Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. StbSt (R) 3/06

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen | REWIS RS 2007, 2761

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Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja StBerG § 80 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 Kommt ein Steuerberater einem gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG gestellten Auskunftsverlangen des Geschäftsführers einer Steuerberaterkammer nicht nach, der nicht persönliches Mitglied der Kammer ist, stellt dies selbst dann keine sankti-onsbewehrte Verletzung von Berufspflichten im Sinne von § 89 Abs. 1 StBerG dar, wenn der Geschäftsführer durch die [X.] zum Organ der Steuerberaterkammer bestimmt ist (Fort-führung von [X.]St 33, 225). [X.], Urteil vom 19. Juli 2007

[X.] ([X.]) 3/06

OLG Düsseldorf

[X.] ([X.]) 3/06
BUNDESGE[X.]ICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL vom 19. Juli 2007 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der [X.] hat in der Sitzung vom 19. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.], [X.] Prof. Dr. Jäger, Steuerberater [X.], Steuerberater [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, [X.]echtsanwalt als Verteidiger des Steuerberaters, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für [X.]echt erkannt: 1. Auf die [X.]evision des Steuerberaters wird das Urteil des [X.]s für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensa-chen beim [X.] vom 26. September 2006 a) dahingehend abgeändert, dass der Schuldspruch wegen einer Berufspflichtverletzung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2, § 81 Abs. 1, § 89 Abs. 1 StBerG entfällt; b) im Ausspruch über die Höhe der Geldbuße aufge-hoben. 2. Die weitergehende [X.]evision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]echtsmittels, an einen anderen für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zuständigen [X.] beim [X.] zurückverwiesen. [X.] Von [X.]echts wegen [X.]

G r ü n d e
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des [X.] ([X.]) hat den Steuerberater durch Urteil vom 31. Mai 2005 einer gegenüber einem Mandanten begangenen [X.] - 4 - pflichtverletzung schuldig gesprochen; es hat ihm hierfür einen Verweis erteilt und gegen ihn eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt. Auf die Berufung der [X.] hat der [X.] für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim [X.] bei gleichzeitiger Verwerfung der Berufung des Steuerberaters den [X.] abweichend von der [X.]echtsansicht des [X.] dahinge-hend erweitert, dass der Steuerberater auch einer Berufspflichtverletzung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2, § 81 Abs. 1, § 89 Abs. 1 StBerG schuldig ist. Der Steuerberater habe von der Geschäftsführerin der Steuerberaterkammer [X.]-Lippe unterzeichnete Auskunftsverlangen entgegen § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG pflichtwidrig nicht beantwortet. Den Ausspruch über die be-rufsgerichtlichen Maßnahmen hat es aufrechterhalten. Mit der vom [X.] gemäß § 129 Abs. 2 StBerG zugelassenen [X.]evision beanstandet der Steuerberater die Verletzung materiellen [X.]echts; er wendet sich gegen die Verurteilung insgesamt. Das [X.]echtsmittel hat den aus dem Tenor ersicht-lichen Teilerfolg. [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Oberarzt [X.]. , ein langjähriger Mandant des Beschwerdeführers, wies diesen im [X.] 1998 darauf hin, dass seine Nebeneinkünfte aus der Erstellung von Gutachten von seinem Arbeitgeber seinem Bruttoeinkommen zugerechnet und in den [X.] erfasst würden. Als der Zeuge [X.]. von einer Kollegin Ende des Jahres 2003 erfuhr, dass deren Gutachterhonorare nicht nur als Gehalt über die Lohnsteuer, sondern dar-über hinaus nochmals als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit versteuert worden seien, befürchtete er, das Finanzamt [X.] könnte bei ihm in glei-cher Weise zu seinen Lasten vorgegangen sein. Er bat deshalb den [X.] um Überprüfung der ergangenen Steuerbescheide und schickte ihm zu diesem Zweck Anfang Januar 2004 seine [X.] - 5 - nungen für die [X.] ab 1998 zu. Ende Januar 2004 wurden Oberarzt [X.]. ein mit der Aufforderung zur Nachzahlung verbundener Einkommensteuerbe-scheid für 2002 sowie ein Vorauszahlungsbescheid für 2004 zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte weder auf die Übersendung der Gehaltsabrech-nungen noch auf die ihm ebenfalls übermittelten Steuerbescheide und ließ auch weitere Schreiben seines Mandanten vom Februar 2004, darunter eine Auflistung des Arbeitgebers über die versteuerten [X.], trotz eindringlicher Mahnungen unbeantwortet. Oberarzt [X.].

legte im [X.] auf den drohenden Fristablauf einen von ihm selbst begründeten [X.] gegen beide Steuerbescheide ein. Erst nachdem sich ein Sachbearbeiter des Finanzamts [X.] auf den Einspruch des Zeugen [X.]. hin bei dem Beschwerdeführer gemeldet und um Übersendung der Bezügeabrechnungen für das [X.] gebeten hatte, wandte sich dieser mit einem Schreiben vom 2. März 2004 an das [X.]. Am selben Tag setzte das Finanzamt die Vollziehung des [X.] aus. Im April 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid für das [X.] berichtigt. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 waren bereits bestandskräftig geworden. Insoweit leistete die Haft-pflichtversicherung des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines außer-gerichtlichen Vergleichs an den Zeugen [X.].

Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro. 4 2. Bereits Anfang März 2004 beschwerte sich Oberarzt [X.]. bei der Steuerberaterkammer [X.]-Lippe über den Steuerberater. Daraufhin forderte die Steuerberaterkammer den Steuerberater mit Schreiben vom 11. Mai, 7. Juni, 26. Juli und 10. August 2004, die jeweils von ihrer [X.]in, einer Assessorin (Volljuristin), unterzeichnet waren, unter Hinweis auf § 80 StBerG zur Stellungnahme auf. Dieses Vorgehen beruht auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung der Steuerberaterkammer vom 6. Juni 1986, mit dem in § 4 Abs. 2 der Satzung bestimmt wurde, dass der jeweilige Geschäftsführer zum Organ der Steuerberaterkammer zur Wahr-5 - 6 - nehmung der Aufgaben gemäß § 80 Satz 2 StBerG a.F. (§ 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG n.F.) bestellt ist. Diese Satzungsänderung wurde am 9. Juli 1986 vom Finanzministerium Nordrhein-[X.] als Aufsichtsbehör-de gemäß § 78 Satz 2 StBerG genehmigt. Alle vier Schreiben der [X.] ließ der Steuerberater unbeantwortet. I[X.] Die zulässig erhobene [X.]evision des Steuerberaters führt zur [X.]eduzie-rung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe der Geldbuße; im Übrigen ist sie unbegründet. 6 7 1. Die Annahme des [X.]s, der Steuerberater habe eine Berufspflichtverletzung begangen, indem er die Schreiben der [X.] unbeantwortet ließ, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 8 a) Allerdings sind Steuerberater gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG verpflichtet, in Aufsichts- und [X.] auf Verlangen dem [X.] oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der [X.] oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden. Ein die-sen Anforderungen entsprechendes Auskunftsverlangen hat der betroffene Berufsangehörige zu beantworten. Im Antwortschreiben hat er zumindest mitzuteilen, ob er die Auskunft verweigere ([X.], Urteil vom 3. Juli 1989 [X.] [X.] ([X.]) 1/89; [X.], Urteil vom 15. Januar 2003 [X.] 2 K 3915/02 StB). Lässt ein Berufsangehöriger ein solches Auskunftsver-langen schuldhaft unbeantwortet, verletzt er seine beruflichen Pflichten. [X.] ihn ist dann ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten, wenn nicht seine Schuld gering ist und der Vorstand eine [X.]üge für ausreichend erachtet (§ 81 Abs. 1 StBerG). Die Ahndung einer solchen Berufspflichtverletzung durch [X.]üge seitens des Vorstandes oder mit berufsgerichtlichen Maßnah- - 7 - men im Sinne der §§ 89, 90 StBerG ist erforderlich, damit die [X.] die ihr zugewiesene Aufgabe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder zu überwachen (vgl. § 76 Abs. 1 a.E., Abs. 2 Nr. 4 StBerG), effektiv wahrnehmen kann (vgl. [X.]/von [X.], Steuerberatungsgesetz 5. Aufl. § 80 [X.]dn. 2 f.; [X.] in [X.]/Meurers/Maxl/[X.]/ [X.]/Willer-scheid, Steuerberatungsgesetz 2. Aufl. § 80 [X.]dn. 1 f., 4; [X.] in [X.], Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. 44. [X.] § 80 [X.]dn. 1; vgl. auch [X.] aaO für [X.] im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Denn im Gegensatz zur [X.]egelung in § 57 B[X.]AO, wonach im anwaltlichen Berufsrecht die [X.]echtsanwaltskammer in derartigen Fällen ein Zwangsgeld festsetzen kann, stünde der Steuerberaterkammer andernfalls keine Sanktionsmöglichkeit zur Verfügung. 9 b) Die Nichtbeachtung eines Auskunftsverlangens der [X.] durch einen Berufsangehörigen stellt indes nur dann eine Verlet-zung der Berufspflichten dar, wenn das Auskunftsverlangen den Anforderun-gen des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG entspricht. Dies ist hier nicht der Fall. aa) Die Tatsache, dass die ein Auskunftsverlangen enthaltenden Schreiben der Steuerberaterkammer von der Geschäftsführerin unterschrie-ben wurden, genügte für sich allein nicht, um die Auskunftspflicht des [X.]s gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auszulösen. Denn ein Steuerberater ist nur verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die von dem [X.], dem satzungsmäßig dazu bestimmten Organ der Steuerberaterkam-mer oder einem beauftragten Vorstands- oder Organmitglied ausgehen ([X.]St 33, 225). Zu diesem Personenkreis gehört der (angestellte) [X.] einer Steuerberaterkammer nicht ([X.] aaO; vgl. auch [X.]St 50, 230, 232 zu § 56 B[X.]AO). 10 bb) Die Möglichkeit, einen Angestellten der Steuerberaterkammer mit der Wahrnehmung der Aufgaben des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG zu beauf-tragen, ist [X.] im Gegensatz zur Wirtschaftsprüferkammer (vgl. § 62 [X.]), für 11 - 8 - die der Gesetzgeber dies im Jahr 2003 normiert hat ([X.], 2446) [X.] gesetz-lich nicht vorgesehen. Diese [X.]egelung soll lediglich den Mitarbeitern der [X.] der Wirtschaftsprüferkammer die Durchführung von An-hörungen ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/1241, [X.]). Es bedarf hier [X.] Entscheidung, ob die Nichtbeachtung eines aufgrund einer entsprechen-den [X.]egelung ausgesprochenen [X.] eine [X.] Berufspflichtverletzung darstellen könnte. [X.]) Auch der Umstand, dass in § 4 Abs. 2 der Satzung der [X.] [X.]-Lippe ohne jegliche Einschränkung der jeweilige [X.] zum Organ bestimmt wird und ihm die Aufgaben des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG übertragen werden, bewirkt nicht, dass der [X.] zur Beantwortung des Auskunftsverlangens der Geschäftsführerin verpflichtet war. Denn Auskunftsverlangen, die von einer Person ausgehen, die kein persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist, können auch dann keine sanktionsbewehrte Auskunftspflicht auslösen, wenn diese Person [X.] wie hier [X.] durch Satzung ausdrücklich zum Organ bestellt wurde (vgl. [X.]/[X.], [X.] Handbuch der Steuerberatung, 79. Ergänzungslieferung Februar 2002 § 80 StBerG, [X.]; a. A. [X.] aaO [X.]dn. 21; [X.] aaO [X.]dn. 2; [X.]/von [X.] aaO [X.]dn. 9). Der Umstand, dass die [X.] des § 4 Satz 2 durch das Finanzministerium Nordrhein-[X.] als zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, ist insoweit ohne Bedeu-tung (vgl. [X.]/von [X.] aaO § 78 [X.]dn. 7). 12 Die Steuerberaterkammer ist als Körperschaft des öffentlichen [X.]echts (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StBerG) auch im [X.]ahmen des ihr eingeräumten Selbst-verwaltungsrechts an [X.]echt und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Zwar gibt sich die Steuerberaterkammer ihre Satzung selbst (§ 78 Satz 1 StBerG) und ist sie dabei in der Ausgestaltung weitgehend frei (vgl. [X.] aaO § 78 [X.]dn. 8). Gleichwohl darf die Satzung nicht höherrangigem [X.]echt widerspre-chen. Dem genügt die Satzung hier nicht vollständig; sie bedarf einschrän-kender Auslegung: § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG ist dahingehend auszulegen, 13 - 9 - dass die Mitglieder des Organs der Steuerberaterkammer persönlich [X.] müssen, damit die Nichtbeachtung eines von ihnen ausgehenden Auskunftsverlangens sanktionsbewehrt ist. Das Auskunftsverlangen von [X.]n einer Steuerberaterkammer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, verpflichtet dagegen den Adressaten nicht zur Beantwortung. Dies folgt aus der Gesetzessystematik (dazu unter (1)) sowie dem Normzweck des § 80 StBerG im Lichte des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung (dazu unter (2)). (1) Die Steuerberaterkammern dürfen aufgrund ihrer Satzungsauto-nomie (§ 78 Satz 1 StBerG) weitere Organe neben der Mitgliederversamm-lung und dem Vorstand bilden (vgl. [X.]/von [X.] aaO § 78 [X.]dn. 4). Auch die Aufgabe, in einer Aufsichts- oder Beschwerdesache von den [X.] der Steuerberaterkammer Auskünfte zu verlangen, kann nach der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf ein hierfür bestimmtes Organ übertragen werden. 14 (a) Eine ausdrückliche Beschränkung des Personenkreises, aus dem die Mitglieder des Organs bestimmt werden können, enthalten die Vorschrif-ten der §§ 73 ff. StBerG [X.] im Unterschied zur [X.]egelung über die Besetzung des Vorstands (§ 77 StBerG) [X.] nicht. Da diesem Organ jedoch im [X.]ahmen des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG dieselben Befug-nisse zustehen wie dem Vorstand oder einem beauftragten [X.], dürfen angesichts des in einem verpflichtenden Auskunftsverlangen liegenden nicht unerheblichen Eingriffs in die Berufsausübung des [X.] Steuerberaters (vgl. [X.]St 33, 225, 226) keine geringeren Anforderun-gen an die Qualifikation des [X.] gestellt werden, als sie für ein Vorstandsmitglied bestehen. 15 Gemäß § 77 Satz 2 StBerG kann zum Mitglied des Vorstandes nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. Zu 16 - 10 - diesem Personenkreis gehören gemäß § 74 Abs. 1 StBerG Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der [X.] haben oder in deren Bereich bestellt worden sind. Hinzu kommen gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 2, 3 StBerG [X.]echtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und besonders befähigte Personen anderer Fachrichtungen, sofern sie Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer im Zuständigkeitsbereich der [X.] ansässigen Steuerberatungsgesellschaft sind. (b) Auch der Vergleich mit den Beratungs- und Belehrungssachen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 StBerG) sowie den [X.] (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG) spricht dafür, dass als Mitglieder eines Organs im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG lediglich persönliche Mitglieder der [X.], die auch als Vorstand wählbar wären, in Betracht kommen. Denn nach der [X.]egelung des § 76 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz StBerG können die vorgenannten Aufgaben nur auf Vorstandsmitglieder und damit auf persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer übertragen werden. Da die Eingriffsintensität von Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 StBerG in Aufsichts- und [X.] nicht geringer ist, [X.] aus [X.] Gründen an die Eignung der [X.] gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG keine geringeren Anforderungen ge-stellt werden. 17 (c) Ein Vergleich mit den [X.]egelungen der Bundesrechtsanwaltsord-nung führt zum selben Ergebnis. Nach der dem § 80 Abs. 1 StBerG ver-gleichbaren [X.]egelung des § 56 Abs. 1 B[X.]AO dürfen nur Vorstandsmitglieder der [X.]echtsanwaltskammer Auskunft von den Mitgliedern verlangen (vgl. [X.]St 50, 230, 231). Dem Vorstand dürfen aber [X.] wie bei den [X.]n [X.] nur Kammermitglieder angehören (§ 65 Nr. 1 B[X.]AO). Auch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 57 Abs. 2 B[X.]AO kann nur vom Vorstand oder vom Präsidenten, der ebenfalls selbst [X.] - 11 - mermitglied sein muss (§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 65 Nr. 1 B[X.]AO), ausgesprochen werden. (d) Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich mit den [X.]egelun-gen der Wirtschaftsprüferordnung. Die Möglichkeit, einen Geschäftsführer zum Organ der [X.] zu bestellen, ist auch dort gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 62 [X.]). Im Übrigen lassen die insgesamt anders aus-gestalteten [X.]egelungen der Wirtschaftsprüferordnung zu Kammeranfragen und [X.]eaktionen auf Zuwiderhandlungen und die differierende Organisations-struktur der Wirtschaftsprüferkammer eine Übertragung der in diesem Be-reich geltenden Grundsätze auf die die Steuerberaterkammern betreffenden [X.]egelungen ohnehin nicht ohne weiteres zu. 19 20 (2) Auch aus dem Normzweck des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG ergibt sich, dass den dort erwähnten Organen ausschließlich persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer angehören dürfen. 21 (a) Die den Mitgliedern der Steuerberaterkammer durch § 80 Abs. 1 StBerG auferlegten Pflichten dienen der Überwachung der Berufs-pflichten durch die Steuerberaterkammer. Zur Sicherung der Effektivität die-ser Überwachung stellt bereits die Verletzung der Pflichten aus § 80 StBerG eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung dar (siehe oben Ab-schnitt I[X.]1.a)). Aus diesem Grund handelt es sich bei einem Auskunftsver-langen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht lediglich um eine den betrof-fenen Berufsangehörigen nicht beschwerende vorbereitende Maßnahme. Vielmehr greift schon das Auskunftsverlangen unmittelbar in die Berufsaus-übungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des betroffenen Berufsangehörigen ein. Nicht ausschlaggebend ist insoweit, dass die nachfolgende Entscheidung darüber, ob ein [X.]ügeverfahren (§ 81 StBerG) durchgeführt oder ein [X.] Verfahren (§§ 89 ff. StBerG) eingeleitet werden soll, dem [X.] obliegt, und das Auskunftsverlangen diese Entscheidung lediglich vor-bereiten soll (a. A. [X.] aaO [X.]dn. 21). - 12 - Angesichts des mit einem Auskunftsverlangen verbundenen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Adressaten muss bereits diejenige Per-son, welche die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens prüft, beurteilen können, ob der zugrunde liegende Sachverhalt grundsätzlich geeignet ist, eine berufsrechtliche Maßnahme gemäß §§ 81, 89 ff. StBerG zu rechtferti-gen. Insbesondere bedarf es bei [X.] einer inhaltlichen [X.], die die Fähigkeit zur Unterscheidung von im Ansatz haltlosen [X.] und Beschwerden mit berufsrechtlich relevantem Hintergrund sowie zur rechtlichen Bewertung des mit einer Beschwerde vorgetragenen [X.] erfordert. Eine Prüfung lediglich der formellen Voraussetzungen ei-nes Auskunftsverlangens wird der Grundrechtsrelevanz dieser Maßnahme nicht gerecht. Vielmehr bedarf es bei der erforderlichen Vorprüfung der Kenntnisse und Erfahrungen im Berufsfeld eines Steuerberaters. Bereits die Formulierung des Auskunftsverlangens erfordert eine ausreichende fachliche und berufliche Kompetenz, die bei einem nicht berufsangehörigen [X.] nicht in jedem Fall gewährleistet ist (vgl. [X.]/[X.] aaO). 2222 23 (b) Demnach gehört bereits das Auskunftsverlangen zum Kernbereich der [X.] als wesentlichem Teil der beruflichen Selbstverwaltung. Gerade die Einordnung dieser Maßnahme als Selbstverwaltungsaufgabe gebietet aber grundsätzlich, wie dies auch bei der Ausübung des [X.]ügerechts (§ 81 StBerG) und bei Verhängung berufsgerichtlicher Maßnahmen (§ 95 Abs. 4 Satz 2, § 96 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 100 StBerG) der Fall ist, die Mitwirkung eines Berufsangehörigen. Diese Mitwirkungsver-pflichtung ist auch notwendige Folge der Zwangsmitgliedschaft in der [X.]: Wenn ein Steuerberater sich der [X.] durch die Steuerberaterkammer als der beruflichen Selbstverwaltung von Berufsange-hörigen unterwerfen muss, muss auch gewährleistet sein, dass Maßnahmen der Steuerberaterkammer, die in seine [X.]echte eingreifen, nur von Kammer-mitgliedern getroffen werden. - 13 - (3) Die dargestellte Auslegung des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG sichert zudem, dass die Mitglieder des Organs die für eine sachgerechte Vorprüfung erforderliche Qualifikation besitzen. Andernfalls wäre im Hinblick auf den in einem sanktionsbewehrten Auskunftsverlangen liegenden nicht unerhebli-chen Grundrechtseingriff vor Bestellung eines [X.] jeweils eine Einzelfallüberprüfung von dessen fachlicher Eignung nötig. Während neben Steuerberatern auch bei Volljuristen naheliegt, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen, kann dies bei Personen mit anderer beruflicher [X.] zweifelhaft sein. 24 (4) Die gebotene enge Auslegung des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG führt auch zu keinem erhöhten Verwaltungsaufwand. Denn sie gebietet nicht, dass dem Organ mehrere Mitglieder angehören. Zudem können die Aufgaben aus § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf einzelne Organmitglieder übertragen werden. 25 26 2. Im Gegensatz zur Nichtbeachtung des Auskunftsverlangens hat das [X.] das [X.] mangels Aufteilbarkeit der Anschuldigungspunkte in selbstständige Taten ebenfalls vom [X.]evisionsangriff erfasste [X.] Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeugen [X.].
rechtsfehlerfrei als Berufs-pflichtverletzung gewertet. Der Steuerberater hat seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsaus-übung (§ 57 Abs. 1 StBerG) dadurch verletzt, dass er auf die mehrfachen drängenden Aufforderungen seines Mandanten [X.]. nicht reagiert und keine sachbezogenen Aktivitäten entwickelt hat, obwohl dies wegen der laufenden Einspruchsfrist zwingend geboten war. Er durfte nicht darauf vertrauen, sein Mandant werde selbst Einspruch gegen die ergangenen Steuerbescheide einlegen, sondern musste Sorge dafür tragen, dass die Bescheide nicht in Bestandskraft erwachsen konnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der —streitbefangenefi [X.]raum habe sechs Wochen nicht überschrit-ten, steht dies der Würdigung seines Verhaltens als Berufspflichtverletzung nicht entgegen. 27 - 14 - 3. Trotz des reduzierten Schuldspruchs kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht. Die [X.] kennt [X.] wie das Disziplinarrecht und das anwaltsgerichtliche Ver-fahren [X.] keine Unterteilung des Sachverhalts in selbständige Handlungen, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere dem Betroffenen zur Last gelegte Anschuldigungspunkte für sich selbst geprüft und rechtlich gewürdigt werden können und mehrere Taten im Sinne des § 264 StPO betreffen (vgl. [X.]St 33, 225, 229 f. m.w.N.). Der [X.] hat allerdings den diesen Grundsätzen widersprechenden Schuldspruch im angefochtenen Urteil in Wegfall zu bringen. 2828 4. Die Verringerung des Schuldumfangs hat die Aufhebung des [X.] über die Höhe der Geldbuße zur Folge. Zwar hat das Oberlandesge-richt keine weitergehenden Maßnahmen verhängt als das [X.]. Es hat dabei aber den Umstand der Verletzung von [X.] nicht nur gegenüber einem Mandanten, sondern auch gegenüber der Steuerberaterkammer ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet. Dass das [X.] ohne diese rechtsfehlerhafte Erwä-gung eine niedrigere Geldbuße verhängt hätte, kann der [X.] nicht aus-schließen, und zwar trotz des auf den Umfang der erstinstanzlichen [X.] reduzierten Schuldumfangs, für den das [X.] keine geringere Geldbuße verhängt hatte. Angesichts des größeren Gewichts des beste-henbleibenden Schuldvorwurfs schließt der [X.] allerdings aus, dass hier mildere berufsgerichtliche Maßnahmen als solche gemäß § 90 Abs. 2 StBerG in Betracht kommen. 29 - 15 - Das [X.] hat daher nur noch über die Höhe der [X.], über die der [X.] mangels entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Antrags nicht entscheiden kann, zu befinden. Der Aufhebung von [X.] bedarf es bei dem hier ausschließlich vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das [X.] kann ergänzende, zu den bisherigen [X.] nicht im Widerspruch stehende Feststellungen treffen. 30 [X.] Jäger [X.]

Meta

StbSt (R) 3/06

19.07.2007

Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. StbSt (R) 3/06 (REWIS RS 2007, 2761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2761

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