Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. I ZR 200/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 80

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 18. Dezember 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere [X.] bestimmt wird (hier: [X.]), ist nicht mehr im [X.] gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: [X.]). b) Stimmen zwei [X.] (hier: [X.] und [X.]) in einem originär [X.]en Be-standteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographi-schen Bezeichnungen bestehenden [X.]e ebenfalls [X.] Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlich-keit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen. c) Der Bestandteil "[X.]" ist in dem Unternehmenskennzeichen "Augs-burger [X.]" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär [X.] und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unter-nehmen durchzusetzen. [X.], [X.]eil vom 18. Dezember 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Dezember 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das [X.]eil des [X.] des [X.] vom 26. Oktober 2006 wird verwor-fen, soweit mit ihr die Klageanträge im Hinblick auf das Bewerben und den Vertrieb von Marionetten weiterverfolgt werden. Im Übri-gen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen. Auf die [X.] der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 26. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das [X.]eil der [X.] des [X.] vom 29. November 2005 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - [X.] Die Kläger betreiben unter der Bezeichnung "[X.]" ein Marionettentheater in [X.]. Die [X.] waren Gegenstand zahlreicher Fernsehproduktionen, die in den 80er und 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts bundesweit ausgestrahlt wurden. Dem Marionettentheater [X.] ist das Geschäft "Die Kiste Shop", Inhaberin Frau [X.], dessen An-gebote unter dem Domainnamen "[X.]" abrufbar sind. Die Kläger sind Inhaber der mit Priorität vom 8. Dezember 1990 für "Marionetten; Produktion, Organisation und Durchführung von [X.], auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehpro-grammen" eingetragenen Wortmarken Nr. 2 003 367 "[X.]" und Nr. 2 000 540 "[X.]". Sie sind weiterhin Inhaber der für "Produktio-nen, Organisation und Durchführung von [X.]n" eingetragenen Wort-/Bildmarken Nr. 1 006 581 (Priorität: 10. Mai 1980) und Nr. 39 713 177.1 (Anmeldetag: 24. März 1997): 2 - 4 - Die [X.] ist auch eingetragen für "Spiel-zeug, Puppen, Marionetten". 3 4 Die Beklagte betreibt in [X.] unter der Bezeichnung "[X.]er [X.]" ein Geschäft, in dem sie Puppen, Puppenhäuser und dazugehörige Einrichtungen anbietet. Das Angebot ist im [X.] unter dem Domainnamen "[X.]" abrufbar. Die Beklagte ist Inhaberin der für "Spielwa-ren, nämlich Puppenhäuser und dazugehörige Miniaturen überwiegend im Maßstab 1:12" eingetragenen Wortmarke "[X.]" (Anmeldetag: 8. Januar 2005). Die Kläger haben geltend gemacht, ihre bekannten Marken und ihr be-kanntes Unternehmenskennzeichen würden durch die Bezeichnung "[X.]" der Beklagten verletzt. 5 Die Kläger haben zuletzt beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung der Bezeichnung "[X.]", insbesondere in der Form "[X.]" und/oder in Gestalt der [X.]-Domain-Form "[X.]" im geschäftlichen Verkehr zum Bewerben und zum Vertrieb von [X.], Puppen, [X.] und [X.] (sei es als geschäftliche Bezeichnung, sei es zur Kennzeichnung von Waren) zu unterlassen; 2. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern allen Schaden zu er-setzen hat, der diesen aus Handlungen der Beklagten nach Ziffer 1 bisher entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat die [X.] Benutzung der [X.] Nr. 2 000 540 "[X.]" insgesamt und der [X.] Nr. 2 003 367 "[X.]" für "Marionetten" und der weiteren [X.] "[X.]" für "[X.], Spielzeug, Puppen" bestritten. 7 - 5 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, die Verwendung der [X.] "[X.]" und/oder des Domainnamens "leipzigerpuppen-kiste.de" für das Bewerben und den Vertrieb von Puppen, [X.] und [X.] zu unterlassen. Es hat außerdem die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz für die vom Unterlassungsgebot umfassten bisherigen Handlungen festgestellt. Im Übrigen ist die Berufung der Kläger ohne Erfolg geblieben. 8 Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger und die [X.] der Beklagten. Die Kläger verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte wendet sich mit ihrer [X.] gegen die teilweise Verurteilung. Sie tritt im Übrigen der Re-vision der Klägerin, diese der [X.] der Beklagten entgegen. 9 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten [X.] nur im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" für das Bewerben und den Vertrieb von Puppen, [X.] und [X.] wegen der Verletzung der bekannten Wortmarke Nr. 2 003 367 "[X.]" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 [X.] und des gleichlautenden Unterneh-menskennzeichens der Kläger nach § 15 Abs. 2 bis 5 [X.] für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 10 Ein auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "[X.]" in Alleinstellung gerichteter Anspruch der Kläger sei mangels Begehungsgefahr 11 - 6 - nicht gegeben. Die Beklagte habe den Begriff weder in Alleinstellung noch mit anderen als den angegriffenen Zusätzen benutzt. Umstände, aus denen sich eine Erstbegehungsgefahr ergebe, hätten die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Die Beklagte habe die angegriffenen Bezeichnungen nicht zum Bewerben und zum Vertrieb von Marionetten verwandt. Auch insoweit fehle die für ein Verbot erforderliche Begehungsgefahr. In diesem Umfang seien danach auch keine Schadensersatzansprüche gegeben. Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" gerichtete Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 [X.]. Er könne allerdings nicht auf die Wortmarke "[X.]" gestützt werden, weil die Kläger eine ernsthafte Benutzung dieser Marke [X.] der letzten fünf Jahre vor der Klageerhebung nicht bewiesen hätten (§ 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 [X.]). Eine rechtserhaltende Benutzung folge nicht aus der Verwendung des Zeichens "[X.]", weil der Bestandteil "[X.]er" eine eigene kennzeichenmäßige Wirkung habe. 12 Eine rechtserhaltende Benutzung der übrigen Marken sei auch nicht für die Waren "Marionetten, Spielzeug, Puppen" erfolgt. 13 Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] lägen jedoch im Hinblick auf die für "bespielte Ton- und Bildträger; Produktion, Organisation und Durchführung von [X.]n" geschützte [X.] "Augsbur-ger [X.]" und die angegriffene Bezeichnung vor. Das Unternehmens-kennzeichen "[X.]" der Beklagten verletze die [X.]. Die Anmeldung der mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten gleich-lautenden Wortmarke begründe zudem eine Erstbegehungsgefahr. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bestehe geringe Ähnlichkeit, da sie sich zumindest an die gleichen Abnehmerkreise richteten. 14 - 7 - Die [X.] sei von Hause aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die Kennzeichnungskraft sei durch umfangreiche Benutzung zum [X.] sehr hoch gewesen und nicht durch [X.] geschwächt worden. Die Zeichenähnlichkeit sei durchschnittlich. Daraus ergebe sich zwar keine unmit-telbare [X.], wohl aber eine [X.] im weiteren Sinn wegen der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen. Die Beklagte habe durch die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" auch die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft der be-kannten [X.] "[X.]" der Kläger ohne rechtfertigen-den Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). 15 Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" gerichtete Unterlassungsanspruch folge auch aus § 15 Abs. 4 [X.] wegen [X.] von § 15 Abs. 2 [X.] mit dem Unternehmens-kennzeichen der Kläger. Die Voraussetzungen des Schutzes eines bekannten [X.] nach § 15 Abs. 3 und 4 [X.] seien ebenfalls gegeben. 16 Der Unterlassungsanspruch sei aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 bis 4 [X.] auch begründet, soweit er gegen die Verwendung des Domainnamens "[X.]" gerichtet sei. Zwischen der Klage-marke "[X.]" und dem von der Beklagten verwandten Do-mainnamen bestehe zumindest [X.] im weiteren Sinn. 17 Schadensersatz könnten die Kläger nur hinsichtlich bereits begangener, nicht dagegen hinsichtlich zukünftiger Verletzungshandlungen verlangen. 18 B. Die Revision der Kläger ist teilweise unzulässig und im Übrigen un[X.]. Die [X.] der Beklagten hat Erfolg. 19 - 8 - [X.] Revision der Kläger 20 21 1. Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr die Klageanträge auf Unter-lassung und Schadensersatz wegen Benutzung der angegriffenen Zeichen in der Werbung und beim Vertrieb von Marionetten weiterverfolgt werden (§ 552 ZPO). Die Revision ist insoweit nicht gemäß § 551 Abs. 1 und 3 Nr. 2 ZPO [X.] worden. a) Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Revision das gesamte [X.]eil in Frage stellen. Daraus folgt, dass mit dem Rechtsmittel hinsichtlich [X.] selbständigen prozessualen Anspruchs oder jeden quantitativ abgrenzba-ren Teils des [X.], über den zu Lasten des [X.] entschieden worden ist, ein konkreter Angriff oder eine alle Ansprüche umfas-sende Rüge erhoben werden muss ([X.] 22, 272, 278; [X.], [X.]. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, [X.], 587, 588 f. = [X.], 512 - [X.] 7; [X.]. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, [X.], 947). 22 Die Kläger haben die Revision uneingeschränkt eingelegt, soweit zu ih-rem Nachteil erkannt worden ist. Sie haben sich in ihrer Revisionsbegründung jedoch nicht gegen die die Klageabweisung selbständig tragende Beurteilung des Berufungsgerichts gewandt, die auf Unterlassung gerichtete Klage sei [X.] der Benutzung der angegriffenen Zeichen für die Werbung und den [X.] von Marionetten aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr und [X.] abzuweisen (§ 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 [X.]). [X.] gilt, soweit das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Zu-sammenhang mit der Verwendung der angegriffenen Zeichen für Marionetten mangels Verletzungshandlungen der Beklagten verneint hat. Der jeweils ab-grenzbare Teil der Streitgegenstände, der sich auf die Benutzung der Zeichen der Beklagten für Marionetten bezieht, ist danach nicht angegriffen. 23 - 9 - b) Im Übrigen ist die Revision zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch, soweit sich die Revision dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der [X.] wegen zukünftiger Verletzungshandlungen abgewiesen hat. Diese Abweisung hat das Berufungsgericht damit begründet, dass der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung uneingeschränkt an den [X.] anknüpfe und alle Verwendungen der Bezeichnung "[X.]" erfasse. Eingeschlossen seien somit auch die isolierte Verwendung sowie die Verwendung mit anderen als den angegriffenen Zusätzen. Damit [X.] auch Formen erfasst, die die Beklagte bislang noch nicht verwendet habe. 24 Die Revision hat das Berufungsurteil jedoch angegriffen, soweit der [X.] wegen der Verwendung der Bezeichnung "[X.]" in isolierter Form oder mit anderen als den angegriffenen Zusätzen verneint [X.] ist. Sie hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, das [X.] der konkreten Verletzungsform liege gerade in der Verwendung des Zei-chens "[X.]". Damit hat die Revision die Annahme des Berufungsge-richts angegriffen, hinsichtlich der Bezeichnung "[X.]" in isolierter Form oder mit anderen als den angegriffenen Zusätzen liege keine [X.] vor. Diese zum Unterlassungsantrag erhobenen [X.] erfassen auch die damit in Zusammenhang stehende Versagung des [X.], weil sie - auch ohne gesondert gegen die teilweise Verneinung des Schadensersatzanspruchs bezogene [X.] - auf den Schadensersatzan-spruch als Annexanspruch ebenfalls bezogen sind. 25 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag sei un-begründet, soweit er sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen als den im Insbesondere-26 - 10 - Teil des Antrags aufgeführten Zusätzen richtet, hält der rechtlichen Nachprü-fung stand. 27 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Kläger hätten eine Verwendung der Bezeichnung "[X.]" in Alleinstellung oder in zu-sammengesetzter Form mit anderen als den gesondert angegriffenen Zusätzen durch die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte verwende die Bezeichnung "[X.]" jeweils mit der geographischen Angabe "[X.]er". Es fehle deshalb die erforderliche Wiederholungsgefahr. Umstände, die eine [X.] für die hier in Rede stehende Zeichenbenutzung begründeten, seien ebenfalls nicht gegeben. b) Gegen die Feststellung, dass die Beklagte "[X.]" nicht in [X.] benutzt hat, wendet sich die Revision nicht. Sie macht vielmehr gel-tend, der Unterlassungsanspruch umfasse über den konkreten Verletzungstat-bestand hinaus auch Verallgemeinerungen, in denen das Typische der Verlet-zungshandlung zum Ausdruck komme. Das Charakteristische der konkreten Verletzungsform liege gerade in der Verwendung des Zeichens "[X.]". Der [X.] der [X.] bleibe unberührt, wenn eine geographische Angabe hinzugefügt werde. Das Publikum neige zudem dazu, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Dies gelte auch für die angegriffene Bezeichnung "[X.]". Dem kann nicht zugestimmt werden. 28 [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats können Ansprüche auf Unter-lassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verlet-29 - 11 - zungsform, sondern für alle im [X.] gleichartigen Verletzungshandlungen [X.] ([X.] 126, 287, 295 - [X.]; 166, 233 [X.]. 36 - Parfümtest-käufe). Wird die [X.] nur durch einen Bestandteil der verwen-deten Kennzeichnung hervorgerufen, ist dennoch die konkrete Verletzungsform in ihrer Gesamtheit zu verbieten. Grundsätzlich darf das Verbot nicht auf einen Teil des angegriffenen Zeichens erstreckt werden. Das umfassende Verbot der Verwendung eines [X.] des [X.]s kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn seine zulässige Verwendung - gleichgültig in welcher Kombination - schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94, [X.], 903, 904 f. = WRP 1997, 1081 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 78). [X.]) Das Charakteristische der Verletzungsform liegt weder in der isolier-ten Verwendung der Bezeichnung "[X.]" noch in der Benutzung dieses Zeichens mit anderen als den angegriffenen Zusätzen. 30 Für die hier in Frage stehende Verwendung der Bezeichnung mit ande-ren als den im Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1 bezeichneten Zusätzen ist eine Vielzahl unterschiedlicher Zeichengestaltungen denkbar. Ob diese im [X.] noch der Verwendung der Bezeichnung "[X.]" und "[X.]" entsprechen und ob sie in den Schutzbereich der Klagezeichen eingreifen, lässt sich wegen der großen Zahl denkbarer Kombina-tionen von [X.] mit der Bezeichnung "[X.]" nicht fest-stellen. Die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" zur Kennzeichnung der Waren "Puppen, Puppenhäuser und [X.]" ist jedenfalls nicht schlechthin unzulässig. Es sind zulässige Verwendungsformen in [X.] mit anderen kennzeichnungskräftigen [X.] denkbar, die nicht in den Schutzbereich der Klagekennzeichen eingreifen. 31 - 12 - Die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" in Alleinstellung ist ebenfalls keine Benutzung, in der das Charakteristische der konkreten Verlet-zungsform zum Ausdruck kommt. Die Verkürzung der zusammengesetzten Kol-lisionszeichen auf "[X.]" ist eine Abwandlung, die - ungeachtet der Be-deutung des Zusatzes "[X.]er" in den angegriffenen Verletzungsformen "[X.]" und "[X.]" - für den Gesamtein-druck dieser Zeichen nicht mehr im [X.] gleichartig mit den [X.] ist. Denn auch Bestandteile, die das zusammengesetzte Zeichen nicht allein prägen oder selbständig schutzunfähige sind, können zum Gesamtein-druck eines zusammengesetzten Zeichens beitragen (vgl. [X.] 131, 122, 125 f. - Innovadiclophlont; [X.], [X.]. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, [X.], 783, 785 = [X.], 1043 - [X.]/[X.]). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Zeichen nicht allein durch das Markenwort "[X.]" geprägt werden, sondern dass auch der weitere Wortbestandteil "[X.]er" den Gesamteindruck mitbestimmt (vgl. [X.] 1 b [X.] (4)). Dann bringt die Verkürzung der angegriffenen Zeichen auf die Bezeichnung "[X.]" das Charakteristische der Verletzungsform schon deshalb nicht mehr zum Ausdruck, weil sie die Zeichenähnlichkeit und damit die [X.] erhöht. 32 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob die [X.]n durch den Bestandteil "[X.]" geprägt werden. Die Prägung des Gesamteindrucks der [X.] sagt grundsätzlich nichts dar-über aus, worin das Charakteristische der Verletzungsform liegt. Für einen Ausnahmetatbestand ist vorliegend nichts ersichtlich. 33 3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die teilwei-se Abweisung des Antrags auf Feststellung der [X.] - richtet. Diese erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil die Beklagte die Kennzeichen der Kläger nicht verletzt hat (dazu nachstehend [X.]). 35 I[X.] [X.] der Beklagten 36 Die [X.] der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche [X.]eil. 1. Den Klägern steht kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus den [X.]n nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] gegen die [X.] wegen der Verwendung der Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" für Puppen, Puppenhäuser und [X.] zu. 37 a) Die Kläger können den Unterlassungsanspruch nicht auf die [X.] 000 540 "[X.]" stützen. Sie haben auf die Einrede mangelnder Benutzung dieser [X.] nach § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 [X.] nicht nachgewiesen, dass sie diese Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage, also im Zeitraum vom 3. März 2000 bis 3. März 2005, rechtserhaltend benutzt haben. 38 [X.]) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 [X.] erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die [X.] verwendet wird, für die sie eingetragen ist ([X.], [X.]. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, [X.], 1047, 1049 = [X.], 1527 - [X.]). Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 [X.] nur vor, wenn die Ab-weichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das ist 39 - 14 - dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der ein-getragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZB 31/03, [X.], 515 = [X.], 620 - [X.]). 40 [X.]) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass die Kläger eine isolierte Verwendung der Bezeichnung "[X.]" nicht dargelegt haben und die Benutzung des Do-mainnamens "[X.]" und der Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augs-burger [X.]" keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke "[X.]" darstellt, weil die zusätzlichen Bestandteile "shop" und "[X.]er" eine eigene kennzeichnende Wirkung und die mit diesen Bestandteilen zu-sammengesetzten Zeichen daher einen anderen kennzeichnenden Charakter als die [X.] "[X.]" haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten das Zeichen "[X.]" isoliert nicht benutzt und die zusammengesetzte Bezeichnung "shop.puppenkiste" weise gegenüber der Wortmarke "[X.]" einen ande-ren kennzeichnenden Charakter auf, haben die Kläger im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist die Beurteilung des [X.] auch nicht zu beanstanden. 41 Die Kläger haben sich - allerdings in anderem Zusammenhang - gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewandt, die Wortmarke "[X.]" werde nicht rechtserhaltend durch die Verwendung der Wortmarke "[X.]" benutzt. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerich-teten Angriffe bleiben ohne Erfolg. 42 - 15 - (1) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob dieses Ergebnis bereits daraus folgt, dass das Zeichen "[X.]" ebenfalls als Marke eingetragen ist. Zwar bestimmt die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 2 [X.], dass § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch dann anzuwenden ist, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. Der Umstand, dass das Zeichen "[X.]", auf dessen [X.] die Kläger die rechtserhaltende Benutzung der Marke "[X.]" stützen, ebenfalls registriert ist, ist nach der einschlägigen Bestimmung des [X.] [X.]es danach ohne Bedeutung. Der Gerichtshof der Eu-ropäischen Gemeinschaften hat jedoch in der Entscheidung "[X.]" zu der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 und 2 lit. [X.], die im Wesentlichen iden-tisch mit Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. a [X.] ist, ausgeführt, dass die rechtser-haltende Benutzung einer eingetragenen Marke nicht dadurch erfolgen kann, dass eine andere ebenfalls eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt wird ([X.], [X.]. v. 13.9.2007 - [X.]/06, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 343 [X.]. 86 = [X.], 1322 - [X.]/[X.] [[X.]]). Mit diesen Erwägungen des Gerichtshofs zu Art. 15 [X.] steht die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht ohne weiteres in Einklang. Welche [X.] sich hieraus für die Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 2 [X.] er-geben (vgl. dazu [X.], [X.], 693, 695 ff.), braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. 43 (2) Auch bei Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist die Wort-marke "[X.]" durch die Wortmarke "[X.]" nicht rechtserhaltend benutzt, weil der kennzeichnende Charakter durch Hinzufügung des [X.] "[X.]er" zu dem Zeichen "[X.]" verändert wird. Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Die Beurteilung, ob durch die Benutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form ihr kennzeichnender Charakter verändert wird, ist grundsätzlich [X.] vorbehalten und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. [X.], [X.]. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, [X.], 167, 168 = [X.], 1320 - Bit/Bud). 45 Wird zu einer Wortmarke ein weiterer Wortbestandteil hinzugefügt, bleibt der kennzeichnende Charakter der zusammengesetzten Marke nur unverän-dert, wenn dem Zusatz keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt, etwa weil der glatt beschreibend ist (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 54, 55 = [X.], 1081 - [X.]). Davon kann im Streitfall für den Begriff "[X.]er" in der Marke "[X.]" nicht aus-gegangen werden (dazu [X.] 1 b [X.] (4)). Für ihre gegenteilige Meinung hat sich die [X.]serwiderung darauf berufen, bereits die isolierte [X.] "[X.]" genüge zur kennzeichenrechtlichen Zuordnung zu den [X.], zumal der Verkehr zur Verkürzung der Marke "[X.]" auf "[X.]" neige. Darauf, ob ein einzelner [X.] eines zu-sammengesetzten Zeichens für sich genommen über Unterscheidungskraft ver-fügt, kommt es für die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zu-sammengesetzten Zeichens aber ebenso wenig an, wie auf die Frage, durch welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen geprägt wird ([X.], [X.]. v. 6.5.1999 - [X.], [X.], 995, 996 f. = WRP 1999, 936 - [X.]; [X.] [X.], 515, 516 - [X.]). b) Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] auch nicht aufgrund der Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augs-burger [X.]" zu. 46 [X.]) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung "[X.]" bejaht. 47 - 17 - Ob die Benutzung eines [X.] auch eine mar-kenmäßige Benutzung darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein rein firmen-mäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 [X.] [X.], [X.]. v. 16.11.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 153 [X.]. 60 und 64 - [X.]; [X.]. v. 11.9.2007 - [X.]/06, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 971 [X.]. 21 - [X.]). [X.] ist die Benutzung eines [X.] zugleich eine mar-kenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der [X.] beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des [X.] - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistun-gen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines [X.]-Auftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistun-gen besteht, die der Dritte vertreibt ([X.] [X.], 971 [X.]. 16 und 23 - [X.]; [X.], [X.]. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, [X.], 254 [X.]. 22 f. = [X.], 236 - [X.] HOME STORE; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1850; Büscher in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 Rdn. 120). 48 Das Berufungsgericht hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - festgestellt, dass die Beklagte die Bezeichnung "[X.]" im Rahmen des [X.] für die Waren "Puppen, Puppenhäuser und Pup-penhauszubehör" benutzt hat. Das reicht für die Annahme einer markenmäßi-gen Benutzung aus. 49 [X.]) Zwischen der [X.] Nr. 2 003 367 "[X.]" und den angegriffenen Bezeichnungen "[X.]" und "[X.] - 18 - puppenkiste.de" besteht jedoch keine [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. 51 (1) Die [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist un-ter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei [X.] eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen ge-kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.], [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 20 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser [X.] Beurteilung der [X.] ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unter-scheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.], [X.]. v. 12.6.2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 700 [X.]. 35 - Limoncello; [X.], [X.]. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, [X.], 1002 [X.]. 23 = [X.], 1434 - [X.]). Da das jüngere Zeichen seinerseits Kennzeichenschutz genießt, kommt es für die Beurteilung der Verwechslungs-gefahr auf den Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke an. Das hat das Berufungsgericht im Ansatz auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde ge-legt. (2) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen bei der Wortmarke Nr. 2 003 367 "[X.]er [X.]" zu Recht nur auf die Waren und Dienstleistungen "Bespielte Ton- und Bild-träger; Produktion, Organisation und Durchführung von [X.]n, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung von Fernsehprogram-52 - 19 - men" und nicht auch auf die Ware "Marionetten" abgestellt. Für "Marionetten" ist die Marke nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtserhaltend i.S. von § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 [X.] benutzt [X.]. 53 Die Kläger haben sich zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung auf das Angebot im Online-Shop der Frau [X.] bezogen, für die die Marke mit Zustimmung der Kläger verwendet wird. Dort werden nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts Plüsch-Puppen zum Kauf angeboten. Im Streitfall kann offenbleiben, ob "Marionetten" überhaupt unter die Waren "Puppen" fallen und eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für Puppen auch Marionetten umfasst. Denn vorliegend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen aus-schließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist ([X.], [X.]. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, [X.], 1047, 1049 = [X.], 1527 - [X.]; [X.]. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, [X.], 616 [X.]. 11 = [X.], 802 - [X.]). Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Waren oder Dienstleistun-gen im Sinne eines [X.] ansieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Puppen in dem Online-Shop ausschließlich mit Marken anderer Hersteller gekennzeichnet. So-weit die Bezeichnung "[X.]" Verwendung findet, wird sie im Zusammenhang mit dem Online-Shop nur als Firmen- oder [X.] und nicht als Produktkennzeichen verstanden. Es stehen sich danach gegenüber die Waren und Dienstleistungen "Be-spielte Ton- und Bildträger; Produktion, Organisation und Durchführung von 54 - 20 - [X.]n, auch zum Zweck der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehprogrammen", für die die in Rede stehende Wortmarke "[X.]" eingetragen und rechtserhaltend benutzt worden ist, und die [X.]n "Puppen, Puppenhäuser und Puppenhauszubehör", für die die angegriffene Bezeichnung "[X.]" verwandt worden ist. Für diese Waren und Dienstleistungen ist das Berufungsgericht nur von geringer Ähnlichkeit ausgegangen. Diese hat es daraus abgeleitet, dass die Waren und Dienstleis-tungen der [X.] mit Puppen in einem weitesten Sinn zu tun haben und die Waren und Dienstleistungen der [X.] auch an Kinder und [X.] identische Abnehmerkreise gerichtet sind. Diese tatrichterliche Beurteilung, die von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen wird, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. (3) Das Berufungsgericht ist von einer sehr hohen Kennzeichnungskraft der Wortmarke "[X.]" im Kollisionszeitpunkt ausgegangen. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Sie wird auch von der [X.] nicht angegriffen. 55 (4) Den Grad der Ähnlichkeit der Wortmarke "[X.]" mit den Zeichen "[X.]" und "[X.]" hat das Berufungsgericht als durchschnittlich angesehen und angenommen, es bestehe bei der sehr hohen Kennzeichnungskraft der [X.] eine Verwechslungs-gefahr im weiteren Sinn. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschluss-revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer zu hohen Zeichenähnlichkeit ausgegangen und hat deshalb eine [X.] im weiteren Sinn zu Unrecht bejaht. 56 - 21 - Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberste-henden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Ge-samteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können (vgl. [X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 [X.]. 28 f. = [X.], 1505 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - [X.], [X.], 60 [X.]. 17 = [X.], 92 - [X.]). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine kom-plexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung erhält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.]. 30 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, [X.], 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]). Bei der Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer [X.] oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorge-rufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] [X.], 1042 [X.]. 31 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1066 [X.]. 40 = [X.], 1466 - Kinderzeit). 57 Das Berufungsgericht ist von durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit zwi-schen der Wortmarke "[X.]" und den angegriffenen [X.] ausgegangen. Es könne zwar nicht festgestellt werden, dass die Wortmarke "[X.]" durch den mit der angegriffenen Marke übereinstimmenden Bestandteil "[X.]" geprägt werde und der geogra-phische Zusatz "[X.]er" völlig in den Hintergrund trete. Erst die [X.] - 22 [X.] der Wortbestandteile der [X.] ergebe den eindeutigen [X.]. Dem Bestandteil "[X.]" komme in dem zusammengesetzten Zeichen aber ein stärkeres Gewicht zu. Dies zeige sich daran, dass der Verkehr nach den von den Klägern vorgelegten Presseberichten dazu neige, das be-kannte Kennzeichen der Kläger auf den Bestandteil "[X.]" zu verkür-zen. Wegen der unterschiedlichen geographischen Zusätze bestünde zwar [X.] Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die kollidierenden Zeichen unmittelbar verwechselten. Es bestünde jedoch bei der sehr hohen Kennzeich-nungskraft der [X.] eine [X.] im weiteren Sinn, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise auf den Gedanken verfalle, die Beklagte sei mit den Klägern organisatorisch oder lizenzrechtlich verbunden. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Bestandteil "[X.]" den Gesamteindruck der [X.] und der angegriffenen kollidierenden Bezeichnungen nicht prägt und der Bestandteil "[X.]er" deshalb nicht in den Hintergrund tritt. Zwar kann Ortsbezeichnungen die Kennzeichnungskraft fehlen, wenn sie beschreibend aufgefasst werden oder freihaltebedürftig sind (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.] und 109/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.], 723 [X.]. 31 f. = WRP 1999, 629 - [X.]; [X.], 148 [X.]. 30 f. und 34 - [X.]). Als Bestandteil von [X.] werden sie regelmä-ßig nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstel-lerangabe aufgefasst. Ihnen kommt im Zweifel keine prägende Bedeutung zu (vgl. [X.] [X.], 167, 170 - Bit/Bud; [X.], [X.], 666, 672). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wird eine geographische Herkunftsbe-zeichnung von beachtlichen Teilen des Verkehrs nicht als bloß beschreibende Angabe, sondern als Warenkennzeichen aufgefasst, verfügt sie über [X.] (vgl. [X.] 139, 59, 65 - Fläminger; [X.] [X.], 167, 59 - 23 - 170 - Bit/Bud). Besteht das [X.] aus [X.]en Bestandteilen, kann auch eine für sich genommen beschreibende Angabe [X.] Bedeutung erlangen, so dass sie im Gesamteindruck nicht zu vernachlässigen ist oder diesen sogar dominieren kann (vgl. [X.], [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, [X.], 361, 363 - Kronenthaler; [X.], [X.], 666, 673). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Bestandteil "[X.]er" im Rahmen des Gesamteindrucks nicht [X.] in den Hintergrund tritt und der Verkehr erst in der Verbindung der Wortbe-standteile "[X.]er" und "[X.]" den Herkunftshinweis sieht. Die geographische Bezeichnung "[X.]er" trägt damit zum Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke bei. Hierfür spricht auch, dass der Begriff "Puppen-kiste" für die bei der [X.] in Rede stehenden Dienstleistungen wegen der Anlehnung an eine beschreibende Angabe seinerseits von Hause aus [X.] ist. 60 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der [X.] um ein bekanntes Zeichen handelt. Die Bekanntheit besteht für die [X.] nur als zusammengesetztes Zeichen. Dass sich der Bestandteil "[X.]" für sich genommen im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Kläger durchge-setzt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist zwar davon [X.], dass viele Verkehrsteilnehmer mit dem Begriff "[X.]" einen Hinweis auf die Kläger und ihre Produkte verbinden. Im Hinblick auf die [X.] des Begriffs "[X.]" auch durch andere Gewerbetreibende hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Klägern erst durch den Zusatz "[X.]er" erfolgt. Entgegen der [X.] der Kläger sind die Zeichen "[X.]" und "[X.]" 61 - 24 - nicht gleichzusetzen, wenn der Verkehr erst die eindeutige Zuordnung zu den Klägern in dem zusammengesetzten Zeichen sieht. 62 Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus Zeitungsberichten, in denen in der Überschrift jeweils das zusammengesetzte Zeichen "[X.]" auf "[X.]" verkürzt worden ist. Allein aus der Verkürzung in Überschriften von Presseberichten, in deren nachfolgen-den Text jeweils die vollständige Bezeichnung genannt worden ist, ergibt sich nicht, dass bereits der isolierte Begriff "[X.]" vom Verkehr als [X.] auf die Kläger aufgefasst wird. Den Klägern verhilft auch nicht der Vortrag zum Erfolg, wonach bei [X.] des Suchworts "[X.]" in eine [X.]-Suchmaschine fast aus-nahmslos Treffer erscheinen, die auf die Kläger und ihr Angebot hinweisen. Die Trefferliste führt fast ausnahmslos den Gesamtbegriff "[X.]er [X.]" auf. Dass die Treffer bereits bei der Eingabe des Bestandteils "[X.]" ausgelöst werden, deutet nicht auf eine Verkürzungstendenz des Verkehrs hin, sondern hat seinen Grund in der Arbeitsweise der [X.]-Suchmaschine. 63 Sind die Bestandteile "[X.]er" und "[X.]" von Hause aus [X.] und wird die bekannte [X.] nur für das zu-sammengesetzte Zeichen mit der notwendigen Eindeutigkeit als Herkunftshin-weis für die Kläger aufgefasst, wird sich der Verkehr an dem [X.] Einschluss der geographischen Angabe "[X.]er" orientieren und nicht zu einer Verkürzung der [X.] auf den Bestandteil "[X.]" neigen. 64 Für den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "[X.]" gelten die vorstehenden Ausführungen - vom Bekanntheitsschutz abgesehen - entsprechend. Die geographische Angabe "[X.]er" tritt nicht 65 - 25 - vollständig in den Hintergrund, weil die Bezeichnung "[X.]" auf dem in Frage stehenden Warengebiet "Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstat-tungen" beschreibenden Angaben angelehnt und deshalb ihrerseits [X.] ist. Die angegriffenen Bezeichnungen werden deshalb auch durch die geographische Angabe "[X.]er" mitgeprägt. 66 Stehen sich bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Wortmarke "[X.]" und die angegriffenen Zeichen "[X.]er [X.]" und "[X.]" gegenüber, ist von nur geringer Zeichenähn-lichkeit auszugehen. In Anbetracht der nur geringen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistun-gen ist ungeachtet der sehr hohen Kennzeichnungskraft der [X.] die Zeichenähnlichkeit zu gering, um eine unmittelbare [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu begründen. 67 Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht im Streitfall aber auch keine [X.] im weiteren Sinn. 68 Bei der [X.] im weiteren Sinn erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine solche [X.] kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenom-men werden ([X.], [X.]. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, [X.], 779, 783 = [X.], 1046 - Zwilling/[X.]; [X.], [X.]. v. 3.4.2008 - I ZB 61/07, [X.], 903 [X.]. 31 = [X.], 1342 - [X.]). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzei-chen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. Besondere Umstände, die die Annahme einer [X.] im weiteren Sinne rechtfertigen, bestehen im [X.] - 26 - fall aber nicht. Bei dem geringen Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlich-keit und der ebenfalls nur geringen Zeichenähnlichkeit hat der Verkehr keinen Anlass, auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Unterneh-men zu schließen. 70 Eine [X.] im weiteren Sinn ergibt sich im Streitfall auch nicht aus einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils "[X.]" in den angegriffenen Zeichen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung übernommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung zu prägen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits daran, dass die [X.] in identisch oder ähnlicher Form in das jün-gere Zeichen übernommen worden ist (vgl. hierzu [X.] [X.], 903 [X.]. 33 f. - [X.]). 2. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus der be-kannten Klagewortmarke Nr. 2 003 367 "[X.]" auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 [X.] gestützt. Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zum Beurteilungszeitpunkt war die Marke nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem bedeutenden Teil des maßgebli-chen Publikums bekannt, so dass sie den Schutz einer bekannten Marke [X.] hat. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] setzt aber weiter [X.], dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird. Es genügt nicht, dass ein Zei-chen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Auf-merksamkeit zu erwecken (vgl. [X.] [X.], 779, 783 - Zwilling/Zwei-brüder). Da die Zeichenähnlichkeit - anders als vom Berufungsgericht ange-nommen - nur gering ist, kann nicht angenommen werden, dass die angegriffe-71 - 27 - nen Bezeichnungen in relevantem Umfang mit der Marke "[X.]er Puppen-kiste" gedanklich in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Grund kann nicht von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der [X.] ausgegangen werden. 72 3. Den Klägern steht ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 [X.] auch nicht aufgrund der Wort-/Bild-marken Nr. 39 713 177.1 und Nr. 1 006 581 "[X.]" zu. Aus diesen Marken können die Kläger keine weitergehenden Ansprüche gegen die angegriffenen Zeichen ableiten als aus der Wortmarke "[X.]er [X.]", weil die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Zeichenähn-lichkeit jedenfalls nicht größer sind als bei der Wortmarke. Dies gilt auch für die [X.], die gegenüber der Wortmarke zusätzlich für "Spielzeug, Puppen" eingetragen ist. Die Kläger haben die Marke nicht rechtserhaltend benutzt. Insoweit gelten die Gründe ent-sprechend, die für die Verneinung der rechtserhaltenden Benutzung der [X.] 003 367 "[X.]" für Marionetten maßgeblich waren (dazu [X.] 1 b [X.] (2)). 73 4. Die Kläger können auch nicht aus dem Unternehmenskennzeichen "[X.]" nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" verlangen. Auch insoweit fehlt es an der [X.]S. des § 15 Abs. 2 [X.]. Angesichts der geringen Branchen-nähe reicht die ebenfalls nur geringe Zeichenähnlichkeit trotz gesteigerter Kennzeichnungskraft des [X.] der Kläger nicht aus, um eine [X.] zu begründen. Insoweit gilt nichts anderes als für die Beurteilung der markenrechtlichen [X.] ([X.] 1 b [X.] (4)). 74 - 28 - Entgegen der Auffassung der Kläger kann der Anspruch auch nicht auf den Bestandteil "[X.]" als Firmenschlagwort gestützt werden. Zwar ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass sich der Namens- und Firmen-schutz auf Bestandteile erstreckt, wenn diese selbst kennzeichnungskräftig sind. Der Schutz als Firmenschlagwort setzt aber voraus, dass es sich um ei-nen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im [X.] zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, [X.], 898 = [X.], 1066 - defacto; [X.]. v. 14.2.2008 - I ZR 162/05, [X.], 803 [X.]. 19 = [X.], 1192 - [X.]). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 7.3.1991 - I ZR 148/89, [X.], 556, 557 = [X.], 482 - Leasing Partner). Die Bezeichnung "[X.]" erscheint jedoch nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Kläger durchzusetzen. Der Begriff ist in Alleinstellung für den Tätigkeitsbereich der Kläger [X.]. Erst die [X.] mit der Ortsangabe "[X.]er" verleiht der Geschäftsbezeichnung durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch umfangreiche Benutzung er-heblich gesteigert wurde. Insoweit gilt nichts anderes als für die gleichlautenden [X.]n. 75 5. Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund des be-kannten [X.] "[X.]" nach § 15 Abs. 3 und 4 [X.] ist ebenfalls nicht gegeben. Die Ausführungen zur be-kannten [X.] "[X.]" gelten entsprechend (dazu [X.] 2). 76 - 29 - 6. Da die Beklagte die Kennzeichenrechte der Kläger nicht verletzt hat, steht den Klägern auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 [X.] zu. 77 78 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Büscher
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2005 - 41 O 34/05 KfH - [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 2 U 222/05 -

Meta

I ZR 200/06

18.12.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. I ZR 200/06 (REWIS RS 2008, 80)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 80

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