Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 3 StR 187/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1620

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[X.]/01vom15. August 2001in der Strafsachegegenwegensexueller [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung "unterVerwendung einer Waffe" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechsMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils auf-grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies hat bereits der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Mai 2001 im wesentlichen zutref-fend dargelegt. Der näheren Erörterung bedürfen jedoch folgende Verfahrens-rügen:- 3 -1. Die mit der Verfahrensrüge Nr. 1 geltend gemachte Verletzung [X.] 247, 240, 338 Nr. 5, 338 Nr. 8 StPO, Art. 103 des Grundgesetzes in [X.] vom 28. Juli 2000 hat im Ergebnis keinen Erfolg.Die Anordnung des [X.], daß sich der Angeklagtewährend der Dauer der informatorischen Befragung der Zeugin aus dem [X.] entfernen soll, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen [X.] der Revision war ein Gerichtsbeschluß gemäß § 247 Satz 1 [X.] nicht erforderlich, weil die informatorische Befragung nur der [X.], ob eine Vernehmung der Zeugin in Anwesenheit des Angeklagten [X.] konnte. Da diese Befragung auch im Wege des Freibeweises außerhalbder Hauptverhandlung hätte erfolgen können, erstreckte sich die [X.] Angeklagten auf keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl.BGHR StPO § 247 Anwesenheit 17). Da in einer solchen informatorischen Be-fragung eine Vernehmung im Sinne des § 247 Satz 1 StPO nicht zu sehen ist,mußte der Angeklagte über ihr Ergebnis auch nicht förmlich gemäß § 247Satz 4 StPO unterrichtet werden. Darüber hinaus erhielt er spätestens durchden Beschluß des [X.]s, durch den er während der Dauer der Verneh-mung der Zeugin gemäß § 247 StPO von der Hauptverhandlung ausgeschlos-sen worden ist, Kenntnis vom Ergebnis der informatorischen Befragung (vgl.BGHR StPO § 247 Anwesenheit 17).Der Verstoß gegen § 247 StPO, der darin liegt, daß am 28. Juli 2000über die Vereidigung der Zeugin zunächst während der Abwesenheit des [X.] entschieden worden ist (vgl. BGHR StPO § 247 Anwesenheit 1, 2und 8), ist geheilt worden, da die Verhandlung und Entscheidung über die [X.] der Zeugin in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde (vgl.[X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 338 Rdn. 3).- 4 -Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß an diesem Tage diein § 247 Satz 4 StPO vorgeschriebene Unterrichtung des Angeklagten überden wesentlichen Inhalt der Aussage der in seiner Abwesenheit vernommenenZeugin [X.] nicht vor deren Vereidigung und Entlassung erfolgt ist (vgl. [X.] § 247 Anwesenheit 1 und § 247 Satz 4 Unterrichtung 6; [X.] 1997,402; [X.], 550). Der Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO ist lediglichein relativer Revisionsgrund im Sinne des § 337 StPO (vgl. [X.]/[X.], aaO § 247 Rdn. 19 m.w.Nachw.). Der [X.] kann ausschließen, daßdas Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da die Zeugin am 10. Oktober 2000von der [X.] nochmals vernommen worden ist, hatte der [X.], an die Zeugin ergänzende Fragen zu stellen und auf ihre Vereidi-gung hinzuwirken. Die Revision behauptet nicht, daß dies bei der zweiten [X.] nicht möglich gewesen wäre.2. Die mit der Verfahrensrüge Nr. 2 gerügte weitere Verletzung [X.] 247, 242, 240, 338 Nr. 5, 338 Nr. 8 StPO, Art. 103 des Grundgesetzes inder Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2000 ist unzulässig.Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist die Rügenicht ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet. Da [X.] weder den Beweisantrag auf erneute Vernehmung der Zeugin [X.] noch den Gegenstand der zweiten Vernehmung mitteilt, kann der [X.] nichtbeurteilen, ob das Urteil auf dem - ausweislich der formellen Beweiskraft [X.] (§ 274 StPO) - erfolgten Verstoß gegen die [X.] gemäß § 247 Satz 4 StPO beruhen kann.3. [X.], mit der eine Verletzung der Vorschriften über die Öf-fentlichkeit (§ 169 [X.], § 338 Nr. 6 StPO) geltend gemacht wird, ist [X.] liegt folgendes zugrunde: In der Hauptverhandlung vom28. August 2000 hatte die [X.] dem Beweisantrag des Angeklagtenauf Inaugenscheinnahme eines Fahrzeugs stattgegeben und Termin für [X.] bestimmt auf Dienstag, 29. August 2000, 10.00 Uhr bei der [X.]in [X.]. Außerhalb der Hauptverhandlung hat dann der [X.] am selben Tag verfügt, daß der Augenschein am 29. August 2000 [X.] der Hauptverhandlung um 10.00 Uhr im [X.] des [X.] in [X.] stattfindet.Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Vorgehensweise einen Verstoßgegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Entgegen der Behauptung der Revi-sion war am 29. August 2000 am Sitzungssaal des [X.]s ein deutlicherHinweis auf den Augenschein im [X.] des [X.]sgebäudes [X.]. Aus den dienstlichen Äußerungen des [X.] [X.], des [X.]. und des [X.]. ergibt sich zur Überzeugung des [X.]s, daß aufden Ortstermin nicht nur durch Aushänge vor dem Sitzungssaal sowie am [X.], sondern auch am [X.] selbst hingewiesen worden ist.Somit konnte sich die interessierte Öffentlichkeit ohne besondere Schwierig-keiten über den [X.] informieren und an diesem teilnehmen(vgl. [X.] 1982, 476, 477). Ein Hinweis beim Firmengelände des [X.]auf den neuen Augenscheinsort war nicht erforderlich. [X.] der geänderte [X.] nicht zu einem späteren Zeitpunktstattfinden als der ursprünglich bestimmte Termin, um dadurch Zuhörern, diewegen der Terminsankündigung in der Hauptverhandlung an dem [X.] Autohaus B. teilnehmen wollten, die Teilnahme an dem [X.] [X.] des [X.]s zu ermöglichen. Der Schutz des [X.] wird nämlich vom [X.] nicht umfaßt(vgl. [X.], 146). Ein so weitgehender Schutz des [X.] 6 -interesses würde das Gericht praktisch an jede einmal bekanntgegebene Ter-minsplanung binden und damit eine flexible und zügige Durchführung [X.] behindern. Der ungestörte und zügige Ablauf des Verfah-rens ist aber ebenso wichtig wie die Kontrolle des [X.] durch [X.] Die auf einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrens-rüge ist unzulässig, weil die Revision die Tatsachen, aus denen sich eine vor-schriftswidrige Besetzung der [X.] ergibt, nicht darlegt, sondern ledig-lich vorträgt, in der Hauptverhandlung habe der Schöffe [X.]mitgewirkt,obwohl in der schriftlichen Mitteilung der Gerichtsbesetzung vom 3. Juli 2000(§ 222 a Abs. 1 StPO) ein anderer Schöffe benannt gewesen sei.Die Revision trägt nicht vor, daß der Schöffe [X.]bei richtiger Geset-zesanwendung nicht zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen und des-halb nicht [X.] war (vgl. BGHSt 22, 169; [X.] in [X.] Aufl. § 338 Rdn. 52; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 338Rdn. 21). Mit der Revision kann eine fehlerhafte Mitteilung über die Gerichts-besetzung nicht gerügt werden ([X.]/[X.], aaO § 222 aRdn. [X.][X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 187/01

15.08.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 3 StR 187/01 (REWIS RS 2001, 1620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1620

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