Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2010, Az. StbSt (R) 2/10

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen | REWIS RS 2010, 3692

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[X.] ([X.]) 2/10
BUNDESGE[X.]ICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL vom 1. September 2010 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der 5. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Bun-desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 2010, an der [X.] haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] Dr. [X.]aum, [X.] Prof. Dr. Jäger, Steuerberater Steuerberater als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, [X.]echtsanwalt als Verteidiger, [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für [X.]echt erkannt:
1. Die [X.]evision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen [X.] vom 3. Dezember 2009 wird verworfen. 2. Die Kosten des [X.]evisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Steuerberaters fallen der Steuerberaterkammer zur Last. [X.] Von [X.]echts wegen [X.]
G r ü n d e Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des [X.] hat gegen den Steuerberater die berufsrechtliche Maßnahme eines Verweises wegen eines Verstoßes gegen das Gebot ge-wissenhafter Berufsausübung unter Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 57 Abs. 1 [X.]) ausgesprochen. Der [X.] hat dieses Ur-teil auf die Berufung des Steuerberaters aufgehoben und den Steuerberater freigesprochen; die [X.]evision hat es zugelassen (§ 129 Abs. 2 [X.]). Die auf die Sachrüge gestützte, vom [X.] nicht vertretene [X.]e-vision der St[X.]tsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.] verwendete der Steuerberater seit dem Jahre 2006 eine Internet-Domain mit der [X.] —[X.]. Er will damit zum [X.] - 4 - druck bringen, dass er eine Kanzlei betreibt, die für diesen regional abge-grenzten [X.]aum handelt. Die unter dieser Domain betriebene Homepage wird insbesondere dafür genutzt, die Kanzlei und ihre Mitarbeiter vorzustellen und auf Veranstaltungen hinzuweisen. Daneben existiert ein Mandantenbereich, in den Buchhaltungsdaten eingestellt werden können. Auf den von der [X.] verwendeten Briefbögen und Visitenkarten wie auch auf dem Kanzlei-schild findet sich die genannte Domainbezeichnung als Internetadresse. 2. Die vom Steuerberater verwendete Internet-Domain in Form kombi-nierter Merkmale einer Gattung und einer [X.]egion stellt entgegen der Annah-me der revisionsführenden St[X.]tsanwaltschaft keine unerlaubte Werbung im Sinne von § 57 Abs. 1, § 57a [X.] dar. 3 4 a) Gemäß § 57a [X.] ist dem Steuerberater Werbung erlaubt, so-weit diese über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrich-tet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung hat in den §§ 10, 20 [X.] teilweise nähere Ausgestaltung er-fahren. Nach § 10 Abs. 2 [X.] darf der Steuerberater über seine [X.] und seine Person informieren, solange die Angaben sachlich nach-prüfbar und nicht berufswidrig sind. Diesen [X.]ahmen hat der Steuerberater hier nicht überschritten. b) Zwar dient die Einrichtung einer Internet-Domain durch einen [X.] regelmäßig dazu, Mandanten zu gewinnen, und stellt damit [X.] im weitesten Sinne gemäß §§ 8, 57a [X.] dar (vgl. [X.], 504; [X.]/[X.], Steuerberatungsgesetz 6. Aufl. § 57a [X.]dn. 9, 41). Eine irreführende und damit unerlaubte Werbung liegt hier allerdings nicht vor. Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem [X.] insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbs-rechts (vgl. [X.], 61, 65) [X.] maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer 5 - 5 - der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. [X.], 1, 7; 153, 61, 66; [X.], 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken. [X.]) Mit der Domain —[X.] be-rühmt sich der Steuerberater schon keiner Sonderstellung unter den im süd-lichen Teil [X.] praktizierenden Steuerberatern. Anderes lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Domainname [X.] vergeben wird und sämtliche anderen, in derselben [X.]egion gleichfalls ansäs-sigen Steuerberater aufgrund dessen nicht ebenfalls damit werben können. Das geltende und im Verkehr bekannte [X.] bei der [X.] besagt nichts darüber, ob der Name zu [X.]echt gewählt und vergeben wurde (vgl. [X.], 61, 67; [X.] MM[X.] 2009, 50). 6 7 bb) Auch lässt es die Größe der mit dem Domainnamen in Bezug ge-nommenen [X.]egion von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass ein Benutzer bei Inanspruchnahme dieses Internetangebots von der irrigen Vor-stellung geleitet wird, hier die einzige Steuerberatungskanzlei in —Südnieder-sachsenfi zu finden; eine Alleinstellungsbehauptung des Steuerberaters ist daher nicht gegeben (vgl. [X.]/[X.] [X.]O [X.]dn. 42). [X.]) Überdies ist die Gefahr einer Kanalisierung von [X.]echtsuchenden, die an den Dienstleistungen eines Steuerberaters interessiert sind, gering. Diese werden allenfalls zufällig neben dem Gattungsbegriff die gerade nicht an einen Landkreis gekoppelte und daher wenig präzise regionale Umschrei-bung —Südniedersachsenfi wählen. Das gilt umso mehr, als sich der [X.] im Domainnamen eines bestimmten Artikels ebenso enthalten hat wie jedes anderen Zusatzes, der seine Kanzlei über die übrigen Kanzleien hervorzuheben geeignet wäre (vgl. [X.] [X.]O S. 51). 8 [X.]) Soweit die [X.]evision eine Gefahr der Irreführung von [X.] schließlich darin erblickt, dass der Domainname auf ein Verzeichnis der 9 - 6 - im Süden [X.] tätigen Steuerberater oder gar einen Berufsver-band und nicht auf eine einzelne Kanzlei hindeute, so offenbart auch dies keinen [X.]echtsfehler, obgleich eine solche Interpretation des Domainnamens nicht von vornherein fern liegt. Eine solche Vorstellung eines [X.] wird nach der Kenntnisnahme eines Internetnutzers von der Homepage des Steuerberaters sofort und damit hinreichend korrigiert (vgl. [X.], 61, 68; [X.], 504, 505). Auch deshalb ist davon auszugehen, dass der Domainname ungeeignet ist, die Internetnutzer in ihrer Entschei-dung über die Mandatierung eines Steuerberaters zu beeinflussen (vgl. zu diesen Kriterien nur [X.] in [X.]/[X.], UWG 28. Aufl. § 5 [X.]dn. 2.169 m.w.[X.]). [X.][X.]aum Jäger Heuermann Große-Hokamp

Meta

StbSt (R) 2/10

01.09.2010

Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2010, Az. StbSt (R) 2/10 (REWIS RS 2010, 3692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3692

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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