Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. StbSt (R) 3/10

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen | REWIS RS 2011, 8577

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StBSt ([X.]) 3/10 BUNDESGE[X.]ICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL vom 16. März 2011 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der [X.] hat in der Sitzung vom 16. März 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. [X.]aum, [X.] Prof. Dr. [X.], Steuerbevollmächtigte Grunewald, Steuerberaterin Warttinger als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], [X.]echtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für [X.]echt erkannt:
Auf die [X.]evision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen [X.] vom 7. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]echtsmittels, an einen anderen [X.] für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des [X.] zurückverwiesen. [X.] Von [X.]echts wegen [X.]
G r ü n d e Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des [X.] hat durch Urteil vom 30. November 2009 gegen den Steuerberater wegen einer Berufspflichtverletzung gemäß §§ 56, 57 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StBerG, § 5 Abs. 2, §§ 41, 52 [X.] (unzulässige Kooperation mit einem Gewerbetreibenden, unzulässige gewerbliche Tätig-keit) die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 3.000 • verhängt. Der [X.] für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-tensachen des [X.] Celle hat dieses Urteil auf die Berufung des Steuerberaters aufgehoben und ihn freigesprochen; die [X.]evision hat er zugelassen (§ 129 Abs. 2 StBerG). Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die näher ausgeführte Sachrüge gestütz-ten [X.]evision, die vom [X.] vertreten wird. Das [X.]echtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Steuerberater ist als einer der Geschäftsführer der im [X.] gegründeten [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH für diese berufsrecht-lich verantwortlich. In einem [X.] aus diesem Jahr gewährte die [X.] der Steuerberatungsgesellschaft das [X.]echt, die Marke —[X.]fi im Namen zu führen. Seither firmiert die Gesell-schaft als [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH. Die Nutzung des [X.] wurde der Steuerberaterkammer mitgeteilt, die keine Bedenken [X.]. Die [X.] ist Herausgeber des Buches —[X.], 1000 ganz legale [X.] 3 4 Ebenfalls im [X.] vereinbarten die [X.] Steuerberatungsge-sellschaft mbH, vertreten durch den angeschuldigten Steuerberater, und die [X.] (im Folgenden: der Verlag) einen gemein-samen Internetauftritt. In diesem Internetauftritt bieten die [X.], ein Tochterunternehmen des Verlages, und die [X.] Steuerberatungsgesell-schaft mbH seitdem ihre jeweiligen Leistungen an. Das Web-Hosting (Kon-zeption, redaktionelle Gestaltung, Design, [X.]ealisierung und Betrieb der Website) wurde einer weiteren Gesellschaft, der [X.]GmbH, übertragen. Der [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH wurde hinsichtlich der Gestaltung der Website ein Vetorecht eingeräumt, soweit es um berufs-rechtliche Fragen geht. Der daraufhin geschaffene und unter der Adresse —[X.] erreichbare gemeinsame Internet-Auftritt enthält eine [X.] Menüleiste mit anklickbaren Stichworten. Unter dem Stichwort —Shopfi wird geworben für den Kauf des —[X.] Infopaketsfi, des Buches —[X.], 1000 ganz legale Steuertricksfi und der —[X.] [X.]. Hierbei han-delt es sich um Produkte der i.
GmbH. Beim Anklicken des neben dem 5 - 5 - Stichwort —Shopfi angeordneten Stichworts —[X.] stellte die [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH zunächst ihre —[X.], —[X.] und Beratungsansätze vor und bot Besuchern der Website die [X.] Online-Interview an. Aufgrund einer Änderung der Website, die laufend angepasst wird, werden die Leistungen der [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH zwischenzeitlich unter dem Stichwort —[X.] angeboten, das sich in der Menüleiste links neben dem Stichwort —[X.] befindet. Beim Anklicken des Stichworts —[X.] werden weitere Stichworte mit den Bezeichnungen —[X.] Online-[X.], —[X.] [X.] und —[X.] 48 [X.] Ihre Steuererklärung in 48 Stundenfi sichtbar. Über letzteres Unterstichwort wird dem Besucher der Website die [X.] dort näher beschriebe-ne [X.] Möglichkeit gegeben, nach einer [X.]egistrierung —die [X.] online bei der ‡[X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH™ in Auftrag zu gebenfi. Beim Anklicken des [X.] bleibt der obere Teil der In-ternetseite unverändert. Über die auf der Website ebenfalls eröffnete Mög-lichkeit, ein Mandatsverhältnis mit der [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH zu begründen, hat diese etwa 110 Mandanten gewonnen, die bisher nicht von anderen Steuerberatern betreut worden waren. Im —Impressumfi der Website wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen Gemeinschaftsauftritt handelt und die Verantwortlichkeiten und Nutzungsbedingungen nach den einzelnen, im —Impressumfi genannten Be-reichen der Internetseite getrennt seien. 6 An der Erstellung der über die Internetseite beworbenen [X.] war die [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht beteiligt, ebenso wenig an der von einer Drittfirma erstellten —[X.] [X.]. In dieser Software enthaltene Berechnungen hat die [X.] Steuerberatungsgesell-schaft mbH in den Jahren 2007 und 2008 gutachterlich überprüft und jeweils einen Abschlussbericht verfasst. Hierfür erhält sie neben einer [X.] ebenfalls im [X.] [X.] gezahlten einmaligen Vergütung in Höhe von 50.000 • eine [X.] - 6 - satzbeteiligung in Höhe von 0,20 • je verkaufter [X.] (im Jahr 2007 insgesamt 1.855,20 •, im Jahr 2008 insgesamt 1.262,80 •). I[X.] Das [X.] hat den Steuerberater freigesprochen. Es ist der Ansicht, dass er sich der ihm vorgeworfenen Berufspflichtverletzung nicht schuldig gemacht habe. Weder liege eine berufsrechtlich unzulässige Koope-ration mit einem Gewerbetreibenden (§ 56 Abs. 5 StBerG, § 52 [X.] [a.F.]) noch eine Steuerberatern nicht erlaubte gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, § 41 Abs. 1 [X.] [a.F.]) vor. 8 9 Zwar sei die berufliche Zusammenarbeit mit einem Gewerbetreiben-den stets eine gewerbliche Tätigkeit. Hier liege jedoch weder ein Zusam-menschluss noch eine unzulässige Kooperation mit einem Gewerbetreiben-den vor. Vielmehr stelle die gemeinsame Internetseite mit der gewerblich tätigen Gesellschaft (lediglich) eine Werbeplattform dar, auf der die [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH dauerhaft, aber in zulässiger Weise (näm-lich sachlich zutreffend, objektiv nachprüfbar und nicht reklamehaft) über ihre berufliche Tätigkeit informiere. Derartige Werbung sei dem Steuerberater gemäß § 57a StBerG im Lichte des Art. 12 Abs.1 GG gestattet, zumal [X.] die unabhängige, eigenverantwortliche, gewissenhafte und verschwie-gene Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt werde. Auf der Internetseite sei zu erkennen, dass die [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH dort nur [X.] tätig werde. Der Umstand, dass die Außendarstellung der [X.] Steuerberatungs-gesellschaft mbH allein von einem gewerblichen Unternehmen bestimmt werde, sei im Hinblick auf das ihr vertraglich eingeräumte Vetorecht unbe-achtlich. Das gewerblich tätige Unternehmen habe keine Möglichkeit, auf den Inhalt und die Tätigkeit der Steuerberatung Einfluss zu nehmen. Umgekehrt könne auch die [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH keinen Einfluss auf 10 - 7 - die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens nehmen. Die Gefahr eines In-teressenskonfliktes bestehe nicht, weil die Steuerberatungsgesellschaft keine Informationen und Kenntnisse über die anderen an dem Internetauftritt betei-ligten Unternehmen erlange. Schließlich begebe sie sich durch den gemein-samen Internetauftritt auch nicht in eine mit dem Berufsstand des Steuerbe-raters nicht mehr vereinbare Abhängigkeit zu einem Gewerbetreibenden. Der gemeinsame Internetauftritt stelle auch nicht deswegen eine ge-werbliche Tätigkeit dar, weil für Produkte des Verlages geworben werde. Zwar könne auch ein Handeln im fremden wirtschaftlichen Interesse gewerb-liche Tätigkeit sein. Hier bestehe indes lediglich eine Erwartung mittelbarer Gewinne, die [X.] als Motiv jeder Werbung [X.] nicht zur Unzulässigkeit des selbst nicht der unmittelbaren Gewinnerzielung dienenden Internetauftritts führen könne. Auch soweit die [X.] Steuerberatungsgesellschaft mbH an den Verkaufserlösen der —[X.] [X.] beteiligt sei, stelle dies eine le-diglich mittelbare Gewinnerzielung dar, die nur deshalb vereinbart worden sei, weil sich die Vertragsparteien nicht auf das von der [X.] Steuerbera-tungsgesellschaft mbH ursprünglich geforderte Festhonorar einigen konnten. Die Überprüfung der Steuersoftware selbst sei zulässige gutachterliche Tä-tigkeit im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. 11 II[X.] Die [X.]evision der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 129 Abs.1 Nr. 3 StBerG) und begründet. Die Freisprechung des Steuerberaters vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil beruht auf einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Umstände. 12 1. Das [X.] hat allerdings zum einen zutreffend die [X.] eines gewerblichen Unternehmens zur Gestaltung der Internet-plattform sowie eine gutachterliche Mitwirkung der [X.] an in dem gemeinsamen Internetauftritt beworbenen Verlagsprodukten als berufsrechtlich unbedenklich beurteilt. Es hat sich zum anderen im [X.] zutreffend an der [X.]echtsprechung des [X.]s zu gemeinsamen Werbeveranstaltungen von Steuerberatern mit Gewerbetreibenden ([X.], Urteil vom 25. Februar 2003 [X.] StbSt ([X.]) 2/02, [X.][X.] StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Gewerbliche Tätigkeit 2 [= NJW 2003, 1540]) orientiert. Mit dieser Betrachtung hat das [X.] indes einen wesent-lichen Umstand des Sachverhalts nicht erfasst; sie wird der von den beteilig-ten Unternehmen verfolgten Marketingstrategie nicht gerecht. Die Sichtweise des [X.] erweckt den Anschein, als ob zwei auf derselben Website werbende Gesellschaften ihre jeweiligen Produkte isoliert nebenein-ander bewerben und lediglich aus der gemeinsamen Werbung [X.] erzielen. Dies blendet aus, dass der Internetauftritt unter der [X.] —[X.]fi vorgenommen wurde, für die bereits eine auf dem Markt eingeführte Produktlinie vorhanden war, die mit dem gemeinsamen Internet-auftritt auch beworben wurde. Das [X.] hat den Sachverhalt isoliert unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Werbung betrachtet und dabei die Bedeutung der Verwendung dieser einheitlichen Marke nicht erör-tert. Dies stellt einen [X.]echtsfehler dar, weil dieser Umstand dazu führt, dass bei dem auf diese Weise vorgenommenen Internetauftritt eine gemeinsame gewerbliche Unternehmung anzunehmen ist. 14 2. Bereits nach den getroffenen Feststellungen liegt nicht nur ein ge-meinsamer Internetauftritt vor, sondern ein einheitlicher, maßgeblich auch gewerblicher Vertrieb einer gemeinsamen Produktlinie, die neben den auf dem Markt bereits eingeführten Produkten wie —[X.]fi und —Steuer-softwarefi auch noch das weitere Produkt —[X.] umfasst. Hiermit musste sich das Tatgericht schon deshalb auseinandersetzen, weil nach den [X.] beim Anklicken des Stichwortes —[X.] bzw. später —[X.] der obere Teil der Internetseite bis zur Menüleiste unverändert blieb ([X.]) und [X.] getrennte [X.] —Verantwortlichkeiten und [X.] - 9 - zungsbedingungen für die einzelnen Bereiche der [X.] überhaupt nur bei Anklicken des am Ende der Seite angebrachten Stichworts —Impres-sumfi sichtbar wurden ([X.] f.). Bei dieser optischen Aufmachung liegt aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Verbrauchers die Annahme der Vermarktung einer gemeinsamen einheitlichen Produktlinie auf der Hand, bei der beide Partner vom Gesamterfolg der Vermarktung wirtschaftlich profitie-ren wollten. Der gemeinsame Vertrieb einer einheitlichen Produktlinie wäre eine nach § 56 StBerG verbotene Kooperation mit einem Gewerbetreibenden und zugleich eine verbotene gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. Ausgehend von den [X.] liegt zudem nahe, dass bei einem unvoreingenommenen Internetnutzer der Website ungeachtet der [X.] der Eindruck entstehen konnte, gar sollte, der bekannte [X.] —[X.], 1000 ganz legale Steuertricksfi und die —[X.] Steu-ersoftwarefi seien von den Steuerberatern der [X.] Steuerberatungsgesell-schaft mbH mitverfasst worden, ihre Qualität würde von den [X.]. Die Frage, ob der gemeinsame Internetauftritt unter der [X.] Marke —[X.]fi eine unzulässige Kooperation darstellt, hätte das Tatgericht schon vor dem Hintergrund des [X.] mit dem Verlag geschlossenen [X.]s ([X.]) erörtern müssen. Denn die Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme auf die unabhängige Berufsaus-übung ist besonders groß bei Steuerberatungsgesellschaften, die kapitalmä-ßig oder auf andere Weise von [X.] Personen beeinflusst werden können ([X.]/[X.], Steuerberatungsgesetz, 6. Aufl., § 57 [X.]n. 25). Hier ergibt sich die Gefahr der Einflussnahme schon allein aus dem [X.], dass die Steuerberatungsgesellschaft ihren Namen von einem ge-werblich tätigen Unternehmen ableitet, das Steuerliteratur und Steuersoft-ware vermarktet. Denn der Erfolg oder Misserfolg der [X.]-Steuerliteratur könnte Auswirkungen auf das Publikumsinteresse an der [X.] Steuerbera-tungsgesellschaft mbH haben, die die Marke —[X.]fi ebenfalls in ihrem [X.] trägt. 16 - 10 - Der Umstand, dass die Steuerberaterkammer die Verwendung dieses Namens nicht beanstandet hat, wird freilich bei der Frage des Verschuldens, gegebenenfalls seines Ausmaßes, maßgeblich zu berücksichtigen sein. Eine Verfahrenseinstellung für den Fall einer Bereitschaft des angeschuldigten Steuerberaters, die Gestaltung der Internetwerbung in Abstimmung mit der Steuerberaterkammer maßgeblich zu ändern, könnte nahe liegen. 17 3. Die Sache bedarf, schon weil der angeschuldigte Steuerberater [X.] die Feststellungen des Berufungsurteils nicht zur revisionsgerichtli-chen Überprüfung stellen konnte, umfassender tatgerichtlicher Prüfung. Für diese merkt der [X.] ergänzend an: Angesichts des Umstandes, dass hier der Aufmachung der Website für die berufsrechtliche Zulässigkeit des Inter-netauftritts erkennbar erhebliche Bedeutung zukommt, könnte es sich für das neue Tatgericht als angezeigt erweisen, weitere Details zu den betreffenden Internetseiten, notfalls nicht allein mit Hilfe des angeschuldigten [X.], etwa auch durch Augenschein, zu ermitteln. 18 [X.] [X.]aum [X.] Warttinger Grunewald

Meta

StbSt (R) 3/10

16.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. StbSt (R) 3/10 (REWIS RS 2011, 8577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8577

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10 C 1/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft mit der Leitung eines Versicherungsvermittlungs- oder Finanzberatungsunternehmens


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