Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. StbSt (R) 2/02

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen | REWIS RS 2003, 4233

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Nachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: [X.] § 57 Abs. 4 Nr. 1Zu gemeinsamen Werbeveranstaltungen von [X.] einer Bank.[X.], [X.]. vom 25. Februar 2003 - [X.] ([X.]) 2/02 [X.] [X.][X.] ([X.]) 2/02BUNDESGE[X.]ICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESU[X.]TEILvom 25. Februar 2003in dem berufsgerichtlichen Verfahrengegen1. 2. 3. wegen [X.] hat in der Sitzung vom 25. Februar 2003, an der teilgenom-men haben:Vorsitzende [X.]in am [X.],[X.] am [X.] Häger,[X.] am [X.] [X.] beisitzende [X.],Steuerberater [X.] [X.] ehrenamtliche [X.],[X.] Vertreter der [X.],[X.]echtsanwalt [X.] Verteidiger des Steuerberaters P[X.]echtsanwalt Hals Verteidiger des Steuerberaters Ga[X.]echtsanwalt Braals Verteidiger der Steuerberaterin [X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für [X.]echt erkannt:Auf die [X.]evisionen der Steuerberater wird das [X.]eil des Se-nats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachenbei dem [X.] vom 20. August 2001 mitden Feststellungen aufgehoben.Die Steuerberater werden freigesprochen.Die Steuerberaterkammer trägt die Kosten des [X.] die dadurch den Steuerberatern entstandenen notwen-digen Auslagen.[X.] Von [X.]echts wegen [X.]G r ü n d eDie Kammer für [X.] hat gegen die drei Steuerberater wegen einerBerufspflichtverletzung jeweils die berufsgerichtlichen Maßnahmen des [X.] und einer Geldbuße von 6.000 DM verhängt. Der [X.] und [X.] hatdie Berufungen der drei Steuerberater verworfen und die [X.]evisionen nichtzugelassen. Auf die Beschwerden der Steuerberater hat der Senat die [X.]evi-sionen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 StBerG zugelassen. Die [X.]evisionen [X.] haben mit der Sachrüge [X.] 4 -I.Das [X.] hat folgendes festgestellt:Die überregional tätige [X.]GmbH Steuerberatungs-gesellschaft (fortan —[X.]fi) befaßt sich insbesondere mit dersteuerlichen und wirtschaftlichen Beratung von Apothekern und Inhabern vonApotheken. Die drei Steuerberater boten für das [X.] nach [X.] Abstimmung in ihrer Funktion als Geschäftsführer der [X.]über diese GmbH als Veranstalter drei verschiedene kostenpflichtigeSeminare für Apotheker an; bei den Seminaren 1 und 3 war jeweils die [X.]bank e. G. als Mitveranstalter genannt, [X.] bei dem Seminar 2 infolge eines nicht rechtzeitig bemerkten Fehlers [X.] nicht ausdrücklich geschah. Zudem wurde die bezeichnete Bank aufdem zu sämtlichen Seminaren verwendeten Werbematerial in hervorgeho-bener Position genannt. Dem lag eine entsprechende Absprache zwischender [X.]und der Bank zugrunde, an die man sich in der [X.] auch hielt. Beide Institutionen waren an der Veranstaltung der Semi-nare interessiert und teilten sich die Kosten. Jedes der Seminare [X.] einen eigenen [X.] angeboten. Im einzelnen handeltees sich um folgende Seminare:Erstes Seminar: —Verpachtung oder Verkauf einer [X.] Semi-narinhalt waren folgende Themen: Verpachtung einer Apotheke [X.] rechtlicheGrundlagen, Pachtzins [X.]; Verkauf der Apotheke mit dem Unterthema aktuelleEntwicklung der Verkaufspreise; steuerliche Aspekte des Verkaufes gegenBarzahlung, gegen [X.]entenzahlung; Abwägung Verpachtung/Verkauf; [X.]. Die Teilnahmegebühr betrug 250 DM. Sie schloßSeminarunterlagen, Getränke und einen Imbiß ein. Dieses Seminar wurde anvier Terminen zwischen Februar und November 1999 in [X.], [X.],[X.] und [X.] durchgeführt. Dem [X.] war eine[X.]ückantwortkarte zur namentlichen Anmeldung beigefügt. Auf dieser Karte- 5 -konnten u.a. folgende Punkte angekreuzt werden: —Ich möchte [X.] persön-lich beraten [X.] und —Bitte rufen Sie [X.] [X.] Seminar: —Übergabe der Apotheke innerhalb der Familiefi mitden Schwerpunkten: Alternativen bei der Übergabe einer Apotheke in [X.]; Verkauf der Apotheke; [X.] Erbfolge; [X.] Apotheke; Übergabe von Todes wegen. Bei diesem Seminar betrug [X.] 400 DM und schloß Seminarunterlagen, Getränke und [X.] ein. Dieses Seminar wurde an vier Terminen zwischen [X.] November 1999 in [X.], [X.], [X.] und [X.] durchge-führt. Dem Prospekt lag eine [X.]ückantwortkarte [X.] wie zuvor beschrieben [X.]bei.Drittes Seminar: —Erfolgreiche [X.] mit den Themen:Neugründung/Pacht/Kauf/Finden einer geeigneten Apotheke; wirtschaftlicheVoraussetzungen für die Selbständigkeit; Neugründung einer Apotheke;Pacht einer Apotheke (mit Unterthemen, z. B. aktuelle [X.]); Kauf einer Apotheke (mit Unterthemen, u.a. Kaufpreisfindung); Fi-nanzierungsfragen der Existenzgründung. Die Teilnahmegebühr betrug150 DM und schloß Seminarunterlagen, Getränke und ein Mittagessen ein.Dieses Seminar wurde an fünf Terminen zwischen April und November 1999in [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]ostock durchgeführt. [X.] in dem Prospekt angebotener Termin in [X.] fand mangels [X.] Anmeldungen nicht statt.Den [X.]en waren [X.] wie genannt [X.] [X.]ückantwortkartenbeigefügt, die bei den ersten zwei Seminaren an die [X.]undbei dem dritten Seminar an die Bank zu richten waren. Ein [X.] sie nicht.Zur Organisation und Abwicklung dieser Seminare hatte die [X.]bei der Bank ein spezielles Konto errichtet. Hierüber wurden die- 6 -Einnahmen und die anfallenden Kosten abgerechnet. Dabei wurde ein [X.] Seminarkosten von der Bank getragen. Im Gesamtergebnis entstand fürdas [X.] allein bei der [X.]eine Unterdeckung vondurchschnittlich 2.400 DM für jedes Seminar. Gewinne aus der Seminarver-anstaltung unmittelbar waren von vornherein nicht einkalkuliert worden. [X.] Seminaren nahmen sowohl Mandanten als auch [X.] der[X.]teil. Die Prospekte wurden auf dem im [X.] 1999durchgeführten [X.] in [X.] als [X.].Das [X.] findet in dem festgestellten Verhalten derdrei Steuerberater zwar keine unerlaubte Werbung nach § 57a StBerG. Esbewertet dieses Verhalten jedoch als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und des § 41 Abs. 1 der Berufsordnung der [X.] ([X.]). Zur Begründung hierfür stellt das Ober-landesgericht insbesondere auf folgendes ab: Mit den Seminarveranstaltun-gen sei ein erwerbswirtschaftlicher Zweck verfolgt worden. Auch wenn un-mittelbare Gewinnerzielung nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht er-reicht worden sei, weil die Seminare nicht schon unmittelbar Gewinn [X.] hätten, habe doch die mittelbare Gewinnerwartung im [X.]. Im Grunde hätten die Steuerberater zusammen mit der Bank eineMaßnahme zur Pflege des vorhandenen und zukünftigen Kundenstammesbetrieben. Denn die Steuerberater hätten sich genau wie die offen gewerblichtätige Bank davon leiten lassen, durch die Seminare sich die schon gewor-benen Kunden zu erhalten und neue Kunden zu gewinnen, um auch zukünf-tig aus dem so betreuten Kundenstamm gewinnbringende Einnahmen zuerzielen. Eine derartige mittelbare Gewinnerzielungsabsicht werde von [X.] der gewerblichen Tätigkeit [X.] 7 -II.Die Verurteilung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.1. Allerdings geht das [X.] zu [X.]echt davon aus, daß dievon den Steuerberatern getragenen Veranstaltungen einschließlich der [X.] hierfür keine unerlaubte Werbung jenseits der Grenzen des§ 57a StBerG darstellen.Die nach dem Senatsurteil [X.] NJW 1998, 1965 (vgl. auch[X.] NJW 2001, 2087 zu Informationsveranstaltungen von [X.]echtsanwälten;vgl. [X.], StBerG 4. Aufl. § 57a [X.]dn. 7 ff.; [X.][X.], StBerG 1995§ 57a [X.]dn. 4 ff.; Weniger DSt[X.] 1992, 1829; [X.] NJW 2002, 169) gemäßden dort genannten Kriterien anzustellende Abwägung im Einzelfall ergibthier folgendes: Die äußere Form und der Inhalt der [X.]e sindnicht zu beanstanden. Die Prospekte waren auch nicht unmittelbar auf dieErteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet. Insbesondere überschrittendie den [X.] beigefügten [X.]ückantwortkarten mit den etwa anzukreu-zenden Punkten —Ich möchte [X.] persönlich beraten [X.] und —Bitte rufenSie [X.] anfi nicht die Grenzen zulässiger Werbung. In der Sache handeltees sich um eine freie Vortragstätigkeit der Steuerberater, die durch§ 57 Abs. 3 Nr. 5 StBerG ausdrücklich als mit dem Beruf des [X.] erklärt ist. Der inhaltliche Themenkreis der [X.] hält sich im [X.]ahmen dessen, was Gegenstand steuerberatender [X.] ist. Es ist nicht festgestellt, daß die Vorträge und Auskünfte über dasjeni-ge hinausgegangen wären, was im [X.]ahmen steuerrechtlicher Beratung zu-lässig ist.Schließlich begründet es keine unzulässige Werbung, daß die [X.] der Seminare von der Hoffnung getragen wurde, auf diese Weise die[X.] Dritten bekanntzumachen und dadurch zu einem späte-ren Zeitpunkt von diesen auch bei [X.] berücksichtigt zu werden.Denn eine solche Absicht ist jeder Werbemaßnahme mittelbar zu eigen, sie- 8 -ist die eigentliche Triebfeder von Werbung überhaupt ([X.] NJW 1998,1965 f.).2. Indes findet sich in dem festgestellten Verhalten der Steuerberaterkeine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und des§ 41 Abs. 1 [X.].a) Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 StBerG haben Steuerberater und Steuer-bevollmächtigte sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mitdem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Als nicht vereinbar mit dem Be-ruf gilt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG insbesondere eine gewerbliche [X.]. Dieses Verbot der gewerblichen Tätigkeit ist die Folge der [X.]egelung in§ 32 Abs. 2 StBerG, wonach Steuerberater und Steuerbevollmächtigte einenfreien Beruf und kein Gewerbe ausüben. Sie sind [X.] den [X.]echtsanwälten ver-gleichbar [X.] ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Das Berufsbildist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Lei-stung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es ist geprägt [X.] unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden [X.] übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in [X.] gewährleisten. Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit im [X.] ist nicht abschließend geklärt. In Anlehnung an die [X.] gewerberechtliche Definition hat die [X.]echtsprechung des [X.] die nicht vereinbare (vom Berufsbild des freien Berufs nicht mehrerfaßte) gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG alsselbständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirt-schaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln gekennzeichnet([X.]St 42, 55, 60; [X.] StB 1976, 219; [X.] NJW 1981, 399; ebenso [X.] aaO § 57 [X.]dn. 89). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerberaterim eigenen oder im fremden wirtschaftlichen Interesse handelt und in welcher[X.]echtsform die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird ([X.][X.] aaO § 57[X.]dn. 412 m. w. N.).- 9 -b) Im vorliegenden Fall wurden unmittelbare Gewinne aus den Semi-narveranstaltungen weder erwartet noch erlangt. Die erwarteten und ent-standenen Kosten teilten die [X.]und die [X.]. Die Erwartung mittelbarer Gewinne kann kein Kriterium für das [X.] Tätigkeit sein. So trägt insbesondere nicht der vom Oberlan-desgericht für wesentlich erachtete Gesichtspunkt, daß für die Steuerberaterdie mittelbare Gewinnerwartung im Vordergrund gestanden habe, indem siegehandelt hätten, um schon vorhandene Kunden zu erhalten und neue Kun-den zu gewinnen, um auch zukünftig aus dem so betreuten [X.] Einnahmen zu erzielen. Die damit beschriebene Absichtmittelbarer Gewinnerzielung ist nichts anderes als das Motiv jeder Werbung([X.] NJW 1998, 1965, 1966). In diesem Motiv ein Indiz, gar eine hinrei-chende Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit zu [X.], hieße, aus Werbung auf gewerbliche Tätigkeit zu schließen. Dies wider-spräche dem Verhältnis der [X.]egelungen in § 57a StBerG einerseits und§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG andererseits.Die Veranstaltung von Seminaren kann bei einem gewissen Umfangund entsprechender Nachhaltigkeit in gewerbliche Tätigkeit umschlagen (vgl.[X.][X.] aaO § 57 [X.]dn. 418 m. w. N.). Der hiesige Umfang des Veran-staltungsprogramms [X.] vier Seminarprojekte in einem Jahr, wenngleich [X.] an mehreren Orten durchgeführt [X.] überschreitet diese Grenze jedochnoch nicht.Die hier praktizierte Ansprache von [X.] und die Technikvorbereiteter [X.]ückantworten sind Erscheinungsformen zulässiger Werbung.Aus den angekündigten und behandelten Themen der Seminare ergibt [X.] anderes.Auch begründet die Kooperation mit einer Bank hier kein Umschlagenzulässiger Werbung in gewerbliche Tätigkeit. Denn es war nach allen Um-ständen ohne weiteres erkennbar, daß die Bank gewerblich, die [X.]- 10 -H jedoch nur werbend tätig wurde. Daß die Steuerberater mit [X.] auch die Geschäfte der gewerblich tätigen [X.] förderten, bleibt ohne Bedeutung. Denn deren Geschäfte wurdendamit von ihnen nicht —betriebenfi (vgl. [X.][X.] aaO § 57 [X.]dn. 436 f.). [X.] etwa Einfluß auf den Inhalt der Vorträge genommen hätte, ist nichterkennbar.Schließlich ist zu bedenken, daß es bei Kooperationen werben[X.] mit gewerblich tätigen Unternehmen zu einer Interessenkollisi-on derart kommen kann, daß Mandanten der Steuerberater von dem ge-werblich tätigen Mitveranstalter eine Unternehmensberatung erfahren (vgl.[X.][X.] aaO § 57 [X.]dn. 422). Für eine derartige Interessenkollision [X.] im vorliegenden Fall jedoch keinerlei [X.] -III.Danach [X.] und angesichts umfassend aufgeklärten Sachverhalts [X.] sinddie Steuerberater freizusprechen.Die Entscheidung entspricht dem Antrag des [X.].[X.] [X.] Bareis

Meta

StbSt (R) 2/02

25.02.2003

Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. StbSt (R) 2/02 (REWIS RS 2003, 4233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4233

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