Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZB 158/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5093

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[X.][X.] vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1 Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von ande-ren Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte. [X.], [X.]uss vom 12. Februar 2009 - [X.] 158/08 - [X.]

AG Halle - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Auf Antrag eines Gläubigers, des weiteren Beteiligten zu 1, zu dem ein Eigenantrag des Schuldners verbunden worden ist, wurde über das Vermögen des Schuldners am 10. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 und der weitere [X.] zu 2 haben im Schlusstermin durch Einreichung jeweils voneinander [X.] Schreiben beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat seinen Antrag darauf gestützt, der Schuldner habe mehrere Lebensversicherungen und ein Sparkonto bei einer Direktbank, aus deren Verwertung der Masse insgesamt 1.423,51 • [X.] - 3 - sen seien, nicht angegeben. Der weitere Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, der Schuldner habe die Abwicklung mehrerer Insolvenzverfahren, an denen er als Gesellschafter dreier Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen sei, behindert. Er habe versucht, Masse beiseite zu schaffen. Außerdem habe er mutwillig eine Marmorabdeckplatte in der Küche seines zwangsversteigerten Wohnhauses beschädigt. Das Insolvenzgericht hat den [X.] stattgegeben, weil der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diese Entschei-dung geändert und die Versagungsanträge abgewiesen. Mit seiner Rechtsbe-schwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 sein Begehren auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter. 2 I[X.] Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 3 1. Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit [X.] gehört werden, die er in seinem im Schlusstermin gestellten Versagungsantrag nicht geltend gemacht hat. Wer als Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung zu versagen, macht sich nicht ohne weiteres hilfsweise auch die von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachten Gründe zu eigen. 4 - 4 - Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier müsse der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz Anwendung finden, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Position zu stützen geeignet sind, jedenfalls hilfsweise zu eigen macht ([X.], Urt. v. 8. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 1541, 1542; v. 3. April 2001 - [X.], NJW 2001, 2177, 2178; v. 26. Juli 2005 - [X.], [X.], 63, 65). Im vorliegenden Fall geht es nicht um Beweisergebnisse, sondern um Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten. 5 [X.] ist - auch wenn der Antragsteller erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt hat - unzulässig. Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf an-dere Gründe stützen, als die vom Antragsteller geltend gemachten ([X.] 156, 139, 142 f; [X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] 227/04, [X.] 2006, 596, 597; [X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] 103/05, Z[X.] 2006, 647, 648; [X.], [X.]. v. 8. Februar 2007 - [X.] 88/06, Z[X.] 2007, 322, 323; [X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] 187/03, Z[X.] 2007, 1221; [X.], [X.]. v. 23. Ok-tober 2008 - [X.] 53/08, Z[X.] 2008, 1272 Rn. 9). 6 2. Hinsichtlich der von dem weiteren Beteiligten zu 2 dem Schuldner zur Last gelegten Zerstörung von [X.], die als Verschleuderung von Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] verstanden werden könnte, ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass ein solches [X.] nur erheblich ist, wenn die [X.] der Insolvenzgläubi-ger beeinträchtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Erheblicher Vortrag des Antragstellers zu diesem Merkmal fehlt. Grundsatzfragen stellen sich nicht. 7 - 5 - 3. Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nur erfolgen, wenn sich die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf das eigene Insol-venzverfahren des Schuldners ausgewirkt hat (vgl. AG Hamburg [X.] 2007, 209, 210 f; [X.], [X.] 2007 § 290 Rn. 112; [X.], in [X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 20). Gegenteilige Stimmen werden von der Rechtsbeschwerde nicht nachgewiesen und sind auch nicht ersichtlich. Dass die Verhaltensweisen des Schuldners, die der weitere Beteiligte zu 2 außerdem zum Anlass für seinen Versagungsantrag genommen hat, nicht nur die [X.], son-dern auch das vorliegende Verfahren betroffen haben, ist nicht dargetan. 8 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.] Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 16.01.2007 - 59 IN 1033/03 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2008 - 2 T 95/07 -

Meta

IX ZB 158/08

12.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZB 158/08 (REWIS RS 2009, 5093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5093

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