - Ermittlungspflicht des Gutachterausschusses - Bindung an von Gutachterausschüssen mitgeteilte Bodenrichtwerte - Keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts - Spezialnutzung


Leitsatz

Ein Grundstückswert für ein unbebautes Grundstück kann für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 nicht festgestellt werden, wenn der Gutachterausschuss für das Grundstück keinen Bodenrichtwert ermittelt hatte .

Tatbestand

1

I. [X.]as [X.] brachte mit Wirkung zum 1. Januar 2001 u.a. das [X.] einschließlich des Grund und Bodens als Sacheinlage in die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ein. [X.]as inzwischen im Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) aufgegangene Finanzamt K ([X.]) stellte den gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzenden Grundstückswert für das zum Krankenhausgelände gehörende bebaute, 72 666 qm große Grundstück [X.] zum 1. Januar 2001 durch [X.] vom 6. Oktober 2003 auf 114.469.000 [X.]M (58.527.070,34 €) fest. Es berücksichtigte dabei einen Gebäudewert von 60.860.014 [X.]M und einen Bodenwert von 53.609.535 [X.]M. [X.]ieser Bodenwert entspricht dem von der Klägerin seinerzeit mitgeteilten Verkehrswert und ist niedriger als der Wert, der sich ergibt, wenn man von dem wegen des Fehlens eines vom Gutachterausschuss für das Krankenhausgelände ermittelten [X.] vom [X.] geschätzten Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996 von 1.300 [X.]M/qm einen Abschlag von 30 v.H. vornimmt. [X.]er Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, der gemeine Wert des Grund und Bodens sei noch niedriger, blieb erfolglos.

2

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens gab das Finanzgericht ([X.]) dem [X.] im Hinblick auf [X.] der [X.] ([X.]) 2003 auf, beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte in B eine ergänzende Bodenrichtwertermittlung zum 1. Januar 1996 für das zu bewertende Grundstück einzuholen. [X.]er Gutachterausschuss lehnte das entsprechende Ersuchen des [X.] mit der Begründung ab, er ermittle für das Krankenhausgelände keine Bodenrichtwerte, weil der Bebauungsplan für das Gelände die zulässige Nutzungsart [X.] mit der Zweckbestimmung "Krankenhaus" bestimme. Eine privatnützige Verwendung wie in Gebieten mit baureifen Grundstücken sei deshalb ausgeschlossen. Es fehle insoweit an einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr.

3

[X.]as [X.] setzte den Grundstückswert auf 83.974.000 [X.]M (42.935.224 €) herab und führte zur Begründung aus, das Fehlen eines vom Gutachterausschuss ermittelten [X.] stehe der Feststellung eines [X.] für das zu bewertende Grundstück unter Ansatz eines Werts für den Grund und Boden nicht entgegen. [X.]er Bodenrichtwert müsse aufgrund der Bodenrichtwerte für angrenzende vergleichbare Bodenrichtwertzonen geschätzt werden. [X.]ie vom [X.] vorgenommene Schätzung des [X.] sei daher nicht zu beanstanden. [X.]ie Klägerin habe aber den im Urteil angesetzten niedrigeren Bodenwert durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen. [X.]er nachgewiesene Bodenwert betrage 23.114.436 [X.]M, der Gebäudewert unverändert 60.860.014 [X.]M. [X.]en Bodenwert ermittelte das [X.], indem es für eine Teilfläche von 62 016 qm ([X.]) 371 [X.]M/qm und für die restliche Fläche von 10 650 qm ([X.]) 10 [X.]M/qm ansetzte.

4

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 147 i.V.m. § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ([X.]) in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Nach diesen Vorschriften bestimme sich der Bodenwert des Grundstücks wegen der im Bebauungsplan vorgesehenen Sondernutzung als [X.] --Krankenhaus-- nach seiner Fläche und dem um 30 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs --BauGB-- in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Wegen des Fehlens eines [X.] für das zu bewertende Grundstück könne bei der Feststellung des [X.] kein Bodenwert angesetzt werden. Bodenrichtwerte könnten nach der Rechtslage im Jahr 2001 nur durch die Gutachterausschüsse ermittelt, nicht aber durch die Finanzämter geschätzt werden. Erst das Jahressteuergesetz 2007 ([X.] 2007) vom 13. [X.]ezember 2006 ([X.], 2878) habe durch den neuen § 145 Abs. 3 Satz 4 [X.] eine entsprechende Handlungsermächtigung für die Finanzämter eingeführt, jedoch nicht rückwirkend.

5

Nachdem der [X.] ([X.]) einen Gerichtsbescheid zu Gunsten der Klägerin erlassen hatte, beantragte das [X.] beim Gutachterausschuss nochmals die Ermittlung und Mitteilung eines [X.] für das Krankenhausgelände. [X.]er Gutachterausschuss lehnte dies mit der Begründung ab, er sei dazu weder verpflichtet noch in der Lage; denn das Krankenhausgelände eigne sich nicht für die Ermittlung eines [X.]. [X.]ie Geschäftsstelle des [X.] führte dazu mit Schreiben vom 10. August 2010 aus, fachlich vertretbar sei ein Ansatz von 330 €/qm. [X.]abei handle es sich indes nicht um eine formale Bodenrichtwertermittlung nach § 196 BauGB oder eine einzelfallbezogene Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB.

6

[X.]as [X.] sah in dem Schreiben vom 10. August 2010 ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung und stellte den Grundstückswert durch Änderungsbescheid vom 19. August 2010 auf 100.966.000 [X.]M (51.623.096,07 €) fest. [X.]iesen Wert ermittelte es, indem es abweichend vom Urteil des [X.] die Teilfläche von 62 016 qm mit 645 [X.]M/qm statt mit 371 [X.]M/qm ansetzte und die übrigen vom [X.] berücksichtigten Werte unverändert ließ. Es hielt an seiner Auffassung fest, es sei zum Ansatz eines [X.] berechtigt. Wenn der Gutachterausschuss wie im vorliegenden Fall zur Ermittlung eines [X.] nicht verpflichtet sei, bestehe eine Gesetzeslücke, die die Finanzämter zur eigenständigen Ableitung eines [X.] berechtige.

7

[X.]ie Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Feststellungsbescheids vom 19. August 2010 den Grundstückswert für das Grundstück [X.] auf 60.860.014 [X.]M festzustellen.

8

[X.]as [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und die Klage gegen den Änderungsbescheid abzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision der Klägerin ist aus verfahrensre[X.]htli[X.]hen Gründen begründet und hat au[X.]h in der Sa[X.]he selbst Erfolg.

1. Die Vorents[X.]heidung war aufzuheben, weil si[X.]h während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Re[X.]htmäßigkeit das [X.] zu ents[X.]heiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). An die Stelle des ursprüngli[X.]hen Feststellungsbes[X.]heids, über den das [X.] ents[X.]hieden hat, ist während des Revisionsverfahrens der Änderungsbes[X.]heid vom 19. August 2010 getreten, der na[X.]h § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 [X.]O Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Das angefo[X.]htene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben ([X.]-Urteile vom 17. Januar 2008 [X.], [X.], 269; vom 12. Februar 2009 [X.], [X.], 467, [X.], 828, und vom 30. Juni 2010 II R 60/08, [X.], 1691). Da si[X.]h aufgrund des Änderungsbes[X.]heids an den zwis[X.]hen den Beteiligten streitigen Punkten ni[X.]hts geändert hat, bedarf es keiner Zurü[X.]kverweisung na[X.]h § 127 [X.]O. Die vom [X.] getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen bilden na[X.]h wie vor die Grundlage für die Ents[X.]heidung des [X.]; sie fallen dur[X.]h die Aufhebung des finanzgeri[X.]htli[X.]hen Urteils ni[X.]ht weg, weil das finanzgeri[X.]htli[X.]he Verfahren ni[X.]ht an einem Verfahrensmangel leidet ([X.]-Urteile vom 15. März 2007 II R 5/04, [X.]E 215, 540, [X.], 472, und in [X.], 1691).

2. Die Sa[X.]he ist spru[X.]hreif. Die Klage gegen den Feststellungsbes[X.]heid vom 19. August 2010 ist begründet. Sie führt zur Herabsetzung des festgestellten [X.] auf 60.860.014 DM (31.117.231,05 €). Da für das zu bewertende Grundstü[X.]k kein vom Guta[X.]hterauss[X.]huss ermittelter Bodenri[X.]htwert vorliegt, durfte bei der Feststellung des [X.] kein Bodenwert, sondern nur der Gebäudewert berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

a) Lässt si[X.]h für bebaute Grundstü[X.]ke die übli[X.]he Miete (§ 146 Abs. 2 [X.]) ni[X.]ht ermitteln, bestimmt si[X.]h der Wert abwei[X.]hend von § 146 [X.] gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 [X.] na[X.]h der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt na[X.]h § 147 Abs. 1 Satz 2 [X.] insbesondere, wenn die Gebäude zur Dur[X.]hführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter te[X.]hnis[X.]her Einri[X.]htungen erri[X.]htet worden sind und ni[X.]ht oder nur mit erhebli[X.]hem Aufwand für andere Zwe[X.]ke nutzbar gema[X.]ht werden können. Zu den Spezialnutzungen gehört au[X.]h die Verwendung als Klinik (ebenso [X.] in [X.], [X.], § 147 Rz 3 f.; [X.], Bewertungsre[X.]ht, § 147 [X.] Rz 54; [X.]). In den in § 147 Abs. 1 [X.] geregelten Fällen ist der Wert des Grund und Bodens gemäß § 145 i.V.m. § 147 Abs. 2 Satz 1 [X.] wie bei unbebauten Grundstü[X.]ken, aber mit der Maßgabe zu ermitteln, dass anstelle des in § 145 Abs. 3 [X.] vorgesehenen Abs[X.]hlags von 20 v.H. ein sol[X.]her von 30 v.H. tritt. Der Wert unbebauter Grundstü[X.]ke bestimmt si[X.]h na[X.]h § 145 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 138 Abs. 4 [X.] na[X.]h ihrer Flä[X.]he und den um 20 v.H. ermäßigten Bodenri[X.]htwerten, die die Guta[X.]hterauss[X.]hüsse auf den 1. Januar 1996 na[X.]h dem BauGB ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt haben. Der Steuerpfli[X.]htige kann na[X.]h § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] einen niedrigeren gemeinen Wert na[X.]hweisen.

b) Bei den Bodenri[X.]htwerten handelt es si[X.]h na[X.]h § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Lagewerte für den Boden, die die Guta[X.]hterauss[X.]hüsse (§ 192 BauGB) aufgrund der Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 3, § 195 BauGB) für jedes Gemeindegebiet unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des unters[X.]hiedli[X.]hen Entwi[X.]klungszustands, mindestens jedo[X.]h für ers[X.]hließungsbeitragspfli[X.]htiges oder [X.], zu ermitteln haben. In bebauten Gebieten sind Bodenri[X.]htwerte na[X.]h § 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB mit dem Wert zu ermitteln, der si[X.]h ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenri[X.]htwerte sind gemäß § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln, soweit ni[X.]hts anderes bestimmt ist. Für Zwe[X.]ke der steuerli[X.]hen Bewertung des Grundbesitzes sind na[X.]h § 196 Abs. 1 Satz 4 BauGB Bodenri[X.]htwerte na[X.]h ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung u.a. zum jeweiligen für die Wertverhältnisse bei der [X.] maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln (vgl. dazu [X.], a.a.[X.], § 145 Rz 22). Die Bodenri[X.]htwerte sind zu veröffentli[X.]hen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 196 Abs. 3 BauGB).

Der Guta[X.]hterauss[X.]huss kann si[X.]h seiner Verpfli[X.]htung, für jedes Gemeindegebiet einen Bodenri[X.]htwert zu ermitteln und ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung für die Ermittlung von Bodenri[X.]htwerten na[X.]hzukommen, ni[X.]ht mit dem Hinweis darauf entziehen, die Ermittlung sei ni[X.]ht mögli[X.]h. Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 145 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 196 BauGB ersi[X.]htli[X.]h davon ausgegangen, dass eine flä[X.]hende[X.]kende Ermittlung von Bodenri[X.]htwerten mögli[X.]h sei. Andernfalls hätte er von vornherein eine Regelung für den Fall treffen müssen, dass für bestimmte Grundstü[X.]ke ein Bodenri[X.]htwert ni[X.]ht ermittelt werden kann. Dass der Gesetzgeber die Ermittlung eines Bodenri[X.]htwerts für alle Grundstü[X.]ke als mögli[X.]h ansieht, wird dur[X.]h die Neufassung des § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB dur[X.]h Art. 4 Nr. 2 Bu[X.]hst. a des [X.] vom 24. Dezember 2008 ([X.], 3018) bestätigt. Die Vors[X.]hrift bestimmt nunmehr ausdrü[X.]kli[X.]h, dass die Bodenri[X.]htwerte flä[X.]hende[X.]kend zu ermitteln sind.

[X.]) Wie si[X.]h aus dem in § 145 Abs. 3 Satz 1 [X.] verwendeten Ausdru[X.]k "bestimmt si[X.]h" ergibt, sind die für die Bewertung der unbebauten Grundstü[X.]ke na[X.]h dieser Vors[X.]hrift maßgebenden, um 20 v.H. zu ermäßigenden Bodenri[X.]htwerte, die die Guta[X.]hterauss[X.]hüsse na[X.]h § 145 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf den 1. Januar 1996 ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt haben, für die Beteiligten im [X.] verbindli[X.]h und einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung regelmäßig ni[X.]ht zugängli[X.]h. Die Übertragung der Ermittlung der Bodenri[X.]htwerte auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingeri[X.]htete, mit dieser allerdings dur[X.]h die in § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorges[X.]hriebene Mitwirkung eines Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerli[X.]hen Bewertung von Grundstü[X.]ken als Guta[X.]hter bei der Ermittlung der Bodenri[X.]htwerte personell verbundene Stelle beruht darauf, dass den Guta[X.]hterauss[X.]hüssen aufgrund ihrer besonderen Sa[X.]hkunde und Erfahrung (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifli[X.]he Kompetenz bei der Feststellung von Bodenri[X.]htwerten für die [X.] zukommt. Der Gesetzgeber beabsi[X.]htigt mit dieser Regelung eine Typisierung (§ 138 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und Vereinfa[X.]hung der [X.] ([X.]-Urteile vom 11. Mai 2005 II R 21/02, [X.]E 210, 48, [X.] 2005, 686, und vom 26. April 2006 [X.]/04, [X.]E 213, 207, [X.] 2006, 793; ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. zuletzt [X.]-Urteile vom 5. Dezember 2007 [X.], [X.]/NV 2008, 757, und vom 16. Dezember 2009 [X.]/09, [X.], 1085). Meinungsäußerungen der Ges[X.]häftsstelle des [X.] (§ 192 Abs. 4 BauGB) können die Ermittlung des Bodenri[X.]htwerts dur[X.]h den Guta[X.]hterauss[X.]huss selbst ni[X.]ht ersetzen ([X.]-Urteil in [X.], 1085).

Über die bloße Bea[X.]htung etwaiger vom Guta[X.]hterauss[X.]huss vorgegebener Differenzierungen hinaus dürfen die Finanzämter keine "eigenen" Bodenri[X.]htwerte aus den von den Guta[X.]hterauss[X.]hüssen mitgeteilten Bodenri[X.]htwerten ableiten. Bei einer sol[X.]hen Ableitung würde es si[X.]h um eine S[X.]hätzung handeln, die mit der gesetzli[X.]hen Verteilung der Zuständigkeiten zwis[X.]hen den Guta[X.]hterauss[X.]hüssen und den Finanzämtern sowie mit der vom Gesetzgeber beabsi[X.]htigten Typisierung und Vereinfa[X.]hung der [X.] ni[X.]ht vereinbar wäre. Ein sol[X.]her abgeleiteter Bodenri[X.]htwert wäre ni[X.]ht der vom Guta[X.]hterauss[X.]huss na[X.]h dem BauGB ermittelte Bodenri[X.]htwert i.S. des § 145 Abs. 3 Satz 2 [X.], na[X.]h dem si[X.]h der Wert unbebauter Grundstü[X.]ke gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 [X.] "bestimmt" ([X.]-Urteile in [X.]E 213, 207, [X.] 2006, 793, und in [X.], 1085).

Aus dem dur[X.]h Art. 18 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 2007 eingefügten § 145 Abs. 3 Satz 4 [X.] ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes. Diese Vors[X.]hrift, na[X.]h der der Bodenwert aus den Werten verglei[X.]hbarer Flä[X.]hen abzuleiten und um 20 v.H. zu ermäßigen ist, wenn für den Guta[X.]hterauss[X.]huss keine Verpfli[X.]htung besteht, na[X.]h § 196 BauGB einen Bodenri[X.]htwert zu ermitteln, ist na[X.]h § 158 Abs. 1 [X.] i.d.F. des Art. 18 Nr. 9 [X.] 2007 erstmals für [X.] na[X.]h dem 31. Dezember 2006 anzuwenden und wirkt daher ni[X.]ht auf den Bewertungszeitpunkt 1. Januar 2001 zurü[X.]k. Zudem betrifft die Vors[X.]hrift ni[X.]ht sol[X.]he Fälle, in denen der Guta[X.]hterauss[X.]huss zur Ermittlung eines Bodenri[X.]htwerts verpfli[X.]htet ist, aber seiner Verpfli[X.]htung ni[X.]ht na[X.]hkommt.

d) Bei der Feststellung des [X.] für das zu bewertende Grundstü[X.]k war dana[X.]h ledigli[X.]h der Gebäudewert, ni[X.]ht aber ein Bodenwert zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das [X.] durfte den fehlenden Bodenri[X.]htwert ni[X.]ht dur[X.]h einen von ihm ges[X.]hätzten Bodenri[X.]htwert ersetzen. Die Ableitung eines Bodenri[X.]htwerts aus dem Bodenri[X.]htwert für eine bena[X.]hbarte Ri[X.]htwertzone ist allein dem Guta[X.]hterauss[X.]huss vorbehalten. Dass der Guta[X.]hterauss[X.]huss entgegen seiner Verpfli[X.]htung, für jedes Gemeindegebiet Bodenri[X.]htwerte zu ermitteln (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB), und trotz der auf § 196 Abs. 1 Satz 4 BauGB beruhenden Aufforderung dur[X.]h das [X.] und das [X.] ni[X.]ht bereit war, einen Bodenri[X.]htwert für das Krankenhausgelände auf den 1. Januar 1996 zu ermitteln und dem [X.] mitzuteilen, geht zu Lasten des [X.] ([X.]-Urteile in [X.]E 213, 207, [X.] 2006, 793, unter [X.], und in [X.], 1085).

Dies s[X.]hließt es au[X.]h aus, bei der Feststellung des [X.] statt eines auf einem Bodenri[X.]htwert beruhenden Bodenwerts den von der Klägerin na[X.]hgewiesenen gemeinen Wert des Grund und Bodens anzusetzen. Fehlt ein vom Guta[X.]hterauss[X.]huss ermittelter Bodenri[X.]htwert für ein zu bewertendes Grundstü[X.]k, geht der Na[X.]hweis eines niedrigeren gemeinen Werts na[X.]h § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] dur[X.]h den Steuerpfli[X.]htigen ins Leere und kann daher ni[X.]ht zu dessen Lasten berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Ebenso s[X.]heidet der Ansatz eines vom [X.] ermittelten gemeinen Werts aus.

Meta

II R 42/09

25.08.2010

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. Juni 2009, Az: 3 K 3332/04 B, Urteil

§ 138 BewG 1991, § 145 Abs 3 BewG 1991, § 196 BBauG, R 178 Abs 1 S 3 ErbStR 2003, § 147 Abs 1 S 1 BewG 1991, § 147 Abs 1 S 2 BewG 1991, § 147 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 162 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.08.2010, Az. II R 42/09 (REWIS RS 2010, 3832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3832

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