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PDF anzeigen[X.] ZB 128/02vom11. Juli 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 11. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 5. März 2002 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht [X.] in dem [X.]uß nicht zugelassen hat und eszudem an einer fristgemäß eingereichten [X.] (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, §§ 575, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-setzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1577).Beschwerdewert: 54.500 •.[X.] Kirchhof [X.]
Meta
11.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. IX ZB 128/02 (REWIS RS 2002, 2360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2360
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