Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 193/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1277

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 193/06 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem auf Antrag der Schuldnerin am 1. Juli 2003 eröffneten [X.] kündigte das Insolvenzgericht der Schuldnerin am 10. Februar 2004 die Erteilung der Restschuldbefreiung an, sofern sie in der Laufzeit der [X.] ihren Obliegenheiten nachkomme. Nach Aufhebung des [X.] am 12. Mai 2004 beantragte die in [X.] ansässige [X.] am 20. Juli 2006, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie deren Forderung in ihrem Insolvenzantrag nicht angegeben habe. 1 - 3 - Diesen Antrag wies das Insolvenzgericht als unzulässig zurück. Die da-gegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin weiter die Aufhebung der [X.]üsse der Vorinstanzen und Versagung der Restschuldbefreiung. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, jedoch nicht [X.]. 3 1. Die Rüge, anstelle des [X.] sei das [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig gewesen, greift nicht durch. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] ist im Insolvenzverfahren nicht anwendbar ([X.], [X.], 61, 62; [X.], Z[X.] 2008, 461, 462; Mankowski [X.], 62, 63). 4 § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] findet auf Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung ([X.], [X.]. v. 19. März 2004, [X.]a ZB 23/03, [X.]. 2004, Nr. 184; v. 25. Oktober 2006 - [X.], [X.]-Report 2007, 362, 363). Der Zweck der Vorschrift, für Rechtssicherheit zu [X.], wenn in Verfahren mit Auslandsberührung, in denen Bestimmungen des internationalen Privatrechts eingreifen, zu entscheiden ist, welches materielle Recht das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, wird bei [X.] im Zwangsversteigerungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren nicht berührt (so auch [X.], 2. Aufl. § 119 [X.] Rn. 8; Musielak/ 5 - 4 - [X.], ZPO 6. Aufl. § 119 [X.] Rn. 19; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 119 [X.] Rn. 15). Entsprechend liegt der Fall im Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen gemäß § 335 [X.] dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (vgl. hierzu HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 335 Rn. 3, 5; [X.]/[X.], [X.] § 335 Rn. 5). Eine Rechtsunsicherheit, welche die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] rechtfertigen könnte, besteht deshalb nicht. Es wäre überdies sys-temwidrig, wenn die [X.]e, die sonst über Beschwerden gegen [X.]üsse im Insolvenzverfahren nicht zu entscheiden haben, bei Beteiligung ausländischer Gläubiger Beschwerdeentscheidungen zu treffen hätten. 2. Auf Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.], die schon im Schlusstermin hätten geltend gemacht werden müssen, kann ein Versa-gungsantrag in der Wohlverhaltensphase nach Ankündigung der Restschuld-befreiung nicht mehr gestützt werden ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647, 648 Rn. 6; v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 187/03, [X.] 2007, 574 Rn. 3 jeweils m.w.[X.]). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuwei-chen, besteht nicht. Sie gilt auch in Verfahren, in denen ausländische Gläubiger beteiligt sind. Auf die Frage, ob der Gläubiger es schuldhaft versäumt hat, einen [X.] im Schlusstermin zu stellen, kommt es nicht an. Der [X.] - auch ein ausländischer - ist nach dem Gesetz gehalten, sich rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu beschaffen, um den Antrag auf Versagung im Schlusstermin stellen zu können ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006, aaO [X.] Rn. 7; [X.]/[X.], § 290 Rn. 6). Unterlässt er dies, kann er den [X.] nicht mehr in einem späteren Verfahrensstadium nachholen. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. 6 - 5 - 3. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen stellen sich nicht. Der Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Auch ausländischen Gläubigern ist es zuzumuten, von den auch im [X.] veröffentlichten Verlautbarungen über anhängige Insolvenzver-fahren Kenntnis zu nehmen. Falls die Schuldnerin die Forderung der weiteren Beteiligten nicht angegeben hat, um diese vorsätzlich zu schädigen, ist es die-ser unbenommen gemäß §§ 823, 826 BGB gegen die Schuldnerin vorzugehen (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2008 - [X.] ZB 16/08). 7 4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur 8 - 6 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2006 - 505 [X.][X.], Entscheidung vom 18.09.2006 - 25 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 193/06

23.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 193/06 (REWIS RS 2008, 1277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1277

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.