Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZB 219/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2278

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[X.] ZB 219/02vom17. Juli 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Juli 2002beschlossen:Die Beschwerde des Schuldners gegen den [X.]uß des5. Zivilsenats des [X.] vom 26. [X.] wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:Seit der Neufassung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) ist eine Beschwerde zum [X.] der [X.]e nicht mehrvorgesehen. Ebensowenig gibt es ein Rechtsmittel zum [X.] ge-gen Entscheidungen der [X.]e, mit denen Beschwerden gegenBeschwerdeentscheidungen der [X.]e als unzulässig verworfen wer-den.Nach neuem Beschwerderecht kommt gegen Entscheidungen der Land-gerichte über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen nur [X.] zum [X.] in Betracht. Im Streitfall hätte diesnach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. vorausgesetzt, daßdas [X.] in seinem dem Schuldner am 28. Februar 2002 zuge-stellten [X.]uß vom 18. Februar 2002 die Rechtsbeschwerde zugelassen- 3 -hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Schon deshalb ist die von dem Schuldner ge-gen den [X.]uß mit Schreiben vom 7. März 2002 an das [X.] einge-legte Beschwerde nicht als Rechtsbeschwerde zum [X.] zu [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 20. März 2002 - [X.], [X.], 620). [X.] hätte zudem - wie das [X.] zutreffend aus-geführt hat - beim [X.] durch einen bei diesem Gericht zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen.Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-keit" oder der Verletzung von [X.] ist das Rechtsmittelnicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], NJW 2002,1577).[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZB 219/02

17.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZB 219/02 (REWIS RS 2002, 2278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2278

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