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PDF anzeigen[X.] ZB 312/02vom12. September 2002in dem Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. September 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerden gegen die [X.]üsse der3. Zivilkammer des [X.] vom 13. März [X.]; 3 [X.]/01; 3 [X.]/01) werden auf Kosten der Rechts-beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.[X.]: 2.556,46 5.000 DM)Gründe:Die Rechtsmittel sind unstatthaft. Gegen [X.], die nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sind, kann [X.] nur mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden. Dies giltauch in [X.] ([X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 - [X.]/02 [X.], 763). [X.] ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht (oder - hier nicht einschlä-gig - das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug)sie in dem angefochtenen [X.]uß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).Beides ist hier nicht der [X.] 3 -Im übrigen wären die Rechtsbeschwerden auch aus einem [X.] unzulässig. Sie sind nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1ZPO n.F.) beim [X.] und auch nicht durch einen hier zugelasse-nen Rechtsanwalt (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], [X.]. v. 21. März 2002- [X.], NJW 2002, 2181) eingelegt worden.Eine außerordentliche Beschwerde zum [X.] ist nach demseit 1. Januar 2002 geltenden Recht unstatthaft ([X.], [X.]. v. 7. März 2002- [X.], NJW 2002, 1577).[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
12.09.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZB 312/02 (REWIS RS 2002, 1601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1601
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