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PDF anzeigen[X.][X.] 193/06 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem auf Antrag der Schuldnerin am 1. Juli 2003 eröffneten [X.] kündigte das Insolvenzgericht der Schuldnerin am 10. Februar 2004 die Erteilung der Restschuldbefreiung an, sofern sie in der Laufzeit der [X.] ihren Obliegenheiten nachkomme. Nach Aufhebung des [X.] am 12. Mai 2004 beantragte die in [X.] ansässige [X.] am 20. Juli 2006, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie deren Forderung in ihrem Insolvenzantrag nicht angegeben habe. 1 - 3 - Diesen Antrag wies das Insolvenzgericht als unzulässig zurück. Die da-gegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin weiter die Aufhebung der [X.]üsse der Vorinstanzen und Versagung der Restschuldbefreiung. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, jedoch nicht [X.]. 3 1. Die Rüge, anstelle des [X.] sei das [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig gewesen, greift nicht durch. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] ist im Insolvenzverfahren nicht anwendbar ([X.], [X.], 61, 62; [X.], Z[X.] 2008, 461, 462; Mankowski [X.], 62, 63). 4 § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] findet auf Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung ([X.], [X.]. v. 19. März 2004, [X.]a ZB 23/03, [X.]. 2004, Nr. 184; v. 25. Oktober 2006 - [X.], [X.]-Report 2007, 362, 363). Der Zweck der Vorschrift, für Rechtssicherheit zu [X.], wenn in Verfahren mit Auslandsberührung, in denen Bestimmungen des internationalen Privatrechts eingreifen, zu entscheiden ist, welches materielle Recht das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, wird bei [X.] im Zwangsversteigerungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren nicht berührt (so auch [X.], 2. Aufl. § 119 [X.] Rn. 8; Musielak/ 5 - 4 - [X.], ZPO 6. Aufl. § 119 [X.] Rn. 19; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 119 [X.] Rn. 15). Entsprechend liegt der Fall im Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen gemäß § 335 [X.] dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (vgl. hierzu HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 335 Rn. 3, 5; [X.]/[X.], [X.] § 335 Rn. 5). Eine Rechtsunsicherheit, welche die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] rechtfertigen könnte, besteht deshalb nicht. Es wäre überdies sys-temwidrig, wenn die [X.]e, die sonst über Beschwerden gegen [X.]üsse im Insolvenzverfahren nicht zu entscheiden haben, bei Beteiligung ausländischer Gläubiger Beschwerdeentscheidungen zu treffen hätten. 2. Auf Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.], die schon im Schlusstermin hätten geltend gemacht werden müssen, kann ein Versa-gungsantrag in der Wohlverhaltensphase nach Ankündigung der Restschuld-befreiung nicht mehr gestützt werden ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647, 648 Rn. 6; v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 187/03, [X.] 2007, 574 Rn. 3 jeweils m.w.[X.]). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuwei-chen, besteht nicht. Sie gilt auch in Verfahren, in denen ausländische Gläubiger beteiligt sind. Auf die Frage, ob der Gläubiger es schuldhaft versäumt hat, einen [X.] im Schlusstermin zu stellen, kommt es nicht an. Der [X.] - auch ein ausländischer - ist nach dem Gesetz gehalten, sich rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu beschaffen, um den Antrag auf Versagung im Schlusstermin stellen zu können ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006, aaO [X.] Rn. 7; [X.]/[X.], § 290 Rn. 6). Unterlässt er dies, kann er den [X.] nicht mehr in einem späteren Verfahrensstadium nachholen. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. 6 - 5 - 3. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen stellen sich nicht. Der Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Auch ausländischen Gläubigern ist es zuzumuten, von den auch im [X.] veröffentlichten Verlautbarungen über anhängige Insolvenzver-fahren Kenntnis zu nehmen. Falls die Schuldnerin die Forderung der weiteren Beteiligten nicht angegeben hat, um diese vorsätzlich zu schädigen, ist es die-ser unbenommen gemäß §§ 823, 826 BGB gegen die Schuldnerin vorzugehen (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2008 - [X.] ZB 16/08). 7 4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur 8 - 6 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2006 - 505 [X.][X.], Entscheidung vom 18.09.2006 - 25 [X.]/06 -
Meta
23.10.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 193/06 (REWIS RS 2008, 1277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1277
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