Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. 1 StR 488/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 241

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[X.]/00vom6. Dezember 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2000 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mitden Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-gericht zuständige Strafkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperver-letzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechsMonaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. [X.] rügt der Angeklagte die Verletzung der §§ 247, 230 Abs. 1 StPO undmacht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend.Die Revision trägt vor, im Rahmen der Vernehmung der [X.], während der der Angeklagte nach § 247 Satz 2 StPO von [X.] ausgeschlossen war, seien das Urteil und das Protokoll auseiner beigezogenen Scheidungsakte und ein Brief des Angeklagten verlesen- 3 -sowie mehrere Fotos in Augenschein genommen worden. Bis zum Ende [X.] seien diese Beweiserhebungen nicht in Anwesenheit des [X.] wiederholt worden.Dieses Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht. Da inder Niederschrift über die Hauptverhandlung nichts anderes vermerkt ist, wirddurch sie bewiesen (§ 274 StPO), daß eine förmliche Beweisaufnahme (Verle-sung von Urkunden, Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins) stattgefun-den hat. Das Vorhalten von Urkunden und die Verwendung von [X.] als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmunghätte keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurft. Umstände, die [X.] des Protokolls in Zweifel ziehen könnten, liegen nicht vor. Der [X.] kann deshalb nicht davon ausgehen, die Urkunden und die Fotos seien [X.] der Vernehmung der Zeugin [X.]lediglich als [X.] verwendet worden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6; [X.], 522 f.). Eine Verlesung zum Zwecke des [X.] und eineAugenscheinseinnahme durften aber nicht in Abwesenheit des Angeklagtenerfolgen, denn es handelt sich dabei um wesentliche Teile der Hauptverhand-lung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen wer-den darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5, 6, 9;BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3; [X.], 57; 1987, 475; 2000,238; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 247 Rn. 7, 19). [X.] die Verlesung der Urkunden und die Augenscheinseinnahme in Gegen-wart des Angeklagten wiederholt werden müssen. Dies ist ausweislich der [X.] nicht geschehen, so daß der unbedingte Revisionsgrunddes § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.- 4 -Ein Fall, in dem es [X.] ausgeschlossen wäre, daß das Urteilauf dem Verfahrensfehler beruht, liegt nicht vor.[X.] Wahl Boetticher Schaal

Meta

1 StR 488/00

06.12.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. 1 StR 488/00 (REWIS RS 2000, 241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 241

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