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PDF anzeigen[X.] ZB 348/02vom12. September 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. September 2002beschlossen:Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von [X.] Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen [X.] des 3. Zivilsenats des [X.] vom5. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Gründe:Das Prozeßkostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil eine Rechtsbe-schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).Eine Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht statthaft, weil das Gesetzdies nicht ausdrücklich bestimmt und weil das Beschwerdegericht die Rechts-beschwerde in dem [X.]uß vom 5. Juli 2002 nicht zugelassen hat (§ 574Abs. 1 ZPO n.F.). Eine Rechtsbeschwerde wäre deshalb zwingend als unzu-lässig zu verwerfen.- 3 -Auch eine außerordentliche Beschwerde zum [X.] wegen"greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März2002 - [X.], NJW 2002, 1577).[X.] Kirchhof [X.]
Meta
12.09.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZB 348/02 (REWIS RS 2002, 1604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1604
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